Urteil des BVerwG vom 12.07.2013

Prüfer, Kontrolle, Slv, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WNB 2.13
TDG S 2 BLa 07/12
TDG S 2 RL 01/13
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
der Frau Stabsunteroffizier (FA) ...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 12. Juli 2013 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Trup-
pendienstgerichts Süd vom 25. Februar 2013 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
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G r ü n d e :
I
Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde
hat keinen Erfolg. Der Sache kommt die von der Beschwerde geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) nicht zu. Die geltend ge-
machten Abweichungen von Entscheidungen des Senats und des Bundesver-
fassungsgerichts (§ 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO) liegen nicht vor.
Gemäß § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO muss in der Begründung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache darge-
legt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Ver-
fahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwal-
tungsgerichts unterliegt die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO denselben Anforderungen, wie sie von den Re-
visionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung an
die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO gestellt werden (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 -
Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009, 258, vom 17. Juni 2010
- BVerwG 2 WNB 7.10 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2 Rn. 9 = NZWehrr
2010, 252 und vom 21. Januar 2011 - BVerwG 1 WNB 1.11 -).
1. Die von der Beschwerde unter Hinweis auf die Vielzahl praktischer Prüfun-
gen im Bereich der Feldwebellehrgänge bzw. allgemein im Soldatenrecht sinn-
gemäß als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
ob die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts geforderte Musterlösung bei praktischen Prüfun-
gen keine Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit einer
Bewertung ist,
führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil sie sich unter Berücksich-
tigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne
Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens beantworten lässt.
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, unter anderem durch
das von der Beschwerde erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - (NVwZ 1993, 677 = BVerwGE 91, 262
= juris Rn. 21, 27, 28; vgl. außerdem z.B. Urteil vom 6. September 1995
- BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen
Nr. 356 und Beschluss vom 15. Juli 2010 - BVerwG 2 B 104.09 - juris Rn. 5, 6
jeweils m.w.N.) ist grundsätzlich geklärt, dass das Grundrecht auf freie Berufs-
wahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und das Recht auf effektiven Rechtsschutz ge-
mäß Art. 19 Abs. 4 GG erfordern, dass die Prüfer die Bewertung einer schriftli-
chen berufsrelevanten Prüfungsleistung schriftlich begründen. Diese Begrün-
dung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings,
Einwände gegen die Abschlussnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleis-
tet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter
Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Aus der Begründung der
Bewertung muss zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Er-
gebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt so-
wie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zu-
grunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des
Prüfers die Benotung beruht. Für mündliche und berufspraktische Prüfungsleis-
tungen hängt diese Pflicht der Prüfer, ihre Bewertung der Prüfungsleistung zu
begründen, von den entsprechenden speziellen normativen Vorgaben und im
Übrigen davon ab, ob der Prüfling eine solche Begründung verlangt, wann er
dies tut, mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Daraus
folgt, dass die Begründung der Bewertung mündlicher und berufspraktischer
Prüfungsleistungen - soweit eine spezielle normative Regelung fehlt - nach
Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen
kann.
Entgegen der Behauptung der Beschwerde wird in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts eine Musterlösung als Voraussetzung für die Nach-
vollziehbarkeit einer Prüferbewertung verlangt. Durch das Urteil vom
16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 =
juris Rn. 35) ist geklärt, dass es zwar rechtlich nicht zu beanstanden ist und für
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eine Überprüfung förderlich sein kann, wenn ein Prüfer der Begründung seiner
Bewertung eine Gliederung nach Art einer „Musterlösung“ voranstellt. Es stellt
aber eine unzulässige Einengung des dem Prüfling zustehenden „Antwortspiel-
raums“ (vgl. im Einzelnen zu diesem Gegenstück des Beurteilungsspielraums
der Prüfer: Beschluss vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 - Rn. 27 =
BVerwGE 124, 317 = Buchholz 236.110 § 27 SLV 2002 Nr. 1) dar, wenn ein
Prüfer eine Prüfungsleistung mit der Begründung beanstandet, dass der Prüf-
ling sich nicht an den Aufbau der „Musterlösung“ gehalten und die darin aufge-
führten einzelnen Punkte nicht behandelt habe. Um festzustellen, ob ein Prüf-
ling den geforderten eigenständigen Lösungsweg mit einer sachgerechten Lö-
sung beschritten hat, muss der Prüfer die vom Prüfling angesprochenen Ge-
sichtspunkte und Gedanken - unabhängig davon, ob sie in der „Musterlösung“
enthalten sind - danach beurteilen, ob sie sich im Rahmen des vom Prüfling
gewählten Aufbauschemas bewegen, ob sie sachlich richtig oder zumindest
vertretbar und logisch begründet sind und ob für die geforderte Prüfungsleis-
tung wichtige Gesichtspunkte gesehen worden sind. Maßgebliche Vorausset-
zung für die Nachvollziehbarkeit einer Prüferbewertung ist mithin nicht die Lö-
sungsskizze, sondern die eigenständige Bewertung des Prüfers (Urteil vom
16. März 1994 a.a.O. Rn. 33 und 35).
In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts seit langem geklärt, dass Musterlösungen oder allgemeine Lösungs-
skizzen für die Prüfer lediglich eine allgemeine, nicht verbindliche Hilfestellung
darstellen (vgl. z.B. Beschluss vom 11. Juni 1996 - BVerwG 6 B 88.95 - Buch-
holz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368 = juris Rn. 4) und dass die Anwendung glei-
cher Bewertungsmaßstäbe für alle Prüfungsteilnehmer durch das Fehlen einer
Musterlösung nicht in Frage gestellt wird (Beschluss vom 18. Mai 1982
- BVerwG 1 WB 148.78 - BVerwGE 73, 376 = juris Rn. 65, Rn. 66).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage lässt sich damit ohne Weiteres so
beantworten, dass für die Nachvollziehbarkeit einer Prüferbewertung eine Mus-
terlösung grundsätzlich keine Voraussetzung ist; dies gilt sowohl für schriftliche
als auch für mündliche oder berufspraktische Prüfungsleistungen.
