Urteil des BVerwG vom 23.11.2012

Aufschiebende Wirkung, Versetzung, Beförderung, Soldat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 8.12
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptfeldwebel ...,
...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 23. November 2012 beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf
gerichtliche Entscheidung vom 30. August 2012 gegen die
Versetzungsverfügung Nr. ... der Stammdienststelle der
Bundeswehr vom 9. Februar 2012 anzuordnen, wird abge-
lehnt.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung.
Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraus-
sichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2025. Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom
1. Oktober 2001 zum Hauptfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Be-
soldungsgruppe A 8 Z eingewiesen. Seit dem 1. April 2008 wurde er auf dem
Dienstposten eines Heeresfliegerfeldwebels und Kompaniefeldwebels Streit-
kräfte (Dotierung A 7/A 9, Feldwebel/Stabsfeldwebel) bei der
.../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... in F. verwendet.
Mit Bescheid vom 17. März 2010 teilte die Stammdienststelle der Bundeswehr
dem Antragsteller mit, dass er aufgrund seines bisherigen Eignungs- und Leis-
tungsbilds dem Anwartschaftskreis für Oberstabsfeldwebelverwendungen zu-
geordnet worden sei. Über die konkrete Stellenbesetzung könne erst zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden werden; auch sei eine Verwendung auf einem
Oberstabsfeldwebeldienstposten nur mit einem Dienstpostenwechsel bzw. einer
Versetzung, gegebenenfalls mit Wechsel des Standortbereichs zu realisieren.
Die Mitteilung über die individuelle Förderperspektive begründe keinen Rechts-
anspruch auf eine Verwendung im Sinne des festgestellten Ergebnisses.
In einer am 17. September 2009 durch den Generalinspekteur der Bundeswehr
gebilligten Vereinbarung der militärischen Organisationsbereiche wurde festge-
legt, dass die einsatzbedingten Herausforderungen sowie die Komplexität der
Führungsebene „Einheit“ eine Neubewertung der Ausbildungs- und Tätigkeits-
beschreibung „Kompaniefeldwebel Streitkräfte“ erfordere. Für die 185 Kompa-
niefeldwebeldienstposten in Truppenstrukturen mit Einsatzbezug wurde darauf-
hin die Aufgabe Kompaniefeldwebel mit Besoldungsgruppe A 9 Z (Oberstabs-
feldwebel) bewertet. Die im ersten Halbjahr 2010 begonnene Umwandlung der
Dienstposten ist inzwischen abgeschlossen. Im Zuge dieser Umwandlung wur-
de der Dienstposten des Antragstellers zum 1. April 2012 auf eine Oberstabs-
feldwebel-Dotierung angehoben.
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In einem Personalgespräch am 5. Januar 2012 teilte die Stammdienststelle der
Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, ihn von seinem der-
zeitigen Dienstposten wegzuversetzen, damit dieser durch einen gemäß der
neuen Dotierung „beförderungsreifen“ Soldaten besetzt werden könne.
Mit Verfügung Nr. ... vom 9. Februar 2012 versetzte die Stammdienststelle den
Antragsteller, wie angekündigt, mit Wirkung vom 1. April 2012 von seinem bis-
herigen Dienstposten auf den Dienstposten eines Heeresfliegerfeldwebels und
Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte (Besoldungsgruppe A 7/A 9) bei der
.../Fliegende Abteilung ... in F. . Ebenfalls mit Wirkung vom 1. April 2012 wurde
ein anderer Soldat (L.), damals im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels, auf den
Dienstposten eines Heeresfliegerfeldwebels und Kompaniefeldwebels bei der
.../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... versetzt; der Soldat wurde zum 1. Sep-
tember 2012 zum Oberstabsfeldwebel befördert.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 legte der Antragsteller Beschwerde gegen
die Versetzungsverfügung vom 9. Februar 2012 ein, die er mit Schreiben seiner
Bevollmächtigten vom 30. März 2012 begründete. Er machte vor allem einen
Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 SG geltend, weil er auf dem Dienst-
posten, auf den er versetzt worden sei, anders als auf seinem bisherigen
Dienstposten nicht zum Oberstabsfeldwebel befördert werden könne.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 wies der Bundesminister der Verteidigung - R II
2 - die Beschwerde zurück. Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schrift-
satz seiner Bevollmächtigten vom 30. August 2012 die Entscheidung durch das
Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - legte
den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2012 dem Senat vor.
Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 52.12 beim Senat
anhängig.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. September 2012 beantragte
der Antragsteller außerdem vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung
von der .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... zur .../Fliegende Abteilung ... .
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Mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 lehnte der Bundesminister der Verteidigung
- R II 2 - eine einstweilige Maßnahme gemäß § 3 Abs. 2 WBO ab.
Zur Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz führt der Antrag-
steller insbesondere aus:
Die Verfügung der Stammdienststelle verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG und §
3 SG, weil sie eine rechtswidrige Wegversetzung von einem förderlichen auf
einen nicht förderlichen Dienstposten bedeute. Er, der Antragsteller, sei bereits
im Jahre 2009 und erneut im Jahre 2011 in den Perspektivkonferenzen als
Oberstabsfeldwebelanwärter bestätigt worden; er sei mithin darauf angewiesen,
einen Dienstposten zu bekleiden, auf dem eine Beförderung in diesen Dienst-
grad möglich sei, was auf seinem neuen Dienstposten nicht der Fall sei. Mit der
Wegversetzung habe er zudem die Stellenzulage für Kompaniefeldwebel verlo-
ren. Zu berücksichtigen sei auch, dass seine bisherige Verwendung als Kom-
paniefeldwebel Bedeutung für dienstliche Beurteilungen habe, weil sie beson-
dere Qualitäten im Bereich der Menschenführung erfordere und deshalb häufig
Voraussetzung für die Wahrnehmung anderer herausgehobener Verwendungen
sei. Im Übrigen habe er in seiner planmäßigen dienstlichen Beurteilung zum 30.
September 2010 bei der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten einen Durch-
schnittswert von „8,00“ und in der planmäßigen dienstlichen Beurteilung zum
30. September 2012 einen Wert von „8,40“ erzielt; ob der für die Besetzung
seines bisherigen Dienstpostens ausgewählte Soldat vergleichbar leistungsfä-
hig sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Er, der Antragsteller, weise ferner darauf
hin, dass sein 15-jähriger Sohn behindert und wegen dessen gesundheitlicher
Situation ein Umzug an einen anderen Standort ausgeschlossen sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einst-
weiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer be-
standskräftigen Entscheidung über den Antrag auf gericht-
liche Entscheidung vom 30. August 2012 seine, des An-
tragstellers, Wegversetzung vom 9. Februar 2012 in Ge-
stalt des Beschwerdebescheids vom 17. Juli 2012 in Be-
zug auf den Dienstposten Heeresfliegerfeldwebel und
Kompaniefeldwebel .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung
... vorläufig rückgängig zu machen.
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Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Versetzung des Antragstellers sei nach den Versetzungsrichtlinien nicht zu
beanstanden. Nach Nr. 5 Buchst. c und d der Versetzungsrichtlinien könne ein
Soldat wegversetzt werden, wenn der Dienstposten anders dotiert worden sei
oder zur Förderung eines anderen Soldaten benötigt werde. Die Höherdotie-
rung des Dienstpostens zum 1. April 2012 sei sachgerecht, weil mittlerweile
sämtliche 185 Kompaniefeldwebeldienstposten in den einsatzrelevanten Einhei-
ten entsprechend neu bewertet worden seien. Der Dienstposten habe mit einem
Soldaten im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels besetzt werden können, der die
zeitlichen Mindestvoraussetzungen für die Beförderung zum Spitzendienstgrad
in der Feldwebellaufbahn aufgewiesen habe und mittlerweile auch zum Ober-
stabsfeldwebel befördert worden sei. Der Antragsteller selbst habe nicht geför-
dert werden können, weil er die zeitlichen Mindestvoraussetzungen für eine Be-
förderung zum Stabsfeldwebel erst im Mai 2013 und für eine Beförderung zum
Oberstabsfeldwebel erst im Mai 2016 erfüllen werde. Die Zuversetzung auf sei-
nen gegenwärtigen Dienstposten sei rechtmäßig, weil dieser zur Nachbeset-
zung angestanden habe. Dass der Antragsteller für diesen Dienstposten geeig-
net sei, werde von ihm nicht bestritten. Aus den Ergebnissen der Perspektiv-
konferenzen lasse sich kein Anspruch auf den Verbleib auf einem bestimmten
Dienstposten herleiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidi-
gung - R II 2 - Az.: ... -, die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1
WB 52.12 und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei
der Beratung vorgelegen.
