Urteil des BVerwG vom 02.05.2012

Beweisantrag, Beteiligter, Verfahrensmangel, Unterlassen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 10.12
VGH 13a B 11.30394
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 20. Januar 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der
Divergenz und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) sind
nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden
Weise dargetan.
1. Die Beschwerde macht eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 -
BVerwGE 107, 117) geltend. Das Berufungsgericht habe die Berufung nicht als
zulässig behandeln dürfen, da „nach den Umständen des Einzelfalles“ eine
ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht vorliege (Beschwerdebegrün-
dung Ziffer III). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie
sie sich aus seinem Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - und der
nachfolgenden Rechtsprechung ergebe, sei nach Zulassung der Berufung ein
Schriftsatz zur Berufungsbegründung einzureichen. Je nach den Umständen
des Einzelfalles könne es ausreichen, wenn dieser Schriftsatz auf das Zulas-
sungsvorbringen Bezug nehme. Im vorliegenden Fall genüge die erfolgte Be-
zugnahme aber nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Berufungs-
begründung. Im Zulassungsantrag der Beklagten und im Zulassungsbeschluss
des Berufungsgerichts sei jeweils nur darauf abgestellt worden, dass die Beru-
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fung wegen einer noch nicht entschiedenen Tatsachenfrage zuzulassen sei.
Hieraus ergebe sich nicht, was nach Auffassung der Beklagten aus der Klärung
der Tatsachenfrage folge.
Mit diesem Vorbringen und den weiteren Ausführungen der Beschwerde ist eine
Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Die hinrei-
chende Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO vielmehr die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorin-
stanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsge-
richts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechts-
vorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Denn das bloße Aufzeigen
einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt
den Zulässigkeitsanforderungen an eine Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Die Beschwerde benennt keinen vom Berufungsgericht aufgestellten abstrakten
Rechtssatz, der von einem in der angeführten Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abweicht. Sie wirft dem Berufungsge-
richt lediglich die fehlerhafte Anwendung des maßgeblichen, in der benannten
Entscheidung aufgestellten Rechtssatzes vor. Die Beschwerde selbst erkennt,
dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob die Bezugnahme auf
das Vorbringen im Zulassungsverfahren dem Begründungserfordernis nach
§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt (vgl. auch Beschluss des Senats vom
2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris). Damit kann sie die Zulassung der Re-
vision wegen einer Abweichung nicht erreichen.
2. Auch die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt
nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Der Kläger beanstandet, das Verfahren leide an einem Sachaufklärungsman-
gel, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Abschiebungs-
schutz nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG auf zu schmaler Tatsachengrundlage ab-
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gewiesen habe (Ziffer I und IV der Beschwerdebegründung). Das Verwaltungs-
gericht habe - gestützt auf eine umfangreiche Quellenlage - eine Gefährdung
des Klägers in seiner Heimatregion angenommen, das Berufungsgericht habe
dem „nichts Entkräftendes“ entgegenzusetzen. Mit diesem Vorbringen wird ein
Mangel der gerichtlichen Sachaufklärung nicht ordnungsgemäß dargelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein
Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich
dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich ver-
tretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht
auch nicht aufdrängen musste. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweis-
anträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen kön-
nen, jedoch zu stellen unterlassen hat (Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C
11.07 - BVerwGE 131, 186 ). Die Tatsache, dass ein Beweisantrag
nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch oh-
ne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts
wegen hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B
81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Die Beschwerde legt weder
dar, dass der anwaltlich vertretene Kläger im Verfahren vor dem Berufungsge-
richt erfolglos Beweisanträge gestellt hat noch, dass sich dem Berufungsgericht
bestimmte Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen. Der Sa-
che nach wendet sich die Beschwerde gegen die Sachverhalts- und Beweis-
würdigung des Berufungsgerichts. Dazu zählt grundsätzlich auch die Frage, ob
das Berufungsgericht auf hinreichend breiter Tatsachengrundlage entschieden
hat. Es sind auch sonst keine Umstände dargelegt, unter denen - vermeintli-
che - Fehler bei der Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung ausnahms-
weise auch als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an-
zusehen wären. Die Zulassung der Revision vermag die Beschwerde mit ihrem
Vorbringen nicht zu erreichen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
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