Urteil des BVerwG vom 11.05.2011

Rechtliches Gehör, Fürsorgepflicht, Verfahrensmangel, Prüfungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WNB 3.11
TDG S 4 BLa 6/10
TDG S 4 RL 1/11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstarzt …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 11. Mai 2011 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Trup-
pendienstgerichts Süd vom 1. Februar 2011 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
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G r ü n d e :
Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde
hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 22a Abs. 2
Nr. 3 WBO) liegen nicht vor. Der Sache kommt auch die von der Beschwerde
geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) nicht
zu.
1. Gemäß § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO muss in der Begründung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache darge-
legt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Ver-
fahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwal-
tungsgerichts unterliegt die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO denselben Anforderungen, wie sie von den Re-
visionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung
an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO gestellt werden (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB
1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009, 258, vom 17. Juni
2010 - BVerwG 2 WNB 7.10 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2 = NZWehrr
2010, 252 und vom 21. Januar 2011 - BVerwG 1 WNB 1.11 -).
Soweit der Antragsteller in der Einleitung des Begründungsschriftsatzes seiner
Bevollmächtigten vom 1. April 2011 erklärt, er nehme auf sein gesamtes Vor-
bringen im Verwaltungs-, Beschwerde- und im Antragsverfahren vor dem Trup-
pendienstgericht Bezug und mache es auch zum Gegenstand seines Vorbrin-
gens in der Nichtzulassungsbeschwerde, wendet er sich in der Art einer Beru-
fungsbegründung gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts. Damit wird
ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die Rüge fehlerhafter
Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtsbe-
schwerde nach § 22b Abs. 2 WBO (Beschlüsse vom 4. Dezember 2009
- BVerwG 1 WNB 4.09 -, vom 17. Juni 2010 a.a.O. und vom 21. Januar 2011
- BVerwG 1 WNB 1.11 -).
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2. Die Beschwerde behauptet außerdem die Versagung rechtlichen Gehörs,
indem sie geltend macht, das Truppendienstgericht sei nicht auf das Vorbrin-
gen des Antragstellers eingegangen,
a) dieser sei angesichts der systemischen Besonderheiten
des Lotus-Notes-Verbandes der Bundeswehr noch nicht
einmal auf die Idee gekommen, dass eine im Lotus-Notes-
Verband der Bundeswehr als verschlüsselt und signiert
versandte E-Mail den Formerfordernissen (einer Be-
schwerde) nicht genügen könnte,
b) von einem Stabsoffizier könne nicht mehr an Rechts-
kenntnissen der Wehrbeschwerdeordnung erwartet wer-
den als von dem ihm vorgesetzten Generalarzt,
c) das Gericht habe sich - unabhängig davon, ob es die
Beschwerde für zulässig halte - in der Sache mit der
Rechtmäßigkeit der Chefarztweisung Nr. 34/2009 vom
14. Dezember 2009 zu befassen; im Fall der Verfristung
einer Beschwerde bleibe als Ausprägung der Fürsorge-
pflicht nach § 10 Abs. 3 SG die Pflicht des Vorgesetzten
erhalten, im Rahmen seiner Dienstaufsicht Mängel abzu-
stellen; hieraus folge auch eine entsprechende Überprü-
fungspflicht des Truppendienstgerichts.
Mit diesem Vortrag macht die Beschwerde einen Verfahrensmangel im Sinne
des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO geltend. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte
Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gilt auch im wehrbeschwerde-
rechtlichen Antragsverfahren (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2010 - BVerwG
1 WNB 4.10 -). Gegen diesen Grundsatz hat das Truppendienstgericht in dem
angegriffenen Beschluss indessen nicht verstoßen.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung
zu ziehen (vgl. - auch zum Folgenden - BVerfG, Kammerbeschlüsse vom
29. Oktober 2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 96 = juris Rn. 12 und vom
18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 - juris Rn. 10 jeweils mit zahlreichen weiteren
Nachweisen). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht die-
ser Pflicht Rechnung trägt. Das Gericht ist nicht gehalten, sich in den Gründen
seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen; insbesondere begrün-
det Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvor-
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trag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen
Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Eine Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere
Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines
Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent-
scheidung nicht erwogen hat. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen
etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvor-
trags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be-
deutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Ge-
richts unerheblich ist.
Diese Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
sind hier nicht erfüllt.
