Urteil des BVerwG vom 25.06.2013

Urlaub, Beendigung des Dienstverhältnisses, Abgeltung, Eugh

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WRB 2.11
TDG S 5 BLa 02/11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstabsfeldwebel a.D. ...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Reinelt und
den ehrenamtlichen Richter Oberfeldwebel Zwing
am 25. Juni 2013 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Truppendienstgerichts Süd vom 14. Septem-
ber 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde-
verfahrens.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt eine finanzielle Abgeltung für krankheitsbedingt nicht
in Anspruch genommenen Urlaub.
Der 1957 geborene Antragsteller war Berufssoldat, zuletzt im Dienstgrad eines
Oberstabsfeldwebels. Mit Erreichen der besonderen Altersgrenze wurde er mit
Ablauf des 31. August 2010 in den Ruhestand versetzt.
Ausweislich der Urlaubskarteikarte nahm der Antragsteller im Jahre 2010 vom
29. März bis 9. April (8 Arbeitstage), am 3. Mai (1 Arbeitstag), vom 17. Mai bis
19. Mai (3 Arbeitstage), vom 10. Juni bis 11. Juni (2 Arbeitstage) und vom
26. August bis 30. August (3 Arbeitstage) insgesamt 17 Tage Erholungsurlaub.
Hiervon entfielen 7 Tage auf Urlaub, der aus dem vorangegangenen Urlaubs-
jahr 2009 übertragen war, und 10 Tage auf Urlaub für das laufende Jahr 2010.
Außerdem war dem Antragsteller Erholungsurlaub vom 2. August bis
13. August (10 Arbeitstage) bewilligt worden, den er jedoch krankheitsbedingt
nicht antreten konnte.
Im Jahre 2010 war der Antragsteller vom 1. März bis 12. März und vom 20. Mai
bis 9. Juni „krank zu Hause“ geschrieben. Vom 19. Juli bis 21. Juli war er zur
stationären Behandlung im Krankenhaus, anschließend bis zum 26. Juli „krank
zu Hause“ und vom 27. Juli bis 17. August in einer Rehabilitationsmaßnahme.
Unter dem 6. Dezember 2010 beantragte der Antragsteller die Gewährung einer
finanziellen Abgeltung für seinen Resturlaubsanspruch.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2011 lehnte der Kommandant Stabsquartier im ...
der Bundeswehr diesen Antrag ab, weil nach Nr. 5 Abs. 1 der Ausführungsbe-
stimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung mit dem Ausscheiden aus der
Bundeswehr alle Urlaubsansprüche aus dem Wehrdienstverhältnis erlöschen
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würden und für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub keine Geld-
entschädigung gewährt werde.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Februar 2011 erhob der An-
tragsteller hiergegen Beschwerde. Zur Begründung verwies er auf Art. 7 Abs. 2
der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sowie auf
das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Januar 2009
- Rs. C-350/06 und 520/06, Schultz-Hoff -. Danach habe er Anspruch auf finan-
zielle Abgeltung für den von ihm nicht genommenen Resturlaub für 2010.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2011 wies die Stellvertreterin des Amtschefs und Che-
fin des Stabes des … der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Zur Begrün-
dung führte sie aus, dass nach § 7 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung der
Erholungsurlaub verfalle, wenn er nicht rechtzeitig genommen werde. Eine
Geldabfindung für nicht genommenen Urlaub sei nicht vorgesehen. Nach Be-
endigung des Dienstverhältnisses sei der Zweck des Urlaubs, dem Soldaten
Gelegenheit zur Erholung zu geben, nicht mehr zu erreichen; auf die Frage, aus
welchen Gründen der Urlaub nicht genommen wurde, komme es nicht an. Die
RL 2003/88/EG gelte nur für Arbeitnehmer, wegen der strukturellen Unterschie-
de des Dienstverhältnisses jedoch nicht für Beamte und Soldaten.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Mai 2011 erhob der Antragstel-
ler hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg mit dem Antrag, die
Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu
verpflichten, ihm für 21 Urlaubstage aus dem Jahre 2010 eine finanzielle Abgel-
tung zu gewähren.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2011 - W 1 K 11.404 - entschied das Verwaltungs-
gericht, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei, und verwies den
Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Süd.
