Urteil des BVerwG vom 11.01.2007

Anhörung, Aufschiebende Wirkung, Vertrauensperson, Unbestimmter Rechtsbegriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 9.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsgefreiten …,
…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 11. Januar 2007 beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antrag-
stellers vom 14. Dezember 2006 gegen die Kommandie-
rungs- und Versetzungsverfügung der Stammdienststelle
der Luftwaffe vom 8. Dezember 2006 wird angeordnet.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen wer-
den dem Bund auferlegt.
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G r ü n d e :
I
Der 1978 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten
Dienstzeit von acht Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2008
enden wird. Zum Stabsgefreiten (StGefr) wurde er am 13. Januar 2004 ernannt.
Seit dem 7. November 2005 wird er beim B… (B… US/CA) in R. (USA)
verwendet; in der zugrundeliegenden Versetzungsverfügung der Stammdienst-
stelle der Luftwaffe (SDL) vom 4. Oktober 2005 war seine voraussichtliche
Verwendungsdauer ursprünglich bis zum 30. April 2008 festgesetzt worden.
Am 26. Oktober 2006 eröffnete der Kommandant S… (Kdt S…) B… US/CA
dem Antragsteller den Entwurf eines Antrages auf dessen sofortige vorzeitige
Rückversetzung in das Inland. Der Antrag war auf einen nicht mehr hinzuneh-
menden großen Vertrauensverlust mit der Begründung gestützt, es bestehe der
Verdacht, dass der Antragsteller am 16. September 2006 um ca. 1.00 Uhr zu-
sammen mit zwei anderen Soldaten versucht habe, die verschlossene Zimmer-
tür des StGefr B. zu öffnen, wobei die Soldaten ein Luftgewehr mit Zielfernrohr
und eine Halogenstehlampe mit sich geführt hätten; der Öffnungsversuch sei
mittels eines nicht näher identifizierbaren Gegenstandes und - durch einen der
anderen beteiligten Soldaten - mittels einer Scheckkarte erfolgt. Ferner bestehe
der Verdacht, dass der Antragsteller am 16. September 2006 ca. zwischen
2.00 Uhr und 3.00 Uhr zusammen mit zwei anderen Soldaten in das Apparte-
ment 300, V. Ave, gegangen sei, die Zimmertür des von StGefr B. bewohnten
Zimmers dieses Appartements aufgebrochen und den im Bett liegenden StGefr
B. tätlich angegriffen habe. Daraufhin beantragte der Antragsteller am selben
Tag die Beteiligung der Vertrauensperson und legte am 27. Oktober 2006 eine
Stellungnahme vor. Am 31. Oktober 2006 erfolgte die Anhörung des Stabs-
feldwebels M., der sich unter der Überschrift „Anhörung VP-S… B… US/CA“ als
Vertrauensperson der Unteroffiziere und Mannschaften äußerte.
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Die Endfassung des Versetzungsantrages vom 14. November 2006 wurde dem
Antragsteller am selben Tag eröffnet. Darin stellte der Kdt S… B… US/CA fest,
auf einem sichergestellten Videofilm sei der Antragsteller eindeutig als einer der
Täter der ersten Handlung zu identifizieren. Bei dem zweiten Vorfall habe
StGefr B. geglaubt, den Antragsteller an seiner Tätowierung und Kleidung als
Angreifer wiederzuerkennen. Den mit diesem Verhalten begangenen Vertrau-
ensbruch des Antragstellers betrachte er als endgültig; es lägen Vertrauensver-
luste, Störungen und Spannungen vor, die den Dienstbetrieb unannehmbar
belasteten. Bei der Eröffnung dieser Endfassung des Versetzungsvorschlages
stimmte der Antragsteller am 14. November 2006 einer Anhörung der Vertrau-
ensperson nicht zu. Seine weitere Stellungnahme vom 16. November 2006
veranlasste den Kdt S… B… US/CA nicht zu einer Änderung seines Verset-
zungsantrages.
