Urteil des BVerwG vom 04.01.2012

Aufschiebende Wirkung, Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Programm, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 8.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
am 4. Januar 2012 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung
nach R. und gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner
Verwendungsdauer beim Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN.
Der 19… geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet vo-
raussichtlich mit Ablauf des 31. August 20…. Mit Wirkung vom 1. Oktober 19…
wurde er zum Oberstleutnant ernannt. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne, Y.,
geboren am 22. Januar 19…, und P., geboren am 4. Januar 19….
In einer formularmäßigen dienstlichen Erklärung aus Anlass der vorgesehenen
Auslandsverwendung bestätigte der Antragsteller am 17. Dezember 2007, dass
die Schulausbildung seiner Kinder - auch unter Berücksichtigung des zu erwar-
tenden Ausbildungsstandes zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung -
der Auslandsverwendung nicht entgegen stehe.
Mit Versetzungsverfügung vom 1. April 2008 wurde der Antragsteller … zum
Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN nach El Paso, Texas / USA ver-
setzt. Als voraussichtliche Verwendungsdauer wurde der 31. März 2011 festge-
legt.
Nach dem Umzug der Familie wurde der Sohn P. zum Schuljahr 2008/2009 in
die achte Klasse der Deutschen Schule El Paso eingeschult, die mit dem Ab-
schluss der zehnten Klasse endet. Sohn Y., der zuvor in Deutschland mit der
mittleren Reife die Realschule abgeschlossen hatte, besuchte zunächst die El
Dorado Highschool.
In einer Notiz für den Besuch des Kommandeurs des Deutschen Luftwaffen-
kommandos USA/CAN beim Personalamt der Bundeswehr am 30. März 2009
bat der Antragsteller erstmalig um Prüfung einer Verlängerung seiner Verwen-
dung bis 30. Juni 2013. Eine Rückversetzung zum April 2011 wäre aus schuli-
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scher Sicht für seinen Sohn P. katastrophal, da der Besuch der Oberstufe eines
deutschen Gymnasiums nach Aussage örtlicher Lehrkräfte nach der zehnten
Klasse der Deutschen Schule El Paso kaum zu schaffen sei. Als Antwort des
Personalamts wurde auf der Notiz festgehalten, dass derzeit eine Aussage
nicht möglich sei und eine Verlängerung nur in Frage komme, wenn keine Re-
generation erfolge.
Mit einem an das Personalamt der Bundeswehr gerichteten Schreiben vom
10. Juni 2009 teilte der Antragsteller mit, er habe seinen Sohn P. ab dem kom-
menden Schuljahr an der El Dorado Highschool im vierjährigen „International
Baccalaureate Program“ (im Folgenden: IB-Programm) angemeldet. Sein Sohn
habe bereits durch einen Umzug von Nordrhein-Westfalen nach Baden-
Württemberg ein Schuljahr verloren. Der Sprung von der zehnten Klasse der
Deutschen Schule El Paso auf die Oberstufe eines achtjährigen Gymnasiums in
Baden-Württemberg sei schwer. Der Verlust eines weiteren Jahres sei somit
wahrscheinlich. In einer Stellungnahme erklärte die Schulleiterin der Deutschen
Schule El Paso, aus Sicht der Schule sei es empfehlenswert, dass P. das Abitur
im Rahmen des IB-Programms anstrebe.
Mit Schreiben vom 1. September 2009 beantragte der Antragsteller die Verlän-
gerung seiner Verwendung und erneuerte sein Vorbringen. Der Kommandeur
des Luftwaffenkommandos USA/CAN führte in seiner Stellungnahme vom
14. September 2009 aus, eine besondere Härte liege nicht vor, da die vorgetra-
genen Gründe im Grundsatz dem Soldaten vor Antritt der Auslandsverwendung
bekannt gewesen seien. Die Situation sei kein Einzelfall. Der Antragsteller zog
darauf seinen Antrag „vorerst zurück“.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 beantragte der Antragsteller erneut die Ver-
längerung seiner Verwendung bis zum 30. Juni 2013. Hierzu führte er mit
Schreiben vom 10. Februar 2010 aus, bei Antritt seiner dreijährigen Auslands-
verwendung sei vorgesehen gewesen, dass sein Sohn P. die Deutsche Schule
El Paso besuche und nach drei Jahren abschließe. Ihm sei nicht bekannt ge-
wesen, dass der anschließende Besuch der Oberschule eines achtjährigen
Gymnasiums nur unter großen Schwierigkeiten zu bewältigen sei. Diese, auf
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einer Einschätzung des Klassenlehrers und der Schulleiterin beruhende Er-
kenntnis habe den Wechsel seines Sohnes P. auf die Highschool veranlasst. Im
Vorfeld seiner Versetzung habe er wegen der schulischen Zukunft seines Soh-
nes Y. mit der deutschen Schule El Paso Kontakt gehabt. Ihm sei vorgeschla-
gen worden, seinen Sohn Y. an der Highschool im IB-Programm einzuschulen.
Er solle zur Aufbesserung seiner Englischkenntnisse die zehnte Klasse wieder-
holen und dann das zweijährige IB-Programm absolvieren. Diese Planung habe
sich mit seiner Verwendungsdauer gedeckt. Nachdem sich herausgestellt habe,
dass die Anforderungen des IB-Programms deutlich über denen des „German
Abitur Programs“ der University of Texas / El Paso liegen, habe er seinen Sohn
Y. im Januar 2010 in dieses Programm wechseln lassen. Er werde diese Aus-
bildung voraussichtlich im Dezember 2011 abschließen. Nach ablehnenden
Stellungnahmen seiner Vorgesetzten bat er das Deutsche Luftwaffenkomman-
do, seinen Antrag zunächst zurückzuhalten.
Mit erster Korrektur vom 1. Juli 2010 wurde in der Versetzungsverfügung vom
1. April 2008 die Verwendungsdauer aus dienstlichen Gründen bis zum
31. Dezember 2011 verlängert.
Am 9. Mai 2011 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung seiner
Verwendung beim Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN bis zum 30. Juni
2013. Sein Sohn P. werde zum 30. Juni 2013 die Highschool beenden; er sei
derzeit ein „glatter 1er Schüler“. Der Abschluss des IB-Programms werde als
allgemeine Hochschulreife anerkannt. Im Falle seiner Rückversetzung könne
zwar sein Sohn ein Schülervisum erhalten, seine Ehefrau müsse das Land je-
doch binnen 60 Tagen verlassen. Ein Wechsel seines Sohnes an ein deutsches
Gymnasium führe mit Sicherheit zum weiteren Verlust mindestens eines Schul-
jahres, wenn nicht zum Wiederholen der ganzen Oberstufe. Eine dienstliche
Notwendigkeit seiner Wegversetzung sei ihm bislang nicht aufgezeigt worden.
