Urteil des BVerwG vom 27.08.2013

Kaserne, Verpflegung, Ablauf der Frist, Unwiderlegbare Vermutung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WRB 1.12
TDG S 6 BLa 03/08 und S 6 GL 14/09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
der …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Heuwinkel und
den ehrenamtlichen Richter Oberstabsfeldwebel Barth
am 27. August 2013 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Be-
schluss der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd
vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der An-
tragstellerin auferlegt.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Feststellung, dass bei der Umstel-
lung der Verpflegungsbereitstellung an Wochenenden, Feiertagen und Brücken-
tagen im Standort … im Jahr 2007 ihr zustehende Mitbestimmungsrechte nach
§ 24 Abs. 6 Nr. 3 und § 25 Abs. 3 Nr. 2 SBG verletzt worden seien.
Am 1. August 2007 wurde die Verpflegungsbereitstellung an Wochenenden,
Feiertagen und Brückentagen im Standort … in der Weise umgestellt, dass die
Verpflegung nicht mehr durch die Truppenküchen erfolgte, sondern einer Cate-
ring-Firma übertragen wurde. Im Juni 2007 hatte die Leiterin des Bundeswehr-
dienstleistungszentrums … den Kommandeur des (damaligen) … über diese
Maßnahme informiert.
Mit Schreiben vom 13. August 2007 legte Oberstabsfeldwebel S., der damalige
Sprecher der Versammlung der Vertrauenspersonen des …, Beschwerde we-
gen Nichtbeteiligung der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Maß-
nahmen der Verpflegungsumstellung ein. Er machte geltend, dass er sich selbst
wie auch als Vertrauensperson und als Sprecher beschwere, weil die Ver-
sammlung der Vertrauenspersonen des … bzw. der …kaserne nicht beteiligt
worden seien. Aus Sicht der Vertrauenspersonenversammlung seien die Maß-
nahmen zur Regelung der Bereitstellung der Verpflegung beteiligungspflichtig.
Insbesondere das Recht zur Mitbestimmung nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 SBG, das
Anhörungs- und Vorschlagsrecht nach § 24 Abs. 1 und 2 SBG sowie das Recht
zur Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschädigun-
gen nach § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG seien verletzt worden. Er beantrage die Fest-
stellung der genannten Beteiligungsrechte und verlange die Durchführung des
Beteiligungsverfahrens in vollem Umfang. Bisher habe eine Beteiligung der Ver-
trauenspersonenversammlung nicht stattgefunden. Im Rahmen der Beteiligung
seien zehn Maßnahmen und Regelungen von besonderem Interesse, darunter
Regelungen zur Aufstellung des Menüplanes, zur Ausgabe der Verpflegung, für
die Anlieferungs- und die Ausgabezeiten der Verpflegung, ferner Regelungen
1
2
3
- 3 -
zur lebensmittelrechtlich einwandfreien Behandlung der Verpflegung und zur
Teilnahmeberechtigung bezüglich der Verpflegung.
Mit Beschwerdebescheid vom 13. September 2007 gab der Kommandeur der
… der Beschwerde insoweit statt, als sich diese gegen die Nichteinhaltung der
Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen sowie der Gremien der Vertrauens-
personen gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 2 SBG bei der Umsetzung der Maßnahmen
zur Neuregelung der Verpflegungsbereitstellung an Wochenenden, Feiertagen
und Brückentagen im Standort … richtete. Im Übrigen wurde die Beschwerde
zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Beschwerdebescheid ausgeführt, dass
das Bundeswehrdienstleistungszentrum … aufgefordert worden sei zu prüfen,
ob die Möglichkeit bestehe, Verpflegung an Wochenenden und Feiertagen von
anderer Seite bereitzustellen. Soweit dies wirtschaftlich sei, sei davon vorzugs-
weise Gebrauch zu machen. Die Prüfung habe ergeben, dass dies aufgrund der
geringen Verpflegungsteilnehmerzahlen im Standort … für die …kaserne, die
…kaserne sowie für die …kaserne zutreffe. Zu diesem Zeitpunkt hätte der An-
sprechpartner auf militärischer Seite, hier der Standortälteste des Standorts,
davon in Kenntnis gesetzt werden müssen. In der Verantwortung des Standort-
ältesten hätte es gelegen, die Beteiligung des Gremiums der Vertrauensperso-
nen auf Standortebene sicherzustellen. Die bereits am 21. Januar 2004 erteilte
Zustimmung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesminis-
terium der Verteidigung im Rahmen der Stellungnahme zum aufgezeigten Pla-
nungsansatz der Neuausrichtung der Truppenverpflegung (Konzept Teilküche)
sei davon unabhängig. Darüber hinaus hätten über die standortumfassende
Maßnahme alle militärischen Dienststellen informiert werden müssen. Dies sei
nicht geschehen. Daher sei der Beschwerde insoweit stattzugeben. Das Beteili-
gungsverfahren gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 2 SBG sei nachzuholen. Ein Aussetzen
der Maßnahme nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SBG sei allerdings nicht angezeigt.
