Urteil des BVerwG vom 12.10.2007

Wichtiger Grund, Job Sharing, Beendigung des Dienstverhältnisses, Vorzeitige Entlassung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 9.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
der Frau Oberstabsarzt ...,
...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 12. Oktober 2007 beschlossen:
Der Antrag, den Bundesminister der Verteidigung im
Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der
Antragstellerin Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und
Sachbezüge zur Aufnahme einer Tätigkeit als niederge-
lassene Ärztin zu gewähren, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
I
Die Antragstellerin begehrt, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Sonderurlaub unter Wegfall der
Geld- und Sachbezüge zur Aufnahme einer Tätigkeit als niedergelassene Ärztin
zu gewähren.
Die Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 16 Jah-
ren, die voraussichtlich mit Ablauf des 24. Februar 2008 enden wird. Zum
Oberstabsarzt wurde sie am 4. Februar 2005 ernannt. Seit dem 1. August 2007
wird die Antragstellerin auf dem Dienstposten eines Sanitätsstabsoffiziers Arzt
und Truppenarzt im Sanitätszentrum H. verwendet.
Mit Schreiben vom 27. August 2007 beantragte die Antragstellerin die Gewäh-
rung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sowie alterna-
tiv dazu die Gewährung von Betreuungsurlaub oder die vorzeitige Entlassung
aus dem Dienst. Zur Begründung führte sie aus, dass sie sich nach dem Aus-
scheiden aus dem Dienstverhältnis als Allgemeinärztin in einer gemeinsamen
Praxis mit ihrem Ehemann niederlassen wolle. Ihr Ehemann sei bereits seit dem
2. Juli 2007 in einem von ihm gegründeten Medizinversorgungszentrum tätig.
Für die Mitarbeit in der gemeinsamen Praxis sei die Zuweisung eines eigenen
Sitzes der Kassenärztlichen Vereinigung von existenzieller Bedeutung, weil ihr
Ehemann und sie für den Neubau des Medizinversorgungszentrums hohe
finanzielle Verpflichtungen eingegangen seien. Die Kassenärztliche Vereinigung
S. habe ihr mitgeteilt, dass sie unter Berücksichtigung der Prioritätenliste des
Zulassungsausschusses in den nächsten Jahren keine Chance auf eine
kassenärztliche Zulassung habe. Die einzige Möglichkeit, eine kassenärztliche
Zulassung zu erlangen, bestünde über ein frühzeitiges Job-Sharing mit ihrem
Ehemann, weil Job-Sharern absolute Priorität bei der Vergabe der kas-
senärztlichen Zulassungen eingeräumt werde; da die neue Bedarfsplanung zum
1. Oktober 2007 erfolge, sei es für die Antragstellerin unbedingt erforderlich, zu
diesem Zeitpunkt als Job-Sharer gemeldet zu sein. Bei dem ihr, der An-
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tragstellerin, noch zustehenden Erholungsurlaub sei daher eine Freistellung
vom 26. November 2007 bis 24. Februar 2008 notwendig.
Mit drei Bescheiden vom 27. September 2007, ausgehändigt jeweils am selben
Tage, lehnte das Personalamt der Bundeswehr die Anträge ab. Zur Begrün-
dung der Ablehnung des Antrags auf Sonderurlaub führte das Personalamt aus,
dass ein wichtiger Grund für die Urlaubsgewährung nicht vorliege. Aus der
Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung S. gehe hervor, dass der An-
tragstellerin keine Zusicherung einer kassenärztlichen Zulassung gegeben wer-
den könne; ferner sei davon auszugehen, dass im Jahr 2008 durch Praxisauf-
gaben KV-Sitze frei würden, so dass erneut die Chance zur Zulassung bestün-
de. Darüber hinaus stünden dienstliche Gründe einer Beurlaubung entgegen,
weil im Bereich des Sanitätskommandos I viele Truppenarztvakanzen bestün-
den. Über die von der Antragstellerin am 5. Oktober 2007 eingelegte Be-
schwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Sonderurlaub
ist noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28. September 2007 beantragte die
Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundesminister der Ver-
teidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Sonderur-
laub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren. Einen bereits am
26. September 2007 beim ... Verwaltungsgericht gestellten sachgleichen Antrag
auf vorläufigen Rechtsschutz nahm die Antragstellerin am 30. September 2007
zurück. Am 11. Oktober 2007 nahm die Antragstellerin auch einen am
5. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht gestellten weiteren Antrag
zurück, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen An-
ordnung zu verpflichten, sie aus dem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit zu
entlassen.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 lehnte der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - den Erlass einer vorläufigen Maßnahme gemäß § 3 Abs. 2 WBO
hinsichtlich des Antrags auf Gewährung von Sonderurlaub ab.