Es gebe durchaus dienstliche Gründe, die für eine Verlängerung sprächen. Er
betrachte es als alternativlos, dass sein Sohn P. auf der Highschool bleibe. Ne-
ben gesundheitlichen Schäden für seine Ehefrau führe eine Trennung der Fami-
lie zu einer nicht zumutbaren Belastung seiner Ehe.
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Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 legte der Antragsteller ein ärztliches Attest vor.
In diesem Attest der Ärztin Dr. W. vom 9. Mai 2011 wird die Behandlung wegen
der Verschlimmerung eines allgemeinen Angstsyndroms bestätigt. Eine Tren-
nung der Ehefrau von ihrem Sohn würde wahrscheinlich einen schwerwiegen-
den medizinischen Schaden verursachen.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 nahm der Kommandeur des Deutschen Luft-
waffenkommandos USA/CAN Stellung. Der Antragsteller habe ohne Rückspra-
che mit ihm und - soweit bekannt - mit anderen Bundeswehrinstitutionen ent-
schieden, seinen Sohn P. für das vierjährige IB-Programm einzuschreiben.
Damit habe er vollendete Tatsachen geschaffen. Aufgrund seiner Intervention
sei die Verwendung des Antragstellers bis 31. Dezember 2011 verlängert wor-
den, um dem Sohn Y. zu ermöglichen, das „German Abitur Program“ zu been-
den. Für die beantragte Verlängerung der Verwendung des Antragstellers gebe
es keine dienstlichen Gründe. Der Antragsteller habe die heutige Situation vor-
ab erkennen und Schlüsse mit Blick auf eine vorzeitige Rückversetzung ziehen
müssen. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Soldaten, die vor ähnlichen
schulischen Herausforderungen stünden, stehe er dem Anliegen grundsätzlich
ablehnend gegenüber. Der Kommandeur des Bundeswehrkommandos USA
und Kanada schloss sich mit Schreiben vom 8. Juni 2011 dieser Stellungnahme
an.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 lehnte das Personalamt der Bundeswehr den
Antrag ab. Der Antragsteller sei bereits in der Vergangenheit auf seine dienstli-
che Erklärung vom 17. Dezember 2007 hingewiesen worden. Ein dienstliches
Interesse an einer Verlängerung der Verwendungsdauer bestehe nicht. Der Be-
ratende Arzt des Personalamts habe das vorgelegte ärztliche Attest geprüft.
Aus militärärztlicher Sicht liege kein besonders schwerwiegender Grund im Sin-
ne der Versetzungsrichtlinien vor. Der Antragsteller habe zumindest billigend in
Kauf genommen, dass eine Situation entstanden sei, die nur über eine Verlän-
gerung der Verwendungsdauer gelöst werden könne. Eine Wiedereingliederung
seines Sohnes P. in ein deutsches IB-Programm sei durchaus möglich, da auch
deutsche Gymnasien diesen Abschluss anbieten würden. Unter Beachtung des
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Grundsatzes der Gleichbehandlung seien schwerwiegende persönliche Gründe
nicht nachvollziehbar.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 4. August 2011 zugestellt.
Am 19. August 2011 legte die Bevollmächtigte des Antragstellers hiergegen
Beschwerde ein und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
gemäß § 3 Abs. 2 WBO anzuordnen. Die Schulsituation begründe ein Umzugs-
hindernis. In Verbindung mit der geschilderten Visa-Problematik folge daraus
ein Versetzungshinderungsgrund. Der Antragsteller habe schlüssig erklärt, wie-
so er seinen Sohn P. in das vierjährige IB-Programm eingeschult habe. Der An-
tragsteller habe dies vier Monate vor der Einschulung angezeigt und um Prü-
fung der Verlängerung der Stehzeit bis 30. Juni 2013 gebeten. Dies habe er
erneut mit Schreiben vom 10. Juni 2009 getan. Eine negative Bewertung sei bis
zum Anmeldeschluss nicht mitgeteilt worden. Der Vorwurf, er habe damit den
Dienstherrn vor vollendete Tatsachen gestellt, sei haltlos. Deutsche Gymna-
sien, die einen Abschluss im IB-Programm anböten, seien in der Nähe der vor-
geschlagenen neuen Dienstortes nicht vorhanden. Bei öffentlichen Gymnasien
stehe ein solches Angebot in Verbindung mit dem normalen Abitur des jeweili-
gen Bundeslandes, was wiederum mindestens die Wiederholung eines Schul-
jahres bedeute. Es sei versäumt worden, zu dem vorgelegten ärztlichen Attest
weitere Ermittlungen anzustellen. Die Bevollmächtigte des Antragstellers legte
ein weiteres Attest der Ärztin Dr. W. vom 12. August 2011 (Behandlung wegen
eines allgemeinen Angstsyndroms sowie wegen einer Depression) sowie ein
Attest der Psychologin Dr. C. vom 15. August 2011 (Psychologische Interven-
tion u.a. wegen Depressionen, Stimmungsschwankungen, Schlafproblemen)
vor. Unter nahezu identischen Bedingungen sei in einem anderen Fall eine Ver-
längerung aus privaten Gründen um zwei Jahre vom Bundesministerium der
Verteidigung zugelassen worden. Eine dienstliche Notwendigkeit der geplanten
Versetzung sei nicht erkennbar. Nach dem Erlass „Letzte Verwendung vor Zur-
ruhesetzung“ vom 16. Juni 1998 dürfe der Antragsteller darauf vertrauen, an
seinem bisherigen Standort bis zu seiner Zurruhesetzung zu bleiben.
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Mit Fernschreiben vom 29. Juli 2011 wurde dem Antragsteller am 4. August
2011 die Absicht eröffnet, ihn zum Dienstältesten Deutschen Offizier…, R., zu
versetzen.
Mit Versetzungsfernschreiben vom 17. August 2011 wurde der Antragsteller
zum 1. Januar 2012 auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers nach R.
versetzt. In der nachfolgenden Versetzungsverfügung vom 25. August
2011wurde der Zeitpunkt des Dienstantritts auf den 16. Januar 2012 bestimmt.
Mit Schreiben vom 24. August 2011 erhob der Antragsteller gegen das Verset-
zungsfernschreiben Beschwerde. Zugleich beantragte er, die aufschiebende
Wirkung seiner Beschwerde anzuordnen.
