Urteil des BVerwG vom 19.04.2002

Dienstort, Staatliches Handeln, Angemessenheit, Familie

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BESCHLUSS
BVerwG 10 B 1.02
OVG 2 B 390/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H. M ü l l e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
17. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für
das Beschwerdeverfahren auf 7 707,83 €
(= 15 075,20 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn
sie eine bestimmte, bisher höchstrichterlich noch nicht ge-
klärte Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsa-
me Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. z.B.
Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13,
90 <91 f.>). Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die
aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswort-
lauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpreta-
tion auch außerhalb eines Revisionsverfahrens ohne weiteres,
d.h. auf einfache Weise und mit eindeutigem Ergebnis, beant-
worten lässt (vgl. z.B. Beschluss vom 30. Dezember 1994
- BVerwG 4 B 265.94 - Buchholz 406.111 § 5 BauGB-MaßnG Nr. 1
= NVwZ 1995, 695). So liegt es hier. Die Beschwerde hat die
Frage aufgeworfen, ob die Lage des Wohnungsmarktes am neuen
Dienstort im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 5 Sächsische Trennungs-
geldverordnung (SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl
S. 1634) zu einer Begrenzung des Begriffs der angemessenen
Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsTGV auf eine den
Wohnungsfürsorgebestimmungen entsprechende Wohnung führen
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kann. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen, ohne dass es
dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
§ 2 Abs. 1 SächsTGV, der mit Ausnahme einer Verweisung auf das
Umzugskostengesetz des Freistaats nahezu wortgleich mit § 2
Abs. 1 der Trennungsgeldverordnung des Bundes in der Fassung
vom 16. Januar 1991 (BGBl I, 279) wie in der Fassung vom
28. Dezember 1994 (BGBl 1995 I, 2) ist, normiert als Voraus-
setzung für die Gewährung von Trennungsgeld, dass der Beamte
uneingeschränkt umzugswillig ist. Uneingeschränkt umzugswillig
ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsTGV, wer sich unter Ausschöp-
fung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine
angemessene Wohnung bemüht. Als angemessen beschreibt § 2
Abs. 1 Satz 3 SächsTGV eine Wohnung, die den familiären Be-
dürfnissen des Berechtigten entspricht. § 2 Abs. 1 Sätze 4
und 5 SächsTGV nennen Kriterien, nach denen eine Wohnung als
bedarfsgerecht anzusehen ist. Danach ist grundsätzlich von der
bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, sie steht in
einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt ge-
hörenden Personen. Diese in Satz 4 vorgenommene inhaltliche
Bestimmung trägt dem Fürsorgegrundsatz Rechnung, wonach der
Dienstherr Nachteile angemessen ausgleichen soll, die dem Be-
amten u.a. durch eine vom Dienstherrn veranlasste Versetzung
entstehen. Deshalb darf sich die Suche eines Beamten am neuen
Dienstort zunächst grundsätzlich auf Wohnungen beschränken,
die von der Größe her seiner bisherigen Wohnung entsprechen.
Allerdings knüpft die Gewährung von Trennungsgeld nach ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die durch
die Versetzung "erzwungene" getrennte Haushaltsführung an. Sie
ist daher nur insoweit gerechtfertigt, als sie als ein Aus-
fluss des Gebots der an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu
orientierenden Billigkeit gelten kann. Dabei haben die Krite-
rien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit zugleich Begren-
zungscharakter (Urteil vom 24. Oktober 1972 - BVerwG 6 C
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8.72 - BVerwGE 41, 84 <87>; Urteil vom 23. April 1987 - BVerwG
6 C 8.84 - BVerwGE 77, 199 <202 f.>). Daraus folgt, dass bei
mangelnder Verfügbarkeit von Wohnungen der bisherigen Größe am
neuen Dienstort der Beamte auch auf die Inanspruchnahme von
Wohnungen verwiesen werden kann, die kleiner sind, als die von
ihm bisher genutzte, sofern sie den Wohnungsfürsorgebestimmun-
gen entsprechen, die in aller Regel ein Zimmer pro Familienan-
gehörigen vorsehen. Den Begrenzungscharakter der Fürsorge-
pflicht bringt § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsTGV zum Ausdruck, wonach
bei der Bestimmung der angemessenen Wohnung neben den in den
Sätzen 3 und 4 genannten Merkmalen auch die Lage des Wohnungs-
marktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet zu berück-
sichtigen ist.
