Urteil des BVerwG vom 24.03.2014

Rechtliches Gehör, Verlängerung der Frist, Vorbehalt des Gesetzes, Körperliche Unversehrtheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WRB 1.14, 1 WRB 2.14 (1 WRB 2.12, 1 WRB 3.12)
In den Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn …,
…,
…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 24. März 2014 beschlossen:
Die Verfahren BVerwG 1 WRB 1.14 und BVerwG 1 WRB
2.14 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung
verbunden.
Die Anhörungsrügen werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren über die
Anhörungsrügen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich mit seinen Anhörungsrügen vom 14. Februar
2014 gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2013 - BVerwG
1 WRB 2.12 und 1 WRB 3.12 -. In diesen Verfahren hat der Antragsteller ohne
Erfolg die Feststellung begehrt, dass zwei ihm im März 2009 erteilte Befehle,
sich mit einer dem Haar- und Barterlass der Bundeswehr entsprechenden Fri-
sur zu melden, rechtswidrig gewesen seien.
Der Antragsteller beanstandet vor allem, dass eine mündliche Verhandlung
nicht stattgefunden habe, was sich in allen wesentlichen Punkten, insbesondere
aber hinsichtlich der Prüfung des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit,
ausgewirkt habe. Seiner Auffassung nach hätte nur ein Rechtsgespräch mit Re-
de, Gegenrede, Nachfrage und Antwort eine verlässliche Grundlage für die zu
entscheidenden Rechtsfragen liefern können. In einer mündlichen Verhandlung
hätte der Senat durch Kommunikation mit ihm, dem Antragsteller, erkannt, dass
und weshalb die verlangte Kürzung der Haare mit dem Verlust seiner Identität
innerhalb seiner privat-sozialen Gruppe verbunden gewesen wäre. Er habe in
keiner Instanz Gelegenheit gehabt, persönlich seinem Richter gegenüberzutre-
ten und sich so unmittelbar ein Bild von der Materialsammlung und den Ge-
richtspersonen zu machen, welche über ihn und sein Rechtsanliegen entschie-
den. Er sei daher in die Rolle eines reinen Verfahrensobjekts degradiert gewe-
sen und habe keine Gelegenheit gehabt, selbst aktiv in das Geschehen einzu-
greifen und für seine Sache zu kämpfen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat sich mit Schreiben vom 6. März 2014, der
Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit Schreiben vom 13. März 2014
geäußert. Sie halten die Anhörungsrügen für unzulässig, jedenfalls für unbe-
gründet.
Der Antragsteller hat sich nochmals mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten
vom 18. März 2014 geäußert und beantragt,
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die ihm gesetzte Frist zur Erwiderung auf die Stellungnah-
men des Bundesministers der Verteidigung und des Bun-
deswehrdisziplinaranwalts angemessen zu verlängern,
zumindest aber um drei Wochen,
den Termin des Senats zur Beratung und Abstimmung um
zumindest einen Monat in die Zukunft zu verlegen und den
neuen Termin mitzuteilen, sowie
das Verfahren über die Anhörungsrügen wegen des vor-
greiflichen Gesuchs des Rügenden vom 7. März 2014 und
des darauf bezogenen Antrags auf gerichtliche Entschei-
dung vom 17. März 2014 auszusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen.
II
1. Der Senat entscheidet über die Anhörungsrügen (§ 23a Abs. 3 WBO i.V.m.
§ 152a VwGO) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche
Richter (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 22. April 2010 - BVerwG 1 WB 4.10 -
Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 12 Rn. 6 = NZWehrr 2010, 211).
2. Die mit einheitlichem Schriftsatz erhobenen Anhörungsrügen betreffen den
Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2013, mit dem über die zu gemein-
samer Beratung und Entscheidung verbundenen Rechtsbeschwerdeverfahren
BVerwG 1 WRB 2.12 und BVerwG 1 WRB 3.12 entschieden wurde. Die Anhö-
rungsrügen werden deshalb ebenfalls zur gemeinsamen Beratung und Ent-
scheidung verbunden (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO).
