Urteil des BVerwG vom 21.07.2004

Abfindung, Bauland, Agrarrecht, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 1.04 (vormals 9 B 105.03)
OVG 8 K 9/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes
Sachsen-Anhalt - Flurbereinigungsgericht - vom 17. Juli 2003
wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos-
ten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 12 475,52 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten
Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung
der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ergibt sich aus dem
Beschwerdevorbringen nicht. Insoweit rügen die Kläger, das Flurbereinigungsgericht
habe ihren Vortrag übergangen, dass die Stadt Halle in verschiedenen Ortslagen am
Stadtrand eine Vielzahl von Grundstücken besitze, die als Bauland ausgewiesen
seien. Diese Rüge ist unschlüssig. Die Frage, ob dem Tatsachengericht ein Verfah-
rensfehler unterlaufen ist, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Tatsachenge-
richts aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl.
BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 183 S. 4; stRspr). Kommt es danach für die Entscheidung des Flurbereinigungs-
gerichts auf den genannten Vortrag der Kläger nicht an, so lässt sich kein Verfah-
rensfehler feststellen, wenn das Flurbereinigungsgericht diesen Vortrag deshalb nicht
berücksichtigt hat. So liegen die Dinge hier.
- 3 -
Das Flurbereinigungsgericht ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass
- die Abfindung für ein im Bodenordnungsverfahren abzutretendes Grundstück nach
§ 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG im Regelfall durch Land in gleicher Lage und Nutzungs-
art erfolgen müsse,
- eine solche Abfindung hier jedoch nicht möglich gewesen sei, weil die Bemühungen
des Beklagten, den Klägern Bauland in der Ortslage von B. zu verschaffen, erfolglos
geblieben seien, und
- der Beklagte deshalb von § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG habe abweichen dürfen.
Daraus wird deutlich, dass das Flurbereinigungsgericht im vorliegenden Fall nur Bau-
land in der Ortslage von B. als zur Erfüllung der Anforderungen des § 58 Abs. 1
Satz 2 LwAnpG geeignet angesehen hat. Auf der Grundlage dieser materiellrechtli-
chen Auffassung konnte es den Vortrag der Kläger, der Gemeinde ständen in ande-
ren Lagen Baulandflächen zur Verfügung, ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschrif-
ten unberücksichtigt lassen.
2. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende
Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts haben die Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Eine solche Abweichung liegt nur
dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechts-
vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem
in der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten
ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerde muss darlegen,
dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom
21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom
12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302).
Die insoweit erhobene Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei von Rechtsgrundsät-
zen abgewichen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
- 4 -
17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - (BVerwGE 107, 205 ff.) zur Ersatzgrund-
stücksregelung nach § 9 VermG a.F. aufgestellt habe und die auch im Bodenord-
nungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zuträfen, erfüllt diese
Anforderungen schon deshalb nicht, weil es an der für die Annahme einer Divergenz
erforderlichen Identität der angewandten Rechtsvorschriften fehlt.
3. Schließlich rechtfertigt das Beschwerdevorbringen auch nicht die Zulassung der
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von
Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisions-
verfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung o-
der zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl.
BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von den Klägern in der Beschwerdebegründung bezeichnete Frage,
"ob im Rahmen der Landabfindung gem. § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG der
Halbteilungsgrundsatz gem. § 68 Abs. 1 SachenRBerG Anwendung findet und
damit entgegen dem Wortlaut der Vorschrift des § 58 LwAnpG nur ein Grund-
stück in hälftiger Größe des abgegebenen und in Nutzungsart, Beschaffenheit
und Bodengüte und Lage gleichwertigen Grundstückes vorzunehmen ist",
erfüllt diese Anforderungen nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist geklärt, dass der Halbteilungsgrundsatz, der in § 68 Abs. 1 SachenRBerG
Ausdruck gefunden hat, auch bei der Wertermittlung im Rahmen des Bodenord-
nungsverfahrens anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - BVerwG 9 C
5.02 - BVerwGE 118, 91 <94, 96 f.>). Dies gilt unabhängig davon, ob die Abfindung,
wie in § 58 Abs. 1 LwAnpG vorgesehen, durch Land oder, was nur mit Zustimmung
des betroffenen Teilnehmers zulässig ist, stattdessen überwiegend oder vollständig
durch Geldzahlungen erfolgt. Denn gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 Abs. 1
Satz 2 FlurbG sind die Ergebnisse der Wertermittlung bei der Bemessung der Land-
abfindung zugrunde zu legen; für die Geldabfindung als deren Surrogat kann nichts
anderes gelten. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung der zuständigen
Flurbereinigungsgerichte (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 4. Juli
1996 - 9 K 5/94 - Agrarrecht 1997, S. 59 <62>; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- 5 -
13. August 1996 - 8 K 2/95 - Agrarrecht 1997, S. 57 ff.; OVG Brandenburg, Urteil
vom 25. Januar 2001 - 8 D 12/98.G - RdL 2001, S. 265 <267>). Höchstrichterlicher
Klärung in einem weiteren Revisionsverfahren bedarf es insoweit nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG a.F.
Dr. Storost Prof. Dr. Eichberger Dr. Nolte
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Bodenrecht
Fachpresse:
ja
Recht der Landwirtschaft
Recht der Deutschen Einheit
Rechtsquellen:
LwAnpG
§§ 58, 63 Abs. 2
FlurbG
§ 44 Abs. 1 Satz 2
SachenRBerG § 68 Abs. 1
Stichworte:
Bodenordnungsverfahren; Landabfindung; Wertermittlung; Halbteilungsgrundsatz.
Leitsatz:
Der Halbteilungsgrundsatz, der in § 68 Abs. 1 SachenRBerG Ausdruck gefunden hat,
ist auch bei der Wertermittlung im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens an-
zuwenden (wie Urteil vom 26. März 2003 - BVerwG 9 C 5.02 - BVerwGE 118, 91
<94, 96 f.>). Dies gilt unabhängig davon, ob die Abfindung durch Land oder stattdes-
sen überwiegend oder vollständig durch Geldzahlungen erfolgt.
Beschluss des 10. Senats vom 21. Juli 2004 - BVerwG 10 B 1.04
I. OVG Magdeburg vom 17.07.2003 - Az.: OVG 8 K 9/02 -