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II
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller begehrt nach dem Antrag im Schriftsatz seiner Bevollmäch-
tigten vom 27. September 2012 vorläufigen Rechtsschutz in Form einer einst-
weiligen Anordnung gemäß § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 123 VwGO. In der Sa-
che geht es ihm darum, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsa-
che (BVerwG 1 WB 52.12) auf seinem bisherigen Dienstposten als Kompanie-
feldwebel bei der .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... in F. verbleiben zu
können. Das Rechtsschutzbegehren ist damit sach- und interessengerecht in
einen Antrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO umzu-
deuten, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entschei-
dung vom 30. August 2012 gegen die Versetzungsverfügung Nr. ... der Stamm-
dienststelle der Bundeswehr vom 9. Februar 2012 anzuordnen.
2. Der in dieser Form zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbar-
keit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten
Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschie-
benden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summa-
rischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochte-
nen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung
unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden
(stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - m.w.N.
NZWehrr 2008, 39>).
a) Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Verset-
zung des Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten auf den Dienst-
posten eines Heeresfliegerfeldwebels und Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte
bei der .../Fliegende Abteilung ... in F. keine durchgreifenden rechtlichen Be-
denken.
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aa) Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorge-
pflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Ver-
wendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September
2002 - BVerwG 1 WB 30.02 -
3 SG Nr. 30> und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils
m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur da-
rauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten
oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3
Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden
Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächti-
gung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO
i.V.m. § 114 VwGO; Beschluss vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Rn.
29 ). Die gerichtli-
che Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der
Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgeleg-
ten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss
vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buch-
holz 252 § 23 SBG Nr. 2 ),
wie sie sich hier insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienst-
postenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl
S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) geänderten Fassung (Verset-
zungsrichtlinien) ergeben.
Die Versetzungsverfügung der Stammdienststelle vom 9. Februar 2012 ist mit
den Maßgaben der Versetzungsrichtlinien vereinbar.
Ein dienstliches Bedürfnis für eine (hier: Weg-)Versetzung liegt gemäß Nr. 5
Buchst. c und d der Versetzungsrichtlinien regelmäßig u.a. dann vor, wenn der
Dienstposten des Soldaten anders dotiert wurde oder der vom Soldaten besetz-
te Dienstposten zur Förderung eines anderen Soldaten benötigt wird. Der bis-
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herige, nach Besoldungsgruppe A 7/A 9 (Feldwebel/Stabsfeldwebel) dotierte
Dienstposten des Antragstellers bei der .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ...
wurde im Zuge der allgemeinen Neubewertung der Kompaniefeldwebeldienst-
posten in Truppenstrukturen mit Einsatzbezug zum 1. April 2012 auf eine Ober-
stabsfeldwebel-Dotierung (Besoldungsgruppe A 9 Z) angehoben (Nr. 5 Buchst.
c Alt. 2 der Versetzungsrichtlinien); mit dieser geänderten Dotierung wurde der
Dienstposten zur Förderung eines anderen Soldaten, der - im Unterschied zum
Antragsteller - bereits den Dienstgrad Stabsfeldwebel innehatte und der neuen
Dotierung entsprechend „beförderungsreif“ war, benötigt (Nr. 5 Buchst. d Alt. 3
der Versetzungsrichtlinien). Ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung
des Antragstellers war damit gegeben. Das dienstliche Bedürfnis für die Zuver-
setzung auf den nach Besoldungsgruppe A 7/A 9 dotierten Dienstposten eines
Heeresfliegerfeldwebels und Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte bei der
.../Fliegende Abteilung ...- ergab sich daraus, dass dieser Dienstposten zum 1.