3. Die mit Schriftsatz vom 18. März 2014 gestellten Verfahrensanträge auf Ver-
längerung der Frist zu einer Gegenäußerung, auf Verlegung des Termins zur
Entscheidung über die Anhörungsrügen und auf Aussetzung des Verfahrens
über die Anhörungsrügen werden abgelehnt.
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Nach der Erklärung in dem Schriftsatz vom 18. März 2014 (Seite 2 Mitte) die-
nen alle drei Verfahrensanträge dem Zweck, dem Antragsteller die Möglichkeit
zu sichern, nochmals der Auffassung des Bundesministers der Verteidigung
entgegenzutreten, dass die Rügen verspätet erhoben und deshalb unzulässig
seien. Der Senat hält die Anhörungsrügen für zulässig (siehe nachfolgend 4.).
Er folgt damit der vom Antragsteller vertretenen Auffassung; schon deshalb be-
darf es keiner Fristverlängerung, Terminsverlegung oder Aussetzung des Ver-
fahrens.
Unabhängig davon lägen auch die Voraussetzungen hierfür nicht vor.
Gemäß § 23a Abs. 3 WBO i.V.m. § 152a Abs. 2 Satz 1 und 6 VwGO ist das
Vorliegen der Umstände, die eine entscheidungserhebliche Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör begründen sollen, innerhalb von zwei Wochen
nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs darzulegen; den üb-
rigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
ben (§ 23a Abs. 3 WBO i.V.m. § 152a Abs. 3 VwGO). Diesen Verfahrensschrit-
ten, die die „Waffengleichheit“ aller Beteiligten verbürgen, ist mit den Rügen des
Antragstellers vom 14. Februar 2014 einerseits und den Stellungnahmen des
Bundeswehrdisziplinaranwalts vom 6. März 2014 und des Bundesministers der
Verteidigung - R II 2 - vom 13. März 2014 Genüge geleistet. Ein weiterer
Schriftwechsel ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Verlängerung der Frist zur
Gegenäußerung und eine Verlegung des Termins zur Entscheidung über die
Anhörungsrügen sind deshalb nicht geboten.
Auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens (§ 23a Abs. 2
WBO i.V.m. § 94 VwGO) liegen nicht vor. Die Entscheidung über das Gesuch
des Antragstellers auf Erteilung einer beglaubigten Fotokopie der Entschei-
dungsurschrift ist nicht vorgreiflich für das vorliegende Verfahren über die Anhö-
rungsrügen; soweit der Antragsteller die Fotokopie für die Glaubhaftmachung
der fristgerechten Erhebung der Anhörungsrügen begehrt, ist nochmals darauf
hinzuweisen, dass der Senat die Anhörungsrügen für zulässig erachtet.
4. Die Anhörungsrügen sind zulässig.
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Insbesondere ist mit dem am selben Tage beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gegangenen Schriftsatz vom 14. Februar 2014 die Zwei-Wochen-Frist (152a
Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingehalten. Kenntnis von der (behaupteten) Verletzung
des rechtlichen Gehörs hatte der Antragsteller erst mit der Zustellung des voll-
ständigen Beschlusses mit Gründen, die am 31. Januar 2014 an seinen Bevoll-
mächtigten erfolgte. Erst mit Kenntnis der vollständigen Entscheidungsgründe
(und nicht bereits mit der Pressemitteilung vom 17. Dezember 2013) konnte der
Antragsteller einschätzen, ob sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), die sich seiner Auffas-
sung nach aus der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ergeben
soll, in entscheidungserheblicher Weise in dem Beschluss niedergeschlagen
hat.
