Urteil des BVerwG vom 28.01.2014

Probe, Offenkundig, Rechtsirrtum, Bedingung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 AV 1.14, 10 PKH 2.14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzustän-
dig. Das Verfahren sowie der hierauf bezogene Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird an das sachlich
und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart ver-
wiesen.
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G r ü n d e :
Das mit Schriftsatz vom 24. August 2013 bei dem Bundesverwaltungsgericht
angebrachte Rechtsschutzbegehren ist in Ansehung der Konkretisierung durch
den Kläger in den Schriftsätzen vom 15. Januar 2014 (in Stellungnahme zu
dem Schreiben des Vorsitzenden vom 6. Januar 2014) und 20. Januar 2014 (in
Stellungnahme zu dem Schreiben des Vorsitzenden vom 16. Januar 2014) als
Klage zu werten, die darauf gerichtet ist, folgende, zuletzt im Schriftsatz vom
15. Januar 2014 formulierte Feststellungen zu treffen:
„1. Es wird beantragt feststellen, dass der Antragsteller im
Verfahren M 1248/13 Amtsgericht Waiblingen dadurch in
seinem Verfassungsrecht nach Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Arti-
kel 20 Abs. 3 GG auf ein faires und nach rechtstaatlichen
Grundsätzen geführtes Verfahren verletzt ist, als das Ver-
fahren verfassungswidrig gemäß der Rechtsprechung des
BGH 2 StR 346/11 - Rn 8 - vom 11.01.2012 nicht vom ge-
setzlichen Richter, sondern von der nur den Status eines
ungesetzlichen Richters besetzt halten könnenden Richte-
rin auf Probe R. geführt wurde und der Antragsteller damit
auch und besonders in seinem verfassungsrechtlich ge-
schützten Rechtsanspruch auf den gesetzlichen Richter
gemäß Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist
.
2. Der Antragsteller beantragt die deklaratorische Feststel-
lung, dass in der Rechtssache M 1248/13 Amtsgericht
Waiblingen das Gericht als Verursacher der festgestellten
Verletzungen der Verfassungsrechte des Antragstellers
verpflichtet ist, jegliche Entscheidung der Richterin auf
Probe R. durch Deklaration aufzuheben.“
Für diese Klage ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig; für eine erst-
instanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach §§ 50, 51
VwGO oder sonstigen Regelungen fehlt jeder Anhaltspunkt.
Das Verfahren ist aus den im Schreiben des Vorsitzenden vom 16. Januar 2014
mitgeteilten Gründen von Amts wegen gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a
Abs. 2 GVG an das gemäß §§ 45, 52 Nr. 5 VwGO sachlich und örtlich zustän-
dige Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen. Dass der Kläger lediglich unter
der unwirksamen Bedingung gegen die Verweisung keine Bedenken hat, es
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müsse gewährleistet sein, „dass sich das VG Stuttgart auch tatsächlich mit der
Vorhaltung zu befassen hat, dass der Kläger in seinen Verfassungsrechten ver-
letzt ist“ (Schriftsatz vom 21. Januar 2014), bindet das Bundesverwaltungsge-
richt oder das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht und beruht auf der offenkundig
rechtsirrigen Rechtsauffassung des Klägers, durch Art. 19 Abs. 4 GG sei neben
einem einfach gesetzlich ausgestalteten und hier vom Kläger auch in Anspruch
genommenen Rechtsweg bei Nichtgefallen des Ergebnisses auch noch ein ver-
fassungsunmittelbarer Rechtsweg eröffnet. Das Verwaltungsgericht wird daher
auch darüber zu befinden haben, ob für dieses Rechtsschutzbegehren der
Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) eröffnet ist, so dass der Rechtsirr-
tum des Klägers lediglich zur Erfolglosigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage
führt, oder dem schon für die Rechtswegzuordnung entgegensteht, dass der
Kläger der Sache nach Feststellungen zu Verfahren und Entscheidungen be-
gehrt, die dem Zivilrechtsweg zugewiesen sind (s.a. BayVGH, Beschluss vom
25. Oktober 1978 - Nr. 271 IX/78 - NJW 1979, 1471).
Der Verweisung steht hier nicht entgegen, dass der Kläger vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten ist (vgl. Beschlüsse vom
17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - DVBl 2002, 1050 und 23. März 2005
- BVerwG 1 A 1.05 - juris).
Aus den vorstehenden Gründen war auch der Antrag auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe zu verweisen.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
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