Urteil des BVerwG vom 10.03.2008

Abschiebung, Afghanistan, Emrk, Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 102.07
OVG 20 A 2199/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April
2007 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gel-
tend gemacht werden, bleibt ohne Erfolg.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird von der Beschwerde nicht in ei-
ner den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise
aufgezeigt.
a) Die Beschwerde erachtet als klärungsbedürftig,
„ob die Schutzwirkung des Art. 15 Buchst. b und c der
Richtlinie (2004/83/EG vom 29. April 2004 - Qualifikations-
richtlinie -) von vornherein ausscheidet, wenn ’gleichwerti-
ger Schutz’ vor Abschiebung anderweitig durch eine er-
folgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt
wird“ (Beschwerdebegründung S. 2 Nr. 5).
Mit ihrem Vorbringen legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, dass sich die
aufgeworfene Grundsatzfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen
würde. Die Frage war auch in der Sache für das Berufungsgericht nicht ent-
scheidungserheblich und kann deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen
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(vgl. Beschluss vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 32 = NVwZ 2005, 709); denn das Berufungsgericht ist
mit Blick auf die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen davon ausgegangen, dass
diese dem Kläger keinen der Feststellung eines Abschiebungshindernisses
gleichwertigen Schutz bietet (vgl. dazu Urteile vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C
2.01 - BVerwGE 114, 379 <384 f.> und vom 20. Oktober 2004 - BVerwG 1 C
15.03 - BVerwGE 122, 103 <105>). Es hat sich deshalb nicht wegen des Erlas-
ses an einer Prüfung einer (verfassungskonformen) Einschränkung der Sperr-
wirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. (nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 3
AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asyl-
rechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl I
S. 1970) gehindert gesehen; vielmehr hat es die Lage in Afghanistan auch unter
diesem Gesichtspunkt gewürdigt (BA S. 25).
b) Die Beschwerde hält des Weiteren für klärungsbedürftig,
„ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Anwendung des sogenannten ‚extremen
Gefahrenmaßstabes’ zur Auslegung des § 53 Abs. 6
Satz 1 und 2 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2
AufenthG für Gefahren in dem Herkunftsland, denen die
Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Aus-
länder angehört, allgemein ausgesetzt ist, mit Art. 15
Buchst. c der … (Qualifikationsrichtlinie) vereinbar ist oder
gegen Art. 15 Buchst. c verstößt“ (Beschwerdebegrün-
dung S. 1 Nr. 1),
„ob Art. 15 Buchst. b und c keine Schutzwirkung entfalten,
wenn es sich um Gefahren handelt, der die Bevölkerung
oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer ange-
hört, allgemein ausgesetzt ist und ob dies selbst dann gilt,
wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu
treffen drohen“ (Beschwerdebegründung S. 2 Nr. 3),
„ob Art. 15 Buchst. b und c der Richtlinie bei den soge-
nannten ’allgemeinen Gefahren’ nur dann Schutzwirkun-
gen entfalten, wenn die Situation im Zielstaat der Ab-
schiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Ein-
zelnen gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod
oder schwersten Verletzungen ausliefern würde“ (Be-
schwerdebegründung S. 2 Nr. 4).
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Mit dem diese Fragen betreffenden Vorbringen legt die Beschwerde nicht in
einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise
dar, dass sich die aufgeworfenen Grundsatzfragen zu Art. 15 Buchst. b und c
der Qualifikationsrichtlinie in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen wür-
den. Die Beschwerde geht zwar zutreffend davon aus, dass im Zeitpunkt der
Entscheidung des Berufungsgerichts die Bestimmung des Art. 15 der Qualifika-
tionsrichtlinie in den Mitgliedstaaten wegen des Ablaufs der Umsetzungsfrist am
10. Oktober 2006 bereits unmittelbar anzuwenden war. Sie legt jedoch nicht
dar, dass und inwiefern es auf diese Fragen auf der Grundlage der mangels
durchgreifender Verfahrensrügen für das Revisionsgericht bindenden tatsächli-
chen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) in dem er-
strebten Revisionsverfahren ankäme.
Die Beschwerde will in erster Linie geklärt wissen, ob bei Vorliegen allgemeiner
Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. (nunmehr § 60 Abs. 7
Satz 3 AufenthG n.F.) der Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 18 in
Verbindung mit Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie ausgeschlossen ist.
Diese Frage könnte sich im Falle des Klägers nur dann stellen, wenn nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts zwar die tatbestandlichen Voraussetzun-
gen eines Anspruchs auf subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Qualifi-
kationsrichtlinie im Übrigen vorlägen, aber wegen des Umstandes, dass es sich
um Gefahren handelt, denen die Bevölkerung(sgruppe, der der Kläger ange-
hört,) allgemein ausgesetzt ist, ein solcher Anspruch verneint worden wäre.
Dass dies der Fall ist, legt die Beschwerde indes nicht dar.