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2. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz ist nicht den Anforde-
rungen gemäß dargelegt, weil § 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO bestimmt, dass auf der
Ebene des Bundesverwaltungsgerichts nur die Abweichung von einer Entschei-
dung der Wehrdienstsenate rügefähig ist. Die behauptete Abweichung der an-
gefochtenen Entscheidung des Truppendienstgerichts vom Urteil des
6. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1992
- BVerwG 6 C 3.92 - (NVwZ 1993, 677) kann deshalb die Zulassung der
Rechtsbeschwerde nicht begründen.
3. Soweit die Beschwerde weiterhin geltend macht, das Truppendienstgericht
habe zu Unrecht die Festlegung von Prüfungsfächern als Sperrfach dem
pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn zugeschrieben, wird eine grundsätz-
liche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage nicht dargelegt.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang außerdem das Erfordernis
betont, die Sperrfächer im Vorfeld schriftlich und einheitlich, d.h. anhand von Er-
lassen bzw. von Verwaltungsvorschriften zu regeln, um den Grundsatz der
Chancengleichheit zu wahren, wird eine grundsätzlich klärungsbedürftige
Rechtsfrage ebenfalls nicht dargelegt. Ersichtlich kritisiert die Beschwerde an
dieser Stelle eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall;
dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 22b Abs. 2
WBO (Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 - BVerwG 1 WNB 4.09 -, vom
17. Juni 2010 - BVerwG 2 WNB 7.10 - Rn. 11
Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2> und vom 11. Mai 2011 - BVerwG 1 WNB
3.11 - Rn. 3).
4. Die Beschwerde beanstandet schließlich eine Abweichung der Entscheidung
des Truppendienstgerichts vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 - (BVerfGE 84, 34 <53 f.>).
Sie behauptet, das Truppendienstgericht habe den im Beschluss des Bundes-
verfassungsgerichts ausgeführten Rechtssatz nicht beachtet, dass prüfungs-
spezifische Wertungen nur eingeschränkt überprüfbar seien, nämlich dahinge-
hend, ob die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begangen oder anzuwenden-
des Recht verkannt hätten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen
seien, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hätten oder sich von
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sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen; dies gelte jedoch nicht für fach-
liche Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und den Prüflingen, die
der gerichtlichen Kontrolle in vollem Umfang unterlägen; deshalb dürften zutref-
fende Antworten und brauchbare Lösungen nicht als falsch bewertet werden
oder zum Nichtbestehen führen.
Mit diesem Vorbringen wird eine Divergenz nicht ordnungsgemäß dargelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung der Revisionssenate des Bundesverwaltungs-
gerichts setzt die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Bezeichnung
des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) voraus, dass
die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in
einer genau bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des
Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bun-
desverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf
dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom
20. November 2007 - BVerwG 7 BN 4.07 - juris Rn. 9, vom 28. August 2009
- BVerwG 8 B 42.09 - juris Rn. 9 und vom 4. September 2009 - BVerwG 7 B
8.09 - juris Rn. 15 f., jeweils m.w.N.). Diese Anforderungen gelten entsprechend
für die Vorschriften über die Divergenzrüge in § 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO und
§ 22b Abs. 2 Satz 2 WBO (Beschlüsse vom 6. Januar 2010 - BVerwG 1 WNB
7.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 3 Rn. 7 = NZWehrr 2010, 160 und vom
26. Oktober 2010 - BVerwG 1 WNB 4.10 - Rn. 19).
Entgegen diesen Anforderungen hat die Beschwerde keinen eigenen Rechts-
satz des Truppendienstgerichts bezeichnet, der mit dem benannten Rechtssatz
aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 nicht
im Einklang stünde.
Selbst wenn man insoweit einen „dargelegten“ Rechtssatz in dem Hinweis der
Beschwerde sähe, das Truppendienstgericht habe „in kurzen Worten behaup-
tet, dass es nicht dazu berufen sei, die Prüfungsleistung der Antragstellerin
selbst zu bewerten“, führt dieses Vorbringen nicht zur Zulassung der Rechtsbe-
schwerde. Denn mit dieser Aussage auf S. 10 des angefochtenen Beschlusses
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und mit dem nachfolgenden Hinweis auf Inhalt und Grenzen der richterlichen
Kontrolldichte hat das Truppendienstgericht zutreffend betont, dass die Wehr-
dienstgerichte nicht dazu berufen sind, eine Bewertung einer Prüfungs-
leistung vorzunehmen, sondern nur dazu, die von den Prüfern bewertete Prü-
fungsleistung in den Grenzen der richterlichen Kontrolldichte und unter Beach-
tung des Beurteilungsspielraums der Prüfer und des Antwortspielraums des
Prüflings gerichtlich zu kontrollieren. Diese vom Truppendienstgericht an dieser
Stelle skizzierte Rechtsauffassung weicht nicht von dem benannten, im Be-
schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (a.a.O.) enthalte-
nen Rechtssatz ab.
Mit dem weiteren Vorbringen zu den im Beschwerdeverfahren gerügten zahlrei-
chen inhaltlichen Fehlern der Bewertung beanstandet die Beschwerde lediglich
die Rechtsanwendung im Einzelfall. Das reicht für die Darlegung einer Diver-
genz nicht aus (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 24. September 2012 - BVerwG
1 WNB 1.12 - Rn. 6).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2
VwGO.
Dr. von Heimburg Dr. Frentz Dr. Langer
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