Mit Beschwerdebescheid vom 23. September 2011 wurden die Beschwerden
zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und zurückgewiesen. Zugleich
wurden die Anträge nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt. Der Antragsteller habe
keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Verwendung auf seinem bisherigen
Dienstposten. Gemäß dem Erlass „Verwendung von Soldaten im Ausland und
bei integrierten Stäben im Inland“ vom 25. November 1999 seien Verwen-
dungszeiten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland grundsätzlich zu
befristen. Die normale Verwendungszeit betrage drei Jahre. Es sei ein berech-
tigtes Anliegen der Personalführung, möglichst vielen Soldaten eine solche
Verwendung zu ermöglichen. Darüber hinaus könne die Verwendungsdauer
nach dienstlichen Erfordernissen und unter Berücksichtigung zwingender per-
sönlicher Gründe im Ausnahmefall bis zur Verwendungsdauer von sechs Jah-
ren verlängert werden (Nr. 1.5 des Erlasses). Diese Voraussetzungen habe das
Personalamt ermessensfehlerfrei verneint.
Zwingende persönliche Gründe, seinem Verlängerungsantrag stattzugeben,
lägen nicht vor. Die Beurteilung richte sich nach Nr. 6 der "Richtlinien zur Ver-
setzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten"
(Versetzungsrichtlinien). Der geltend gemachte Besuch des IB-Programms
durch den Sohn P. sei kein im Sinne der Vorschrift anzuerkennender Grund.
Die schulische Situation der Kinder von Soldaten stelle grundsätzlich kein Ver-
setzungshindernis dar. Insoweit könne sich der Antragsteller auch nicht darauf
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berufen, frühzeitig den geplanten Schulwechsel angezeigt zu haben. Zum einen
habe er aus Anlass der Auslandsverwendung angegeben, die Schulausbildung
seiner Kinder stehe der Verwendung nicht entgegen. Zum anderen könne er
aus dem Schweigen im Juni 2009 nicht schließen, dass damit sein Vorgehen
gebilligt worden sei. Bereits seit April 2009 habe der Antragsteller wissen müs-
sen, dass eine Verlängerung seiner Verwendungsdauer nur in Frage komme,
wenn eine zeitgerechte Regeneration nicht möglich sei. Die von der Leiterin der
Deutschen Schule El Paso abgegebene Stellungnahme beschreibe lediglich
Probleme, die einen schwerwiegenden Grund im Sinne der Versetzungsrichtli-
nien nicht begründeten. Darüber hinaus gebe es insbesondere auch in der Nä-
he von R. öffentliche Gymnasien, die das IB-Programm anböten. Auch die vor-
gebrachten gesundheitlichen Probleme der Ehefrau des Antragstellers begrün-
deten nach der Stellungnahme des Beratenden Arztes des Personalamtes kei-
nen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne von Nr. 6 Buchst. a der
Versetzungsrichtlinien. Der geltend gemachte Vergleichsfall sei nicht nachzu-
vollziehen, da der Antragsteller hierzu nicht substanziiert vorgetragen habe. Auf
den Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ vom 16. Juni 1998 könne
er sich nicht berufen.
Auch die Beschwerde gegen die Versetzung sei unbegründet. Das dienstliche
Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers ergebe sich aus Nr. 5
Buchst. f der Versetzungsrichtlinien. Ein Bedürfnis für eine Versetzung liege
regelmäßig vor, wenn eine befristete Auslandsverwendung ende. Ein dienstli-
ches Bedürfnis für die Wegversetzung ergebe sich auch daraus, dass der
Dienstposten zum Verwendungsaufbau für einen anderen Soldaten benötigt
werde. Das dienstliche Bedürfnis für seine Zuversetzung auf den Dienstposten
in R. ergebe sich daraus, dass dieser Dienstposten frei und zu besetzen sei.
Die geltend gemachten persönlichen Gründe stünden der Versetzung nicht ent-
gegen. Ungeachtet der Frage, ob die schulische Situation als schwerwiegender
Grund im Sinne von Nr. 6 Buchst. b der Versetzungsrichtlinien anzusehen sei,
stünden vorrangige dienstliche Belange entgegen. Das dienstliche Interesse an
der Beendigung einer befristeten Auslandsverwendung habe grundsätzlich er-
hebliches Gewicht. Die Auslandsverwendung des Antragstellers überschreite
den regulären Zeitrahmen bereits nahezu um ein Drittel. Daher sei es nicht zu
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beanstanden, dass das Personalamt den dienstlichen Belangen Vorrang vor
den geltend gemachten schulischen Problemen eingeräumt habe. Die schuli-
schen Probleme beruhten auf der eigenen Entscheidung des Antragstellers.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den aufenthaltsrechtlichen Folgen
der Rückversetzung für die Ehefrau.
Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am 23. September 2011
zugestellt.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Oktober 2011 hat der Antrag-
steller am 17. Oktober 2011 Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungs-
gerichts gestellt und zugleich beantragt, dessen aufschiebende Wirkung anzu-
ordnen. Diesen Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - dem
Senat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller vor:
Er habe bei seiner dienstlichen Erklärung vom 17. Dezember 2007 noch nicht
gewusst, dass sein Sohn P. bei einer Rückversetzung nach drei Jahren ein wei-
teres Schuljahr verlieren werde. Erst von der Schulleiterin der Deutschen Schu-
le El Paso habe er erfahren, dass ein Wechsel von der Deutschen Schule zur
Oberstufe eines deutschen Gymnasiums aller Voraussicht nach nicht zu schaf-
fen sei. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, seinen Dienstherrn vor voll-
endete Tatsachen gestellt zu haben. Aufgrund der aus dienstlichen Gründen
vorgenommenen Verlängerung bis 31. Dezember 2011 wäre er ohnehin ge-
zwungen gewesen, seinen Sohn P. an einer Highschool anzumelden. Er habe
dies angezeigt und um Prüfung einer Verlängerung seiner Verwendung gebe-
ten. Eine negative Bewertung sei bis zum Anmeldeschluss der Schule nicht
mitgeteilt worden. In der Nähe des Dienstortes R. befinde sich keine Schule, die
das IB-Programm anbiete. Die genannten Gymnasien (Ludwigshafen und Neu-
stadt an der Weinstraße) seien so weit entfernt, dass der tägliche Schulweg
eine persönliche Härte darstelle. Darüber hinaus sei das IB-Programm nur in
Verbindung mit dem rheinland-pfälzischen Abitur absolvierbar und daher ein
Wechsel im laufenden elften Schuljahr wenig erfolgversprechend. P. sei zur
Wiederholung mindestens eines Schuljahres gezwungen. Nach Sinn und Zweck
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der Versetzungsrichtlinien seien die mit seiner Versetzung verbundenen
Schwierigkeiten für seinen Sohn P. als schwerwiegende persönliche Gründe im
Sinne vom Nr. 6 Buchst. b anzusehen. Müsse P. mit seinen Eltern nach
Deutschland zurückkehren, würde dies für ihn derart ungewöhnliche zeitliche
Verluste bedeuten, dass ausnahmsweise ein Versetzungshinderungsgrund ge-
geben sei. Die Annahme, eine Versetzung im laufenden Schuljahr könne ohne
Reibungsverluste umgesetzt werden, sei realitätsfremd. Der Rat aller beteiligten
Fachleute laute, die gesamte Oberstufe nochmals zu wiederholen, was einen
Verlust von zwei weiteren Jahren bedeuten würde.
