Urteil des BVerwG vom 28.02.2008

Bundesamt, Anerkennung, Widerruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 1.08
OVG 2 L 227/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Oktober 2007
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den ausschließlich geltend gemachten
Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in
einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ge-
nügt.
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass die Berufungsentscheidung von
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C
21.06 - (BVerwGE 128, 199 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 26) abweiche.
Mit der Begründung, die die Beschwerde hierfür anführt, ist eine Divergenz im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Die Beschwerde benennt
nicht - wie bei einer Divergenzrüge erforderlich - einen bestimmten abstrakten
Rechtssatz aus der berufungsgerichtlichen Entscheidung, der zu einem
Rechtssatz aus der von der Beschwerde genannten Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts in Widerspruch steht. Solch einen Rechtssatz hat das
Berufungsgericht auch weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Viel-
mehr hat sich das Berufungsgericht in der im Berufungsverfahren „einzig strei-
tigen Frage“, ob der nach § 73 Abs. 2a AsylVfG erfolgte Widerruf einer sog. Alt-
Anerkennung rechtswidrig ist, weil er als gebundene Entscheidung und nicht als
Ermessensentscheidung ergangen ist, der von der Beschwerde angeführten
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Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich angeschlossen (BA
S. 3). Soweit sich die Beschwerdebegründung auf die Rechtsanwendung durch
das Bundesamt bezieht, bezeichnet sie damit keine Divergenz im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Sofern der Beschwerdebegründung darüber hinaus
die Auffassung zu entnehmen sein sollte, dass die Anwendung des § 73
Abs. 2a AsylVfG durch das Berufungsgericht im Entscheidungsfall unzutreffend
sei, wäre auch damit keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts
dargetan.
Weitere Zulassungsgründe macht die Beschwerde nicht geltend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Dr. Mallmann Richter Fricke
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