Mit Beschluss vom 14. September 2011 - S 5 BLa 02/11 - wies das Truppen-
dienstgericht Süd den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück und ließ we-
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gen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht zu. In der Begründung folgte das Truppendienstge-
richt im Wesentlichen dem Beschwerdebescheid. Zwischen den Dienstverhält-
nissen von Arbeitnehmern einerseits und Beamten und Soldaten andererseits
bestünden gravierende Unterschiede. Der Besoldungsanspruch des Beamten
ergebe sich aus dem Alimentationsprinzip und nicht aus einem wirtschaftlichen
Austausch von Leistung und Gegenleistung. Der Beamte erhalte, solange er
nicht unentschuldigt dem Dienst fernbleibe, seine Besoldung unabhängig von
seiner Arbeitsleistung und damit auch während seiner urlaubsbedingten Abwe-
senheit; die entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften begründeten da-
her, soweit darin die Fortgewährung der Dienstbezüge angeordnet werde, für
ihn keinen eigenständigen Vermögensvorteil, sondern befreiten ihn lediglich von
der Arbeitspflicht. Diese für den Beamten insgesamt und strukturell vorteilhafte
Regelung müsse auch dann Geltung haben, wenn sich in einem Teilaspekt, wie
der Abgeltung von nicht genommenem Urlaub, im Einzelfall eine weniger güns-
tige Situation ergebe. Gleiches wie für Beamte gelte auch für Soldaten. Eine
ungerechtfertigte Bereicherung des Dienstherrn liege nicht vor, weil der Antrag-
steller keinen zusätzlichen Dienst geleistet, sondern krankheitsbedingt abwe-
send gewesen sei, weshalb ihm die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen, aus tat-
sächlichen Gründen verwehrt gewesen sei. Daraus ergebe sich kein Vermö-
genswert, den der Dienstherr zum Nachteil des Antragstellers erlangt hätte.
Gegen diese ihm am 27. September 2011 zugestellte Entscheidung wendet
sich der Antragsteller mit der mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
26. Oktober 2011 eingelegten und mit Schriftsatz vom 22. November 2011 be-
gründeten Rechtsbeschwerde.
Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG und
die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbe-
sondere dessen Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel -. Er, der An-
tragsteller, unterfalle dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Es sei allgemein
anerkannt, dass auch Beamte und demzufolge auch Soldaten Arbeitnehmer im
Sinne der Richtlinie seien. Dies ergebe sich bereits aus Art. 1 Abs. 3 RL
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2003/88/ EG, wonach diese für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsberei-
che im Sinne des Art. 2 der RL 89/391/EWG gelte; ausgeschlossen seien da-
nach lediglich bestimmte spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die hier
jedoch nicht vorlägen. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründe auch einen unmit-
telbaren Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung, weil die diesbezügliche
Umsetzungsfrist abgelaufen und die nicht umgesetzte Vorschrift inhaltlich hin-
reichend bestimmt und unbedingt sei. Der Anwendbarkeit stehe auch nicht
Art. 15 RL 2003/88/EG entgegen, wonach das Recht der Mitgliedstaaten, für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts-
und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, unberührt bleibe.
Entgegen der Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts komme es für die
Beurteilung, ob solche günstigeren Regelungen gegeben seien, nicht auf eine
strukturelle, sondern auf eine punktuelle Betrachtung an, weil eine strukturelle
Betrachtung wegen der damit einhergehenden Erweiterung des Kreises „güns-
tigerer Regelungen“ dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des europäischen
Rechts widerspräche. Schließlich liege auch eine Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor. Zwar erlösche das
Dienstverhältnis eines Beamten oder Soldaten nicht vollständig, sondern werde
von einem aktiven Dienstverhältnis in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt.
Auch eine solche Umgestaltung stelle jedoch eine Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses dar, weil auch in diesem Falle die aktive Dienstleistungspflicht und
die Möglichkeit, tatsächlich Urlaub zu nehmen, endeten.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom
14. September 2011 aufzuheben und die Bundesrepublik
Deutschland unter Aufhebung des Bescheids vom
14. Januar 2011 und des Beschwerdebescheids vom
5. Mai 2011 zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, für
21 Urlaubstage aus dem Jahre 2010 eine finanzielle Ab-
geltung zu gewähren,
hilfsweise,
den Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom
14. September 2011 aufzuheben und die Sache an das
Truppendienstgericht Süd zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung zurückzuverweisen.