April 2012 frei und zu besetzen war (Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien);
es ist vom Antragsteller nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass er für
diesen Dienstposten nicht geeignet wäre. Mit der Versetzung auf einen Dienst-
posten am selben Standort F. wurde auch dem vom Antragsteller geltend ge-
machten schwerwiegenden persönlichen Grund einer Behinderung seines ...
geborenen Sohnes (Nr. 6 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien) Rechnung ge-
tragen. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Ermessensfehler der Stamm-
dienststelle bei der Entscheidung, den Antragsteller von der
.../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... zur .../Fliegende Abteilung ... zu verset-
zen, nicht erkennbar.
bb) Die Stammdienststelle hat bei der Versetzung des Antragstellers auch nicht
gegen die Anforderungen des in Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG veranker-
ten Leistungsprinzips bzw. Grundsatzes der Bestenauslese verstoßen.
Soweit es um die Zuversetzung des Antragstellers auf den Dienstposten eines
Heeresfliegerfeldwebels und Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte bei der
.../Fliegende Abteilung ... geht, ist der Anwendungsbereich des Leistungsprin-
zips nicht eröffnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Eig-
nungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs.
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1 SG (nur) bei (Konkurrenz-)Entscheidungen über die Verwendung auf einem
höherwertigen Dienstposten vorzunehmen; ein Eignungs- und Leistungsver-
gleich ist hingegen nicht geboten, wenn der innegehabte Dienstposten und der
Dienstposten, auf den die Zuversetzung erfolgen soll, besoldungsmäßig gleich
bewertet sind (vgl. insb. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 -
BVerwGE 136, 204 <206 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56 =
NZWehrr 2010, 257 <259> m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall, weil sowohl der
bisherige als auch der neue Dienstposten des Antragstellers jeweils nach Be-
soldungsgruppe A 7/A 9 (Feldwebel/Stabsfeldwebel) dotiert sind.
Bei der Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens eines Heeresflie-
gerfeldwebels und Kompaniefeldwebels Streitkräfte bei der
.../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... nach dessen Anhebung auf eine Ober-
stabsfeldwebel-Dotierung (Besoldungsgruppe A 9 Z) zum 1. April 2012 musste
der Antragsteller, der diesen Dienstposten bis dahin innehatte, nicht mitbetrach-
tet werden. Die Nachbesetzung sollte mit einem Bewerber erfolgen, der der
neuen, angehobenen Dotierung des Dienstpostens entsprechend gefördert
werden konnte. Das war bei dem ausgewählten Bewerber, der bereits den
Dienstgrad Stabsfeldwebel innehatte (und der auf dem Dienstposten auch tat-
sächlich zum 1. September 2012 zum Oberstabsfeldwebel befördert wurde), er-
sichtlich der Fall. Der Antragsteller hatte jedoch (und hat bis heute) lediglich den
Dienstgrad Hauptfeldwebel inne; er erfüllt nach dem unbestrittenen Vortrag des
Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - die zeitlichen Mindestvoraussetzun-
gen (Nr. 128 ZDv 20/7) für eine Beförderung zum Stabsfeldwebel erst im Mai
2013 und für eine Beförderung zum Oberstabsfeldwebel erst im Mai 2016. Eine
der Anhebung der Dotierung zum 1. April 2012 entsprechende Förderung auf
dem Dienstposten war für den Antragsteller damit nicht möglich, weil die Beför-
derung zum Oberstabsfeldwebel für ihn erst den übernächsten, im Zeitpunkt der
Dienstpostenbesetzung frühestens in vier Jahren anstehenden Schritt bedeutet
hätte. Es verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG, wenn in
einem solchen Fall ein aktuell noch nicht förderungsfähiger Soldat bei der Be-
werberauswahl nicht in Betracht gezogen wird.
