Urteil des BVerwG vom 31.07.2008

Vergleich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 A 1.07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Nach Annahme des durch Beschluss vom 17. Juli 2008
vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren einge-
stellt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren
bis zum Abschluss des Vergleichs auf 5 000 € und für den
Vergleich auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger und der Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit
Telefax vom 22. Juli 2008 (Kläger) und vom 30. Juli 2008 (Beklagter) ange-
nommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das
Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender An-
wendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2
GKG. Der Gegenstandswert für den von den Parteien abgeschlossenen Ver-
gleich ist gegenüber dem Streitwert für das die Abschiebungsanordnung vom
5. Dezember 2006 betreffende Verfahren (Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2
GKG) im Hinblick auf die vereinbarte Abgeltungsklausel um den Auffangwert
nach § 52 Abs. 2 GKG zu erhöhen, also zu verdoppeln.
Dr. Mallmann
Richter
Prof. Dr. Kraft
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