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Der Antragsteller regt ferner an, das Verfahren gegebenenfalls dem Europäi-
schen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Der Bundesminister der Verteidigung tritt der Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz
des Bundeswehrdisziplinaranwalts vom 11. Januar 2012 entgegen. Er betont,
dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Souveränitätsrechte hinsichtlich der
Organisation ihrer Landesverteidigung nicht auf die Europäische Union übertra-
gen habe, sodass europäische Richtlinien zum Arbeits- und Sozialrecht so an-
zuwenden seien, dass sie die der Bundesrepublik Deutschland vorbehaltenen
Souveränitätsrechte nicht beeinträchtigten. Dies gelte auch für das Statusrecht
der Soldaten, an das der Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß § 28 SG an-
knüpfe. Mangels nach Art. 23 GG übertragener Hoheitsrechte in Fragen der
Verteidigungsorganisation bestehe kein unionsrechtlicher Vorrang der RL
2003/88/EG, soweit das soldatenrechtliche Dienstverhältnis betroffen sei.
Selbst unter der Annahme, dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf das soldati-
sche Statusverhältnis grundsätzlich anwendbar sei, werde mit dem Eintritt eines
Soldaten in den Ruhestand gerade kein Arbeitsverhältnis beendet, sondern le-
diglich ein Dienstverhältnis in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt. Davon
abgesehen würden in einem Wehrdienstverhältnis erworbene Ansprüche auf
Urlaub ebenso wie entsprechende Ansprüche in einem Beamtenverhältnis mit
Beendigung des Dienstverhältnisses ersatzlos erlöschen. Eine finanzielle Ab-
geltung sei, anders als bei Arbeitnehmern, nicht zulässig. Nach dem Alimenta-
tionsgrundsatz stelle Urlaub ein genehmigtes Fernbleiben vom Dienst dar und
setze deshalb eine fortbestehende Dienstleistung voraus. Bei dem Antragsteller
sei wegen der Fortgewährung der Besoldung im Krankheitsfalle auch zu keinem
Zeitpunkt eine Störung in der Alimentation eingetreten. Ein finanzieller Aus-
gleich für den nicht genommenen Urlaub würde daher im Ergebnis die Abgel-
tung eines lediglich ideellen Gutes „Urlaub“ bedeuten und eine „Überzahlung“
des Antragstellers herbeiführen. Weil durch die Alimentationspflicht keine finan-
ziellen Nachteile für die Soldaten einträten, die ihren Urlaub krankheitsbedingt
nicht vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nehmen könnten, sei ein
struktureller Günstigkeitsvergleich geboten und in diesem Rahmen ein finanziel-
ler Abgeltungsanspruch zu verneinen. Selbst bei Annahme eines Abgeltungs-
anspruchs wäre dieser jedenfalls nur auf die in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG
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vorgesehene Mindesturlaubszeit von vier Wochen pro Kalenderjahr, also auf
20 Arbeitstage, zu beziehen. Da der Antragsteller im Jahre 2010 von den ihm
zustehenden 30 Tagen bereits 10 Tage genommen habe, wäre ein Abgeltungs-
anspruch auf maximal 10 nicht genommene Urlaubstage beschränkt. Es unter-
liege - schließlich - nicht der Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers, ob er Ur-
laub nehme oder sich diesen auszahlen lasse. Ein Abgeltungsanspruch könne
sich daher nur aus objektiv nachvollziehbaren Umständen ergeben, die der
rechtzeitigen Urlaubnahme entgegengestanden hätten. Der Antragsteller müsse
sich vorhalten lassen, dass er seinen Urlaub nicht rechtzeitig geplant und ge-
nommen und seinen Resturlaub nicht vor dem Dienstzeitende abgebaut habe.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten des Antrags- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens Bezug genommen.
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Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Über den Anspruch des Antragstellers ist wegen der bindenden Verweisung
(§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) durch das Verwaltungsge-
richt Würzburg (Beschluss vom 22. Juli 2011 - W 1 K 11.404 -) im Rechtsweg
zu den Wehrdienstgerichten zu entscheiden.
