Urteil des BVerwG vom 13.06.2014

Befangenheit, Aufklärungspflicht, Verfahrensmangel, Anhörung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WNB 1.14
TDG S 6 BLa 7/13
TDG S 6 RL 1/14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsfeldwebel …,
…,
- Bevollmächtigte:
…,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 13. Juni 2014 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Trup-
pendienstgerichts Süd vom 20. Februar 2014 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
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G r ü n d e :
Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Der
Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 22a Abs. 2
Nr. 1 WBO) nicht zu. Soweit mit der Beschwerde ein Verfahrensmangel gerügt
sein soll (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO), liegt dieser nicht vor.
1. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „wie weit das
Gericht von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären hat“.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 22a
Abs. 2 Nr. 1 WBO, wenn in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren die
Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den
der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürf-
tigen Rechtsfrage zu erwarten ist. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbe-
dürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfah-
rens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln
sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Recht-
sprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt
(stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 26. Mai 2011 - BVerwG 1 WNB 2.11 - Rn. 2
m.w.N.).
In der Allgemeinheit, in der der Antragsteller die Rechtsfrage stellt, ergibt sich
die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz und der hierzu ergangenen Rechtspre-
chung; ein Rechtsbeschwerdeverfahren würde keine weitergehende Klärung
erbringen.
Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 WBO (ggf. i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) hat das
Wehrdienstgericht von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Die gerichtli-
che Aufklärungspflicht findet - unter anderem - dort ihre Grenze, wo das Vor-
bringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Aufklärung bie-
tet (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2012 - BVerwG 1 WNB 3.12 - juris Rn. 3
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m.w.N.). Insbesondere bei der Schilderung von Ereignissen aus dem eigenen
Erkenntnisbereich oder der persönlichen Sphäre eines Prozessbeteiligten hat
dieser zunächst selbst konkrete und substanziierte Angaben zu machen, die
ggf. vom Gericht zu überprüfen sind (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 1989
- BVerwG 1 WB 194.88 - BVerwGE 86, 201 <204> = NZWehrr 1990, 163
<165>; ebenso zur Aufklärungspflicht im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht
Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 86 Rn. 74
m.w.N.).
2. Die Beschwerde enthält keine ausdrückliche Rüge eines Verfahrensmangels
(§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO). Soweit der Vortrag des Antragstellers sinngemäß
dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er eine Verletzung der gerichtlichen
Aufklärungspflicht (§ 18 Abs. 2 Satz 1 WBO) durch das Truppendienstgericht
geltend macht, so liegt ein Verfahrensmangel insoweit nicht vor.
Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass das Truppendienstgericht zu einer
möglichen Befangenheit des nächsthöheren Vorgesetzten bei dessen Stellung-
nahme zu der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers lediglich ausgeführt
habe: „Dafür dass er (der nächsthöhere Vorgesetzte) sich dabei in unzulässiger
Weise durch zwei Eingaben des Antragstellers an den Wehrbeauftragten da-
hingehend hätte beeinflussen lassen, dass von einer Befangenheit die Rede
sein könnte, ist Nichts dargetan“ (Beschlussausfertigung Seite 6 unten). Nach
Auffassung des Antragstellers hätte das Truppendienstgericht den Sachverhalt
insoweit exakter erforschen und zum Beispiel den nächsthöheren Vorgesetzten
anhören müssen, was jedoch nicht geschehen sei.
Soweit sich - wie hier - besondere Umstände oder besondere Beziehungen
zwischen dem Vorgesetzten und dem beurteilten Soldaten, die eine Besorgnis
der Befangenheit im Sinne von Nr. 305 ZDv 20/6 begründen können, nicht aus
der angefochtenen dienstlichen Beurteilung oder Stellungnahme ergeben, ist es
zunächst Sache des Soldaten, hierzu konkrete Angaben zu machen. Das ist
durch den Antragsteller nicht geschehen. Der Antragsteller hat lediglich in der
Begründung seiner Beschwerde (Schreiben vom 15. Januar 2013, Seite 2 am
Ende) und in seiner weiteren Beschwerde (Schreiben vom 11. April 2013, Sei-
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te 2 am Ende) jeweils die unbestimmte und nicht weiter ausgeführte Vermutung
bzw. den Verdacht geäußert, die seinen Erwartungen nicht entsprechende Ent-
wicklungsprognose durch den stellungnehmenden Vorgesetzten müsse „im Zu-
sammenhang“ mit zwei (nicht näher bezeichneten) Eingaben an den Wehrbe-
auftragten des Deutschen Bundestags „stehen“. In der Begründung des Antrags
auf gerichtliche Entscheidung (Schriftsatz vom 27. Juni 2013) hat sich der An-
tragsteller, abgesehen von der pauschalen Bezugnahme auf das Schreiben
vom 15. Januar 2013, nicht mehr ausdrücklich auf eine mögliche Befangenheit
des stellungnehmenden Vorgesetzten berufen. Er hat im Verfahren vor dem
Truppendienstgericht auch keine Vernehmung des Vorgesetzten als Zeugen
beantragt oder angeregt, wobei er in diesem Falle im Übrigen auch ein konkre-
tes Beweisthema hätte bezeichnen müssen und sich nicht - wie nunmehr ver-
spätet in der Nichtzulassungsbeschwerde - auf die wiederum unbestimmte
Formulierung einer Anhörung „zu diesem Problemkreis“ hätte zurückziehen dür-
fen.
Vor diesem Hintergrund war es nicht Aufgabe des Truppendienstgerichts, „ins
Blaue hinein“ Verdachtsmomente zu unterstellen und den stellungnehmenden
Vorgesetzten einer Vernehmung zu unterziehen, die unter diesen Umständen
einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt hätte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2
VwGO.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer
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