Beteiligungsrechte nach § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG bestünden nicht.
Gegen diesen Bescheid legte Oberstabsfeldwebel S. als Sprecher der Vertrau-
enspersonenversammlung des … unter dem 28. September 2007 weitere Be-
schwerde ein, auf die der Kommandeur der …division mit Beschwerdebescheid
vom 29. November 2007 den Beschwerdebescheid des Kommandeurs der
4
5
- 4 -
…brigade … vom 13. September 2007 aufhob und die Beschwerde vom
13. August 2007 zuständigkeitshalber an den Standortältesten des Standorts …
verwies.
Mit Beschwerdebescheid vom 16. Januar 2008 gab der Stellvertretende Be-
fehlshaber und Chef des Stabes des …, zugleich als Standortältester …, der
Beschwerde in der Weise teilweise statt, dass er den Kasernenkommandanten
der …kaserne anwies, seine bisher getroffenen Befehle bezüglich der Unter-
stützung der Verpflegungsbereitstellung an Wochenenden aufzuheben und
nach entsprechender Beteiligung der Vertrauenspersonen erneut zu erlassen;
er wies die Beschwerde hinsichtlich der Feststellung der Beteiligungsrechte
nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 und § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG zurück; im Übrigen gab er die
Beschwerde, die Bereitstellung der Verpflegung an Wochenenden betreffend,
zuständigkeitshalber an das Bundeswehrdienstleistungszentrum … ab. Zur Be-
gründung ist im Beschwerdebescheid im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Durch die Neuausrichtung der Truppenverpflegung im so genannten Teilkü-
chenkonzept sei die gesamte Verantwortung für den Bereich Verpflegung auf
die Bundeswehrdienstleistungszentren übertragen worden. Diese Verantwor-
tung erstrecke sich infolgedessen auch auf die Bereitstellung der Verpflegung in
ihrer Gesamtheit. Insoweit sei der Gesamtvertrauenspersonenausschuss im
Januar 2004 auf ministerieller Ebene beteiligt worden. Eine zusätzliche Beteili-
gung in der weiterreichenden Umsetzung des Teilküchenkonzeptes sei daher
nicht geboten. Anders verhalte es sich bei ergänzenden Regelungen zur Bereit-
stellung von Verpflegung durch militärische Vorgesetzte. Hier bestehe ein Betei-
ligungsrecht für die zuständige Vertrauensperson als Anhörungs- und Vor-
schlagsrecht nach § 24 Abs. 1 und 2 SBG. Weitere Beteiligungsrechte seien
nicht anzuerkennen. Soweit ein Beteiligungstatbestand bestehe, sei der Kaser-
nenkommandant verpflichtet, seine den Dienstbetrieb betreffenden Weisungen,
Regelungen und Befehle nach Durchführung einer Anhörung erneut zu fertigen.
Die Bereitstellung von Verpflegung an Wochenenden und Feiertagen sei in der
Verantwortung des Bundeswehrdienstleistungszentrums … durchzuführen;
deshalb sei die Beschwerde insoweit zuständigkeitshalber dorthin abzugeben.