Das Berufungsgericht hat mit Blick auf die Sicherheitslage das Vorliegen eines
von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie vorausgesetzten internationalen oder inner-
staatlichen bewaffneten Konflikts jedenfalls für den Raum Kabul nicht festge-
stellt. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass bewaffnete Aktionen und ge-
walttätige Ausschreitungen, die auf einen bewaffneten Konflikt hinweisen und
sich in diesen einfügen könnten, zwar im Süden und Südosten des Landes zu-
nähmen; sie prägten bezogen auf Kabul die Gesamtsituation jedoch nicht, je-
denfalls nicht im Sinne einer schon als ernsthaft zu bewertenden Bedrohung
(BA S. 13 f.). Nach diesen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegrif-
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fenen Feststellungen könnte im Revisionsverfahren schon mangels drohender
willkürlicher Gewalt „im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen
bewaffneten Konflikts“ i.S.d. Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht
davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Raum Kabul ein ernsthafter
Schaden im Sinne dieser Bestimmung droht. Auf die im Zentrum der Grund-
satzrügen stehende Frage, ob die Voraussetzungen für einen subsidiären
Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie auch wegen des allgemeinen Cha-
rakters der dem Kläger bei einer Rückkehr nach Kabul drohenden Gefahren zu
verneinen wäre (vgl. jetzt § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), käme es schon aus
diesem Grunde in einem Revisionsverfahren nicht an.
Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, dass auch in Kabul inzwischen eine
Situation willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen
Konflikts herrsche (Beschwerdebegründung S. 19 ff.), handelt es sich um die
eigene Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse in Kabul, die in Wider-
spruch zu den angeführten Feststellungen des Berufungsgerichts steht und
deshalb im Revisionsverfahren nicht zugrunde gelegt werden könnte.
c) Die Beschwerde wirft als Grundsatzfrage auf,
„ob für Art. 15 Buchst. c der Richtlinie jetzt ein neuer erleich-
terter bzw. geringerer Maßstab gilt und ggf. welcher“ (Be-
schwerdebegründung S. 2 Nr. 2).
Dazu trägt sie vor, der extreme Gefahrenmaßstab zur Überwindung der Sperr-
wirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. sei mit Art. 15 Buchst. a bis c der
Qualifikationsrichtlinie nicht vereinbar. Da Art. 15 Buchst. b der Richtlinie dem
Art. 3 EMRK mit dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab des tatsächlichen Risikos
einer Verletzung entspreche, folge aus dem Gesamtzusammenhang der Vor-
schrift, dass Art. 15 Buchst. c der Richtlinie Gefährdungen erfasse, die nach
ihrem Charakter, ihrer Intensität und dem Grad der Gefährdung unterhalb der
Schwelle verblieben, deren Überschreitung bereits den Schutzstatus des Art. 15
Buchst. b der Richtlinie auslösten. Zumindest bei erlittener Vorverfolgung i.S.d.
Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie gelte ein der hinreichenden Sicherheit
ähnlicher Maßstab (Beschwerdebegründung S. 8 ff., 14). Damit und mit den
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weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung hierzu ist eine Grundsatz-
frage nicht hinreichend bezeichnet.
Auf der Grundlage der Würdigung des Berufungsgerichts zur Sicherheitslage in
Afghanistan (BA S. 13 f.) lässt das Vorbringen der Beschwerde nicht erkennen,
inwiefern sich in dem angestrebten Revisionsverfahren innerhalb des vom Be-
rufungsgericht zugrunde gelegten Anwendungsbereichs des Art. 15 Buchst. c
der Qualifikationsrichtlinie die Frage der Vereinbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 3
AufenthG n.F. und des bei der verfassungskonformen Auslegung geforderten
Erfordernisses einer extremen Gefahrenlage stellen könnte, nachdem das Be-
rufungsgericht insoweit nicht auf die Sperrwirkung allgemeiner Gefahren abge-
stellt hat. Auch im Übrigen ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfe-
nen Frage nicht ersichtlich: Die Beschwerde grenzt Art. 15 Buchst. b und c der
Qualifikationsrichtlinie graduell voneinander ab, ohne sich mit der zu Art. 3
EMRK ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Be-
griff der Behandlung als geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person
gerichtetes Handeln auseinanderzusetzen (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995
- BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 <333 f.> unter Rückgriff auf EGMR,
Urteil vom 7. Juli 1989 , NJW 1990, 2183 und vom 15. April
1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 <269>). Dessen hätte es aber
bedurft, nachdem die Beschwerde selbst unter Rückgriff auf die Materialien zur
Qualifikationsrichtlinie darauf hingewiesen hat, dass sich Art. 15 Buchst. b der
Qualifikationsrichtlinie an Art. 3 EMRK orientiere, während im Anwendungsbe-
reich des Art. 15 Buchst. c die Gründe für die Furcht nicht personenspezifisch
seien (vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine
Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status
von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen,
die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001,
KOM <2001> 510 endgültig, S. 30). Schließlich macht die Beschwerde im
Hinblick auf die von ihr vertretene Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 4 der Qua-
lifikationsrichtlinie nicht ersichtlich, inwiefern die tatbestandlichen Vorausset-
zungen dieser Bestimmung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
gegeben sind; dies umso mehr, nachdem der Erstantrag des Klägers rechts-
kräftig abgelehnt worden ist.
