Urteil des BVerwG vom 18.12.2014

Verfahrensmangel, Slv, Werturteil, Revisionsgrund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WNB 3.14
TDG N 4 BLa 14/12
TDG N 4 RL 1/14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Fregattenkapitän …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 18. Dezember 2014 beschlossen:
Der Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom
19. Dezember 2013 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Truppendienstgericht Nord zurückver-
wiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
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G r ü n d e :
Die fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Truppen-
dienstgerichts Nord vom 19. Dezember 2013 ist zulässig und begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Truppendienstgericht.
Nach § 22b Abs. 1 Satz 1 WBO steht dem Beschwerdeführer bei Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht die Nichtzulas-
sungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Rechtsbeschwer-
de ist unter anderem dann zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend
gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO).
Die Beschwerde wendet sich - neben anderen Rügen - vorrangig mit der Rüge
der Verletzung rechtlichen Gehörs dagegen, dass das Truppendienstgericht
Nord in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2013 nicht das Vorbringen des
Antragstellers im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. November 2013
berücksichtigt habe, die angefochtene Beurteilung des Antragstellers vom
1. Dezember 2011 sei unter anderem deshalb rechtswidrig, weil der beurteilen-
de Vorgesetzte entgegen der Anordnung in Nr. 607 Buchst. a ZDv 20/6 die vom
Antragsteller im Beurteilungszeitraum besuchten Lehrgänge für Kommandeure
an der Marineschule M. und für Kommandeure am Zentrum für Innere Führung
nicht aufgeführt habe. Dazu hat der Antragsteller vorgetragen, dass er diese
Lehrgänge im Jahr 2011 im Beurteilungszeitraum besucht habe. Die Beschwer-
de macht geltend, dass beide Lehrgänge für Führungsfunktionen in der Marine
von erheblicher Bedeutung seien. Um die Funktion eines Kommandeurs ausü-
ben zu können, sei die Teilnahme an beiden Lehrgängen vorgeschrieben. An-
gesichts der zentralen Bedeutung dieser Lehrgänge müssten sie selbstver-
ständlich in einer Beurteilung erfasst werden.
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Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde einen Verfahrensmangel im Sin-
ne des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO geltend.
Ein Verfahrensmangel liegt u.a. vor, wenn der Anspruch eines Antragstellers
oder Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wird. Dieser in Art. 103
Abs. 1 GG verankerte Grundsatz gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen An-
tragsverfahren und erstreckt sich über den Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 4
WBO hinaus auf alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachfragen sowie auf
die Beweisergebnisse, ferner auf entscheidungsrelevante Rechtsfragen, wenn
der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 24. März
2010 - BVerwG 1 WNB 3.10 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 4 Rn. 5). Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der
Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichti-
gen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C
49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 und vom 14. April 1989 - BVerwG
4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29 S. 6).
Gegen diesen Grundsatz hat das Truppendienstgericht in dem angefochtenen
Beschluss verstoßen, weil es den am 7. November 2013 bei ihm eingegange-
nen Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom selben Tag mit
dem Vorbringen zur fehlenden Angabe der beiden für Kommandeurverwendun-
gen wesentlichen Lehrgänge in den Entscheidungsgründen nicht berücksichtigt
hat. In Abschnitt I der Entscheidungsgründe referiert das Truppendienstgericht
(auf Seite 5, 2. Absatz) lediglich, dass der Antragsteller unter dem 20. Februar
2012 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe. Zum Inhalt des
Antrages wird nichts mitgeteilt. Das Truppendienstgericht verweist lediglich am
Ende des Abschnitts I pauschal wegen der weiteren Einzelheiten auf den Ak-
teninhalt. In Abschnitt II der Entscheidungsgründe geht das Truppendienstge-
richt auf das hier in Rede stehende Vorbringen des Antragstellers nicht ein, ob-
wohl es sich dabei um einen für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochte-
nen Beurteilung maßgeblichen Vortrag handelt. Dies ergibt sich aus folgenden
Erwägungen:
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Eine Beurteilung kann (auch) deshalb rechtswidrig sein, weil der beurteilende
Vorgesetzte die von dem zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum (Nr. 406
ZDv 20/6) wahrgenommenen Tätigkeiten und Aufgaben in der Beurteilung nur
unvollständig oder unrichtig dargestellt hat. Daraus kann sich die Verletzung
von verfahrenssichernden Beurteilungsgrundsätzen im Sinne der Nr. 401 Satz 1
und 2 i.V.m. Nr. 607 ZDv 20/6 ergeben; insofern kann je nach den Umständen
des Einzelfalls der beurteilende Vorgesetzte seine Bewertung und Gewichtung
der Leistungen des zu beurteilenden Soldaten auf einer unrichtig bzw. unvoll-
ständig erfassten Tatsachengrundlage getroffen haben (vgl. - auch zum Fol-
genden - Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 51.10 - BVerwGE
141, 113 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 18, jeweils Rn. 34 und passim).