6
7
- 5 -
Die gegen diesen Bescheid eingelegte weitere Beschwerde des Oberstabs-
feldwebels S. als Sprecher der Vertrauenspersonenversammlung des
…bataillons … vom 31. Januar 2008 wies der Kommandeur des … und Stand-
ortälteste S. mit Beschwerdebescheid vom 8. Juli 2008 zurück. Er verwies auf
die aus seiner Sicht zutreffenden Gründe des Beschwerdebescheids vom
16. Januar 2008 und erklärte ergänzend, ein Mitbestimmungsrecht nach § 25
Abs. 3 Nr. 2 SBG bestehe schon deshalb nicht, weil die beanspruchten Mitbe-
stimmungsrechte sich nicht auf Fragen der Errichtung, Verwaltung und Auflö-
sung von Betreuungseinrichtungen bezögen, die in der Zuständigkeit des Ka-
sernenkommandanten lägen. Auch ein aus § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG herzuleiten-
des Mitbestimmungsrecht sei nicht erkennbar, weil sich diese Vorschrift nur auf
Regelungen und Maßnahmen beziehe, die die Verhütung von Dienst- und Ar-
beitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen als vorrangiges Ziel hät-
ten.
Gegen den vorgenannten Beschwerdebescheid beantragte Oberstabsfeldwebel
S. unter dem Briefkopf „Sprecher der Vertrauenspersonenversammlung der
…kaserne“ unter dem 28. Juli 2008 die Entscheidung des Truppendienstge-
richts. Er machte geltend, dass durch die Neuregelung der Verpflegungsbereit-
stellung im Standort … ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Vertrauensper-
sonenversammlung Mitbestimmungsrechte der Vertrauenspersonenversamm-
lung der …kaserne verletzt worden seien. Er beantragte festzustellen, dass die
Vertrauenspersonenversammlung der …kaserne bei der Umstellung der Ver-
pflegungsbereitstellung Mitbestimmungsrechte gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 und
§ 25 Abs. 3 Nr. 2 SBG habe.
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den Antrag mit Beschluss
vom 27. Januar 2009 (Az.: S 6 BLa 03/08) wegen verspäteter Einlegung als un-
zulässig zurückgewiesen.
8
9
- 6 -
Auf die Beschwerde des Hauptfeldwebels … B., des damaligen Sprechers der
Vertrauenspersonenversammlung der …kaserne …, gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 30. November 2009
- BVerwG 1 WNB 2.09 - den Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom
27. Januar 2009 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Truppendienstgericht Süd zurückverwiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juni 2012 (Az.: S 6 BLa 03/08 und
S 6 GL 14/09) hat die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Juli 2008 zurückgewiesen und die
Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gegen diese dem 2. Stellvertretenden Sprecher der Vertrauenspersonenver-
sammlung des …bataillons … am 17. Juli 2012 und den Bevollmächtigten am
29. Juni 2012 zugestellte Entscheidung haben die Bevollmächtigten des Spre-
chers am 30. Juli 2012 Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom
29. August 2012, beim Truppendienstgericht Süd am 31. August 2012 einge-
gangen, im Wesentlichen wie folgt begründet haben:
§ 24 Abs. 6 SBG enthalte die Fälle der uneingeschränkten Mitbestimmung beim
Dienstbetrieb. Lediglich abschließende gesetzliche Regelungen in Gesetzen,
Rechtsverordnungen, Dienstvorschriften und Erlassen könnten eine Mitbestim-
mung nach § 24 Abs. 6 SBG sperren. Nach § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG sei hier ein
Mitbestimmungsrecht gegeben. Das Bestehen allgemeiner gesetzlicher, z.B.
lebensmittelrechtlicher Verpflichtungen führe nicht dazu, der Vertrauensperson
ein Mitbestimmungsrecht abzuschneiden. Vielmehr habe die Vertrauensperson
das Recht, sowohl bei der Umsetzung der vorgegebenen gesetzlichen Ver-
pflichtungen als auch bei weitergehenden Maßnahmen beteiligt zu werden. Die
Tatsache, dass der zuständige Vorgesetzte verpflichtet sei, die Einhaltung vor-
handener Regularien durch geeignete dienstaufsichtliche Maßnahmen sicher-
zustellen, lasse das Beteiligungsrecht nicht entfallen. Die vom Truppendienst-
gericht festgestellten „geltenden Lebensmittelbestimmungen“ zeigten ein Ziel.
