Urteil des BVerwG vom 15.09.2009

Vertretung, Fristablauf, Richteramt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WNB 3.09
TDG S 3 BLa 1/09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 15. September 2009 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss
des Truppendienstgerichts Süd vom ... April 2009 wird
verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers
unzulässig.
Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO muss sich der
Beschwerdeführer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit
er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person
vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen
Richtergesetzes erfüllt. Diese Regelung ist vom Gesetzgeber bewusst der
Bestimmung des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis zum 30. Juni 2008
geltenden Fassung nachgebildet worden (vgl. BTDrucks 16/7955 S. 36 und 37
zu Nr. 18) und daher in entsprechender Weise auszulegen. Danach beschränkt
sich das Vertretungserfordernis nicht auf die Stellung eines förmlichen
Sachantrags, sondern erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder
bestimmenden Prozesshandlungen, wie insbesondere auch die fristwahrende
Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (ebenso Dau,
WBO, 5. Aufl. 2009, § 22a Rn. 29 und § 22b Rn. 4; für das allgemeine
Verwaltungsprozessrecht vgl. Urteil vom 11. November 1999, - BVerwG 2 A
8.98 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 96 und ausführlich Bader, in: Bader/Funke-
Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 67 Rn. 12 ff. m.w.N.).
Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom ... April 2009 (Az. ...), der
die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen hat,
ist dem Antragsteller am 5. Juni 2009 zugestellt worden. Die Schreiben des
Antragstellers vom 23. Juni 2009 und vom 1. August 2009 sind am 2. Juli 2009
bzw. 5. August 2009 und damit zwar innerhalb der Fristen des § 22b Abs. 2
Satz
1 WBO beim Truppendienstgericht eingegangen. Mangels
ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers ist durch diese Schreiben
jedoch keine wirksame Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und begründet
worden.
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Der Fristablauf für die Einlegung und Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 WBO
hinausgeschoben. Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschluss vom ... April
2009 ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch hinsichtlich des
Vertretungserfordernisses dem Gesetzeswortlaut.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2
VwGO.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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