Der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef des Stabes sowie der Komman-
deur B… US/CA befürworteten in ihren Stellungnahmen vom 17. und
20. November 2006 als höhere Vorgesetzte die vorzeitige Rückversetzung des
Antragstellers in das Inland.
Nach Vororientierung des Antragstellers am 7. Dezember 2006 ordnete die SDL
mit Kommandierungs- und Versetzungsverfügung vom 8. Dezember 2006 die
Versetzung des Antragstellers zur 5./O… in K. zum 1. Januar 2007 mit Dienst-
antritt am 28. Dezember 2006 an.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. De-
zember 2006 Beschwerde ein und beantragte, die Vollziehung der Verfügung
der SDL bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen, ferner die
Aufhebung der Versetzungsverfügung sowie gleichzeitig „die gerichtliche Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts“. Mit Schreiben vom selben Tag
beantragte sein Bevollmächtigter beim Senat die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes. Zu diesem Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung
(BMVg) - PSZ I 7 - mit Schreiben vom 4. Januar 2007 Stellung genommen,
nachdem er zuvor mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 den Antrag auf Erlass
einer vorläufigen Maßnahme nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hatte. Den ge-
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planten Dienstantritt verlegte die SDL am 15. Dezember 2006 auf den
15. Januar 2007.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbe-
sondere vor:
Die angefochtene Verfügung der SDL sei rechtswidrig, weil eine ordnungsge-
mäße Anhörung der Gruppe der Soldatenvertreter im gemeinsamen örtlichen
Personalrat beim B… US/CA und der B…st… US/CA vor Eröffnung dieser Ver-
fügung nicht stattgefunden habe. Zu Unrecht sei der BMVg der Auffassung, die
Anhörung des Beteiligungsgremiums sei entbehrlich geworden, weil er, der An-
tragsteller, am 14. Dezember 2006 seine Unterschrift unter ein neues Anhö-
rungsformular verweigert habe. Seinen Antrag auf Beteiligung der Vertrauens-
person vom 26. Oktober 2006 habe er bisher nicht zurückgenommen. Durch
diesen bereits gestellten Antrag habe er eindeutig zum Ausdruck gebracht,
dass er eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates zu der beabsich-
tigten Versetzung wünsche. In der Sache bestreite er das ihm vorgeworfene
Verhalten. Zu keinem Zeitpunkt habe er StGefr B… mit einem einsatzbereiten
Luftgewehr bedroht oder gefährdet. Bei ihrer Ermessensentscheidung habe die
SDL schließlich die schwerwiegenden finanziellen Nachteile für ihn und seine
Ehefrau außer Acht gelassen, die eine vorzeitige Rückversetzung in das Inland
zur Folge haben werde.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 14. De-
zember 2006 gegen die Kommandierungs- und Verset-
zungsverfügung der SDL vom 8. Dezember 2006 und „den
zugleich gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung“
anzuordnen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Nach dem objektiven, auch vom Antragsteller insoweit eingeräumten Hand-
lungsablauf sei der Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens gegen
ihn begründet, insbesondere ein Verstoß gegen seine soldatischen Pflichten
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aus § 17 Abs. 2 Satz 2 und § 12 SG. Der Eindringversuch in das Zimmer des
StGefr B… mit Hilfe einer Scheckkarte bzw. eines anderen Gegenstandes so-
wie mit dem Einsatz eines Deckenfluters und eines Luftgewehrs offenbare eine
grundsätzliche Missachtung der Persönlichkeitssphäre des Kameraden, ver-
bunden mit der Absicht, diesen mit einer Angst- bzw. Schocksituation zu kon-
frontieren. Das Festhalten des Eindringversuches mit einer Digitalkamera sei
geeignet gewesen, die erwartete Reaktion des StGefr B. zur fortdauernden Be-
lustigung bzw. Zurschaustellung des Kameraden vorzuhalten. Eine solche Ver-
haltensweise belege die Einschätzung des Disziplinarvorgesetzten, dass ein
vertrauensvolles kameradschaftliches Miteinander in der Zukunft dauerhaft
nicht mehr möglich sein werde. Die Verfahrensvorgaben für eine „Spannungs-
versetzung“ seien eingehalten worden. Zwar habe die am 31. Oktober 2006
eingeholte Stellungnahme des Gruppensprechers der Soldaten im örtlichen
Personalrat des B… US/CA nicht den Anforderungen des § 52 Abs. 1 i.V.m.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 20 SBG genügt. Vielmehr sei im Fall der Verset-
zung eines Soldaten vom Dienststellenleiter der zuständige Personalrat zu