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Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gewähren schließlich keinen Anspruch da-
rauf, an etwaigen besoldungsmäßigen „Aufwertungen“ des Dienstpostens ohne
Weiteres teilzuhaben. Der Antragsteller erfüllte mit der förderlichen Verwendung
auf einem nach Besoldungsgruppe A 7/A 9 dotierten Dienstposten bei der
.../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... die Voraussetzung, um dort vom Haupt-
feldwebel (Besoldungsgruppe A 8) zum Stabsfeldwebel (Besoldungsgruppe A
9) befördert zu werden; hieran hat sich durch die angefochtene Versetzung
nichts geändert, weil der neue Dienstposten bei der .../Fliegende Abteilung ...
dieselbe Dotierung (Besoldungsgruppe A 7/A 9) aufweist. Der Antragsteller
wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt auf einem Dienstposten verwendet, auf dem
eine Beförderung zum Oberstabsfeldwebel möglich war. Unabhängig von der
Frage, ob das Vertrauen darauf, auf einem und demselben - entsprechend do-
tierten - Dienstposten vom Hauptfeldwebel über den Stabsfeldwebel bis zum
Oberstabsfeldwebel sukzessive „durchbefördert“ zu werden, überhaupt schutz-
würdig wäre, endete der „Bestand“ an Fördermöglichkeiten für den Antragsteller
ohnehin mit der möglichen Beförderung zum Stabsfeldwebel (Besoldungsgrup-
pe A 9). Die Aufwertung des Dienstpostens bei der .../Luftfahrzeugtechnische
Abteilung ... auf eine Oberstabsfeldwebel-Dotierung (Besoldungsgruppe A 9 Z)
zum 1. April 2012 eröffnete für den Antragsteller lediglich eine Aussicht oder
Chance, die sich infolge seiner zeitgleichen Wegversetzung nicht realisiert hat;
das bloße Innehaben des Dienstpostens begründet jedoch kein Recht des An-
tragstellers darauf, dass ihm die mit der Anhebung der Dotierung verbundene
zusätzliche Fördermöglichkeit automatisch „zuwächst“.
Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe durch die angefochtene Ver-
setzung die Stellenzulage für Kompaniefeldwebel verloren, ist dies im vorlie-
genden Zusammenhang unerheblich. Die die Anwendung von Art. 33 Abs. 2
GG und § 3 Abs. 1 SG auslösende Entscheidung über eine höherwertige Ver-
wendung knüpft an die Möglichkeit der Beförderung in einen höheren Dienst-
grad oder der Einweisung in eine Planstelle mit einem höheren Endgrundgehalt
(Besoldungsgruppe) an. Stellenzulagen, die für eine bestimmte Funktion oder
Tätigkeit auf dem Dienstposten gewährt werden, bleiben dabei außer Betracht.
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cc) Ein Anspruch auf Verbleib auf dem bisherigen Dienstposten und Teilhabe
an dessen Höherdotierung ergibt sich schließlich auch nicht aus der Zuordnung
des Antragstellers zum Anwartschaftskreis für Oberstabsfeldwebelverwendun-
gen. Die dem Antragsteller mitgeteilte individuelle Förderperspektive ist zwar
das Ergebnis einer Bestenauslese auf der Grundlage eines Eignungs-, Befähi-
gungs- und Leistungsvergleiches im Rahmen regelmäßig stattfindender Per-
spektivkonferenzen; aus den Konferenzentscheidungen ergibt sich jedoch kein
Rechtsanspruch, die jeweils festgelegte Förderperspektive zu erreichen. Die in-
dividuelle Förderperspektive bildet die Basis für Verwendungsentscheidungen,
begründet jedoch weder einen Anspruch auf noch die Einbeziehung in Ent-
scheidungen über bestimmte Verwendungen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom
28. April 2009 - BVerwG 1 WB 20.09 -; die gegen diesen Beschluss erhobene
Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbe-
schluss vom 24. Juli 2009 - 2 BvR 1317/09 - nicht zur Entscheidung angenom-
men).
b) Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollzie-
hung der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergut-
zumachende Nachteile entstehen. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass
durch den Verbleib am selben Standort sowohl dem schwerwiegenden persön-
lichen Grund (im Sinne von Nr. 6 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien) Rech-
nung getragen ist als auch sonstige praktische Unannehmlichkeiten, wie zum
Beispiel ein Wohnungsumzug, vermieden worden sind.
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Dr. Frentz
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