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Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch
den Senat führt die Antragstellerin ergänzend zum bisherigen Vorbringen ins-
besondere aus:
Die einstweilige Anordnung sei erforderlich, um wesentliche, existenziell be-
drohliche Nachteile abzuwenden. Erhalte sie die begehrte KV-Stelle nicht über
das Job-Sharing, so werde sie möglicherweise erst im Jahre 2010 oder noch
später als niedergelassene Ärztin arbeiten können. Bei der Planung der Praxis
ihres Mannes sei ihre Zulassung als Kassenärztin fest eingeplant worden. Ohne
ihre Mitarbeit auf der Grundlage einer kassenärztlichen Zulassung würden
Umsatzeinbußen von 11 000 € pro Monat entstehen und könnten eingegange-
ne Kreditverpflichtungen nicht erfüllt werden. Der Gewährung von Sonderurlaub
stünden keine überwiegenden Interessen der Bundeswehr entgegen. Vielmehr
befürworte auch das Sanitätszentrum H. den Antrag. Die durch ihre Freistellung
entstehende Lücke könne mit Vertragsärzten geschlossen werden; zwei Ver-
tragsärzte in H. hätten sich bereit erklärt, in dem Freistellungszeitraum statt wie
bisher 14-tägig abwechselnd jeweils gleichzeitig tätig zu werden. Zu berücksich-
tigen sei schließlich, dass die Antragstellerin möglicherweise schon längst hätte
entlassen werden müssen, wenn sie nicht Zeiten des Erziehungsurlaubs nach-
dienen müsste; die Dienstzeitverlängerung verstoße gegen die Richtlinie
76/207/EWG betreffend die Gleichbehandlung von Männern und Frauen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einst-
weiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Sonderurlaub un-
ter Wegfall der Geld- und Sachbezüge vom 26. November
2007 bis zum 24. Februar 2008 zu gewähren, sie ab dem
1. Oktober 2007 vom Dienst in der Bundeswehr zu befrei-
en mit der Zusage, sie bis zum Dienstzeitende nur im Ver-
teidigungsfalle einzuziehen, sowie ihr vorläufig eine Tätig-
keit als niedergelassene Ärztin, mindestens als Job-
Sharer, zu genehmigen.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Es fehle an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da das Antragsbegeh-
ren auf ein unmögliches Ziel gerichtet sei. Die Antragstellerin bleibe auch wäh-
rend einer Beurlaubung ihren militärischen Vorgesetzten truppendienstlich un-
terstellt; solange sie sich in ihrem aktiven Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit
befinde, könne sie ihr Rechtsschutzziel, als niedergelassene Ärztin tätig zu
werden, nicht erreichen.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei außerdem ein Anordnungs-
anspruch nicht gegeben. Die Aufnahme einer zivilberuflichen Tätigkeit rechtfer-
tige grundsätzlich nicht die Annahme eines wichtigen Grundes. Die angeführten
drohenden Umsatzeinbußen stellten keine unvorhergesehene schicksalhafte
Entwicklung dar, da die Antragstellerin bei der Gründung der Praxis nicht davon
habe ausgehen können, vorzeitig aus dem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit
ausscheiden zu können. Der Beurlaubung stünden zudem dienstliche Gründe
entgegen. Im Bereich des Sanitätskommandos ..., zu dem das Sanitätszentrum
Husum gehöre, sei die Personallage bei den Truppenärzten insgesamt sehr
angespannt; derzeit könnten 44 Truppenarztdienstposten nicht besetzt werden.
