Urteil des BVerwG vom 17.01.2005

Verfassungsbeschwerde, Beschränkung, Form, Zivilprozessordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 1.05
OVG 7 B 2382/04
OVG 7 E 1328/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die "außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung" der
Antragsteller gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November
2004 wird verworfen.
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Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 3 750 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der von den Antragstellern als "außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung"
eingelegte Rechtsbehelf ist unzulässig.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind nicht mit einem Rechtsmittel zum
Bundesverwaltungsgericht angreifbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in Fällen geltend gemachter
"greifbarer Gesetzeswidrigkeit" seit der Einfügung des § 321 a in die Zivilprozess-
ordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) kein
Raum mehr für eine Befassung des Gerichts der nächst höheren Instanz mit außer-
ordentlichen Rechtsbehelfen. Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kom-
menden gesetzgeberischen Entscheidung kann entnommen werden, dass eine im
Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung auf-
grund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten blei-
ben soll, das die Entscheidung erlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober
2004 - BVerwG 2 B 90.04 - juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B
28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14). An dieser Einschätzung
hat sich durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220)
nichts geändert; denn durch dieses Gesetz wurden mit dem neuen § 152 a VwGO
und entsprechenden Bestimmungen in zahlreichen anderen Prozessordnungen au-
ßerordentliche Rechtsbehelfe bei erheblichen Gehörsverletzungen in Form der Fort-
führung des gerichtlichen Verfahrens in der betreffenden Instanz eingeführt. Auch
danach ist eine Befassung der nächst höheren Instanz mit der Sache nicht vorgese-
hen (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dem Hinweis in der Begründung des Gesetz-
entwurfs, dass mit der Einführung der Anhörungsrüge bewusst keine Aussage zu der
Frage gemacht werden sollte, wie die Gerichte im Übrigen künftig mit Verletzungen
etwa des Willkürverbots umgehen sollten, dass insbesondere die bisher in diesen
Fällen zur Anwendung gekommenen außerordentlichen Rechtsbehelfe wie die au-
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ßerordentliche Beschwerde oder die Gegenvorstellung durch diese Beschränkung
nicht ausgeschlossen werden sollten (BTDrucks 15/3706 S. 14), kann nichts Gegen-
teiliges entnommen werden, da die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
bereits seit geraumer Zeit in diesen Fällen keinen außerordentlichen Rechtsbehelf
mehr zulässt.
Unabhängig hiervon ist der Rechtsbehelf der Antragsteller auch deshalb unzulässig,
weil er in keiner Weise substantiiert darlegt, worin die "greifbare Gesetzeswidrigkeit"
der angefochtenen Beschlüsse begründet sein sollte. Zu dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts, der die Beschwerde gegen die Einzelrichterübertragung betrifft,
verhält sich die Beschwerde überhaupt nicht. Im Hinblick auf den anderen Beschluss,
durch den das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragsteller deswegen
als unzulässig verworfen hat, weil die von ihnen zur Begründung vorgelegte
Verfassungsbeschwerde "verwaltungsgerichtliche Verfahren anderer Personen"
betreffe, setzt sich die Beschwerde nicht näher auseinander. Aus den Akten ergibt
sich im Übrigen, dass der Vorhalt, die Verfassungsbeschwerdeschrift betreffe ein
anderes Verfahren, zutrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
folgt aus § 72 Nr. 1 i.V.m. § 47 GKG.
Hien Vallendar Prof. Dr. Eichberger