5. Die Anhörungsrügen sind jedoch unbegründet und deshalb zurückzuweisen
(§ 23a Abs. 3 WBO i.V.m. § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der angegriffene Be-
schluss verletzt nicht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des An-
tragstellers auf rechtliches Gehör (§ 23a Abs. 3 WBO i.V.m. § 152a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 VwGO). Insbesondere wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht dadurch verletzt, dass der Senat ohne mündliche Verhandlung entschie-
den hat.
Im gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren gilt nicht die Regelung des § 101
Abs. 1 und 2 VwGO, der zufolge das Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes
bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung entscheidet und es nur mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.
Diese Vorschrift wird durch die spezialgesetzliche Bestimmung des § 18 Abs. 2
Satz 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 22a Abs. 5 Satz 2 WBO) ver-
drängt. Danach entscheidet das Wehrdienstgericht ohne mündliche Verhand-
lung; es kann jedoch eine - dann grundsätzlich öffentliche (siehe Beschluss
vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 = Buchholz 449.2
§ 2 SLV 2002 Nr. 14, jeweils Rn. 23 ff.) - mündliche Verhandlung anberaumen,
wenn es dies für erforderlich hält. Die Entscheidung ohne mündliche Verhand-
lung ist deshalb nach der gesetzlichen Konstruktion ebenso wie in der Praxis
der Wehrdienstgerichte der Regelfall. Dieses Verfahrensmodell der Wehrbe-
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schwerdeordnung steht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Gewähr-
leistungen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und des rechtli-
chen Gehörs (vgl. Beschluss vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 WB 30.13 -
Rn. 17 f. m.w.N.).
Soweit der Senat der gesetzlichen Regel folgend ohne mündliche Verhandlung
entscheidet, äußert er sich hierzu in den Entscheidungsgründen nur, aber auch
stets dann, wenn der jeweilige Antragsteller eine mündliche Verhandlung unter
Anführung von Gründen beantragt oder angeregt hat oder er etwa einen Be-
weisantrag gestellt hat, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
nahelegt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. März 2013 - BVerwG 1 WB 67.11 -
NVwZ-RR 2013, 923 Rn. 15 und vom 30. Juli 2013 a.a.O. Rn. 19 ff.; zur Mög-
lichkeit der Beweiserhebung auch bei einer Entscheidung ohne mündliche Ver-
handlung vgl. Beschluss vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 45.07 - Rn. 18
und 25 ff. ). Im
vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller weder bei der Einlegung oder Be-
gründung seiner Rechtsbeschwerde noch im weiteren Verlauf des Verfahrens,
in dem er sich wiederholt geäußert hat oder Gelegenheit dazu hatte, die Durch-
führung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder angeregt oder durch ei-
nen entsprechenden Beweisantrag nahegelegt. Er hat dem Senat vielmehr erst-
mals mit den Anhörungsrügen die aus seiner, des Antragstellers, Sicht be-
stehende Bedeutung einer mündlichen Verhandlung dargelegt und deren Nicht-
durchführung im Nachhinein beanstandet.
Der Senat hielt (und hält) eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall
nicht für erforderlich im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO.
Unter tatsächlichen Gesichtspunkten war der wesentliche Sachverhalt (Haar-
tracht des Antragstellers im März 2009, Inhalt der angefochtenen Befehle) zwi-
schen den Beteiligten von Beginn des Verfahrens an unstreitig. Davon abgese-
hen hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren (nur) den vom Truppen-
dienstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. Beschlüsse
vom 10. November 2010 - BVerwG 2 WRB 1.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 53
Rn. 8 = NZWehrr 2012, 81 und vom 27. August 2013 - BVerwG 1 WRB 1.12 -
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Rn. 32). Das persönliche Auftreten des Antragstellers im Rechtsbeschwerde-
verfahren hätte keine weitergehenden Aufschlüsse über sein Aussehen wäh-
rend des fast fünf Jahre zurückliegenden Zeitraums seines Wehrdienstes gege-
ben.