Schon in seinem Urteil vom 19. Dezember 1994 - BVerwG 10 C
1.92 - BVerwGE 97, 255 <264> hat der Senat klargestellt, dass
die Angemessenheit einer Wohnung im Einzelfall durch weitere
Merkmale bestimmt werden kann, wie z.B. die Verfügbarkeit
freier Wohnungen der vorgegebenen Größe in der Region. Auf der
Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung ist die vom Klä-
ger vorgelegte Frage leicht zu beantworten. Zwar ist für einen
Universitätsprofessor mit einem 4-Personen-Haushalt grundsätz-
lich eine aus fünf Zimmern bestehende Wohnung angemessen im
Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 SächsTGV. Das gilt nach § 2 Abs. 1
Satz 4 SächsTGV insbesondere dann, wenn der Beamte schon vor
seinem Wechsel an die neue Hochschule über ein Arbeitszimmer
in der bisherigen Wohnung verfügte. Zeigen jedoch die nachhal-
tigen Bemühungen des Hochschullehrers, die sich im vorliegen-
den Fall über einen Zeitraum von zwei Jahren erstreckten, dass
eine Wohnung dieses Zuschnitts auf dem Wohnungsmarkt des neuen
Dienstorts nicht verfügbar ist, kommt die dem Fürsorgeprinzip
im Trennungsgeldrecht innewohnende Begrenzungsfunktion zum
Tragen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsTGV bringt
diese Begrenzungsfunktion zum Ausdruck mit der Folge, dass der
Beamte bei seinen Wohnungsbemühungen zur Vermeidung unverhält-
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nismäßig langer Inanspruchnahme von Trennungsgeld auf den Min-
deststandard verwiesen werden kann, der nach den Wohnungsfür-
sorgebestimmungen für ein familiengerechtes Wohnen zugrunde
gelegt wird (ähnlich Kopicki/Irlenbusch, Das Reisekostenrecht
des Bundes, Stand: September 2001, Erläuterung zu § 2 TGV,
Rn. 29). Das ist in Sachsen nach den Wohnungsfürsorgebestim-
mungen vom 4. September 1992 (SächsABl S. 1657) Ziffer 1.2.3
in der Fassung vom 21. September 1995 (SächsABl S. 1142) Zif-
fer 1.3.3.5 eine Wohnung, deren Wohn- und Schlafräume der An-
zahl der zur Familie gehörenden Personen entsprechen.
Auf die mit Hilfe statistischer Erhebungen ermittelte durch-
schnittliche Größe einer für eine bestimmte Personenzahl vor-
gesehenen Wohnung in Deutschland kommt es insoweit nicht an
(ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Februar 2000
- 10 A 11071/99 - DÖD 2001, 102 <103>). Die statistisch erho-
bene durchschnittliche Wohnungsgröße oder Zimmerzahl hat mit
der sozialen Angemessenheit einer Wohnung nichts zu tun. In
diese statistischen Größen gehen zahlreiche Ein- und Zwei-
Personen-Haushalte ein, deren Verhältnisse für die Beurteilung
der Angemessenheit der Wohnungen von Familien mit mehreren
Kindern nicht aussagekräftig sind. Weiterhin ist zu berück-
sichtigen, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsTGV
nicht etwa auf das gesamte Bundesgebiet abstellt, sondern auf
die spezielle "Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und
seinem Einzugsgebiet". Darauf nimmt Ziffer 1.3.3.5 der genann-
ten Wohnungsfürsorgebestimmungen (Fassung 1995) insofern Rück-
sicht, als sie auf den "am Wohnungsbestand im Freistaat Sach-
sen" gemessenen "Standard" abstellt. Auch dieser wird nicht
etwa zum Standard der Angemessenheit erhoben. Er darf durchaus
unterschritten werden, dies allerdings nicht "deutlich".
2. Die vom Kläger erhobene Divergenzrüge genügt nicht den ge-
setzlichen Darlegungsanforderungen. In der Beschwerdebegrün-
dung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforder-
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lichen Weise begründet, dass eine die Revision eröffnende Di-
vergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt.
Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer sol-
chen des Bundesverwaltungsgerichts und/oder des Bundesverfas-
sungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhalt-
lich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abs-
trakten Rechtssatz aufzeigt, mit dem die Vorinstanz einen in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und/oder des
Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Ent-
scheidung des Gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung der-
selben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.). Daran gemessen genügt die
Behauptung einer Divergenz im vorliegenden Fall nicht den Dar-
legungserfordernissen.