Die vom Truppendienstgericht zugelassene Rechtsbeschwerde (§ 22a Abs. 2
Nr. 1 und Abs. 3 WBO) wurde fristgerecht eingelegt und begründet (§ 22a
Abs. 4 WBO). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Truppendienstgericht hat zwar zu Unrecht angenommen, dass Art. 7 der
RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November
2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EG Nr. L 299 S. 9)
- im Folgenden: RL 2003/88/EG - auf Soldaten nicht anwendbar sei. Der An-
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tragsteller hat aber auch bei Anwendung von Art. 7 RL 2003/88/EG keinen An-
spruch auf die begehrte finanzielle Abgeltung seines nicht genommenen Ur-
laubs, sodass sich die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entschei-
dung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 144
Abs. 4 VwGO).
1. Dem Truppendienstgericht ist im Ausgangspunkt darin zu folgen, dass dem
Antragsteller aus nationalem Recht kein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht.
Es gibt für Soldaten keine normativen Regelungen des deutschen Rechts, die
einen solchen Anspruch begründen.
Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 4 SG i.V.m. § 1 Satz 1 der Verordnung über den
Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsver-
ordnung - SUV) und § 7 Satz 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub der
Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungs-
urlaubsverordnung - EUrlV) verfällt der Erholungsurlaub, wenn er nicht rechtzei-
tig genommen wird; ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung ist nicht vorgese-
hen. Gemäß § 7 Abs. 4 des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (Bun-
desurlaubsgesetz - BUrlG) ist zwar Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeits-
verhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten;
die Vorschrift gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, nicht - auch nicht analog - für
Beamte (vgl. dazu Beschluss vom 31. Juli 1997 - BVerwG 2 B 138.96 - juris
Rn. 8 m.w.N.) und Soldaten.
2. Entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts steht dem Antragsteller
nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG grundsätzlich ein Anspruch auf Abgeltung
von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub zu, der in seinem Umfang auf
den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub begrenzt ist (dazu a). Da der
Mindesturlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG durch den vom An-
tragsteller im Jahre 2010 genommenen Urlaub erfüllt ist, kommt eine finanzielle
Abgeltung nicht in Betracht (dazu b).
a) Gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforder-
lichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahres-
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urlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruch-
nahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschrif-
ten und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub
außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Ver-
gütung ersetzt werden.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL
2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Vo-
raussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (vgl. zuletzt
insbesondere EuGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - Rs. C-350/06 und 520/06,
Schultz-Hoff - Slg. 2009, I-179 = NJW 2009, 495 und vom 3. Mai 2012
- Rs. C-337/10, Neidel - ABl EU 2012, Nr. C 174 S. 4 = NVwZ 2012, 688). Diese
Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte und damit auch für
das Bundesverwaltungsgericht bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Da
der entscheidungserhebliche Inhalt der Vorschrift geklärt ist, ist eine Vorlage an
den EuGH, wie sie der Antragsteller angeregt hat, nicht erforderlich (Art. 267
Abs. 2 und Abs. 3 AEUV). Der Senat folgt insoweit dem Urteil des
2. Revisionssenats vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 -
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juris; zur Veröf-
fentlichung in Buchholz und in der Fachpresse vorgesehen), das die Grundsät-
ze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamtenrecht übernommen hat.
Im Einzelnen gilt danach Folgendes:
aa) Soldaten sind hinsichtlich des unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs
und des entsprechenden Anspruchs auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht
genommenem Urlaub „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 7 RL 2003/88/EG.
Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 3 gilt die RL 2003/88/EG - unbeschadet hier nicht ein-
schlägiger Bestimmungen - für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche
im Sinne des Art. 2 der RL 89/391/EWG. Danach findet die Richtlinie nur dann
keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätig-
keiten im öffentlichen Dienst, z.B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder
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bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwin-
gend entgegenstehen (Art. 2 Abs. 2 UAbs. 1 RL 89/391/EWG). Streitkräfte, Po-
lizei oder Feuerwehr sind also nicht generell, sondern nur für bestimmte in die-
sen Sektoren wahrgenommene besondere Aufgaben wie etwa bei Natur- oder
Technologiekatastrophen und schweren Unglücksfällen von der Anwendung der
Richtlinie ausgenommen (vgl. für Soldaten Urteil vom 15. Dezember 2011
- BVerwG 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn. 20; für Polizisten
Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 11). Darüber hinaus ist diese Ausnah-
mevorschrift nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen, sodass sich
ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die sie
den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. EuGH,
Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 u.a., Pfeiffer - Slg. 2004, I-8835
Rn. 52 ff.).
