Urteil des BVerwG vom 23.04.2008

Eltern

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 105.07
OVG A 2 B 829/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und
Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 2 AsylVfG
geltend gemacht wird, bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf den
die Eltern des Klägers betreffenden Beschluss vom heutigen Tag in der Sache
BVerwG 10 B 106.07 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Prof. Dr. Dörig Richter Prof. Dr. Kraft
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