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Antragstellerin durch zwei Vertragsärzte
wäre für die Bundeswehr mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehe schließlich auch kein An-
ordnungsgrund, da schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare
Nachteile nicht hinreichend glaubhaft gemacht seien. Die Antragstellerin habe
nicht dargelegt, weshalb die drohende Existenzgefährdung der gemeinsamen
Praxis allein durch ihre unverzügliche Tätigkeit als niedergelassene Fachärztin
mit KV-Sitz abgewendet werden könne. In der Regel würden in einer Arztpraxis
neben Kassenpatienten auch Privatpatienten behandelt. Im Übrigen würden
durch Praxisaufgaben immer wieder Kassenarztsitze frei, die dann an neue Be-
werber vergeben werden könnten.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Ver-
fahrensakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: DL 878/07
und 25-05-12 879/07 - und die Personalgrundakte der Antragstellerin, Haupt-
teile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Senat versteht die einzelnen Begehren der Antragstellerin als Bestandteile
eines einheitlichen Antrags, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Sonderurlaub unter Wegfall der
Geld- und Sachbezüge zur (effektiven) Aufnahme einer Tätigkeit als niederge-
lassene Ärztin zu gewähren.
Ein solcher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechen-
der Anwendung von § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grund-
sätzlich statthaft (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1992 - BVerwG 1 WB
46.92 - DokBer B 1993, 197 und vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 -
BVerwGE 93, 389 <390> = NZWehrr 1994, 211). Allerdings begehrt die An-
tragstellerin mit der Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, ihr
Sonderurlaub zu gewähren, keine bloß sichernde oder vorläufig regelnde Maß-
nahme, sondern die Vorwegnahme der Hauptsache. Ein derartiges Rechts-
schutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschut-
zes (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - Buch-
holz 310 § 123 VwGO Nr. 15 und vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 -
BVerwGE 109, 258 <262> = Buchholz 11 Art. 44 GG Nr. 2) und kommt daher
nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4
GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten einer Entscheidung in der
Hauptsache für die Antragstellerin schlechthin unzumutbar wäre.
Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichts-
punkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das
Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei
Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg
haben wird (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1992 a.a.O., vom 24. August 1993
a.a.O. und vom 13. August 1999 a.a.O.). Hinsichtlich des zweiten
Begründetheitselements einer einstweiligen Anordnung, den Anordnungsgrund
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(§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), muss der
Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile
entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober
1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 <179> und vom 25. Oktober 1988
- 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74>; BVerwG, Beschluss vom 16. August
2004 - BVerwG 1 WDS-VR 4.04 -).
Nach diesen Maßstäben war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-
nung abzulehnen, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht
glaubhaft gemacht hat.
Es ist bereits zweifelhaft, ob für das Begehren der Antragstellerin ein Rechts-
schutzbedürfnis besteht, weil das mit der Niederlassung als Ärztin verbundene
Ziel, eine kassenärztliche Zulassung zu erlangen, mit der Gewährung von Son-
derurlaub nicht erreicht werden kann. Denn nach dem - von der Antragstellerin
vorgelegten - Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung S. vom 2. Oktober
2007 ist es zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere erfor-
derlich, dass das „Dienstverhältnis“ der Antragstellerin „bei der Bundeswehr
zum Niederlassungsdatum beendet wird“. Eine (vorzeitige) Beendigung des
Dienstverhältnisses kann die Antragstellerin jedoch nicht durch die Gewährung
von Sonderurlaub, sondern nur durch eine Verkürzung der Dienstzeit (§ 40
Abs. 7 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 SG) erreichen, wobei für diesbezügliche
Streitigkeiten nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die allgemeinen Verwal-
tungsgerichte zuständig sind (§ 59 Abs. 1 SG).
Jedenfalls aber liegen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von
Sonderurlaub nicht vor.
Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten gemäß § 28 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1
SG i.V.m. § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldaten (Soldatenurlaubs-
verordnung - SUV) die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern
sich aus den folgenden Vorschriften (der SUV) nichts anderes ergibt. Nach der
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hier über § 9 SUV allein einschlägigen Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richte-
rinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) kann einem
Soldaten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung (nur) gewährt werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenste-
hen. Eine entsprechende Regelung enthält Nr. 83 Abs. 1 Satz 1 AusfBest SUV
(ZDv 14/5 F 511).
Für die von der Antragstellerin beantragte Gewährung von Sonderurlaub zur
Aufnahme einer Tätigkeit als niedergelassene Ärztin fehlt es sowohl an der
(positiven) Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens eines wichtigen Grundes
als auch an der (negativen) Voraussetzung, dass dienstliche Gründe nicht ent-
gegenstehen.