Auf dieser Grundlage ist in der Rechtsprechung des EuGH und - ihm folgend -
des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im
Sinne der RL 2003/88/EG sind. Dazu zählen grundsätzlich auch Polizisten und
Feuerwehrleute (vgl. Urteile vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE
143, 381 Rn. 20 ff. und vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 11; EuGH, Beschluss
vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Slg.
2005, I-7111 Rn. 57 ff. und Urteil vom 3. Mai 2012 a.a.O., Neidel, Rn. 22). Glei-
ches gilt für Soldaten. Jedenfalls soweit es den Mindestjahresurlaub betrifft,
sind keine Gründe ersichtlich, die im Hinblick auf spezifische Besonderheiten
des militärischen Dienstes eine Ausnahme gebieten würden, zumal die Solda-
tinnen- und Soldatenurlaubsverordnung für den Erholungsurlaub der Berufs-
und Zeitsoldaten ausdrücklich auf die entsprechenden Vorschriften für Bundes-
beamte verweist (§ 1 Satz 1 SUV).
bb) Der Eintritt oder die Versetzung eines Soldaten in den Ruhestand ist eine
„Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL
2003/88/EG.
Nach der Rechtsprechung des EuGH und - ihm wiederum folgend - des Bun-
desverwaltungsgerichts ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch
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Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4 BeamtStG, § 30 Nr. 4
BBG) eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL
2003/88/EG (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 12; EuGH, Urteil vom
3. Mai 2012 a.a.O., Neidel, Rn. 29 ff.). Maßgeblich ist nicht die konkrete natio-
nalstaatliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern allein,
dass mit der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses keine Dienstleis-
tungspflicht und deshalb auch keine Urlaubsmöglichkeit mehr besteht. Deshalb
ist es unionsrechtlich ohne Bedeutung, dass sich nach deutschem Beamten-
recht an das (aktive) Beamtenverhältnis ein Ruhestandsbeamtenverhältnis an-
schließt.
Das Gleiche gilt für das Dienstverhältnis eines Soldaten und dessen Beendi-
gung durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 43 Abs. 1, §§ 44, 45
SG). Umstände, die eine abweichende Behandlung gebieten würden, sind nicht
ersichtlich.
cc) Der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf Soldaten steht auch
nicht Art. 15 RL 2003/88/EG entgegen.
Nach Art. 15 RL 2003/88/EG bleibt u.a. das Recht der Mitgliedstaaten unbe-
rührt, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstige-
re Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen. Der
EuGH hat bereits zu der insoweit wortgleichen Vorgängerrichtlinie
- RL 93/104/EG - entschieden, dass unabhängig von günstigeren nationalstaat-
lichen Regelungen die praktische Wirksamkeit der durch diese Richtlinie verlie-
henen Rechte in vollem Umfang gewährleistet werden müsse, was notwendig
die Verpflichtung impliziere, die Einhaltung jeder der in dieser Richtlinie aufge-
stellten Mindestvorschriften zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 1. Dezember
2005 - Rs. C-14/04, Dellas - Slg. 2005, I-10253 Rn. 51 ff.). Art. 15 RL
2003/88/EG ist damit eine Meistbegünstigungsklausel, die nur den Einzelver-
gleich, nicht aber die vom Truppendienstgericht angestellte strukturelle Ge-
samtbetrachtung zulässt (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 14 f.). Die
Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG wäre nur dann ausgeschlossen,
wenn eine mitgliedstaatliche Regelung über die Abgeltung krankheitsbedingt
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nicht genommenen Erholungsurlaubs bei Beendigung der Berufstätigkeit kon-
kret über den von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindeststan-
dard hinausgeht. Das ist bei deutschen Beamten und Soldaten nicht der Fall,
weil sie nach nationalem Recht (siehe oben II.1.) mangels entsprechender ge-
setzlicher Regelung keinen Urlaubsabgeltungsanspruch haben, auch dann
nicht, wenn sie Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht vor dem Eintritt in den
Ruhestand nehmen konnten. Auf die vom Truppendienstgericht herangezoge-
ne, bei einer Gesamtbetrachtung günstigere Ausgestaltung des Ruhestands-
verhältnisses, insbesondere aufgrund des für Beamte und Soldaten geltenden
Alimentationsprinzips, kommt es deshalb nicht an.
dd) Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der
Beschäftigte im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig war, in dieser
Zeit den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen hat. Das gilt sowohl
für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für
das Jahr oder für die Jahre, in dem oder in denen der Betreffende vorüberge-
hend wieder dienstfähig war. In beiden Fällen kann der Beschäftigte krankheits-
bedingt und damit unabhängig von seinem Willensentschluss den ihm zuste-
henden Urlaub nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen (vgl. Urteil
vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 17).
ee) Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL
2003/88/EG ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG erge-
benden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt.