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d) Die Beschwerde erachtet als Frage von grundsätzlicher Bedeutung,
„ob bei der Prüfung des Art. 15 und insbesondere auch des
Buchst. c der Richtlinie maßgeblich derjenige Ort bzw. dieje-
nige Stadt im Herkunftsland in den Blick zu nehmen ist, die im
Falle einer Rückkehr oder Abschiebung am ehesten zu errei-
chen ist bzw. ob der Herkunftsort des Betroffenen an dem
vorgenannten räumlichen Bezugspunkt nichts ändert“ (Be-
schwerdebegründung S. 2 Nr. 6).
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe den Kläger
zu Unrecht auf eine Rückkehr nach Kabul verwiesen und damit die Systematik
der Qualifikationsrichtlinie verkannt (Beschwerdebegründung S. 18), ergibt sich
daraus schon deshalb kein Klärungsbedarf mehr, weil in dem angestrebten Re-
visionsverfahren nach § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die im Zeitpunkt der Entschei-
dung des Revisionsgerichts maßgebliche Rechtslage abzustellen wäre. Der
Gesetzgeber hat aber inzwischen durch das Gesetz zur Umsetzung aufent-
halts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August
2007 in dem neuen § 60 Abs. 11 AufenthG auch für den subsidiären Schutz
u.a. Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie für anwendbar erklärt. Im Übrigen könnten
sich in diesem Zusammenhang allenfalls etwaige Fragen zur Auslegung von
Art. 8 der Richtlinie stellen; derartige Fragen hat die Beschwerde indes nicht
aufgeworfen.
2. a) Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, dass die Berufungsentschei-
dung zu dem auf Feststellung der Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. b der
Qualifikationsrichtlinie gerichteten Begehren keine Begründung enthalte. Sie
macht geltend, die Furcht des Klägers um Leib und Leben im Fall seiner Rück-
kehr nach Afghanistan infolge der Infrastrukturmängel und des unzureichenden
Schutzes vor Überfällen sei als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
anzusehen (Beschwerdebegründung S. 25 ff.).
Mit diesem Vorbringen wird ein Begründungsmangel nicht aufgezeigt. Der Ver-
fahrensmangel fehlender Entscheidungsgründe im Sinne von § 138 Nr. 6
VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollzieh-
bar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind,
dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den Urteilstenor tragen (vgl.
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Beschluss vom 22. Juli 1999 - BVerwG 9 B 429.99 - Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 214 m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt liegt offenkundig nicht vor.
Auch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt lediglich, im Urteil „die Gründe anzu-
geben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind“. Nachdem
der Kläger im Berufungsverfahren dem Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsricht-
linie ersichtlich keine zentrale Bedeutung beigemessen und dazu nicht geson-
dert vorgetragen hatte, genügen die knappen und allgemein gehaltenen Aus-
führungen des Berufungsgerichts (BA S. 31) noch den Anforderungen.
b) Die Beschwerde rügt als Gehörsverletzung, dass das Berufungsgericht trotz
des fehlenden Einverständnisses des Klägers durch Beschluss gemäß § 130a
VwGO entschieden habe. Das Gericht ignoriere mit seinen Feststellungen zur
Lage in Afghanistan den Vortrag des Klägers sowie die ganz überwiegende
Auskunftslage. Wäre dem Kläger die Gelegenheit einer mündlichen Verhand-
lung eröffnet worden, hätte er entsprechende Beweisanträge stellen können.
Mit diesem und dem weiteren Vorbringen der Beschwerde wird ein Gehörsver-
stoß nicht hinreichend bezeichnet. Auch in dem vom Berufungsgericht ange-
kündigten vereinfachten Berufungsverfahren gemäß § 130a VwGO haben die
Beteiligten die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen. Der sinngemäß geltend
gemachte Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls nicht ausreichend
dargelegt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des
Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung ab-
sieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich
beantragt hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 17. Januar 2006 - BVerwG 1 B
77.05 - mit Verweis auf Beschluss vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B
16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161 m.w.N.). Der anwaltlich vertretene
Kläger hat zwar eine Beweiserhebung angeregt, aber keinen Beweisantrag ge-
stellt. Warum sich dem Berufungsgericht trotzdem eine Beweisaufnahme von
Amts wegen hätte aufdrängen müssen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. In
Wahrheit wendet sich die Beschwerde im Gewande der Gehörsrüge gegen die
tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts; damit kann sie die Zulassung
der Revision nicht erreichen.
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Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Richter Prof. Dr. Kraft
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