Bei der - gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren (vgl. Beschluss vom 30. Ja-
nuar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - Buchholz 236.12 § 9 Nr. 1 = NZWehrr 1996,
162 m.w.N.) - Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Son-
derurlaub vorliegt, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit die freiwillig übernommenen Verpflichtungen zur Dienst-
leistung vollständig zu erfüllen haben. Da eine Beurlaubung aus wichtigem
Grund die Erfüllung der Dienstpflicht tangiert, kann sie nicht schon in Betracht
gezogen werden, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig erachtet,
sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig
sind (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 104.87 -
BVerwGE 86, 65, vom 24. August 1993 a.a.O. und vom 15. Dezember 1998
- BVerwG 1 WB 58.98 -). Der Wunsch, vor der regulären Beendigung des
Dienstverhältnisses eine zivilberufliche Tätigkeit zu beginnen, kann daher kei-
nen wichtigen Grund für die Gewährung von Sonderurlaub darstellen. Dies gilt
in aller Regel auch dann, wenn sich für die Aufnahme der Berufstätigkeit zu
einem bestimmten Zeitpunkt eine „günstige Gelegenheit“ oder „praktische Not-
wendigkeit“ ergibt. So hat der Senat etwa entschieden, dass die (geltend ge-
machte) Notwendigkeit der Übernahme der väterlichen Zahnarztpraxis keinen
wichtigen Grund im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV darstellt (Beschluss
vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 59.99 -).
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Diese Beurteilung ändert sich nicht dadurch, dass dem Begehren nach Son-
derurlaub für die Aufnahme einer zivilberuflichen Tätigkeit in der Weise Nach-
druck und Dringlichkeit verliehen wird, dass der Soldat sich gleichsam selbst in
eine Zwangslage begibt. Die Gründung des Medizinversorgungszentrums und
die mit Neubau und Praxiseinrichtung verbundenen finanziellen Aufwendungen
und Verpflichtungen machen es wirtschaftlich verständlich, dass die Antragstel-
lerin baldmöglichst eine eigene kassenärztliche Zulassung für die vorgesehene
Mitarbeit in der gemeinsamen Praxis mit ihrem Ehemann erlangen möchte.
Gleichwohl handelt es sich bei alledem um willentliche Entscheidungen der An-
tragstellerin und ihres Ehemanns, deren Folgen in ihren Verantwortungs- und
Risikobereich fallen und nicht über die Annahme eines wichtigen Grundes für
die Gewährung von Sonderurlaub auf die Bundeswehr verlagert werden kön-
nen.
Ein wichtiger Grund kann sich auch nicht aus Änderungen in den tatsächlichen
oder rechtlichen Bedingungen des Zugangs zu einer kassenärztlichen Praxis
ergeben (vgl. hierzu Beschlüsse vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 -
BVerwGE 93, 389 = NZWehrr 1994, 211 und vom 30. Juni 2005 - BVerwG
1 WDS-VR 2.05 -). Weder für die Bundeswehr noch für die Antragstellerin ist
bei der Begründung des Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit voraussehbar,
wie sich die Marktsituation, etwa hinsichtlich der Zahl der Bewerber um eine
Kassenarztstelle, und der rechtliche Rahmen der gesetzlichen Krankenversi-
cherung, etwa hinsichtlich der Kriterien für die Zulassung, entwickeln werden.
