Urteil des BVerwG vom 19.10.2006

Form, Totalrevision, Aufteilung, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 10.06
VGH 23 F 907/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
- Flurbereinigungsgericht - vom 16. November 2005 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers, der das Verfahren nach dem Tod der bisherigen
Klägerin zu 2) als deren Erbe alleine fortführt, hat keinen Erfolg.
1. Eine Zulassung der Revision wegen des von der Beschwerde geltend ge-
machten Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht.
Zur hinreichenden Bezeichnung des behaupteten Verstoßes gegen die Pflicht
zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört,
dass substantiiert dargelegt werden muss, hinsichtlich welcher tatsächlichen
Umstände Aufklärungsbedarf bestanden habe, welche für geeignet und erfor-
derlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wä-
ren und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebe-
nen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin
muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht,
insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachver-
haltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist
oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein sol-
ches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 13 <14>). Dem genügt die Beschwerde nicht.
a) Die Beschwerde rügt, dass das Flurbereinigungsgericht sich hinsichtlich des
Einlagegrundstücks Görzelsacker (UA S. 7/8) auf ergänzende Angaben des
Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zu den betriebswirtschaftli-
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chen Verhältnissen des südöstlich benachbarten Teilnehmers gestützt habe;
diese seien vom Kläger nicht substantiiert bestritten worden. Mit dieser Be-
gründung habe das Flurbereinigungsgericht weitere Ermittlungen des Sachver-
halts nicht ausschließen dürfen. Dass Dritte mit dem erwähnten Nachbarn
Pachtverträge abgeschlossen hätten, habe der Kläger nicht anders als durch
einfaches Bestreiten in Frage stellen können. Das Flurbereinigungsgericht hätte
deshalb dem Beklagten aufgeben müssen, diese Pachtverträge vorzulegen,
oder selbst entsprechende Nachforschungen anstellen müssen.
Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ist
damit schon deshalb nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet, weil das Be-
schwerdevorbringen zum einen an dem angefochtenen Urteil vorbeigeht und
zum anderen dem Akteninhalt nicht entspricht. Insofern ist - erstens - darauf
hinzuweisen, dass das Flurbereinigungsgericht die erwähnten Angaben des
Beklagtenvertreters seiner Entscheidung nicht deshalb zugrunde gelegt hat,
weil der Kläger sie nicht substantiiert „bestritten“ habe (wie die Beschwerde
formuliert), sondern weil der Kläger sie nicht substantiiert „in Frage gestellt“ ha-
be (UA S. 8). Entscheidend war für das Flurbereinigungsgericht nicht die man-
gelnde Substantiierung, sondern dass der Kläger den Angaben des Beklagten
überhaupt nicht entgegen getreten ist, d.h. weder durch einfaches Bestreiten
noch durch substantiierte Erwiderung. Nur dies lässt sich nämlich - zweitens -
dem Akteninhalt entnehmen: In der Niederschrift über die mündliche Verhand-
lung und die Ortsbesichtigung des Flurbereinigungsgerichts am 14. November
2005, bei denen der Kläger - neben seinem Prozessbevollmächtigten - durch
seinen Sohn vertreten wurde, sind die von der Beschwerde erwähnten Angaben
des Beklagtenvertreters ausführlich wiedergegeben (Protokoll S. 4), ohne dass
dort - wie bei anderen vom Kläger beanstandeten Punkten des Flurberei-
nigungsplans - vermerkt ist, dass der Sohn des Klägers diese bestritten habe
(vgl. demgegenüber sein Bestreiten beim Waldgrundstück „Im Bratloch“ zur
Frage einer anderen akzeptablen Querspanne und beim
Grundstück „Am Reisenberg“ zur Frage, ob die vom Beklagten vorgesehene
neue Aufteilung für den Kläger günstig ist ). Danach kann
der Senat nicht feststellen (auch nicht anhand des Akteninhalts im Übrigen),
dass der Kläger die erwähnten Angaben des Beklagten überhaupt in Frage ge-
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stellt hat. Es besteht aber keine Verpflichtung des Gerichts, ohne einen solchen
Anstoß in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete An-
haltspunkte veranlasste Nachforschungen einzutreten (vgl. Eyermann/Geiger,
VwGO, 12. Aufl. 2006, § 86 Rn. 10 m.w.N.). Im Übrigen bleibt es bei dem
Grundsatz, dass von einer anwaltlich vertretenen Partei im Allgemeinen - so
auch hier - erwartet werden kann, dass eine von ihr für notwendig erachtete
Sachaufklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß
§ 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt wird. Wird dies versäumt,
kann die Partei eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen
(stRspr, vgl. Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005,
447 <449>).
b) Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerde im Weiteren rügt, dass das Flur-
bereinigungsgericht „das Abwägungsmaterial nicht ausreichend ermittelt“ und
insbesondere „die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der anderen Teilnehmer
(..) nur sehr kursorisch ermittelt“ habe. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass
das Flurbereinigungsgericht, ohne dass sich dafür - sei es aufgrund des
Klägervortrags, sei es aufgrund des Akteninhalts - Anhaltspunkte aufdrängten,
in eine „Totalrevision“ - in welchem Umfang (bezüglich welcher anderen Teil-
nehmer) und mit welcher Tiefe auch immer - der dem Flurbereinigungsplan
zugrunde liegenden Abwägungsentscheidung (§ 44 Abs. 2 FlurbG) hätte eintre-
ten müssen. Dass für eine solche Prüfung ein hinreichend konkreter Anlass
bestand, legt die Beschwerde auch nicht ansatzweise dar.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. h.c. Hien Domgörgen Buchberger
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