Urteil des BVerwG vom 16.02.2010

Sri Lanka, Politische Verfolgung, Verdacht, Folter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 1.10
OVG 3 A 2275/07.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2009
wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die diversen von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen
Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Auch zeigt die Beschwerde
nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise das Vor-
liegen eines Verfahrensmangels auf.
Wegen der Einzelheiten wird zunächst Bezug genommen auf den den Bevoll-
mächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten Beschluss des Senats
vom 2. Februar 2010 – BVerwG 10 B 18.09 -.
Die von der Beschwerde zusätzlich aufgeworfene Frage,
„ob es politische Verfolgung darstellt, wenn der Verfolger-
staat aus einer nach asylerheblichen Merkmalen be-
stimmbaren Gruppe Personen „herausgreift“, die er der
Unterstützung separatistischer Bewegung verdächtigt,
wenn diesen Personen anschließend kein rechtsstaatli-
chen Grundsätzen genügendes Verfahren zuteil wird und
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sie bei Verhören usw. mit der Anwendung von Folter
rechnen müssen“,
rechtfertigt schon deshalb keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung, weil die Beschwerde nicht darlegt, inwiefern die aufgeworfene Fra-
ge entscheidungserheblich ist, nachdem der Kläger nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts in Sri Lanka nicht in den Verdacht geraten ist, der LTTE
nahe zu stehen, und bei ihm mit Hilfe seines gültigen Nationalpasses eine ra-
sche Identitätsabklärung möglich ist (vgl. UA S. 73 f.).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
Fricke
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