Zwar stellt das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 23. September 1983 - BVerwG 6 A
2.80 - (Buchholz 238.90 Nr. 102) den Rechtssatz auf, dass eine
Wohnung angemessen ist, die nach Lage, Größe und Beschaffen-
heit der dienstlichen Stellung und dem Diensteinkommen des Be-
amten entspricht und ihm unter Berücksichtigung der Größe sei-
ner Familie ein Heim bietet, das die Entfaltung des Familien-
lebens gewährleistet. Eine Divergenz zu einem im angegriffenen
Urteil aufgestellten Rechtssatz kann sich aber schon deshalb
nicht ergeben, weil die in beiden Entscheidungen entwickelten
Auslegungen zum Begriff der "angemessenen Wohnung" auf unter-
schiedlichen Rechtsvorschriften beruhen. Nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die Diver-
genz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf eine Rechtsfrage
beziehen, die sich bei der Anwendung ein und derselben Rechts-
vorschrift stellt, verlangt also über die Identität der
Rechtsfrage hinaus eine Identität der Rechtsnormen (Beschluss
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vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 m.w.N.). Das vom Kläger in Bezug ge-
nommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September
1983 definierte den umzugskostenrechtlichen Begriff der "ange-
messenen Wohnung" im Sinne von § 6 a Bundesumzugskostengesetz
(BUKG) in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl I 1629),
während das angegriffene Urteil des Sächsischen OVG den Beg-
riff im Sinne von § 2 Abs. 1 der SächsTGV vom 11. November
1994 auslegt. Beide Vorschriften unterscheiden sich maßgeblich
dadurch, dass sich § 6 a BUKG auf die Erstattung von Wohnungs-
vermittlungsgebühren an den Inhaber einer Wohnung am neuen
Dienstort bezieht, § 2 Abs. 1 SächsTGV hingegen den Trennungs-
geldanspruch eines Beamten betrifft, der eine angemessene Woh-
nung am neuen Dienstort sucht. In § 6 a BUKG in der hier maß-
geblichen Fassung fand sich auch keine dem § 2 Abs. 1 Satz 5
SächsTGV entsprechende - für die Entscheidung des Sächsischen
OVG aber maßgebliche - Vorschrift, dass bei der Bestimmung der
Angemessenheit der Wohnung auch die "Lage des Wohnungsmarktes
am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet" zu berücksichti-
gen ist.
Im Übrigen liegt auch in der Sache keine Divergenz der zu den
unterschiedlichen Rechtsvorschriften aufgestellten Rechtssätze
vor, da auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. September 1983 der in Verwaltungsvorschriften entwickelte
Maßstab, für jede zum Haushalt gehörige Person ein Zimmer an-
zurechnen, als sachgerecht im Hinblick auf die berechtigten
Wohnraumbedürfnisse der Bediensteten angesehen wird.
Schließlich entspricht die Behauptung des Klägers, der vom
Sächsischen OVG aufgestellte Rechtssatz zur Berücksichtigung
des Wohnungsmarktes bei der inhaltlichen Bestimmung einer an-
gemessenen Wohnung weiche von der Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 6 GG
ab, nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Zwar be-
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nennt der Kläger einen in den zitierten Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts aufge-
stellten Rechtssatz, dass staatliches Handeln sich allgemein
an der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 GG auszu-
richten habe. Er legt aber keine Abweichung zu einem im ange-
griffenen Urteil aufgestellten Rechtssatz dar. Soweit er sich
auf die vom Sächsischen OVG vorgenommene inhaltliche Konkreti-
sierung des Begriffs der angemessenen Wohnung durch die Lage
des Wohnungsmarktes bezieht, führt er nicht aus, worin die Di-
vergenz zur zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
Art. 6 GG liegen soll. Denn auch das angegriffene Urteil be-
zeichnet eine auf dem angespannten Wohnungsmarkt verfügbare
Wohnung nur dann als zumutbar für den Beamten, wenn sie für
ihn und seine Familie unter den gegebenen Umständen noch als
ausreichend anzusehen ist, insbesondere den Wohnungsfürsorge-
bestimmungen entspricht. Berücksichtigt das angegriffene Ur-
teil den Gesichtspunkt der familiengerechten Wohnung, ist eine
Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
Art. 6 GG nicht erkennbar.
3. Die Beschwerdebegründung legt auch einen Zulassungsgrund
nach § 127 BRRG nicht hinreichend dar.