beteiligen. Dort habe die Gruppe der Soldaten nach den Vorgaben des § 38
BPersVG durch einen Gruppenbeschluss die Stellungnahme zur beabsichtigten
Personalmaßnahme abzugeben. Ein einzelner Soldatenvertreter aus dem örtli-
chen Personalrat könne in diesem Fall nicht die Funktion einer Vertrauensper-
son ausüben. Deshalb sei der Antragsteller am 14. Dezember 2006 befragt
worden, ob er eine Anhörung des Personalrats zu seiner Versetzungsmaß-
nahme wünsche. Durch die Verweigerung seiner Unterschrift habe der An-
tragsteller dokumentiert, einen derartigen Wunsch nicht zu haben. Daher habe
die Anhörung endgültig unterbleiben müssen. Die Durchführung der Rückver-
setzung des Antragstellers in das Inland lasse im Übrigen keine unzumutbaren
Härten für ihn oder für dessen Ehefrau erkennen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 936/06 - sowie die Personalgrundakte des
Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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II
Der Antrag ist nach § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO
zulässig.
Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens ist bei sachgerechter Auslegung - im
gegenwärtigen Verfahrensstadium - die vom Antragsteller angestrebte Anord-
nung der aufschiebenden Wirkung (lediglich) seiner Beschwerde vom 14. De-
zember 2006 gegen die Kommandierungs- und Versetzungsverfügung der SDL
vom 8. Dezember 2006. Soweit der Antragsteller auch „den zugleich gestellten
Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ in seinen Antrag einbezogen hat, geht
der Senat bei der hier gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass die-
ser Teil des Antrags nur vorsorglich für den Fall formuliert worden ist, dass sehr
zeitnah ein gerichtlich anfechtbarer Beschwerdebescheid ergeht. Da der BMVg
- PSZ I 7 - im Übrigen den Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO vom 14. Dezember
2006 mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 abgelehnt hat, ist im Ergebnis die
Zulässigkeitsvoraussetzung des § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO erfüllt.
Der Antrag ist auch begründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbar-
keit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten
Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschie-
benden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summa-
rischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochte-
nen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung
unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden
(stRspr, u.a. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 -
BVerwGE 63, 210 <211 f.>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 -
Buchholz 236.1 § 25 SG Nr. 1, vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 5.02 -
Buchholz 236.12 § 9 SUV Nr. 7 und vom 13. November 2003 - BVerwG 1 WB
40.03 -).
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Die erstgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt, weil auf der Grundlage einer im
vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung durchgrei-
fende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kommandie-
rungs- und Versetzungsverfügung bestehen.
Die Verfügung der SDL ist wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig, weil vor
ihrem Erlass keine rechtsfehlerfreie Anhörung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
i.V.m. § 52 Abs. 1 SBG zu der beabsichtigten Personalmaßnahme erfolgte.
Deshalb liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorge-
pflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zu-
ständige personalbearbeitende Stelle über die Verwendung eines Soldaten,
sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermes-
sen. Während das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses als unbestimmter
Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar ist, kann die Ermessensentscheidung
nur daraufhin überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die zuständige Stelle
den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in
seinen Rechten verletzt bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit
zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob die gesetzlich vorgegebenen
oder vom BMVg im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien
festgelegten Verfahrensvorschriften eingehalten sind (stRspr, z.B. Beschluss
vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz
252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 m.w.N.).