Das Erreichen dieses Zieles bedürfe der konkreten Umsetzung. Es bedürfe der
Ausgestaltung, wann, wo und unter welchen Bedingungen die Catering-Firmen
10
11
12
13
- 7 -
das Essen anzuliefern hätten. Es bedürfe ferner der Ausgestaltung, wann, wie
und wo das Essen an die Soldaten ausgegeben werde. Mitbestimmungspflichti-
ge Maßnahmen der Unfallverhütung beschränkten sich nicht nur auf ausdrück-
lich als Arbeitsschutz ergehende Anordnungen. Vielmehr fielen darunter sämtli-
che Maßnahmen, die der Verhütung von Dienstunfällen oder Gesundheitsge-
fahren dienten. Ein weiterer Mitbestimmungstatbestand ergebe sich aus § 25
Abs. 3 SBG, weil der Küchenbetrieb und die Kantine in der Kaserne eine Be-
treuungseinrichtung im Sinne der Vorschrift darstellten. Dies folge auch aus der
Parallelvorschrift in § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG. Die Abschaffung der Verpfle-
gung der Soldaten an Wochenenden, Feiertagen und Brückentagen durch die
Truppenküche und die dafür eintretende Verpflegung durch eine Catering-Firma
stellten beteiligungspflichtige Veränderungen im Sinne der vorgenannten Vor-
schrift dar.
In formeller Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass eine Beteiligung des Gre-
miums der Vertrauenspersonen auf Standortebene nicht stattgefunden habe.
Deshalb sei ein Beteiligungsrecht der Vertrauenspersonenversammlung der
…kaserne nicht weggefallen.
Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat sich mit Schriftsatz vom
15. Januar 2013 geäußert und die Auffassung vertreten, dass ein Beteiligungs-
recht der Vertrauenspersonenversammlung der …kaserne nach § 24 Abs. 6
Nr. 3 SBG nicht bestehe. Grundsätzlich sei es möglich, einen Mitbestimmungs-
tatbestand nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 SBG anzunehmen, weil sich der Begriff der
Betreuungseinrichtung nicht nur auf Heimbetriebe oder Unteroffizier- bzw. Offi-
zierheime beschränke. Maßgeblich sei aber, dass im Jahr 2007 die Verpfle-
gungsumstellung den gesamten Standort … und nicht nur die …kaserne betrof-
fen habe. Eine vorherige Beteiligung des insoweit zuständigen Gremiums der
Vertrauenspersonen auf Standortebene sei versäumt worden. Da neben der
…kaserne weitere Liegenschaften von der Verpflegungsumstellung betroffen
gewesen seien, sei das gesetzlich zuständige Gremium für konzeptionelle Fra-
gen von Betreuungseinrichtungen die Vertrauenspersonenversammlung des
Standortes gewesen. Deshalb bestünden erhebliche Zweifel an der ordnungs-
gemäßen Legitimation des Sprechers der Vertrauenspersonenversammlung der
…kaserne.
14
- 8 -
Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten zu der Frage angehört, ob nach der
im Jahr 2010 abgeschlossenen Verlegung des früheren …bataillons … (seit
2007/2008 in das …bataillon … umgegliedert) von … nach … und … und im
Hinblick auf die derzeitige Belegung der …kaserne … mit zwei Kompanien des
Lazarettregiments … sowie mit einer Arztgruppe des Sanitätszentrums … (be-
stehend aus drei bis vier Soldaten) die gegenwärtige Versammlung der Ver-
trauenspersonen der …kaserne … noch mit dem im Jahr 2007 bestehenden
entsprechenden Gremium identisch ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Gerichtsakten BVerwG 1 WRB 1.12 und BVerwG
1 WNB 2.09 sowie die Gerichtsakten des Truppendienstgerichts Süd - S 6 BLa
03/08 und S 6 GL 14/09 - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der im Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 29. August 2012 gestellte Sachan-
trag bedarf der inhaltlichen Konkretisierung.
