Urteil des BVerwG vom 01.07.2009

Rechtliches Gehör, Beschwerdefrist, Verfahrensmangel, Rechtswidrigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WNB 1.09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstabsarzt der Reserve
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
am 1. Juli 2009 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss
des Truppendienstgerichts Süd vom 17. März 2009 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete
Beschwerde ist unbegründet. Weder kommt der Sache die von der Beschwerde
geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) noch
liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel vor (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO).
1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Revisionssenate des
Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich
bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten
Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in
ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall
hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu
erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt werden,
dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im
allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im
beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse
vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 24.
Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht
Nr. 85 Rn. 14). Dies gilt auch für die dem § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
nachgebildete (vgl. dazu BTDrucks 16/7955 S. 36 zu Nr. 18) Regelung des §
22a Abs. 2 Nr. 1 WBO.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
ob eine eingelegte, jedoch durch die Einlegestelle
(Disziplinarvorgesetzter, § 5 Abs. 1 WBO) - pflichtwidrig (§
6 Abs. 2 Satz 2 WBO) - nicht protokollierte Beschwerde zu
Lasten des Beschwerdeführers als nicht eingelegt gilt,
würde sich in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen. Nach den
Feststellungen des Truppendienstgerichts, die von der Beschwerde nicht mit
Verfahrensrügen angegriffen werden, sind die angefochtenen dienstlichen
Beurteilungen vom 14. März 2005 und 8. August 2005 dem Antragsteller am 8.
April 2005 bzw. am 8. August 2005 ausgehändigt worden. Mit der
Aushändigung der dienstlichen Beurteilungen begann die zweiwöchige
1
2
3
4
- 3 -
Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 WBO a.F.), sodass eine nach dem Vorbringen des
Antragstellers „zwischen dem 24.01.2006 und 27.01.2006“ eingelegte
Beschwerde gegen die beiden Beurteilungen wegen Fristversäumnis unzulässig
gewesen wäre, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob die Formerfordernisse
für eine Beschwerde (§ 6 Abs. 2 WBO) eingehalten worden sind. Für den
Beginn der Beschwerdefrist kommt es allein auf die Kenntnis des Soldaten von
dem Beschwerdeanlass (vgl. dazu Beschluss vom 13. August 2008 - BVerwG 1
WB 45.07 -) - hier also die Eröffnung der beiden Beurteilungen - an und nicht
auf den Zeitpunkt, in dem er die vermeintliche Rechtswidrigkeit der Maßnahmen
erkannte.
2. Die Beschwerde hat auch keinen Verfahrensmangel dargetan, auf dem die
Entscheidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO).
a) Zu Unrecht rügt die Beschwerde, das Truppendienstgericht habe den
angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben. Eine erfolgreiche Verfahrensrüge
setzt nämlich voraus, dass das Tatsachengericht auf der Grundlage seiner
materiellrechtlichen Auffassung - sei sie richtig oder falsch - zu bestimmten
prozessualen Maßnahmen verpflichtet gewesen wäre. Nach der
Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts ist eine mündlich erhobene
Beschwerde nur dann wirksam eingelegt, wenn darüber eine Niederschrift
gefertigt wird. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung kam es auf die
Behauptung des Antragstellers, er habe bei dem benannten Zeugen mündlich
Beschwerde eingelegt, nicht an, sodass die Vernehmung des Zeugen nicht
erforderlich war.
b) Das Truppendienstgericht hat auch den Anspruch des Antragstellers auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO)
nicht dadurch verletzt, dass es den Kern seines Vorbringens verkannt oder
wesentliche Teile des Vortrags übergangen hätte, wie die Beschwerde meint.
Zwar verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts das Gericht dazu, die Ausführungen der Beteiligten
zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Davon kann jedoch
5
6
7
- 4 -
grundsätzlich ausgegangen werden; allerdings setzt dies voraus, dass die
wesentlichen, der Rechtsverfolgung und -verteidigung dienenden
Tatsachenbehauptungen und Rechtsausführungen nicht nur im Tatbestand
erwähnt, sondern in den Entscheidungsgründen auch verarbeitet werden oder
dass gegebenenfalls ihre fehlende Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird
(vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz
406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 11 und Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C
37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 110 f. sowie BVerfG,
Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - BVerfGK 4, 119
<125> m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht
aber nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen
ausdrücklich zu befassen. Dies gilt insbesondere für solches Vorbringen, das
nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (BVerfG, Beschluss
vom 19. Mai 1992 - 1 BVR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>, Kammerbeschluss
vom 19. Oktober 2004 a.a.O.). Da es, wie bereits oben dargelegt, auf die
Behauptung des Antragstellers, er habe bei dem Zeugen mündlich Beschwerde
eingelegt, nach dem Rechtsstandpunkt des Truppendienstgerichts nicht ankam,
musste das Truppendienstgericht in dem Beschluss auf das entsprechende
Vorbringen des Antragstellers nicht weiter eingehen. Nach den Darlegungen
des Truppendienstgerichts zu seiner entscheidungserheblichen
Rechtsauffassung lag die Unerheblichkeit des entsprechenden Vorbringens des
Antragstellers so deutlich auf der Hand, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die
rechtliche Unerheblichkeit hier unterbleiben konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2
VwGO.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
8