Die SDL hat vorliegend gegen § 23 Abs. 2 Satz 2 SBG verstoßen. Bei ihrer Er-
messensentscheidung hat sie als zuständige Stelle zwingend das Ergebnis der
Anhörung der Vertrauensperson in die zu treffende Personalentscheidung ein-
zubeziehen, sofern die Vertrauensperson auf Antrag des Soldaten zu einer be-
teiligungsfähigen Maßnahme anzuhören ist. Entsprechendes gilt für Maßnah-
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men bei Soldaten, die in einer personalratsfähigen Dienststelle verwendet wer-
den, gemäß § 48 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und § 52
Abs. 1 SBG.
Die beabsichtigte Rückversetzung des Antragstellers aus dem Ausland nach
Deutschland löste eine Beteiligungspflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG
aus. Eine Versetzung stellt nach dieser Vorschrift nicht nur eine beteiligungsfä-
hige, sondern in der Regel auch eine beteiligungspflichtige Maßnahme dar (Be-
schlüsse vom 27. Februar 2003 a.a.O. und vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB
28.05 -). Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Beteiligung rechtfertigt, ist
hier nicht feststellbar.
Die am 31. Oktober 2006 angehörte „Vertrauensperson der Unteroffiziere und
Mannschaften“ war im Falle des Antragstellers nicht das richtige Beteiligungs-
organ im Sinne des § 1 Abs. 2 SBG. Bei dem B… US/CA handelt es sich um
eine personalratsfähige Dienststelle im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2
SBG i.V.m. Nr. 1 3. Spiegelstrich der Anlage 4 zur ZDV 10/2, sodass nach § 52
Abs. 1 Satz 1 SBG „die Soldatenvertreter“, also die in dieser Dienststelle in den
Personalrat gewählten Soldaten, in Angelegenheiten, die nur die Soldaten
betreffen, die Befugnisse der Vertrauensperson haben. Eine solche „Angele-
genheit“ ist die Versetzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG. Im Ver-
fahren BVerwG 1 WDS-VR 8.06 (Hauptgefreiter K.) hat der BMVg - PSZ I 7 -
vorgetragen, dass bei dem B… US/CA und der B…st… US/CA ein gemeinsa-
mer örtlicher Personalrat gebildet worden ist. Dies teilt auch der Antragsteller im
Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. Januar 2007 mit. Der Senat geht
deshalb im vorliegenden summarischen Verfahren davon aus, dass diesem
gemeinsamen örtlichen Personalrat in Gestalt der nach § 48 Satz 1, § 49 Abs. 2
Satz 3 SBG i.V.m. § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zur Entscheidung berufenen
Soldatenvertreter die Beteiligungsrechte nach § 23 SBG zugewiesen sind.
Demzufolge war nach § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG
der gemeinsame örtliche Personalrat beim B… US/CA und der B…st… US/CA
vor der Versetzungsentscheidung der SDL anzuhören.
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Für diese Anhörung hatte der Antragsteller am 26. Oktober 2006 einen inhalt-
lich hinreichend bestimmten Antrag gestellt. Nach der Rechtsprechung des Se-
nats muss ein Anhörungsantrag gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG zu der jeweils
beabsichtigten konkreten Einzelmaßnahme gestellt werden (Beschluss vom
27. Februar 2003 a.a.O.). Diesem Erfordernis hat der Antragsteller am 26. Ok-
tober 2006 bei der Eröffnung des Entwurfs zum Versetzungsantrag vom selben
Tage Rechnung getragen. Soweit er darin „die Beteiligung der Vertrauensper-
son der Mannschaften gemäß Belehrung vom 13.10.06“ als gewünschtes Be-
teiligungsorgan angegeben hat, entzieht diese Bezeichnung seinem Beteili-
gungsbegehren nicht die Grundlage. Aus dieser Formulierung entnimmt der
Senat, dass diese Belehrung offenbar nicht den Hinweis auf die Möglichkeit der
Beteiligung des Personalrats enthielt. Die Erklärung des Antragstellers vom
26. Oktober 2006 ist deshalb sinngemäß dahin auszulegen, dass er die Beteili-
gung des für ihn zuständigen Beteiligungsorgans wünschte.