Unter Berücksichtigung des Vorbringens und des Sachantrags im Antrag auf
gerichtliche Entscheidung vom 28. Juli 2008 ist das Rechtsschutzbegehren da-
hin auszulegen, dass - unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des
Truppendienstgerichts Süd - die gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass bei
der zum 1. August 2007 erfolgten Umstellung der Verpflegungsbereitstellung an
Wochenenden, Feiertagen und Brückentagen im Standort … Mitbestimmungs-
rechte der Versammlung der Vertrauenspersonen der …kaserne … aus § 24
Abs. 6 Nr. 3 und § 25 Abs. 3 Nr. 2 SBG verletzt worden sind.
15
16
17
18
- 9 -
Träger und Inhaber möglicher Beteiligungsrechte nach den genannten Vor-
schriften ist allerdings nicht der Sprecher der Versammlung der Vertrauensper-
sonen der …kaserne …, sondern die Versammlung der Vertrauenspersonen
der …kaserne selbst als Gremium.
Das folgt aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 SBG. Danach werden Soldaten
unter anderem durch Gremien der Vertrauenspersonen, hier durch die Ver-
sammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs (§ 32 Abs. 2 Satz 1
SBG) vertreten. Bei dieser Versammlung der Vertrauenspersonen des Kaser-
nenbereichs handelt es sich nach der gesetzgeberischen Konzeption - abgese-
hen von der in § 32 Abs. 2 Satz 3 SBG geregelten Ausnahme - nicht um eine
Vollversammlung aller Vertrauenspersonen auf der Ebene des Kasernenbe-
reichs, sondern vielmehr um eine Delegiertenversammlung der Versammlung
der Vertrauenspersonen eines Verbandes oder einer vergleichbaren militäri-
schen Dienststelle (Höges, in: Wolf/Höges, SBG, Stand: März 2013, vor §§ 32
bis 47 Rn. 4; § 32 Rn. 5; Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauensper-
sonen in der Bundeswehr, 7. Aufl. 2012, Vorbem. §§ 32 bis 47 SBG Rn. 7), ge-
gebenenfalls ergänzt um die Vertrauenspersonen weiterer selbstständiger Ein-
heiten gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 SBG oder um Mitglieder einer Personalvertre-
tung nach Maßgabe des § 32 Abs. 4 SBG.
Die Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs hat dabei
keine von der Vertrauenspersonenversammlung des Verbandes abgeleiteten
Beteiligungsrechte inne, sondern vertritt selbstständig - neben der Versamm-
lung der Vertrauenspersonen des Verbandes und gegebenenfalls der des
Standortes (§ 32 Abs. 1, 3 SBG) - die gemeinsamen Interessen der Soldaten
ihres Kasernenbereichs gegenüber dem Kasernenkommandanten (§ 32 Abs. 6
SBG; ebenso: Gronimus, a.a.O., § 32 Rn. 8). Gemäß § 32 Abs. 7 SBG gelten
für die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen, hier für die Mit-
glieder der Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs, die
Bestimmungen des Kapitels 2 Abschnitt 2 des Gesetzes sowie der §§ 18 und
20 bis 26 SBG entsprechend. Dazu gehören auch die hier strittigen Beteili-
gungsrechte nach § 24 Abs. 6 Satz 3 und § 25 Abs. 3 Nr. 2 SBG.
