Urteil des BVerwG vom 08.07.2014

Dienstzeugnis, Berufliche Tätigkeit, Fürsorgepflicht, Erstellung

Sachgebiet:
Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Rechtsquelle/n:
SG § 32 Abs. 1 Satz 2
Titelzeile:
Wehrbeschwerderecht
Stichwort/e:
Dienstzeugnis; Qualifiziertes Zeugnis.
Leitsatz/-sätze:
Zum Inhalt des Dienstzeugnisses eines Soldaten im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2
SG.
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 8. Juli 2014 - BVerwG 1 WNB 2.14
I. TDG Süd 4. Kammer vom 24. Februar 2014
Az: S 4 RL 1/14 (S 4 BLa 12/13)
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WNB 2.14
TDG S 4 BLa 12/13
TDG S 4 RL 1/14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptfeldwebel der Reserve …,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 8. Juli 2014 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Trup-
pendienstgerichts Süd vom 24. Februar 2014 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
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G r ü n d e :
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet. Wird der Beschluss
des Truppendienstgerichts - wie hier - sowohl dem Beschwerdeführer als auch
dem Bevollmächtigten zugestellt, richtet sich die Berechnung der in § 22a
Abs. 4 WBO geregelten Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung (vgl. dazu
im Einzelnen: Beschluss vom 17. Dezember 2013 - BVerwG 1 WRB 2.12 und
1 WRB 3.12 - Rn. 31 ff. ). Ausgehend von der zuletzt bei
dem Bevollmächtigten am 4. März 2014 bewirkten Zustellung ist die Einle-
gungs- und Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde gewahrt. Der
Antrag des Bevollmächtigten auf „Wiedereinsetzung“ vom 2. April 2014 ist da-
her gegenstandslos.
2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
Der Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 22a
Abs. 2 Nr. 1 WBO) nicht zu.
a) Nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwal-
tungsgerichts unterliegt die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO denselben Anforderungen, wie sie von den Re-
visionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung an
die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO gestellt werden (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 -
Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009, 258, vom 17. Juni 2010
- BVerwG 2 WNB 7.10 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2 Rn. 9 = NZWehrr
2010, 252 und vom 21. Januar 2011 - BVerwG 1 WNB 1.11 -). Wird die Nicht-
zulassungsbeschwerde - wie hier - auf die grundsätzliche Bedeutung der Be-
schwerdesache gestützt, muss in der Beschwerdebegründung dargelegt wer-
den, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im all-
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gemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem ange-
strebten Rechtsbeschwerdeverfahren zu erwarten ist.
b) Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage,
ob § 32 Abs. 1 SG sowie die ihn konkretisierenden Vor-
schriften der Anlage 23 der ZDv 20/6 so zu verstehen und
auszulegen sind, dass für die Erstellung eines abschlie-
ßenden Dienstzeugnisses lediglich die letzten planmäßi-
gen Beurteilungen eines Soldaten heranzuziehen sind.
Soweit die Beschwerde diese Grundsatzrüge auf die Auslegung der Vorschrif-
ten der Anlage 23 der ZDv 20/6 bezieht, rechtfertigt sich daraus nicht die Zulas-
sung der Rechtsbeschwerde, weil die insoweit aufgeworfene Frage die Ausle-
gung von Bestimmungen betrifft, bei denen es sich nicht um Rechtsnormen,
sondern um Verwaltungsvorschriften handelt. Die Auslegung einer Verwal-
tungsvorschrift ist aber keine Rechtsfrage, die einer Klärung in einem Rechts-
beschwerdeverfahren zugänglich ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom
17. September 2013 - BVerwG 1 WNB 3.13 - Rn. 7 und vom 3. Januar
2014 - BVerwG 1 WNB 4.13 - Rn. 3).
Soweit die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf die Auslegung
des § 32 Abs. 1 SG abstellt, ist bereits zweifelhaft, ob sie sich nach der Ent-
scheidung des Truppendienstgerichts mit diesem Inhalt stellt, ob sie also in dem
angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren erheblich wäre. Denn das Truppen-
dienstgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich eine „vergan-
genheitsbezogene Gesamtbetrachtung“ als Ausgangspunkt der Erstellung eines
Dienstzeugnisses fixiert und dazu für den Einzelfall des Antragstellers ausge-
führt, dass der Inhalt seines Dienstzeugnisses im Hinblick auf die eingeschränk-
te persönliche Kenntnis der Zeugnisverfasserin von den dienstlichen Leistungen
des Antragstellers „vorwiegend an den vorliegenden Beurteilungen und Infor-
mationen Dritter zu orientieren“ gewesen sei.
Jedenfalls lässt sich die aufgeworfene Frage unter Berücksichtigung der bishe-
rigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Durchführung
eines Rechtsbeschwerdeverfahrens beantworten.