Diesen Beteiligungsantrag hat der Antragsteller in der Folgezeit nicht zurückge-
nommen. Seine Erklärung am 14. November 2006 gegenüber dem Kdt S… B…
US/CA, er stimme „einer Anhörung der Vertrauensperson nicht zu“, ist insoweit
unerheblich. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller - weiterhin - ent-
gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 SBG nicht schriftlich über das in seinem Fall „richtige“
Beteiligungsorgan im Sinne des § 1 Abs. 2 SBG belehrt worden. Der Schutz-
zweck der Norm des § 23 Abs. 1 Satz 2 SBG gebietet es, den von einer Perso-
nalmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG betroffenen Soldaten nicht
nur abstrakt über „irgendeine“ Beteiligungsmöglichkeit zu belehren, sondern ihn
exakt über das Beteiligungsorgan zu informieren, dessen Beteiligung in seinem
konkreten Einzelfall beantragt werden kann. Nur dann hat der Soldat eine
vollständige Informationsgrundlage für seine Entscheidung, ob er gerade dieses
Beteiligungsorgan in sein Verfahren einbeziehen will oder nicht. Eine derartige
differenzierte Belehrung des Antragstellers über die in seinem Fall in Betracht
kommende Anhörung des zuständigen Personalrats in Gestalt der gewählten
Soldatenvertreter ist - dies räumt auch der BMVg sinngemäß ein - damals nicht
erfolgt.
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Der Antragsteller hat im Übrigen im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
9. Januar 2007 betont, dass er seinen Beteiligungsantrag vom 26. Oktober
2006 nicht zurückgenommen habe.
Damit ist die angefochtene Verfügung der SDL am 8. Dezember 2006 ergan-
gen, ohne dass zuvor eine Anhörung der zuständigen Personalvertretung statt-
gefunden hat und deren Ergebnis in die Ermessensentscheidung der SDL ein-
bezogen worden ist. Da die Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans - wie
sich aus § 1 Abs. 1 SBG ergibt - dazu dient, nach den Bestimmungen des
Gesetzes zu einer wirkungsvollen Dienstgestaltung und zu einer fürsorglichen
Berücksichtigung der Belange des einzelnen Soldaten beizutragen sowie da-
durch zugleich auch die Informations- und Entscheidungsbasis der personalbe-
arbeitenden Stelle zu verbreitern (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 20. Juni 2005
- BVerwG 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1), und weil § 23 Abs. 2
Satz 2 SBG zwingend die Einbeziehung des Ergebnisses der Anhörung des
Beteiligungsorgans in die zu treffende Personalentscheidung anordnet, ist die
angefochtene Versetzungsverfügung der SDL rechtswidrig.
In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften ist es nicht ausgeschlossen,
im noch laufenden Beschwerdeverfahren die unterlassene Anhörung formge-
recht nachzuholen und sodann eine neue Entscheidung über die Versetzung
des Antragstellers zu treffen.
Insoweit weist der Senat darauf hin, dass der Umstand, dass der Antragsteller
am 14. Dezember 2006 ein Formular zur Beteiligung des zuständigen Perso-
nalrats nicht ausgefüllt hat, keinen Verzicht auf eine Anhörung der Personalver-
tretung darstellt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat im Schriftsatz an
den Senat vom 9. Januar 2007 hervorgehoben, dass der Antragsteller für einen
weiteren Antrag auf Beteiligung kein Bedürfnis gesehen habe, weil er seinen
Antrag vom 26. Oktober 2006 bisher nicht zurückgenommen habe. Jedenfalls
folgt aus der Verweigerung der Unterschrift unter das Formular vom 14. De-
zember 2006 nicht, dass der Antragsteller nunmehr einer Beteiligung der Per-
sonalvertretung widerspricht. Er war nicht verpflichtet, auf Aufforderung seiner
Vorgesetzten den einmal gestellten Antrag zu wiederholen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1
WBO.
Golze Dr. Frentz Dr. Deiseroth
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