Unter rechtlichen Gesichtspunkten führt der Senat eine mündliche Verhandlung
vor allem dann durch, wenn es um die Ermittlung und Aufbereitung des sich
nicht ohne Weiteres erschließenden rechtlichen Materials, sei es als Maßstab
oder sei es als Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, geht; dies betrifft et-
wa Fälle, in denen die maßgeblichen Rechtsnormen durch eine durch Verwal-
tungsvorschriften (Zentrale Dienstvorschriften, Erlasse u.a.) geleitete Praxis
ausgeformt und konkretisiert werden oder die Wirkungsweise der Normen erst
im Zusammenhang mit der (erläuterungsbedürftigen) Organisationsstruktur der
Bundeswehr deutlich wird (siehe z.B. Beschlüsse vom 26. Mai 2009 a.a.O.
tinnen und Soldaten> und vom 21. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 18.08 - BVerwGE
134, 228 = Buchholz 449.7 § 47 SBG Nr. 1
5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss>). Demgegenüber ist das rechtliche
„Prüfungsprogramm“ im vorliegenden Fall durch verfassungsrechtliche Normen
(insbesondere Vorbehalt des Gesetzes, Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte)
klar vorgezeichnet. Der Antragsteller hat sich hierzu in der Begründung seiner
Rechtsbeschwerde wie auch bereits im Verfahren vor dem Truppendienstge-
richt ausführlich und qualifiziert geäußert und dem Senat alle aus seiner Sicht
wesentlichen rechtlichen Weichenstellungen und Argumente in die Beratung
mitgegeben; angesichts der qualifizierten schriftsätzlichen Vorbereitung bietet
eine bloß zusammenfassende mündliche Wiederholung des Vorgetragenen
keinen zusätzlichen rechtlichen Erkenntnisgewinn.
Abgesehen von der nachfolgend genannten Beanstandung hat der Antragsteller
mit der Anhörungsrüge auch nicht geltend gemacht, dass der Senat in dem Be-
schluss einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen
oder einen überraschenden neuen Gesichtspunkt eingeführt hätte. Soweit der
Antragsteller meint, der Senat habe der Bedeutung der Haartracht für die Identi-
tät des Menschen bei der Prüfung des Grundrechts auf körperliche Unversehrt-
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heit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) keine genügende Beachtung geschenkt, trifft dies
nicht zu. Entgegen der Behauptung in der Anhörungsrüge (Schriftsatz vom
14. Februar 2014, Seite 3, Absatz 2) ist der diesbezügliche Vortrag in der Be-
gründung der Rechtsbeschwerde vom Senat zur Kenntnis genommen und auch
im Tatbestand des Beschlusses zusammengefasst - in seiner Kernaussage zu-
dem mit der Wortwahl des Antragstellers - wiedergegeben worden (Beschluss-
ausfertigung Rn. 19). Soweit der Antragsteller nicht damit einverstanden ist,
dass der Senat den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrt-
heit als nicht berührt ansieht (Beschlussausfertigung Rn. 44), kann er das Er-
gebnis der materiellen rechtlichen Würdigung nicht mit der Rüge einer Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs in Frage stellen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2
VwGO (in entsprechender Anwendung).
7. Dieser Beschluss ist gemäß § 23a Abs. 3 WBO i.V.m. § 152a Abs. 4 Satz 3
VwGO unanfechtbar.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer
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Sachgebiet:
BVerwGE:
Nein
Wehrbeschwerdeverfahrensrecht
Fachpresse:
Ja
Rechtsquellen:
WBO
§ 18 Abs. 2 Satz 3
VwGO
§ 101
Stichworte:
Mündliche Verhandlung; Erforderlichkeit; rechtliches Gehör.
Leitsatz:
Zur „Erforderlichkeit“ (§ 18 Abs. 2 Satz 3 WBO) einer mündlichen Verhandlung
im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht.
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 24. März 2014 - BVerwG 1 WRB 1.14
und 2.14