Nach Nr. 607 Buchst. a ZDv 20/6 sind die im Beurteilungszeitraum wahrge-
nommenen dienstlichen Aufgaben und weitere dienstliche Tätigkeiten in der
Beurteilung darzustellen. Zusätzlich sind im Beurteilungszeitraum besuchte
Lehrgänge aufzuführen. Die Aufgaben, Tätigkeiten und Lehrgänge sind mit
Zeitangaben, Angabe des jeweils wahrgenommenen Dienstpostens und gege-
benenfalls der Zweit- und/oder Nebenfunktion(en) darzustellen. Die tatsächli-
chen Aufgabenschwerpunkte im Beurteilungszeitraum sind zusätzlich zu be-
schreiben. Die reine Wiedergabe von Aufgaben und Tätigkeiten, die in Organi-
sationsgrundlagen festgelegt sind, ist zu vermeiden.
Die Vorschrift der Nr. 607 Buchst. a ZDv 20/6 differenziert dabei nicht zwischen
kurzen und langen Lehrgängen (Beschluss vom 25. Oktober 2011, BA Rn. 36
2002 Nr. 18>).
Das Truppendienstgericht hat das für seine Entscheidung erhebliche Vorbrin-
gen des Antragstellers zu den fehlenden Lehrgangsangaben nicht berücksich-
tigt. Es hat auch nichts dazu ausgeführt, ob es der Auffassung ist, dass der be-
urteilende Vorgesetzte lediglich Dokumentationspflichten aus Nr. 607 Buchst. a
Sätze 2 und 3 ZDv 20/6 vernachlässigt, in seinem Werturteil aber die vom An-
tragsteller geleisteten Tätigkeiten unter Einschluss der in Rede stehenden
Lehrgänge vollständig erfasst und gewürdigt habe.
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Die vollständige Mitteilung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen
dienstlichen Aufgaben und Tätigkeiten in der planmäßigen Beurteilung eines
Soldaten sind wesentlich für die wehrdienstgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrol-
le der Beurteilung, in der unter anderem zu prüfen ist, ob der beurteilende Vor-
gesetzte von einem unrichtigen oder unvollständig erfassten Sachverhalt aus-
gegangen ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 25. Oktober 2011, BA Rn. 22
Nr. 18>).
Der Umstand, dass das Truppendienstgericht auf den Aspekt der fehlenden
Angabe der beiden für Kommandeurverwendungen wesentlichen Lehrgänge in
der planmäßigen Beurteilung nicht eingegangen ist, stellt einen Verstoß gegen
den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Dieser
Verfahrensfehler ist in § 138 Nr. 3 VwGO als absoluter Revisionsgrund gekenn-
zeichnet, bei dem stets davon auszugehen ist, dass die Entscheidung auf die-
sem Verstoß beruhen kann. Die Vorschrift des § 138 Nr. 3 VwGO ist gemäß
§ 23a Abs. 2 WBO in den Verfahren nach §§ 22a und 22b WBO entsprechend
anwendbar (Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 1 WNB 3.10 - Buchholz
450.1 § 22a WBO Nr. 4 Rn. 9).
In den Verfahren nach §§ 22a und 22b WBO gilt gem. § 23a Abs. 2 WBO auch
die Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO entsprechend, die es dem Bundesver-
waltungsgericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde ermög-
licht, den Rechtsstreit bei einem festgestellten Verfahrensmangel unter Aufhe-
bung der angefochtenen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen
(Beschlüsse vom 30. November 2009 - BVerwG 1 WNB 2.09 - juris Rn. 9, 10
m.w.N. und vom 24. März 2010 a.a.O. Rn. 10). Davon macht der Senat hier im
Interesse der Verfahrensbeschleunigung Gebrauch.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer
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