Der Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung" vom 16. Juni 1998 habe
zu dem hier relevanten Zeitpunkt (31. August 2008) gegolten. Er, der Antrag-
steller, habe daher darauf vertrauen dürfen, am bisherigen Standort bis zur Zur-
ruhesetzung zu verbleiben. Hinzu komme, dass nach der „Richtlinie für die Per-
sonalführung von Soldatinnen und Soldaten während der Umsetzung der Re-
form der Bundeswehr“ vom 2. August 2011 vorgesehen sei, dass Versetzungen
mit Standortwechseln außerhalb des regionalen Bereichs grundsätzlich nur bei
einer Restdienstzeit von mindestens drei Jahren zu vollziehen seien. Ein dienst-
liches Bedürfnis für die Versetzung sei nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich,
dass die Versetzung seines Nachfolgers für dessen Verwendungsaufbau dien-
lich sei. Dafür, den Antragsteller auf seinem Dienstposten zu belassen, spreche
auch, dass der Standort El Paso aufgegeben werden solle.
Die gesundheitliche Situation der Ehefrau werde nicht ausreichend gewürdigt.
Aufgrund der geschilderten Visums- und Schulproblematik könne diese Erkran-
kung nur bei einem Verbleib am bisherigen Standort gebessert werden. Es sei
damit zu rechnen, dass sich die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau weiter
verschlechtere. Nicht wiedergutzumachende Nachteile seien daher zu befürch-
ten.
Die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau begründeten einen Versetzungs-
hinderungsgrund, weil ein Abbruch der Behandlung kontraproduktiv wäre. Zu
dem Attest der Psychologin Dr. C. vom 20. Oktober 2011 habe der Beratende
Arzt bislang nicht Stellung genommen.
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Entgegen den Ausführungen des Bundesministers der Verteidigung stelle die
Verwendung seines Nachfolgers auf dem Dienstposten keine wünschenswerte
weitere Verwendung dar. Er, der Antragsteller, sei die Idealbesetzung auf dem
Dienstposten.
In einem gleich gelagerten Fall eines Beamten der Bundeswehrverwaltungsstel-
le sei die Auslandsverwendung aus privaten Gründen um zwei Jahre verlängert
worden. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Ungleichbehand-
lung zwischen Kindern von Beamten und Kindern von Soldaten gerechtfertigt
werden könne. Aus dem Bezug ergebe sich, dass zu dem Fall ein Erlass exis-
tiere. Es werde beantragt, dem Bundesministerium der Verteidigung aufzuge-
ben, diesen Erlass vorzulegen.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Dezember 2011 hat der An-
tragsteller weiter vorgetragen, dass sich nunmehr auch für den Schulbesuch
seines Sohnes Y. unüberwindliche Probleme ergeben hätten. Y. benötige für
das „German Abitur Program“ noch ein Semester. Um bis zu dessen Ende im
August 2012 in den USA bleiben zu können, benötige er ein Studentenvisum.
Die Universität könne jedoch das dafür notwendige Formular nicht ausstellen,
weil er mangels Highschool-Abschluss nicht Student, sondern Schüler sei. Auch
sei es nicht möglich, auf der Grundlage eines Touristenvisums das „German
Abitur Program“ abzuschließen. Im Frühjahr 2011 habe sein Sohn Y. noch die
Information erhalten, er könne ein Studentenvisum bekommen. Müsse er nun
nach Deutschland zurückkehren, werde er mindestens zwei Schuljahre wieder-
holen müssen. Auch für Sohn P. zeichne sich ab, dass er im Falle der Beendi-
gung der Auslandsverwendung nicht in den USA bleiben könne. Vor diesem
Hintergrund habe sich der Gesundheitszustand der Ehefrau weiter verschlech-
tert, wie sich aus dem Attest der Psychologin Dr. C. vom 20. Dezember 2011
ergebe. Das Attest fügt den bisherigen Diagnosen die Diagnose Primäre In-
somnie hinzu und führt aus, insgesamt ergebe sich eine Kombination, die töd-
lich sein könne. Sie, Dr. C., sei in Sorge, dass sich die Ehefrau des Antragstel-
lers etwas antun könne. Sie habe deshalb dem Antragsteller empfohlen, seine
Ehefrau sorgfältig zu beobachten, um vor dem Hintergrund ihres Gefühls der
Hilf- und Hoffnungslosigkeit jeder suizidalen Handlung vorzubeugen. Die Ehe-
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frau des Antragstellers werfe sich vor, eine sehr schlechte Mutter zu sein, weil
sie ihre Kinder in die USA gebracht habe.
Aus dem Realisierungsplan Luftwaffe der Bundeswehrreform gehe hervor, dass
das Luftwaffenkommando USA/CAN mit Beginn am 1. April 2013 aufgelöst
werde.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
anzuordnen.
Der Bundesminister der Verteidigung trägt ergänzend vor:
Der Erlass „Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ gehe
dem Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ vor. Ein Anlass, weitere
ärztliche Stellungnahmen anzufordern, habe nicht bestanden. Es sei auch nicht
nachzuvollziehen, wieso eine Besserung der Erkrankung nur bei einem Verbleib
des Antragstellers auf seinem jetzigen Dienstposten erfolgen könne. Sollte die
Familie zusammen nach Deutschland zurückkehren, sei eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nicht anzunehmen. Zudem habe der Beratende Arzt
in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt, dass die Therapie auch in
Deutschland fortgeführt werden könne. Soweit eine deutliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes angeführt werde, sei diese nicht geeignet, die An-
nahme unzumutbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteile zu begründen.