Der EuGH hat in dem Urteil vom 3. Mai 2012 (a.a.O., Neidel, Rn. 35 ff.) hervor-
gehoben, dass sich die RL 2003/88/EG auf die Aufstellung von Mindestvor-
schriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschränkt; es sei Sache der
Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie den Beamten weitere Ansprüche auf be-
zahlten Urlaub gewähren sowie ob und unter welchen Voraussetzungen sie ei-
ne finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass einem in den Ruhestand
tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht ha-
ben zugute kommen können. Gleiches muss für weitergehende Urlaubsansprü-
che der Soldaten nach deutschem Recht gelten. Urlaubstage, die über den
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durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindest-
urlaub hinausgehen, sind deshalb nicht von dem Abgeltungsanspruch nach
Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O.
Rn. 18).
ff) Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im
Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach
dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende
im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen
oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Ur-
laub gehandelt hat (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 23).
gg) Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG stellt, da die Richtlinie insoweit nicht in das
deutsche Recht umgesetzt ist, für den einzelnen Soldaten eine unmittelbare
Anspruchsgrundlage dar.
Richtlinien bedürfen zwar grundsätzlich der Umsetzung durch den nationalen
Gesetzgeber, um innerstaatliche Verbindlichkeit für den Bürger zu erlangen. Für
den Fall der nicht fristgerechten oder unvollständigen Umsetzung einer Richtli-
nie durch den Mitgliedstaat hat nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH
jedoch der Einzelne das Recht, sich vor den nationalen Gerichten gegenüber
dem Staat auch dann, wenn nationales Recht entgegensteht, auf durch die
Richtlinie auferlegte Verpflichtungen zu berufen, wenn diese klar und unbedingt
sind und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts mehr bedürfen (stRspr,
vgl. EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2004 a.a.O., Pfeiffer, Rn. 103 m.w.N. und
vom 24. Januar 2012 - Rs. C-282/10, Dominguez - ABl EU 2012, Nr. C 73, 2 =
NJW 2012, 509 Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 -
BVerfGE 75, 223 <239 ff.>). Bei einer nicht fristgerechten Umsetzung einer
Richtlinie sind Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des
Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegen-
stehendes nationales Recht unangewendet zu lassen (stRspr, vgl. Urteil vom
26. Juli 2012 a.a.O. Rn. 19).
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Art. 7 RL 2003/88/EG erfüllt diese Voraussetzungen einer unmittelbar anwend-
baren Anspruchsgrundlage für den Einzelnen. Die Vorschrift ist hinreichend klar
und unbedingt und bedarf zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts (EuGH,
Urteil vom 24. Januar 2012 a.a.O., Dominguez, Rn. 34 f.). Die Frist zu ihrer
Umsetzung in nationales Recht endete am 23. November 1996. Dieser Stichtag
ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der RL 93/104/EG des Rates vom
23. November 1993, die die Vorgängerregelung zur RL 2003/88/EG bildete und
in ihrem Art. 7 eine mit dem heute geltenden Art. 7 RL 2003/88/EG wortgleiche
Bestimmung enthielt; die Umsetzungsfristen des Art. 18 RL 93/104/EG sind
beim Übergang zur RL 2003/88/EG unberührt geblieben (Art. 27 Abs. 1 RL
2003/88/EG). Eine Umsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf Abgeltung
von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genom-
menem Urlaub in das deutsche Recht ist für Soldaten bis heute nicht erfolgt.