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§ 32 Abs. 1 Satz 2 SG regelt den Anspruch eines Soldaten auf Erteilung eines
qualifizierten Dienstzeugnisses, das nicht nur - wie das sogenannte einfache
Dienstzeugnis im Sinne des Beamtenrechts - über Art und Dauer der wesentli-
chen von ihm bekleideten Dienststellungen Auskunft gibt, sondern zusätzlich
über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst. Zu den im
Wesentlichen gleichlautenden beamtenrechtlichen Vorschriften über das
Dienstzeugnis (bis zum 11. Februar 2009 in § 92 BBG; seit dem 12. Februar
2009 in § 85 BBG) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
folgendes geklärt:
Das qualifizierte Dienstzeugnis nach § 85 Satz 2 BBG bzw. § 92 Satz 2 BBG ist
grundsätzlich zur Information möglicher künftiger Arbeitgeber oder neuer
Dienstherren bestimmt. Durch diesen Zweck, der außerhalb des Beamtenver-
hältnisses liegt, für das es ausgestellt wird, unterscheidet sich das Dienstzeug-
nis grundlegend von der dienstlichen Beurteilung. Zweck des qualifizierten
Dienstzeugnisses ist, dem ausgeschiedenen Beamten in Erfüllung der Fürsor-
gepflicht den Anschluss an eine künftige berufliche Tätigkeit zu vermitteln. Das
Dienstzeugnis muss daher aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht des
Dienstherrn wohlwollend sein, um dem ehemaligen Beamten den Weg in ein
neues Arbeitsleben nicht unnötig zu erschweren. Andererseits dient es der
Unterrichtung eines Dritten, der die Einstellung des ehemaligen Beamten er-
wägt, und muss daher wahr sein. Unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht
und der Wahrheitspflicht hat das Dienstzeugnis die wesentlichen Tatsachen
und Bewertungen zu enthalten, an denen Dritte ein berechtigtes und verständi-
ges Interesse haben, um ein zutreffendes Bild von der Gesamtpersönlichkeit
des ehemaligen Beamten zu erhalten. Wesentliche Angaben - unabhängig da-
von, ob sie für den Beamten günstig oder nachteilig sind - dürfen nicht ver-
schwiegen werden. Falsche Angaben oder wesentliche Auslassungen im quali-
fizierten Dienstzeugnis können, soweit der neue Arbeitgeber darauf vertraut hat,
gegenüber dem früheren Arbeitgeber Schadensersatzansprüche auslösen. Das
bedeutet, dass ungünstige Tatsachen zwar wahrheitsgemäß dargestellt werden
müssen, aber nur in dem Umfang und in der Ausführlichkeit, wie es das berech-
tigte Informationsbedürfnis eines künftigen Arbeitgebers oder Dienstherrn erfor-
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dert. Im Rahmen dieser Vorgaben ist dem für die Erteilung des qualifizierten
Dienstzeugnisses zuständigen Dienstvorgesetzten eine ihm vorbehaltene Be-
urteilungsermächtigung eingeräumt, die einer beschränkten verwaltungsgericht-
lichen Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt (Urteil vom 23. November 1995
- BVerwG 2 A 2.94 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 21 = juris Rn. 14, 15 m.w.N.).
Den Beurteilungsspielraum, der dem für die Erteilung des qualifizierten Dienst-
zeugnisses zuständigen Dienstvorgesetzten eingeräumt ist, hat das Bundes-
verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont und dabei unterstrichen,
dass ein qualifiziertes Dienstzeugnis Tatsachen und Bewer-
tungen enthalten muss, durch die Dritten ein zutreffendes Bild von der Gesamt-
persönlichkeit des Beamten vermittelt werden kann (Beschluss vom 2. Mai
1988 - BVerwG 2 CB 48.87 - Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 4 = juris Rn. 3;
zum Beurteilungsspielraum bereits: Urteil vom 26. Januar 1961 - BVerwG 2 C
45.59 - BVerwGE 12, 29 <34>). Bei der Darstellung der Leistungen des Beam-
ten hat der Verfasser des Dienstzeugnisses eine etwa hervorgetretene Eignung
für ein bestimmtes Fachgebiet, überdies auch etwaige auffallende positive
Eigenschaften allgemeiner Art - wie Fleiß, Verantwortungsbewusstsein oder
Gründlichkeit -, die sich dauerhaft im Dienst gezeigt haben, zu erwähnen, auch
wenn sie die Einzelbewertungen oder die Gesamtbewertung nicht beeinflusst
haben sollten. Andererseits können negative Eigenschaften, die sich als her-
vorstechend erwiesen haben, nicht unerwähnt bleiben (Urteil vom 26. Januar
1961 a.a.O. S. 32).
Hiernach sind in ein qualifiziertes Dienstzeugnis alle wesentlichen Tatsachen
und Bewertungen einzubeziehen, durch die einem Dritten ein zutreffendes Bild
von der Gesamtpersönlichkeit des Beamten gegeben werden kann. Die Ent-
scheidung, welche Tatsachen und Bewertungen insoweit „wesentlich“ sind, und
die Gewichtung und Gesamtbewertung der Leistung obliegen aber dem für die
Erteilung des qualifizierten Dienstzeugnisses zuständigen Dienstvorgesetzten
im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums.
Da § 32 Abs. 1 Satz 2 SG inhaltlich den beamtenrechtlichen Vorschriften über
das Dienstzeugnis entspricht, sind die vorstehend ausgeführten Grundsätze
auch für das qualifizierte Dienstzeugnis eines Soldaten maßgeblich.
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Ob das dem Beschwerdeführer erteilte qualifizierte Dienstzeugnis uneinge-
schränkt den Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 SG mit den in der Recht-
sprechung entwickelnden Maßgaben genügt, kann nur unter Beachtung der
Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden. Einer rechtsgrundsätzli-
chen Klärung ist diese Frage hingegen nicht zugänglich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 154
Abs. 2 VwGO.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer
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