19
20
21
- 10 -
Die jeweils in Rede stehenden Beteiligungsrechte stehen aber nicht isoliert den
einzelnen Mitgliedern der Versammlungen der Vertrauenspersonen, damit auch
nicht dem Sprecher einer Versammlung in der Funktion als Sprecher oder als
Vertrauensperson zu, sondern dem Gremium insgesamt. Dies ergibt sich aus
§ 1 Abs. 2 und § 32 Abs. 6 SBG sowie aus Nr. 274 ZDv 10/2 („Beteiligung
durch Vertrauenspersonen“). Danach ist die Wahrnehmung der Beteiligungs-
rechte nicht einzelnen Mitgliedern einer Versammlung der Vertrauenspersonen
oder deren Sprecher zugewiesen, sondern den Mitgliedern des Gremiums als
Ganzes. Deshalb kann die Verletzung von Beteiligungsrechten formell und ma-
teriell nur von dem Gremium selbst geltend gemacht werden. Davon ist auch
das Truppendienstgericht zutreffend in den Gründen der angefochtenen Ent-
scheidung ausgegangen (BA S. 6 Abschn. II Nr. 2 a).
Der Sprecher einer Versammlung der Vertrauenspersonen hat in diesem Zu-
sammenhang lediglich die Funktion, die Handlungsfähigkeit des Gremiums zu
realisieren, weil das Gremium keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist (vgl.
dazu Nr. 277 ZDv 10/2; Höges, a.a.O. § 33 Rn. 9).
Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten hat der Senat deshalb im Wege der
Klarstellung das Rubrum des vorliegenden Verfahrens in der Weise modifiziert,
dass Antragstellerin für die geltend gemachten Beteiligungsrechte die Ver-
sammlung der Vertrauenspersonen der …kaserne …, vertreten durch ihren
Sprecher, ist.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
a) Sie ist vom Truppendienstgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelas-
sen worden (§ 22a Abs. 1 WBO). An diese Entscheidung ist das Bundesverwal-
tungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 WBO gebunden.
b) Die Beschwerde ist ohne Verstoß gegen § 22a Abs. 4 WBO begründet wor-
den.
22
23
24
25
26
27
- 11 -
Insoweit ist unerheblich, ob mit dem Eingang der Beschwerdebegründung am
31. August 2012 beim Truppendienstgericht Süd die in dieser Vorschrift gere-
gelte Zwei-Monats-Frist für die Begründung der Beschwerde gewahrt worden
ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sowohl über die
Begründungspflicht als auch über die einzuhaltende Begründungsfrist bei
Rechtsmittelbegründungsfristen in einer Rechtsmittelbelehrung zu belehren.
Eine derartige vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 7
Abs. 2 WBO (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss vom 28. August 2012
- BVerwG 1 WRB 1.11 - Rn. 22 ff. m.w.N.) hat das Truppendienstgericht der
angefochtenen Entscheidung jedoch nicht beigefügt. Selbst wenn die Be-
schwerdebegründungsfrist hier nicht eingehalten worden wäre, begründet der
Mangel einer vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 7 Abs. 2
WBO die unwiderlegbare Vermutung eines unabwendbaren Zufalls im Sinne
des § 7 Abs. 1 WBO (stRspr, vgl. im Einzelnen: Beschluss vom 28. August
2012 - BVerwG 1 WRB 1.11 - Rn. 25 m.w.N.). Der Ablauf der Frist von zwei
Wochen im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO ist hier nicht eingetreten, weil die vorge-
schriebene Rechtsbehelfsbelehrung nicht nachgeholt worden ist.
Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Der jeweilige Beschwerde-
führer muss zur Begründung der Rechtsbeschwerde lediglich vortragen, dass
die angefochtene Entscheidung des Truppendienstgerichts auf einer unrichtigen
Anwendung von Rechtsnormen beruht (Beschluss vom 10. November 2010
- BVerwG 2 WRB 1.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 53 Rn. 7). Das ist hier ge-
schehen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Der Senat hat im Rechtsbeschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob die angefoch-
tene Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt (vgl. dazu im Einzelnen:
Beschlüsse vom 10. November 2010 a.a.O. Rn. 8 und vom 28. August 2012
- BVerwG 1 WRB 1.11 - Rn. 30 m.w.N.). Der vom Truppendienstgericht festge-
stellte Sachverhalt ist dabei zugrunde zu legen. Allerdings ist der Senat bei der
28
29
30
31
32
- 12 -
rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht an die in der
Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe gebunden (Beschluss vom
10. November 2010 a.a.O. Rn. 8).
Die Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd, den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung zurückzuweisen, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden,
weil der Antragstellerin für die geltend gemachten Mitbestimmungsrechte die
Antragsbefugnis fehlt.
