Urteil des BVerwG vom 16.01.2014

Ablauf der Frist, Arglistige Täuschung, Rücknahme, Ermessensfehler

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 1.14, 10 PKH 1.14
VGH 5 BV 12.2314
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
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beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und Rechtsanwalt ... ..., ..., beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen
Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-
gung - wie sich aus den nachstehend ausgeführten Gründen ergibt - keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1
ZPO).
2. Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwer-
de ist, soweit sie nicht bereits die Darlegungsanforderungen verfehlt, unbegrün-
det. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert
gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass die Be-
schwerde eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des
revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen
Bedeutung bezeichnet und des weiteren begründet, warum diese Rechtsfrage
im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der
Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diesen
Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht hinsichtlich aller von ihr
aufgeworfenen Fragen.
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Die Beschwerde leitet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus
ab, dass die folgenden Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis-
lang nicht geklärt seien:
„Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rücknahme der
Einbürgerung des Klägers hängt zum einen davon ab, ob
das Verschweigen einer Doppelehe die Rücknahme einer
Anspruchseinbürgerung rechtfertigt, weil es eine arglistige
Täuschung im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VwVfG
darstellt. Weiter hängt sie davon ab, ob die einem mit ei-
nem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Bigamis-
ten erteilten Aufenthaltstitel rechtswidrig sind. Und schließ-
lich hängt sie davon ab, ob nach Ablauf der Frist des § 35
Abs. 3 StAG noch Ermessensfehler durch das Nachschie-
ben von Ermessenserwägungen geheilt werden können.“
2.1 Die Fragen, ob das Verschweigen einer Doppelehe eine arglistige Täu-
schung im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG dar-
stellt und daher die Rücknahme der erteilten Aufenthaltstitel sowie der Einbür-
gerung rechtfertigt und ob die einem mit einem deutschen Staatsangehörigen
verheirateten Bigamisten erteilten Aufenthaltstitel rechtswidrig sind, ermögli-
chen die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil sie für die hier
streitgegenständliche Rücknahme der Einbürgerung nicht erheblich sind. Der
Verwaltungsgerichtshof hat bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Einbürge-
rung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Voraussetzung des seit acht Jah-
ren bestehenden rechtmäßigen Aufenthalts nach § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG a.F.
gefehlt habe. Denn die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel seien mittlerweile
bestandskräftig mit Rückwirkung entzogen worden. Daher sei auch für das Ein-
bürgerungsverfahren bindend davon auszugehen, dass entsprechende Aufent-
haltstitel weder erteilt noch verlängert worden seien. Mit dieser Begründung des
Berufungsgerichts, das davon ausgeht, in der hier vorliegenden Fallkonstella-
tion sei keine Inzidentprüfung der aufenthaltsrechtlichen Befugnis zur Rück-
nahme der Aufenthaltstitel vorzunehmen, setzt sich die Beschwerde nicht aus-
einander.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Kläger seine
1984 in Pakistan eingegangene Ehe nie aufgelöst hat. Daher sei die spätere
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deutsche Ehe bigamisch erfolgt und habe zu rechtswidrigen Aufenthaltstiteln
geführt. Die dieser rechtlichen Schlussfolgerung zugrunde liegende tatrichterli-
che Würdigung, die in Pakistan geschlossene Ehe habe fortbestanden, hat die
Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, so dass der Senat daran in
dem erstrebten Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die
Ausführungen des Klägers, er habe seine „frühere Ehe“ mangels Entschei-
dungserheblichkeit für die Einbürgerung nach § 85 AuslG (a.F.) bei seinem Ein-
bürgerungsantrag nicht angeben müssen und die Aufenthaltstitel seien recht-
mäßig erteilt worden, vernachlässigt die Bindung des Revisionsgerichts an die
nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Fest-
stellungen des Berufungsgerichts. Die Vorinstanz hat zudem aufgrund ihrer
eingehenden, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Beweiswürdigung fest-
gestellt, dass der Kläger seine von Anfang an rechtswidrige Einbürgerung sub-
jektiv mit Täuschungsabsicht und damit durch eine bewusste Täuschung erwirkt
habe. Mit ihrer davon abweichenden tatsächlichen Einschätzung vermag die
Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
nicht zu erreichen. Gegen den rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts, Täu-
schungshandlungen gegenüber der Ausländerbehörde müssten jedenfalls dann
für die Einbürgerung nicht folgenlos bleiben, wenn die Ausländerbehörde die
Aufenthaltstitel mit Rückwirkung zurücknehme und sich die Täuschungshand-
lung durch das Unterlassen derselben notwendigen Angaben wie vor der Aus-
länderbehörde im Einbürgerungsverfahren fortsetze, so dass die Täuschungs-
handlung auch für die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung kausal sei (UA
Rn. 29), macht die Beschwerde keine beachtlichen Zulassungsgründe geltend.
2.2 Die Frage, ob Ermessensfehler nach Ablauf der Frist des § 35 Abs. 3 StAG
noch durch ein Nachschieben von Ermessenserwägungen geheilt werden kön-
nen, hat sich für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich gestellt.
Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die mit Bescheid vom 22. August 2008
verfügte Rücknahme der Einbürgerung im Anschluss an die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 -
BVerwGE 118, 216 <218 ff.> = Buchholz 11 Art. 16 GG Nr. 73 S. 2 ff. und vom
9. September 2003 - BVerwG 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 <19> = Buchholz 11
Art. 16 GG Nr. 74 S. 9) noch unmittelbar am Maßstab des Art. 48 BayVwVfG
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gemessen. Daher hat er sich zu der Frist des § 35 Abs. 3 StAG (eingefügt
durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
5. Februar 2009, BGBl I S. 158) nicht unmittelbar verhalten. Die Vorinstanz hat
- die Entscheidung tragend - einen Ermessensfehler bereits im Bescheid selbst
verneint. Die dieser Würdigung entgegengesetzte Annahme der Beschwerde,
die Rücknahmeentscheidung des Beklagten sei wegen eines Ermessensdefizits
zu der eintretenden Staatenlosigkeit des Klägers fehlerhaft gewesen, weist we-
der auf eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung noch auf einen Verfah-
rensfehler. Da das Berufungsgericht lediglich ergänzend und nicht - wie erfor-
derlich - in tragender Weise (UA Rn. 33: „Unabhängig davon …“) darauf abge-
stellt hat, dass der Beklagte im Berufungsverfahren seine Ermessenserwägun-
gen gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt habe und der nunmehr geltenden Vor-
schrift des § 35 Abs. 3 StAG kein dahingehendes Verbot zu entnehmen sei,
erweist sich die aufgeworfene Grundsatzfrage für das Berufungsurteil nicht als
entscheidungserheblich.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. 42.2 des Streitwertkata-
logs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand Juli 2004, abgedruckt in NVwZ
2004, 1327; durch die Neufassung 2013 insoweit unverändert).
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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