Urteil des BVerwG vom 19.07.2010

Wesentliche Veränderung, Rüge, Verfahrensmangel, Star

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 10.10
VGH A 5 S 63/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und
Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 19. Januar 2010 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin, mit der ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) geltend gemacht wird, bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde rügt, die Ablehnung des von der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrags finde im Prozessrecht keine Stütze
und verletze dadurch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen
Gehörs. Dieser Verfahrensmangel ist nicht in einer den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet und liegt im Üb-
rigen auch nicht vor.
Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen
Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrags aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1
VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich
die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt
(Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 302 m.w.N.; Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 111.67 -
BVerwGE 30, 57 <58>). Der von der Beschwerde der Sache nach geltend ge-
machte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist
nur dann ausreichend dargelegt, wenn substantiiert vorgetragen wird, hinsicht-
lich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche
für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Be-
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tracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchfüh-
rung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen wor-
den wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor
dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die
Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt
wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermitt-
lungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müs-
sen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328
m.w.N.). Die Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2
VwGO) sei verletzt, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen,
was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen
hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten An-
spruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 19. März 1991 - BVerwG
9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12 m.w.N.). Schließlich ist bei
allen Verfahrensrügen darzulegen, dass und inwieweit die angefochtene Ent-
scheidung auf dem behaupteten Mangel beruht, d.h. inwiefern die nicht aufge-
klärte Tatsache - vom materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts -
zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Maßstäben
genügt die Beschwerde nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Berufungsverfahren eine Vielzahl von Stel-
lungnahmen zur medizinischen Versorgung in der Demokratischen Republik
Kongo im Allgemeinen sowie zur Behandelbarkeit von bestimmten Krankheiten
im Besonderen eingeführt (Gerichtsakte Bl. 69 - 81, 99) und in der angefochte-
nen Entscheidung verarbeitet. Darunter befinden sich mehrere Auskünfte, die
sich u.a. mit den Risiken und der Behandelbarkeit von Malaria und Hepatitis
befassen. Liegen - wie hier - bereits gutachterliche Stellungnahmen zu einer
entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO i.V.m. § 412
Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachver-
ständigengutachten einholt. Die Klägerin hat weder bei der Begründung ihres
Hilfsbeweisantrags im Berufungsverfahren noch in der Beschwerdebegründung
aufgezeigt, dass und ggf. welche weitergehenden neueren oder besseren Er-
kenntnisse bei dem begehrten Sachverständigengutachten über die in den ein-
geführten Stellungnahmen hinaus zu erwarten gewesen wären. Auch eine ak-
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tuelle wesentliche Veränderung der Tatsachenlage, die möglicherweise Anlass
zur Einholung weiterer Auskünfte hätte sein können, wird von der Beschwerde
selbst nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig zeigt
die Beschwerde in substantiierter Weise auf, dass der in dem Hilfsbeweisantrag
benannte Sachverständige über einen im Vergleich zu den übrigen Aus-
kunftsstellen überlegenen oder weitergehenden Sachverstand verfüge. Warum
sich dem Berufungsgericht unter diesen Umständen auf der Grundlage seiner
materiellen Rechtsauffassung die beantragte weitere Beweiserhebung hätte
aufdrängen müssen, lässt sich der Beschwerde somit nicht entnehmen. Hin-
sichtlich der von ihr angeführten Möglichkeit einer Erkrankung an „grauem Star“
ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit eine Linsentrübung (Katarakt) zu
einer Extremgefahr für die Klägerin bei Rückkehr in ihr Heimatland führen oder
auch nur zu ihrem Eintritt beitragen könnte. Im Hinblick auf die weiter von der
Beschwerde genannte „Schlafkrankheit“ (gemeint ist wohl die Afrikanische
Trypanosomiasis) lässt die Beschwerde Ausführungen dazu vermissen, welche
tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachver-
haltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Zudem setzt sie sich
nicht damit auseinander, warum die vom Berufungsgericht angeführten Maß-
nahmen des „Mückenschutzes als wichtigste und wirksamste Vorbeugung ge-
rade auch gegen Malaria“ (UA S. 25 f.) angesichts des gleichartigen Übertra-
gungsweges durch einen Insektenstich nicht auch das Infektionsrisiko bezüglich
dieser Krankheit wirksam zu mindern vermögen.
Zum Erfolg verhilft der Beschwerde auch nicht die Rüge, das Berufungsgericht
sei nicht der Behauptung nachgegangen, dass die Mutter der Klägerin psy-
chisch nicht in der Lage sei, für diese zu sorgen und sie behandeln zu lassen.
Auch insoweit wird das Vorbringen der Beschwerde den Darlegungsanforde-
rungen nicht gerecht. Diese erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht geäußerte Annahme gründet die Beschwerde auf das Verhal-
ten der Mutter in der Berufungsverhandlung. Denn diese habe auf Fragen des
Gerichts begonnen zu weinen, so dass die Verhandlung unterbrochen worden
sei. Die Beschwerde hat ihre an diesem Umstand anknüpfenden und darauf
aufbauenden spekulativen Vermutungen, dass und warum die Mutter der Klä-
gerin ernsthaft psychisch erkrankt sei und sie deshalb nicht zu betreuen ver-
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möge, auch im Nachhinein in keiner Weise substantiiert. Damit fehlen Ausfüh-
rungen dazu, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unter-
bliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Zu-
dem ist nicht dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem be-
haupteten Aufklärungsmangel beruht. Denn das Berufungsgericht ist im Hin-
blick auf die Betreuung der Klägerin davon ausgegangen, dass ihre Mutter
„nach gemeinsamer Rückkehr wieder mit dem bereits nach Kinshasa zurück-
gekehrten Vater ihrer Kinder zusammenleben und auch wieder Anschluss an
ihre Großfamilie finden wird.“ (UA S. 18). Damit ist weder dargelegt noch er-
sichtlich, dass die Aufklärung der behaupteten psychischen Erkrankung der
Mutter - auf der Grundlage der insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffe-
nen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - zu einer der Klägerin
günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Prof. Dr. Dörig
Richter
Prof. Dr. Kraft
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