Urteil des BVerwG vom 23.11.2010

Vertretung, Fristablauf, Richteramt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WNB 7.10
TDG N 4 BLa 3/09
TDG N 4 RL 1/10
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann a.D. …,
…,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 23. November 2010 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Trup-
pendienstgerichts Nord vom 5. August 2010 wird verwor-
fen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers
bei der Einlegung und wegen Fehlens einer Begründung unzulässig.
Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO muss sich der Be-
schwerdeführer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er
einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten
lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richter-
gesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergeset-
zes erfüllt. Diese Regelung ist vom Gesetzgeber bewusst der Bestimmung des
§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
nachgebildet worden (vgl. BTDrucks 16/7955 S. 36 und 37 zu Nr. 18) und daher
in entsprechender Weise auszulegen. Danach beschränkt sich das Vertre-
tungserfordernis nicht auf die Stellung eines förmlichen Sachantrags, sondern
erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshand-
lungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschluss vom 15. September 2009 -
BVerwG 1 WNB 3.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 2 = NZWehrr 2010, 40
m.w.N.; ebenso Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 22a Rn. 29 und § 22b Rn. 4).
Der Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 5. August 2010 (Az. N 4
BLa 3/09), der die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht
zugelassen hat, ist dem Antragsteller am 12. August 2010 zugestellt worden.
Die Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
endeten damit gemäß § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO am 13. September 2010 (Mon-
tag) bzw. 12. Oktober 2010. Das Schreiben des Antragstellers vom
11. September 2010, mit dem er - ohne Begründung - Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erhob, ist am 13. September 2010 und
damit zwar innerhalb der Frist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO beim Truppen-
dienstgericht eingegangen; mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Antrag-
stellers ist die Nichtzulassungsbeschwerde durch dieses Schreiben jedoch nicht
wirksam eingelegt worden. Eine - in dem Schreiben vom 11. September 2010
angekündigte - Begründung hat der Antragsteller nicht vorgelegt.
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Der Fristablauf für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 WBO hinausgeschoben. Die Rechts-
behelfsbelehrung in dem Beschluss vom 5. August 2010 ist nicht zu beanstan-
den. Sie entspricht auch hinsichtlich des Vertretungserfordernisses dem Geset-
zeswortlaut.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2
VwGO.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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