Dies gilt zunächst für die behauptete Divergenz des angegrif-
fenen Urteils von der Entscheidung eines anderen Oberverwal-
tungsgerichts (§ 127 Nr. 1 BRRG). Der Kläger beruft sich da-
rauf, ihm sei kein einziges Urteil eines Oberverwaltungsge-
richts bekannt, in dem die "Berücksichtigung der Lage des Woh-
nungsmarktes am neuen Dienstort" dazu geführt habe, dass der
Beamte eine 4-Raum-Wohnung anstelle einer ihm mindestens zu-
stehenden 5-Raum-Wohnung habe akzeptieren müssen. Für die Dar-
legung einer Divergenz reicht es nicht aus, sich auf das Feh-
len eines die angegriffene Rechtsprechung bestätigenden Ur-
teils zu berufen. Es bedarf der Bezeichnung eines im Rechts-
satz abweichenden OVG-Urteils, an der es vorliegend fehlt. Es
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wird auch nicht dargelegt, dass das für eine andere Sachlage
zitierte Urteil des OVG Münster (zitiert nach DÖV 1979, 106
ohne Datum und Aktenzeichen) einen inhaltlich divergierenden
Rechtssatz aufstellt.
Die in § 127 Nr. 2 BRRG eröffnete Möglichkeit, eine Revision
auch auf die Verletzung von Landesrecht zu stützen, eröffnet
entgegen der Auffassung des Klägers keinen weiteren Zulas-
sungstatbestand, sondern bezeichnet einen zusätzlichen Revisi-
onsgrund, auf den sich der Kläger nur im Fall des Erfolges
seiner Nichtzulassungsbeschwerde berufen könnte.
4. Schließlich entspricht auch die mit der Beschwerde geltend
gemachte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den
gesetzlichen Darlegungsanforderungen.
Der Kläger beruft sich darauf, dass die angefochtenen Beschei-
de nicht von der ... Universität ... hätten erlassen werden
dürfen, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für die Zu-
ständigkeit der Universität gefehlt habe. Er rügt damit einen
Fehler des Verwaltungsverfahrens, nicht des gerichtlichen Ver-
fahrens. Mit der Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
können aber nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens angegrif-
fen werden, Mängel des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens
bleiben grundsätzlich außer Betracht (Urteil vom 4. Dezember
1959 - BVerwG 6 C 455.56 - BVerwGE 10, 37 <43>; Beschluss vom
17. März 1994 - BVerwG 3 B 12.94 - Buchholz 316 § 26 VwVfG
Nr. 1, S. 3 = NVwZ-RR 1995, 113). Es sind auch keine Umstände
dafür dargelegt, dass sich der behauptete Mangel des Verwal-
tungsverfahrens unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren
ausgewirkt hätte, z.B. das rechtliche Gehör des Klägers ver-
kürzte, ohne dass das Gericht Abhilfe geschaffen hätte.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1,
§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Albers Müller Dörig
Sachgebiete:
BVerwGE: nein
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Trennungsgeld
Rechtsquellen:
GG Art. 6
SächsTGV § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 5
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3;
§ 133 Abs. 3 Satz 3
Stichworte:
Trennungsgeldanspruch eines Universitätsprofessors nach Erst-
ernennung; Berücksichtigung der Lage des Wohnungsmarktes am
neuen Dienstort bei der Bestimmung der "angemessenen Wohnung"
im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsTGV; Zurückweisung der Be-
schwerde; keine grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtssache
außerhalb eines Revisionsverfahrens geklärt werden kann; Di-
vergenz und Verfahrensfehler nicht ausreichend dargelegt.
Leitsätze:
Zeigen die nachhaltigen Bemühungen eines Beamten um eine neue
Wohnung, dass auch nach zwei Jahren eine Wohnung der bisheri-
gen Größe auf dem Wohnungsmarkt des neuen Dienstorts nicht
verfügbar ist, kann er bei seinen Wohnungsbemühungen tren-
nungsgeldrechtlich auf den Mindeststandard verwiesen werden,
der nach den Wohnungsfürsorgebestimmungen für ein familienge-
rechtes Wohnen zugrunde gelegt wird.
Beschluss des 10. Senats vom 19. April 2002 - BVerwG 10 B 1.02
I. VG Chemnitz vom 27.04.1999 - Az.: VG 6 K 1423/96 -
II. OVG Bautzen vom 17.10.2001 - Az.: OVG 2 B 390/00 -