Das Truppendienstgericht hat den unter a) bis c) referierten Vortrag des An-
tragstellers mit eigenen Worten auf Seiten 5 und 6 des angefochtenen Be-
schlusses als Parteivorbringen dargestellt, damit zur Kenntnis genommen und
bei seiner Entscheidung erwogen. Diesen Sachvortrag des Antragstellers hat
das Gericht in Teil II seiner Entscheidungsgründe nur insoweit erörtert, als er
nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung erheblich war. Dabei hat
das Gericht entscheidungstragend ausgesprochen, dass eine unrichtige
Rechtsauffassung des Antragstellers zur Frage der formgerechten Einlegung
einer Beschwerde keinen Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 WBO darstelle; in
diesem Kontext hat es eine des Antragstellers im
Hinblick auf die Frage der zulässigen Form der Beschwerdeeinlegung betont
und zusätzlich hervorgehoben, der Antragsteller habe schon aus dem Be-
schwerdebescheid des Kommandeurs des Sanitätskommandos … vom 18.
Februar 2010 (und nicht erst aus dem späteren Beschluss des Truppendienst-
gerichts vom 9. Juni 2010) die von seiner Einschätzung abweichende
Rechtsauffassung zur Einlegung der Beschwerde im Lotus-Notes-Verband der
Bundeswehr erkennen und danach sein Vorgehen als Beschwerdeführer ein-
richten können. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der strittigen Chefarztwei-
sung kam es nach der Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts - wie auf
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Seite 8 f. des Beschlusses dargelegt - wegen der verspäteten Einlegung der
Beschwerde nicht mehr entscheidungserheblich an.
3. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
inwieweit die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten aus § 10
Abs. 3 SG im Falle einer verfristeten oder aus anderen
Gründen unzulässigen Beschwerde einen Rechtsan-
spruch des Soldaten auf Aufhebung eines rechtswidrigen
Befehls begründe,
führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil sie sich unter Berück-
sichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den maß-
geblichen Rechtsvorschriften ohne Weiteres beantworten lässt.
Eine Beschwerde, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei einer nach
der Wehrbeschwerdeordnung empfangszuständigen Stelle eingegangen ist, ist
nach § 12 Abs. 3 Satz 1 WBO unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuwei-
sen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO ist ihr trotzdem nachzugehen und, soweit
erforderlich, für Abhilfe zu sorgen. Abhilfe kann auch in Gestalt der Aufhebung
oder Abänderung von unzulässigen oder unsachgemäßen Befehlen oder Maß-
nahmen erfolgen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 WBO; vgl. ferner Beschluss vom 26. Ok-
tober 2006 - BVerwG 1 WB 17.06 - BVerwGE 127, 85 = Buchholz 450.1 § 9
WBO Nr. 1 = NZWehrr 2007, 128 ).
Die bei verspäteter Einlegung einer Beschwerde bestehende Untersuchungs-
pflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO erfolgt allerdings nur in Wahrnehmung der
Dienstaufsicht; sie dient nicht der Wahrung von Rechten des Beschwerdefüh-
rers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - also auch nicht der Realisierung
der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten aus § 10 Abs. 3 SG - , sondern ist allein
darauf gerichtet, im öffentlichen Interesse festzustellen, ob Mängel im dienstli-
chen Bereich vorliegen (Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB
44.78 - BVerwGE 63, 189 <190>, vom 25. April 1990 - BVerwG 1 WB 145.89 -
NVwZ 1991, 579 , vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 45.97 -, vom
20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 80.08 - ; Urteil vom 17. November 1995
- BVerwG 8 C 38.93 - Buchholz 311 § 7 WBO Nr. 1 = NZWehrr 1996, 170).
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Dienstaufsichtliche Feststellungen oder Überprüfungen im Sinne des § 12
Abs. 3 Satz 2 WBO sind sowohl bei einer verfristeten als auch bei einer sonst
erfolglosen Beschwerde möglich (Beschluss vom 25. Juni 2008 - BVerwG 1
WB 23.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 72 = NZWehrr 2009, 26), also auch
bei einer nicht formgerecht eingelegten Beschwerde.
Die dienstaufsichtliche Prüfungspflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO obliegt
dem Vorgesetzten nicht gegenüber dem Soldaten (Beschluss vom 6. Februar
1979 a.a.O.); ein Soldat hat deshalb grundsätzlich keinen Rechtsanspruch -
auch nicht aus § 14 WBO - auf sachliche Überprüfung einer wegen Fristver-
säumnis unzulässigen Beschwerde (Urteil vom 17. November 1995 a.a.O.).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2
VwGO.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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