a) Angesichts dessen kann dahin stehen, ob die Antragstellerin rechtswirksam
vertreten ist. Der Senat weist informatorisch auf Folgendes hin:
Das Soldatenbeteiligungsgesetz unterscheidet bei den Gremien der Vertrau-
enspersonen und bei den Personalvertretungen in der Bundeswehr jeweils aus-
drücklich zwischen der Geschäftsführung und der Vertretung des Gremiums ge-
genüber Dritten; diese Bereiche sind jeweils separat geregelt. Das gilt für den
Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministe-
rium der Verteidigung, dessen Geschäftsführungsbefugnisse in § 40 Abs. 2
Satz 1 SBG und dessen Vertretungsfunktionen in § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 SBG
festgelegt sind. Ebenso ist für den Personalrat die Geschäftsführung des Vor-
standes in § 48 Satz 1 SBG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 BPersVG gesondert
geregelt gegenüber der Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden des Personalra-
tes in § 48 Satz 1 SBG in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BPersVG.
Für den Sprecher einer Versammlung der Vertrauenspersonen hat der Gesetz-
geber in § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 SBG Regelungen über die Geschäftsführung
getroffen, ohne diese durch Vorschriften zur Vertretung des Gremiums gegen-
über Dritten zu ergänzen. Eine Befugnis zur Vertretung des Gremiums gegen-
über Dritten hat der Sprecher mithin nur, soweit ihm diese durch einen entspre-
chenden Beschluss der Versammlung übertragen worden ist. Da eine Ver-
sammlung der Vertrauenspersonen - ähnlich wie eine Gesamthandsgemein-
schaft - als Gesamtheit ihrer Mitglieder handelt (vgl. § 32 Abs. 6 SBG, Nr. 274
ZDv 10/2), bedarf es zur Vertretung des Gremiums gegenüber Dritten eines
besonderen Mandats der Mitglieder. Grundsätzlich ist daher eine Vertretung der
33
34
35
36
- 13 -
Versammlung ohne ein entsprechendes Mandat an den Sprecher, das heißt
ohne einen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gremiums gefass-
ten Beschluss zu einer Angelegenheit, gegenüber dem Führer des Verbandes
oder des entsprechenden Geschäftsbereiches oder gegenüber Dritten ausge-
schlossen (Höges, a.a.O., § 33 Rn. 19; Gronimus, a.a.O., § 33 Rn. 22). Wenn
sich eine Versammlung der Vertrauenspersonen zur Regelung ihrer Geschäfts-
führung eine Geschäftsordnung gibt (vgl. § 34 Abs. 4 SBG), sind mit Befugnis-
sen des Sprechers zur Geschäftsführung nicht zwangsläufig auch Befugnisse
zur Vertretung der Versammlung nach außen verbunden. Nichts anderes folgt
aus § 33 Abs. 2 Satz 3 SBG. Denn die dem Sprecher in dieser Vorschrift zuge-
wiesene Funktion eines „Ansprechpartners“ des Führers des Verbandes, des
Kasernenkommandanten oder des Standortältesten erfasst nur dessen passive
Geschäftsführungsbefugnis in dem Sinne, dass der Sprecher der Versammlung
deren alleiniger Empfangsbevollmächtigter ist (Gronimus, a.a.O., § 33 Rn. 23).
b) Erhebliche Zweifel bestehen daran, dass die Antragstellerin im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nach § 32 Abs. 7 in Verbindung mit § 16 SBG das er-
forderliche Vorverfahren durchgeführt hat.
