Urteil des BVerwG vom 08.02.2010

Vernehmung Von Zeugen, Akteneinsicht, Klausur, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WNB 2.10
TDG S 7 BLa 6/09
TDG S 7 GL 33/09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberfähnrich der Reserve …,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 8. Februar 2010 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Trup-
pendienstgerichts Süd vom 17. November 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
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G r ü n d e :
Die fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Beschwerde
hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache
(§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) und die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 22a
Abs. 2 Nr. 3 WBO) sind nicht prozessordnungsgemäß dargelegt.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Revisionssenate des Bundesver-
waltungsgerichts ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten Revisionsver-
fahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung
über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden
klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der
Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO),
d.h. näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961
- BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO
Nr. 18 S. 21 f.), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundes-
rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im
beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. auch Beschluss vom
24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizei-
recht Nr. 85 Rn. 14). Dies gilt nach der Rechtsprechung der beiden Wehr-
dienstsenate auch für die § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
nachgebildeten (vgl. dazu BTDrucks 16/7955 S. 36 zu Nr. 18) Regelungen des
§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO (vgl. Beschlüsse
vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - NZWehrr 2009, 258, vom 4. Dezem-
ber 2009 - BVerwG 1 WNB 4.09 -, vom 15. Juli 2009 - BVerwG 2 WNB 1.09 -,
vom 30. September 2009 - BVerwG 2 WNB 3.09 -, vom 28. Oktober 2009
- BVerwG 2 WNB 2.09 - und vom 6. Januar 2010 - BVerwG 1 WNB 7.09).
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
ob es bei Handlungen der Offizierschule des Heeres und
des Heeresamtes vollkommen außer Betracht bleiben
könne, wenn diverse Verfahrensfehler vorliegen,
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ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. In dem durch Beschluss der
3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 10. April 2008 (Az.: N 3 BLa
5/05, 3/06) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, das die vom Antragsteller
absolvierte schriftliche Taktik-Klausur „Führung im Gefecht“ und seine mündli-
che Prüfung im Rahmen des ... Reserveoffizierlehrgangs … betraf, hat der An-
tragsteller u.a. Entscheidungen bzw. Maßnahmen der Offizierschule des Hee-
res und des Heeresamtes beanstandet. Diese Maßnahmen hat die 7. Kammer
des Truppendienstgerichts Süd in der angefochtenen Entscheidung nicht erneut
überprüft und zur Begründung auf das abgeschlossene gerichtliche Verfahren
verwiesen. Die Beschwerde führt nicht aus, inwiefern der aufgeworfenen Frage
eine über diesen Einzelfall des Antragstellers hinausgehende Bedeutung zu-
kommen soll.
Die außerdem als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
in welchem Umfang das Truppendienstgericht eine Amts-
ermittlungspflicht besitze,
würde sich in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen, denn diese
Grundsatzrüge richtet sich nicht gegen den angegriffenen Beschluss der
7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, sondern vielmehr gegen - vom An-
tragsteller schon mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. November
2009 - behauptete Mängel der Amtsermittlung durch die 3. Kammer des Trup-
pendienstgerichts Nord in dem oben genannten rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren. Gegenstand einer zulässigen Grundsatzrüge kann nur der Be-
schluss sein, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird (§ 22b
Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 22a Abs. 1 WBO), nicht aber eine andere rechtskräftig
gewordene gerichtliche Entscheidung.
2. Soweit die Beschwerde außerdem sechs „diverse Verfahrensfehler“ rügt,
kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen.
Nach § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
- angefochtene - Entscheidung beruhen kann. Da sich die Rechtsbeschwerde
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gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts richtet (§ 22a Abs. 1 WBO),
können nur Verfahrensmängel des gerichtlichen Verfahrens zur Zulassung der
Rechtsbeschwerde führen. Dagegen können Mängel des vorgerichtlichen Ver-
fahrens mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt werden (Beschluss
vom 15. Juli 2009 - BVerwG 2 WNB 1.09 - m.w.N.).
Damit sind die Verfahrensrügen Nr. 1 (Protokoll der mündlichen Prüfung), Nr. 2
(Korrektur der schriftlichen Klausur Taktik), Nr. 4 (Vernehmung von Zeugen im
Ermittlungsverfahren) unzulässig. Diese Verfahrensrügen betreffen sämtlich
das vorgerichtliche Verfahren, denn sie sind vom Antragsteller - nach Einsicht-
nahme in die Ermittlungsakten - schon mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten
vom 9. November 2009 erhoben worden. Das gilt auch für die Rüge Nr. 6 be-
züglich unzureichend gewährter Akteneinsicht, die der Antragsteller bereits in
seinem Schriftsatz vom 11. September 2009 - auch - auf das Vorverfahren be-
zogen hat.
Die Verfahrensrügen Nr. 3 (Ablehnung der Durchführung einer mündlichen Ver-
handlung), Nr. 5 (Unzureichende Berücksichtigung der Länge der mündlichen
Prüfung) und Nr. 6 (Unzureichende Gewährung der Akteneinsicht durch die
3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord) sind unzulässig, weil sie nicht das
gerichtliche Verfahren des angefochtenen Beschlusses des Truppendienstge-
richts Süd betreffen und deshalb die unter 1. dargelegte Voraussetzung des
§ 22b Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 22a Abs. 1 WBO nicht erfüllen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2
VwGO.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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