Der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG als unmittelbar anwendbarer
Anspruchsgrundlage steht schließlich nicht entgegen, dass sich der Urlaubsab-
geltungsanspruch des Soldaten nicht gegen den Staat als Gesetzgeber, son-
dern als Arbeitgeber (im Sinne des Unionsrechts) richtet. Nach der Rechtspre-
chung des EuGH ist die Möglichkeit des Einzelnen, sich dem Staat gegenüber
auf eine Richtlinie zu berufen, unabhängig davon, in welcher Eigenschaft - als
Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt; in dem einen wie dem
anderen Fall muss verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung
des Unionsrechts Nutzen ziehen kann (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012
a.a.O., Dominguez, Rn. 38 m.w.N.).
b) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für den Antragsteller kein Anspruch auf
finanzielle Abgeltung, weil sein unionsrechtlicher Mindesturlaubsanspruch durch
den von ihm im Jahre 2010 tatsächlich genommenen Urlaub erfüllt ist.
aa) Für das Jahr 2010 standen dem Antragsteller bei einem Mindesturlaubsan-
spruch von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und einer 5-Tage-
Woche grundsätzlich 20 Urlaubstage zu. Nicht maßgeblich ist der weitergehen-
de Urlaubsanspruch nach nationalem Recht (Art. 15 RL 2003/88/EG) auf insge-
samt 30 Tage für jedes Urlaubsjahr (§ 1 Satz 1 SUV i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 17
Abs. 1 EUrlV).
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Allerdings ist der Antragsteller im Laufe des Urlaubsjahres, nämlich zum Ende
des Monats August 2010, in den Ruhestand versetzt worden. Deshalb stand
ihm der unionsrechtliche Mindesturlaub nur anteilig, d.h. für 8/12 von 20, also
für 13 1/3 Urlaubstage zu. Auch die Privilegierung des § 1 Satz 1 SUV i.V.m.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EUrlV, wonach der volle Jahresurlaub gewährt wird,
wenn der Soldat in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den Ruhestand tritt,
stellt eine „überschießende“ mitgliedstaatliche Begünstigung im Sinne von
Art. 15 RL 2003/88/EG dar, die sich nicht auf den unionsrechtlichen Mindest-
urlaubs- und Mindesturlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 RL 2003/88/EG
erstreckt (vgl. für Beamte Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 35).
bb) Die Frage, welche Mitwirkungspflichten der Soldat hat, um seinen Erho-
lungsurlaub rechtzeitig vor dem Dienstzeitende zu nehmen, bedarf vorliegend
keiner abschließenden Klärung. Denn der Antragsteller hat im Laufe des Jahres
2010 - ausweislich der bei den Akten befindlichen Urlaubskarteikarte und zwi-
schen den Beteiligten nicht strittig - insgesamt 17 Tage Erholungsurlaub ge-
nommen. Die Tatsache, dass es sich bei 7 Tagen um Urlaub handelte, der aus
dem vorangegangenen Urlaubsjahr 2009 übertragen war, und nur 10 der
17 Tage auf den Urlaub für das Jahr 2010 entfielen, ist für die Anwendung des
Art. 7 RL 2003/88/EG unerheblich (siehe oben II.2.a) ff). Damit ist der unions-
rechtliche Mindesturlaubsanspruch des Antragstellers für 2010 von 13 1/3 Ta-
gen (über-) erfüllt; die Voraussetzungen für eine finanzielle Abgeltung liegen
nicht vor.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2
VwGO.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer
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Sachgebiet:
BVerwGE:
Nein
Wehrbeschwerderecht
Fachpresse:
Ja
Rechtsquellen:
RL 2003/88/EG
Art. 1 Abs. 3, Art. 7, Art. 15
SG
§ 28 Abs. 1
SUV
§ 1
Stichworte:
Urlaubsanspruch; Mindesturlaub; finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt
nicht genommenem Urlaub.
Leitsätze:
1. Soldaten haben gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf fi-
nanzielle Abgeltung von bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand krank-
heitsbedingt nicht genommenem Urlaub.
2. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist auf die sich aus Art. 7
Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr be-
schränkt.
3. Für die Berechnung des tatsächlich genommenen Urlaubs ist unerheblich, ob
es sich um Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr oder um solchen, der aus
dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragen wurde, handelt. Die Regelung,
dass der volle Jahresurlaub gewährt wird, wenn der Soldat in der zweiten Hälfte
des Urlaubsjahres in den Ruhestand tritt (§ 1 Satz 1 SUV i.V.m. § 5 Abs. 2
Satz 2 Alt. 2 EUrlV), erstreckt sich nicht auf den unionsrechtlichen Urlaubsab-
geltungsanspruch.
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 25. Juni 2013 - BVerwG 1 WRB 2.11
I. TDG Süd vom 14.09.2011 - AZ.: S 5 BLa 02/11 -