Die Beurteilung der Förderlichkeit einer Verwendung eines Soldaten obliege im
Rahmen von Zweckmäßigkeitserwägungen dem Personalamt der Bundeswehr.
Dessen ungeachtet, sei die Verwendung des Nachfolgers auf dem Dienstpos-
ten des Antragstellers für die Abrundung seines Verwendungsaufbaus ideal und
bilde die Basis für die Bestätigung der Entwicklungsprognose.
Soweit nun auch die schulische Situation des Sohnes Y. geltend gemacht wer-
de, sei erneut auf die Dienstliche Erklärung vom 17. Dezember 2007 zu verwei-
sen. Der Antragsteller müsse sich vorhalten lassen, damals die schulische Situ-
ation nicht mit der notwendigen Sorgfalt geprüft zu haben. Auch sei dem An-
tragsteller bereits seit dem Schreiben der University of Texas / El Paso vom
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16. Mai 2011 bekannt, dass Y. das „German Abitur Program“ voraussichtlich
erst im August 2012 beenden werde, ohne dass er dies in seinem Antrag auf
Verlängerung erwähnt habe. Im Übrigen habe er zu keinem Zeitpunkt etwas
vorgetragen, was die vorrangigen dienstlichen Interessen entfallen lassen oder
aufwiegen könnte. Bei dem Realisierungsplan Luftwaffe handele es sich um
einen noch nicht abgestimmten und gebilligten Entwurf, der außerdem keine
verlässliche Aussage über die Dauer der Auflösung enthalte. Daher sei der
Dienstposten nachzubesetzen. Ergänzend werde eine Stellungnahme des
ehemaligen Personalstabsoffiziers des Deutschen Luftwaffenkommandos
USA/CAN vorgelegt. Hieraus ergebe sich, dass der Antragsteller bereits seit
seiner Versetzung in die USA angestrebt habe, möglichst bis zu seiner Zur-
ruhesetzung auf dem Dienstposten zu bleiben, und dass er entgegen kamerad-
schaftlicher Ratschläge seinen Sohn P. im IB-Programm eingeschrieben habe.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Antragstellers gelte
nach Rücksprache mit dem Beratenden Arzt unverändert, dass die Familie zu-
sammen nach Deutschland zurückkehren und die Ehefrau erforderlichenfalls
hier auch stationär behandelt werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Vertei-
digung - PSZ I 7 -, 25-05-12 …/11 und 25-05-10 …/11 -, die Personalgrundakte
des Antragstellers (Hauptteile A-D) sowie die Gerichtsakten 1 WB 57.11 haben
dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Ent-
scheidung anzuordnen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit er
sich auf die angefochtene Versetzung des Antragstellers bezieht (§ 21 Abs. 2
Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 WBO).
Dieser Antrag ist jedoch nicht begründet.
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Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbar-
keit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten
Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschie-
benden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summa-
rischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochte-
nen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung
unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden
(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 2007- BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - Rn. 23
m.w.N.
und in NZWehrr 2008, 39> und vom 26. Mai 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 4.11 -).
a) Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der mit Ver-
setzungsfernschreiben vom 17. August 2011 eröffneten Versetzung keine
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Soldatinnen und Soldaten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine be-
stimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem
bestimmten Dienstposten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte
beziehungsweise die personalbearbeitende Dienststelle über die Verwendung
eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflicht-
gemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002
- BVerwG 1 WB 30.02 - m.w.N.
§ 3 SG Nr. 30>, und vom 28. Juni 2011 - BVerwG 1 WB 16.11 und 25.11 -).
Soweit - wie hier - die Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, müs-
sen zwar aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie wegen der aus § 6 SG
folgenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die per-
sönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt
werden. Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige Versetzbarkeit je-
doch zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden
Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn
seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten
entstehen. Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbunde-
nen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Für-
sorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich
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vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er
gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintan-
gestellt werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB
21.95 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 15 = NZWehrr 1996, 253, vom 30. August
2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45, vom 9. Januar
2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - Rn. 22 ff. und vom 26. Mai 2011 - 1 WDS-
VR 4.11 -).
Das Bundesministerium der Verteidigung hat das ihm zustehende Verwen-
dungsermessen in den „Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel
und zur Kommandierung von Soldaten“ vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der
zuletzt geänderten Fassung vom 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) - im Folgenden:
Versetzungsrichtlinien - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise konkretisiert
und gebunden (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - Dok-
Ber B 1990, 311 m.w.N., vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 35.99 -
Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 38 = NZWehrr 2000, 36 = ZBR 2000, 168 und vom
20. August 2003 - BVerwG 1 WB 19.03 -). Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese
Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im
Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich
für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen
der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (Beschlüsse vom 13. Novem-
ber 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 7.09 - Rn. 25 und vom 26. Mai 2011 - BVerwG
1 WDS-VR 4.11 -).
Die Versetzungsrichtlinien sehen vor, dass jede Versetzung grundsätzlich dem
dienstlichen Bedürfnis (Nrn. 4 und 5 Versetzungsrichtlinien) folgt. Können
dienstliche Belange mit Belangen aus der Privatsphäre des Soldaten in Ein-
klang gebracht werden, so kann eine Versetzung erfolgen beziehungsweise
unterbleiben (Nr. 7 Versetzungsrichtlinien). Liegen schwerwiegende persönliche
Gründe vor, so kann eine Versetzung erfolgen beziehungsweise unterbleiben,
sofern nicht vorrangige Gründe dem entgegenstehen (Nr. 6 Versetzungsrichtli-
nien).
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Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem
gegenwärtigen Dienstposten beim Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN
ergibt sich aus Nr. 5 Buchst. f der Versetzungsrichtlinien. Danach liegt ein
dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung regelmäßig vor, wenn eine befristete
integrierte Verwendung im Inland oder eine befristete Auslandsverwendung en-
det. Insoweit verweist Nr. 5 Buchst. f der Versetzungsrichtlinien auf den Erlass
„Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“
vom 25. November 1999 (VMBl. 2000, S. 7). Nach Nr. 1.2 dieses Erlasses be-
trägt die normale Verwendungszeit drei Jahre. Dies entspricht der in der Ver-
setzungsverfügung vom 1. April 2008 angegebenen voraussichtlichen Verwen-
dungsdauer. Mit der am 1. Juli 2010 erfolgten Verlängerung bis zum 31. De-
zember 2011 überschreitet der Antragsteller die normale Verwendungsdauer
bereits deutlich. Dass die vorgenannten Bestimmungen, die in Bezug auf Aus-
landsverwendungen oder Verwendungen bei integrierten Stäben im Inland zeit-
liche Grenzen festlegen, rechtlich nicht zu beanstanden sind, hat der Senat be-
reits mehrfach entschieden (Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB
9.97 -, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 50.00 -, vom 25. Juni 2002
- BVerwG 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28 -, vom 17. Dezember
2003 - BVerwG 1 WB 36.03 - und vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 35.08 -
Rn. 22). Es stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ein berechtigtes
Anliegen der Personalführung dar, möglichst vielen hierfür geeigneten Soldaten
eine entsprechende Verwendung zu ermöglichen (Beschlüsse vom 30. Januar
2001 - BVerwG 1 WB 114.00 - und vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 -
