Urteil des BVerwG vom 24.03.2010

Rechtliches Gehör, Verfahrensmangel, Akteneinsicht, Revisionsgrund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WNB 3.10
TDG S 6 BLa 01/09
TDG S 6 GL 41/09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstabsfeldwebel … …,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
am 24. März 2010 beschlossen:
Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom
6. August 2009 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Truppendienstgericht Süd zurückver-
wiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
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G r ü n d e :
I
Die fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Truppen-
dienstgerichts Süd vom 6. August 2009 ist zulässig und begründet. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sa-
che an das Truppendienstgericht.
Nach § 22b Abs. 1 Satz 1 WBO steht dem Beschwerdeführer bei Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht die Nichtzulas-
sungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Rechtsbeschwer-
de ist unter anderem dann zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend
gemacht wird und vorliegt, auf dem die - angefochtene - Entscheidung beruhen
kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO).
Die Beschwerde wendet sich vorrangig mit der Rüge der Verletzung rechtlichen
Gehörs dagegen, dass das Truppendienstgericht Süd in seinem Beschluss vom
6. August 2009, der am 7. Oktober 2009 zur Geschäftsstelle gelangte, den am
31. August 2009 eingegangenen Schriftsatz des Bevollmächtigten des An-
tragstellers vom selben Tag nicht mehr berücksichtigt hat. Die Beschwerde trägt
dazu vor, der Bevollmächtigte habe mit seinem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung vom 15. April 2009 - neben einer vorläufigen Begründung des
Rechtsschutzbegehrens ohne konkreten Sachantrag - um Akteneinsicht gebe-
ten und eine vertiefende Antragsbegründung angekündigt. Nachdem die Ak-
teneinsicht durchgeführt worden sei, habe das Truppendienstgericht Süd, ohne
diese ergänzende Antragsbegründung abzuwarten, am 6. August 2009 ab-
schließend entschieden und sich dabei entscheidungstragend auf Zeugenaus-
sagen des Leutnants B… und des Oberfeldwebels W… gestützt. Zu diesen
Zeugenaussagen, die dem Antragsteller erstmals anlässlich der Akteneinsicht
bekannt geworden seien, habe er kein rechtliches Gehör erhalten. In der Stel-
lungnahme zum Parallelverfahren (Schriftsatz vom 24. August 2009 zum Az.:
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S 6 …) habe der Bevollmächtigte auf die Nichtverwertbarkeit der Aussagen hin-
gewiesen.
Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde einen Verfahrensmangel im Sin-
ne des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO geltend. Die daneben mit gleichem Inhalt er-
hobene Anhörungsrüge ist nicht statthaft (§ 23a Abs. 3 WBO i.V.m. § 152a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn der Anspruch eines Antragstellers oder
Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wird. Dieser in Art. 103 Abs.
1 GG verankerte Grundsatz gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen Antrags-
verfahren und erstreckt sich - über den Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO
hinaus - auf alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachfragen sowie auf die
Beweisergebnisse, ferner auf entscheidungsrelevante Rechtsfragen, wenn der
Einzelfall dazu Veranlassung gibt (Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 18 Rn. 56, 57).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen
der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung zu berück-
sichtigen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85
- Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 und vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C
22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29 S. 6).
Gegen diesen Grundsatz hat das Truppendienstgericht Süd in dem angefoch-
tenen Beschluss verstoßen, weil es den Schriftsatz des Bevollmächtigten des
Antragstellers vom 31. August 2009 in seiner Entscheidung nicht mehr berück-
sichtigt hat. In Abschnitt I der Entscheidungsgründe weist das Truppendienst-
gericht insoweit ausdrücklich darauf hin, „dass das schriftsätzliche Vorbringen
des Bevollmächtigten vom 31.08.2009 die getroffene Entscheidung selbstver-
ständlich nicht mehr beeinflussen konnte“. In diesem Schriftsatz hat der Be-
vollmächtigte insbesondere zu der Aussage des Oberfeldwebels W… detailliert
Stellung genommen, die ihrerseits für die angefochtene Entscheidung von tra-
gender Bedeutung war. Vor dem Entscheidungstermin hat das Truppendienst-
gericht nicht die Möglichkeit wahrgenommen, dem Bevollmächtigten des An-
tragstellers gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 und § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 86 Abs. 4
Satz 2 VwGO eine Frist zur Vorlage der vertiefenden Begründung zu setzen.
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Der Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 31. August 2009 ist nicht verspätet
beim Truppendienstgericht Süd eingegangen.
Zwar hatte das Gericht seine Entscheidung am 6. August 2009 getroffen, diese
jedoch mit Gründen erst am 7. Oktober 2009 zur Geschäftsstelle gegeben und
dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 9. Oktober 2009 zugestellt. Die
Zustellung an den Antragsteller selbst erfolgte am 4. November 2009. Äuße-
rungen der Beteiligten müssen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtspre-
chung noch bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich selbst seiner Ent-
scheidung entäußert, zur Kenntnis genommen und gewürdigt werden. Dabei
kann hier dahingestellt bleiben, ob für Fälle, in denen - wie hier - keine mündli-
che Verhandlung oder nach mündlicher Verhandlung keine Verkündung der
Entscheidung im Verhandlungstermin stattgefunden hat, der Zeitpunkt der Ent-
äußerung erst mit der Absendung zumindest des Tenors der Entscheidung an
die Beteiligten erreicht ist (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 1982 - 2 BvR
1118/82 - BVerfGE 62, 347 <353> und vom 4. August 1992 - 2 BvR 1129/92 -
NJW 1993, 51 - juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1967 - III ZB
24/67 - NJW 1968, 49 - juris Rn. 3; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl.
2009 § 104 Rn. 14, § 108 Rn. 27a), oder ob eine verbindliche Entäußerung
möglicherweise schon in einer dokumentierten Übergabe der Entscheidung an
die Geschäftsstelle liegt (Urteil vom 14. April 1989 a.a.O.; BFH, Beschluss vom
24. November 1994 - X B 146 bis 149/94 - juris Rn. 10). Denn der Schriftsatz
vom 31. August 2009 ging erheblich vor diesen beiden Zeitpunkten beim Trup-
pendienstgericht Süd ein; wann der vom Vorsitzenden und den ehrenamtlichen
Richtern unterzeichnete Tenor der Geschäftsstelle übergeben wurde, ist in der
Akte nicht dokumentiert, allerdings ist der Tenor (Bl. 99 d.A.) erst hinter dem
Schriftsatz vom 31. August 2009 (Bl. 97, 98 d.A.) abgeheftet worden.
Der festgestellte Verfahrensfehler stellt im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO einen
absoluten Revisionsgrund dar, bei dem stets davon auszugehen ist, dass die
Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Die Vorschrift des § 138 Nr. 3
VwGO ist gem. § 23a Abs. 2 WBO in den Verfahren nach §§ 22a und 22b WBO
entsprechend anwendbar (Dau, WBO, a.a.O., § 23a Rn. 13).
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In den Verfahren nach §§ 22a und 22b WBO gilt gem. § 23a Abs. 2 WBO auch
die Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO entsprechend, die es dem Bundesver-
waltungsgericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde ermög-
licht, den Rechtsstreit bei einem festgestellten Verfahrensmangel unter Aufhe-
bung der angefochtenen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen
(Beschluss vom 30. November 2009 - BVerwG 1 WNB 2.09 - juris Rn. 9, 10
m.w.N.). Davon macht der Senat hier im Interesse der Verfahrensbeschleuni-
gung Gebrauch.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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