Die Ungewissheit der Situation, die sie bei ihrem Ausscheiden vorfinden wird,
gehört - im Positiven wie im Negativen - zu den Bedingungen, auf die sich die
Antragstellerin eingelassen hat, als sie sich zum Dienst bei der Bundeswehr
- einschließlich der dort genossenen Ausbildung zur Ärztin und Fachärztin für
Allgemeinmedizin - verpflichtete. Die Bundeswehr ist nicht gehalten, der An-
tragstellerin die damit verbundenen Risiken im Wege der Gewährung von Son-
derurlaub abzunehmen oder ihr auf diese Weise die Wahrnehmung sich bie-
tender Chancen zu ermöglichen. Die aktuelle Verschlechterung der Zulas-
sungsbedingungen für die Antragstellerin, weil sich aufgrund der Einführung
einer zentralen Notdienstregelung im Planungsbereich Flensburg wieder ver-
mehrt ältere Ärzte um freie Kassenarztsitze bewerben, ebenso wie die sich neu
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eröffnenden Chancen durch die bevorzugte Berücksichtigung von Bewerbern
im Rahmen eines Job-Sharing-Modells stellen deshalb „Schwankungen“ dar,
mit denen die Antragstellerin zu rechnen hat. Soweit sich die Zulassung der
Antragstellerin als Kassenärztin verzögert, weil sie nicht bereits zum 1. Oktober
2007, sondern erst nach ihrem Dienstzeitende am 25. Februar 2008 eine Job-
Sharing-Tätigkeit aufnehmen kann und ihr dann möglicherweise inzwischen
hinzugekommene Bewerber vorgehen, muss dies die Antragstellerin hinneh-
men.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein wichtiger Grund für eine
Beurlaubung auch dann nicht vorliegt, wenn eine ärztliche Tätigkeit kassen-
ärztlicher Zulassung höhere Einkünfte erwarten lassen sollte als eine Tätigkeit
ohne Zulassung (vgl. Beschluss vom 24. August 1993 a.a.O.). Soweit die An-
tragstellerin auf - nicht näher substantiierte oder belegte - Umsatzeinbußen von
11 000 Euro pro Monat, die in der Praxis ihres Mannes ohne ihre Mitarbeit auf
der Grundlage einer kassenärztlichen Zulassung entstünden, verweist, ist im
Übrigen nicht erkennbar, inwieweit diesem Betrag Einbußen bei den
entsprechen; ebenso fehlt die Gegenrechnung mit den Einkünften, die die An-
tragstellerin derzeit als Oberstabsarzt erzielt und nach ihrem Dienstzeitende
- auch ohne kassenärztliche Zulassung - als niedergelassene Ärztin erzielen
kann. Dass die Antragstellerin ohne die Beurlaubung „nach dem Ausscheiden
aus dem Dienst vor dem beruflichen und finanziellen Aus“ stünde (Schreiben
der Antragstellerin an das Personalamt der Bundeswehr vom 1. Oktober 2007),
wenn sie mit ihrem Ehemann in der gemeinsamen Praxis vorerst als Ärztin oh-
ne Kassenarztzulassung arbeiten würde, ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Der von der Antragstellerin begehrten Gewährung von Sonderurlaub stehen
darüber hinaus dienstliche Gründe im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV ent-
gegen, weil sie als Truppenarzt unabkömmlich ist.
Zwar hat der Leiter des Sanitätszentrums H. die Beurlaubung der Antragstelle-
rin aus Fürsorgegründen befürwortet, wobei er allerdings zugleich auf die weiter
zunehmende Arbeitsbelastung für die verbleibenden Truppenärzte, die Not-
wendigkeit eines verstärkten Einsatzes von Vertragsärzten und die verringerte
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Möglichkeit, externe Vertretungen zu gestellen, hingewiesen hat (Stellungnah-
me vom 30. August 2007). Hierzu hat jedoch bereits der Kommandeur der Re-
gionalen Sanitätseinrichtungen erklärt, dass er mit Rücksicht auf die zahlrei-
chen Truppenarztvakanzen im Bereich ... und erst recht im Gesamtbereich des
Sanitätskommandos ..., zu denen jeweils das Sanitätszentrum H. gehört, auf
jeden Sanitätsstabsoffizier Arzt angewiesen sei (Stellungnahme vom 11. Sep-
tember 2007). Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat die Vakan-
zen im Gesamtbereich des Sanitätskommandos I zuletzt auf 44 Truppen-
arztdienstposten beziffert; der Dienstposten der Antragstellerin könne deshalb,
sofern ihr Urlaub gewährt würde, auf absehbare Zeit nicht mit einem gleichwer-
tig qualifizierten Arzt nachbesetzt werden. Diesem Tatsachenvortrag ist die An-
tragstellerin nicht entgegengetreten.
Auf den Vorschlag der Antragstellerin, die durch ihre Freistellung entstehende
Lücke durch die Tätigkeit zweier - hierzu bereiter - Vertragsärzte zu schließen,
mussten das Personalamt und der Bundesminister der Verteidigung nicht ein-
gehen. Abgesehen von der Frage zusätzlicher Kosten stellen die von Soldaten
geschuldeten Dienste keine vertretbare oder ablösbare Leistung dar. Die Bun-
deswehr kann deshalb beanspruchen, dass Soldaten auf Zeit die freiwillig ein-
gegangenen Verpflichtungen zur Dienstleistung - zumal dann, wenn sie wie die
Antragstellerin hierfür mit nicht unerheblichem Aufwand ausgebildet wurden -
vollständig auch in Person erfüllen.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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