a.a.O.). Das dienstliche Interesse an der Beendigung einer befristeten Aus-
landsverwendung hat daher grundsätzlich erhebliches Gewicht (Beschluss vom
26. September 2000 - BVerwG 1 WB 50.00 -).
Das danach gegebene, auch von den Vorgesetzten des Antragstellers nicht
anders beurteilte dienstliche Bedürfnis zur Wegversetzung entfällt auch nicht
dadurch, dass der Dienstort mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geschlossen
werden wird. Dieser Umstand kann - wenn überhaupt - schon deshalb keine
Vorwirkung entfalten, weil zumindest die Dauer der Abwicklung noch gänzlich
unbestimmt ist.
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Soweit der Antragsteller darüber hinaus in Abrede stellt, dass für die Verwen-
dung seines Nachfolgers auf dem Dienstposten kein dienstliches Bedürfnis be-
stehe, und vorträgt, der Dienstposten sei für dessen Verwendungsaufbau nicht
förderlich, hat der Bundesminister der Verteidigung detailliert und schlüssig
dargelegt, weshalb er von der Förderlichkeit dieser Verwendung für den Nach-
folger ausgeht. Dem Bundesminister der Verteidigung steht insoweit ein Be-
urteilungsspielraum zu. Die Bewertung der Förderlichkeit entzieht sich ebenso
wie die Bewertung von Eignung und Leistung eines einzelnen Soldaten im Kern
der Kontrolle durch das Gericht (vgl. Beschluss vom 30. September 1993 – 1
WB 29.93 - BVerwGE 103, 4 = NZWehrr 1994, 24). Beurteilungsfehler hat der
Antragsteller insoweit nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung des Antragstellers auf den
Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers beim Dienstältesten Deutschen Offi-
zier/… R. beruht darauf, dass dieser Dienstposten frei und zu besetzen ist (vgl.
Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien).
Nach summarischer Prüfung leidet die Versetzungsverfügung auch im Hinblick
auf die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers nicht an Rechts-
oder Ermessensfehlern. Das dienstliche Interesse an der Beendigung der Aus-
landsverwendung muss nicht wegen der schulischen Situation der Söhne zu-
rücktreten.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die schulische
Situation der Kinder von Soldaten grundsätzlich kein Versetzungshindernis ist
und entsprechend keinen Anspruch begründet, am bisherigen Standort bleiben
zu können (Beschlüsse vom 30. September 1993 - BVerwG 1 WB 29.93 -
BVerwGE 103, 4 = NZWehrr 1994, 24, vom 19. März 1996 - BVerwG 1 WB
88.95 -, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -, vom 22. Juli 1997 -
BVerwG 1 WB 9.97 -, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 50.00 -, vom
21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 65.01 - und vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1
WB 19.02 - a.a.O.). Parallel hierzu erkennt die Versetzungsrichtlinie als
schwerwiegenden persönlichen Grund nur an, wenn ein mit dem Soldaten in
häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind eine über das Ausbildungsziel der
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Hauptschule hinausführende allgemeinbildende Schule vom bisherigen bezie-
hungsweise künftigen Wohnort nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten er-
reichen kann (Nr. 6 Buchst. b Versetzungsrichtlinien).
In diesem Sinne ist zunächst nicht erkennbar, dass das Erreichen der allgemei-
nen Hochschulreife durch die Versetzung gefährdet wäre. Sollten die Söhne so,
wie sich der Sachverhalt zuletzt darstellt, mit ihren Eltern nach Deutschland zu-
rückkehren müssen, so haben sie die Möglichkeit, auf ein Gymnasium zu wech-
seln und dort die Schule abzuschließen.
Dem Sohn P. und seinen Eltern bleibt überlassen, ob er die mit einem Besuch
eines Gymnasiums, das auch das IB-Programm anbietet, verbundene Wegstre-
cke auf sich nimmt, um mit dem deutschen Abitur auch das IB-Programm ab-
schließen zu können. Anderenfalls kann er das Abitur an einem Gymnasium vor
Ort erreichen. Sollte es in diesem Zusammenhang erforderlich sein, dass P.
aus der elften Klasse in die zehnte Klasse wechselt, um den notwendigen An-
schluss für ein erfolgreiches Abitur zu finden, so würde er hierdurch gegenüber
dem IB-Programm ein zusätzliches Schuljahr benötigen, um die Schule abzu-
schließen. Dies wäre noch kein Nachteil, der wesentlich über das übliche Maß
hinaus gehen würde und als schwerwiegender Grund anzuerkennen wäre (vgl.
Beschluss vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 50.00 -). Soweit darüber
hinaus vorgetragen wurde, der Rat aller Fachleute gehe dahin, dass P. „die ge-
samte Oberstufe“ und damit zwei Jahre wiederhole, würde dies bedeuten, dass
der dann volljährige P., der nach dem Vorbringen des Antragstellers ein „glatter
1er Schüler“ ist, in die neunte Klasse wechseln würde. Dem steht gegenüber,
dass P. einen Bildungs- und Wissensstand haben müsste, mit dem er im Som-
mer 2013 in den USA einen Bildungsabschluss erreichen möchte, der in
Deutschland als Abitur anerkannt wird. Selbst wenn dem so sein sollte, wäre
die Bewertung, dass das dienstliche Interesse überwiegt, jedoch nicht zu bean-
standen, weil der Antragsteller für die Situation in hohem Maße selbst Verant-
wortung trägt.