Die Beschwerde vom 13. August 2007 und die weitere Beschwerde vom
28. September 2007 hat Oberstabsfeldwebel S. unter dem Briefkopf „…bataillon
… - Sprecher der Vertrauenspersonenversammlung“ erhoben. Nur in der Be-
gründung der Beschwerde wird einmal „…wegen Nichtbeteiligung der VPV des
… bzw. der …kaserne“ überhaupt auf die Versammlung der Vertrauensperso-
nen der …kaserne Bezug genommen, die dann aber in der weiteren Beschwer-
de vom 28. September 2007 nicht erwähnt wird. Eine weitere Beschwerde hat
die Antragstellerin mithin nicht eingelegt. Die Beschwerdebescheide vom
29. November 2007 und vom 16. Januar 2008 gehen allerdings davon aus,
dass es sich um eine Beschwerde des Sprechers der Vertrauenspersonenver-
sammlung der …kaserne … handelt. Die weitere Beschwerde vom 31. Januar
2008 und deren Begründung vom 3. März 2008 sind unter dem Briefkopf
„(…-)…bataillon … - Sprecher der Vertrauenspersonenversammlung“ eingelegt;
nur in der Begründung wird mit den Worten „bzw. der …kaserne“ auf die An-
tragstellerin hingewiesen. Erst der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des
37
38
- 14 -
Truppendienstgerichts vom 28. Juli 2008 ist unter dem Briefkopf „Sprecher der
Vertrauenspersonenversammlung der …kaserne“ gestellt; in ihm wird nur noch
eine Verletzung der Mitbestimmungsrechte dieses Gremiums gerügt.
c) Der Senat kann diesen Aspekt allerdings ebenso dahinstehen lassen wie die
Frage, ob die gegenwärtige Versammlung der Vertrauenspersonen der …ka-
serne … noch mit dem entsprechenden Gremium aus dem Jahr 2007 identisch
ist, dessen Mitbestimmungsrechte hier in Rede stehen, nachdem das gegen-
wärtige Gremium nicht mehr durch Vertrauenspersonen des ehemaligen
…bataillons … besetzt ist, sondern durch Vertrauenspersonen eines anderen
Verbandes.
d) Denn jedenfalls steht der Versammlung der Vertrauenspersonen der
…kaserne … keine Antragsbefugnis für die hier geltend gemachten Mitwir-
kungs- oder Mitbestimmungsrechte zu.
Nach den bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts Süd betraf die
beanstandete Verpflegungsumstellung nicht nur die …kaserne …, sondern den
gesamten Standort …. Dazu hat schon der Kommandeur der …brigade … in
seinem Beschwerdebescheid vom 13. September 2007 ausgeführt, dass es
seitens des Standortältesten … einer Beteiligung der Versammlung der Ver-
trauenspersonen auf Standortebene bedurft hätte. Der Standort … umfasste im
Jahr 2007 mehr als zwei Kasernen, sodass auf dieser Ebene eine Versamm-
lung der Vertrauenspersonen des Standorts im Sinne des § 32 Abs. 3 Satz 1,
Abs. 6 SBG die Interessen ihres Geschäftsbereichs gegenüber dem Standortäl-
testen wahrzunehmen hatte. Da die beanstandeten Maßnahmen den Ge-
schäftsbereich des Standortes … betrafen, hätte nur die Versammlung der Ver-
trauenspersonen des Standortes … eine Verletzung ihrer Rechte wegen feh-
lender Beteiligung rügen können und müssen.
Beteiligungsrechte einer anderen Versammlung von Vertrauenspersonen kön-
nen durch die Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs
nicht geltend gemacht werden. § 16 SBG, der gemäß § 32 Abs. 7 SBG auch
den Versammlungen der Vertrauenspersonen das Beschwerderecht einräumt,
39
40
41
42
- 15 -
beschränkt dieses Recht nur auf die Wahrnehmung eigener Rechte des jeweils
betroffenen Gremiums. Eine Vertretung oder eine Prozessstandschaft zur
Wahrnehmung von Beteiligungsrechten anderer Gremien sieht das Soldatenbe-
teiligungsrecht nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung
ist ein Beteiligungsrecht der Antragstellerin nicht „in Wegfall geraten“, sondern
hat nie bestanden.
3. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 23a Abs. 2
WBO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Dr. von Heimburg Dr. Frentz Dr. Langer
43