Urteil des BVerwG vom 09.10.2007

Verfahrensrecht, Syrien, Staatenloser

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 109.07 (10 PKH 30.07)
OVG 3 L 354/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. April 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine
Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde, die sich auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132
Abs. 2 VwGO stützt, hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche
Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde spricht in diesem Zu-
sammenhang insgesamt acht Fragenkomplexe an, die sich jeweils auf die Situ-
ation staatenloser Kurden in Syrien beziehen. Soweit diesem Vorbringen
Rechtsfragen zu entnehmen sind, geht die Beschwerde nicht darauf ein, inwie-
weit diese Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung behandelt und
geklärt sind und inwieweit anlässlich des Entscheidungsfalles weiterer Klä-
rungsbedarf besteht. Die Beschwerde macht auch nicht oder nur unzureichend
ersichtlich, dass sich die angesprochenen Fragen in einem Revisionsverfahren
in entscheidungserheblicher Weise stellen würden. Dies hat der Senat auf ent-
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sprechende Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Beschluss
vom 27. Juni 2007 - BVerwG 10 B 30.07 - sowie in dem Beschluss vom 8. Au-
gust 2007 - BVerwG 10 B 79.07 - im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug
genommen.
Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz der Berufungsentschei-
dung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt nicht vor (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Senat nimmt auch in diesem Zusammenhang Bezug
auf seinen Beschluss vom 27. Juni 2007. Denn die von der Beschwerde nun-
mehr erhobenen Divergenzrügen entsprechen den Divergenzrügen in dem frü-
heren Verfahren.
Schließlich liegen auch die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehler
nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde rügt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, weil das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen des
Klägers nicht hinreichend erwogen habe bzw. weil es sich bei der Entscheidung
des Berufungsgerichts um eine Überraschungsentscheidung handele. Die Be-
schwerde beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft
Beweisanträge des Klägers abgelehnt. Auch diese Rügen haben die Prozess-
bevollmächtigten des Klägers bereits in früheren Verfahren erhoben. Der Senat
verweist daher nochmals auf seine Beschlüsse vom 27. Juni 2007 und vom
8. August 2007. Hinsichtlich des „Beweisantrags zu 11.“, den der Kläger im vor-
liegenden Verfahren zusätzlich gestellt hat, der sich thematisch aber im Rah-
men anderer Beweisanträge hält, zeigt die Beschwerde ebenfalls nicht in einer
den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise auf, dass
die Ablehnung des Antrags gegen Verfahrensrecht verstößt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Dr. Mallmann
Richter
Fricke
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