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Es ist nicht zu beanstanden, dass der Bundesminister der Verteidigung dem
Antragsteller seine dienstliche Erklärung vom 17. Dezember 2007 entgegen
hält. Nach der angekündigten voraussichtlichen Verwendungsdauer bis
31. März 2011 musste sich der Antragsteller darauf einrichten, dass sein Sohn
P. gegen Ende des zehnten Schuljahres die Schule in Deutschland werde fort-
setzen müssen. Die Frage, wie sich der Anschluss an die gymnasiale Oberstufe
in Deutschland gestalten würde, musste sich - zumal nach den Erfahrungen, die
der Antragsteller nach dem Wechsel aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen
nach Baden-Württemberg gemacht hatte - aufdrängen. Bereits in der Notiz für
den Besuch des Kommandeurs des Deutschen Luftwaffenkommandos
USA/CAN vom 30. März 2009 hat der Antragsteller vorgetragen, dass der An-
schluss von der zehnten Klasse der Deutschen Schule El Paso zur gymnasia-
len Oberstufe in Deutschland - „selbst nach Aussagen der hiesigen Lehrkräfte“ -
kaum zu schaffen sei. Entsprechend geht es um ein allgemeines und vorher-
sehbares Risiko, das der Antragsteller hätte erkennen können und müssen.
Dies liegt umso näher, als er noch in seinem Schreiben vom 10. Februar 2010
ausgeführt hat, er habe im Vorfeld seiner Versetzung mit der Deutschen Schule
El Paso Kontakt aufgenommen und sich hinsichtlich seines Sohnes Y. beraten
lassen. Vor diesem Hintergrund muss er sich an seiner dienstlichen Erklärung
festhalten lassen. Auch hat sich an den mit der Versetzung in die USA verbun-
denen Gegebenheiten und der Eigenverantwortung des Antragstellers nichts
wesentlich dadurch geändert, dass die Verwendungsdauer am 1. Juli 2010 bis
zum 31. Dezember 2011 verlängert wurde. Unverändert musste der Antragstel-
ler sich darauf einstellen, dass sein Sohn P. die Schule während seiner Ver-
wendung in den USA nicht würde beenden können.
Auch mit Blick auf die schulische Situation des Sohnes Y. ist die mit der Verset-
zung verbundene Härte nicht unzumutbar. Zwar geht der Senat nach dem Vor-
bringen des Antragstellers davon aus, dass sein Sohn Y. aus aufenthaltsrechtli-
chen Gründen entgegen seiner bisherigen Planungen das „German Abitur Pro-
gram“ nicht in den USA beenden kann. Damit dürfte auch davon auszugehen
sein, dass Y. zwei zusätzliche Schuljahre benötigt, um in Deutschland das Abi-
tur zu erreichen. Mit der Verlängerung der Verwendungsdauer bis zum 31. De-
zember 2011 hatte Y. jedoch die Möglichkeit, in den USA einen als allgemeine
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Hochschulreife anerkannten Schulabschluss zu erreichen. Der Antragsteller hat
zur Begründung seines Antrags auf Verlängerung seiner Auslandsverwendung
vom 22. Januar 2010 den Wechsel seines Sohnes Y. in das „German Abitur
Program“ vorgetragen und hierzu eine Bescheinigung der University auf Texas/
El Paso vom 7. Dezember 2009 vorgelegt. In dieser wurde bestätigt, dass Y.
voraussichtlich bis Dezember 2011 die Voraussetzungen des Abiturs erfülle. Mit
der hierauf am 1. Juli 2010 verfügten Verlängerung der Auslandsverwendung
hat das Personalamt der Bundeswehr den persönlichen Anliegen des Antrag-
stellers bereits einmal Rechnung getragen. In seiner Stellungnahme vom 23.
Mai 2011 führte der Kommandeur des Deutschen Luftwaffenkommandos
USA/CAN dazu aus, er habe anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim
Personalamt im März 2010 die Verlängerung der Verwendungsdauer aus
Gründen der Fürsorge für Y. erreichen können. Soweit der Sohn Y. nunmehr
ein zusätzliches Semester zum Abschluss des „German Abitur Programs“ benö-
tigt und deshalb den Schulbesuch in den USA nicht beenden kann, fällt dies in
die Risikosphäre des Antragstellers und stellt keine Härte dar, die es gebieten
würde, die geltend gemachten gewichtigen dienstlichen Interessen zurückzu-
stellen.
Auch mit Blick auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers er-
geben sich keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Ver-
setzung.
Als Regelbeispiel eines schwerwiegenden persönlichen Grundes kommt nach
den Versetzungsrichtlinien unter anderem der Gesundheitszustand des Sol-
daten oder eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen in
Betracht. Ein schwerwiegender persönlicher Grund liegt vor, wenn aufgrund
eines (militär-) ärztlichen Gutachtens feststeht, dass der Gesundheitszustand
eine Versetzung oder den Verbleib am bisherigen Standort notwendig macht
(Nr. 6 Buchst. a Versetzungsrichtlinien).
Entsprechend der Vorgaben der Versetzungsrichtlinien hat der Beratende Arzt
des Personalamts der Bundeswehr zu der Frage des Vorliegens eines Verset-
zungshinderungsgrundes Stellung genommen. In seiner Stellungnahme vom
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11. Juli 2011 führte er aus, dass sich aus dem Attest vom 9. Mai 2011 keine
besondere persönliche Härte im Sinne der Versetzungsrichtlinien ergebe. Es
handele sich nicht um eine außergewöhnliche und unverhältnismäßige Belas-
tung. In seiner weiteren Stellungnahme vom 29. August 2011 führte er mit Blick
auf die weiter vorgelegten Atteste vom 12. August 2011 und vom 15. August
2011 aus, dass diese eine Erkrankung bestätigten und von einer deutlichen
Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes auszugehen sei, wenn es zu
einer Trennung der Ehefrau des Antragstellers von ihrem Sohn P. komme. Es
ergebe sich jedoch keine deutliche Lageänderung gegenüber der zuvor abge-
gebenen Stellungnahme. Die derzeitige Therapie könne von der Ehefrau des
Antragstellers auch in Deutschland fortgeführt werden.
Diese Bewertung erscheint plausibel und begegnet nach summarischer Prüfung
keinen Bedenken. Kehrt die Familie nach Deutschland zurück, so entfällt der
vom Antragsteller vorgetragene akute Auslöser der derzeitigen psychischen
Erkrankung der Ehefrau. Auch die zuletzt vorgelegten weiteren Atteste der Psy-
chologin Dr. C. vom 5. September 2011 und vom 20. Dezember 2011 rechtfer-
tigen keine andere Bewertung. Die Befürchtung, eine Unterbrechung der derzei-
tigen Behandlung beeinträchtige die Genesung, legt eine andere Beurteilung
ebenso wenig nahe wie der Umstand, dass nunmehr als Kontext der Erkran-
kung berichtet wird, dass die Ehefrau des Antragstellers sich schuldig fühle, ihre
Kinder mit in die USA genommen zu haben. Dementsprechend ist die fortbe-
stehende ärztliche Einschätzung, dass die Voraussetzungen eines schwerwie-
genden persönlichen Grundes nach Nr. 6 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien
nicht gegeben sei, nicht zu beanstanden.
Auch der Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ vom 16. Juni 1998
vermag die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers nicht ernstlich in
Frage zu stellen. Auf der Grundlage des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3
Abs. 1 GG) könnte der Antragsteller aus diesem zwischenzeitlich nicht mehr
geltenden Erlass allenfalls dann Rechte ableiten, hätte er in Fällen, die seinem
gleichen, Anwendung gefunden. Nach dem Vorbringen des Bundesministers
der Verteidigung gilt hier jedoch vorrangig der Erlass „Verwendung von Sol-
daten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ vom 25. November
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1999 (VMBl 2000, S. 7). Nach dessen Nr. 4 werden Endverwendungen von Be-
rufssoldaten im Ausland nur zugelassen, wenn es aus zwingenden dienstlichen
Gründen erforderlich ist, wozu es einer ausdrücklichen Entscheidung bedarf.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Erlass „Letzte Ver-
wendung vor Zurruhesetzung“ in gleichartigen Fällen keine Anwendung gefun-
den hat. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller in die-
sem Zusammenhang auf Vertrauensschutz berufen und vor diesem Hintergrund
die Versetzungsentscheidung fehlerhaft sein könnte. Zu keinem Zeitpunkt durfte
der Antragsteller nach dem Verhalten des verantwortlichen Personalamts und
seiner Vorgesetzten davon ausgehen, dass seine Verwendungsdauer weiter
verlängert werden würde. Insbesondere durfte der Antragsteller nicht davon
ausgehen, sein Dienstherr habe den Wechsel seines Sohnes P. in das IB-
Programm gebilligt und werde die Verwendungsdauer des Antragstellers da-
nach ausrichten.
Darüber hinaus hat sich der Antragsteller auf die „Richtlinie für die Personalfüh-
rung von Soldatinnen und Soldaten während der Umsetzung der Reform der
Bundeswehr“ vom 2. August 2011 berufen. Diese sieht zwar in Nr. 3.3.3 vor,
dass Versetzungen „mit Standortwechsel außerhalb des regionalen Bereiches“
bei Berufssoldaten grundsätzlich nur bei einer Restdienstzeit von mindestens
drei Jahren zu vollziehen sind. Abgesehen davon, dass es sich lediglich um
einen Grundsatz handelt, ist im Lichte der vorgenannten Erlasslage bereits sehr
zweifelhaft, ob dieser Grundsatz bei Auslandsverwendungen Anwendung findet.
Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich aufgrund einer ent-
sprechenden Verwaltungspraxis auf diese Regelung berufen kann (Art. 3 Abs. 1
GG).
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die
Dienstzeit eines Beamten der Bundeswehrverwaltung unter möglicherweise
vergleichbaren Umständen um zwei Jahre verlängert worden ist. Abgesehen
davon, dass ein Einzelfall, der von einer ständigen und auch gegenwärtig geüb-
ten Verwaltungspraxis abweicht, noch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung
begründet, unterscheiden sich die Fälle deshalb wesentlich, weil der Antragstel-
ler Soldat ist. Den spezifischen dienstlichen Bedürfnissen seines Dienstherrn
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entsprechend ist die jederzeitige Versetzbarkeit eines Soldaten prägender In-
halt seines Wehrdienstverhältnisses. Dies rechtfertigt eine unterschiedliche Be-
handlung von Soldaten und Beamten, auch soweit hiervon ihre Familien betrof-
fen sind. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung, den Erlass bei-
zuziehen, mit dem das Bundesministerium der Verteidigung in diesem Fall ent-
schieden hat.
Aus dem Vorliegen der Voraussetzungen einer Weitergewährung von Tren-
nungsgeld nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 BUKG („Umzugshindernis“) ergibt sich nichts
anderes. Die Gewährung von Trennungsgeld setzt eine Versetzung an einen
anderen Dienstort voraus und bestimmt nicht deren Zulässigkeit. Aus der Rege-
lung lässt sich auch keine sonst für das Wehrdienstverhältnis bedeutsame Wer-
tung entnehmen, weil das Gesetz allgemein die Umzugskostenvergütung für
Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst und Soldaten regelt. Ein Verset-
zungshinderungsgrund lässt sich aus dem Bundesumzugskostengesetz daher
nicht ableiten (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 65.01 -
und vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28).
Auch soweit sich der Antragsteller auf die „Teilkonzeption Vereinbarkeit von
Familie und Dienst in den Streitkräften“ des Generalinspekteurs der Bundes-
wehr am 21. Mai 2007 beruft, kann er hieraus keine Rechte ableiten. Die Teil-
konzeption stellt lediglich ein Konzept zur „Verbesserung der Vereinbarkeit von
Familie und Dienst“ dar und sieht unter Nr. 4.1 (Personalführung) u.a. vor, fami-
lienfreundliche Verwendungskonzepte bzw. Werdegangsmodelle zu entwickeln
und anzustreben. Aus der Teilkonzeption folgt jedoch kein Rechtsanspruch ei-
nes Soldaten auf bestimmte Maßnahmen. Ebenso wenig steht die Teilkonzep-
tion der Anordnung einer Versetzung entgegen (vgl. Beschluss vom 9. Januar
2008 - 1 WDS-VR 10.07 -).
b) Danach ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige
Vollziehung der Versetzungsverfügung Nachteile entstehen werden, die ihm
nicht zumutbar wären.
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2. Soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dahin auszulegen ist, dass
mit Blick auf die begehrte Verlängerung der Dienstzeit der Erlass einer einstwei-
ligen Anordnung beantragt wird (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 123 VwGO), bleibt
dieser Antrag ohne Erfolg. Ein im Wege einer einstweiligen Anordnung siche-
rungsfähiger Anspruch auf Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers auf
seinem derzeitigen Dienstposten wäre nur dann gegeben, wenn glaubhaft ge-
macht wäre, dass der Bundesminister der Verteidigung sein Verwendungser-
messen rechtsfehlerfrei nur dahin ausüben könnte, den Antragsteller weiter auf
seinem derzeitigen Dienstposten zu belassen. Diese Voraussetzung eines An-
ordnungsanspruchs ist nicht gegeben, nachdem - wie ausgeführt - die Verset-
zungsverfügung nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken
begegnet.
Golze
Dr. Frentz
Rothfuß
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