Urteil des BVerwG vom 15.11.2007

Aufschiebende Wirkung, Dienstzeit, Altersgrenze, Versetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 8.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsbootsmann ... L.,
Sanitätskommando ..., ..., K.,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 15. November 2007 beschlossen:
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist unzuläs-
sig.
Der Rechtsstreit wird an das Schleswig-Holsteinische
Verwaltungsgericht verwiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung in
den Ruhestand.
Der am 20. Januar 1955 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Zuletzt wurde
er am 1. Februar 2002 zum Stabsbootsmann befördert. Derzeit wird der Antrag-
steller als Truppenversorgungsbearbeiter beim Stabsquartier des Sanitätskom-
mandos I in Kiel verwendet.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006, eröffnet am 29. Januar 2007, kündigte
die (damalige) Stammdienststelle ... dem Antragsteller an, dass beabsichtigt
sei, ihn wegen Überschreitens der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze
(Vollendung des 53. Lebensjahres) mit Ablauf des 31. Januar 2008 in den Ru-
hestand zu versetzen.
Unter dem 9. Februar 2007 legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde ein.
Zur Begründung führte er aus, dass nach den einschlägigen Erlassen mit jedem
Berufssoldaten frühzeitig, spätestens jedoch fünf Jahre vor dem Überschreiten
der für die Zurruhesetzung geltenden Altersgrenze ein Personalgespräch zu
führen sei, damit rechtzeitig entschieden werden könne, von welchem Dienstort
und gegebenenfalls aus welcher Verwendung heraus er in den Ruhestand trete.
Dieses Personalgespräch sei mit ihm nicht geführt worden. Er sehe darin eine
Benachteiligung gegenüber den Soldaten, die im Sinne dieser Weisungen
informiert worden seien, und erwarte von seiner personalführenden
Dienststelle, dass sie ihm den gleichen zeitlichen Rahmen verschaffe, um sich
auf seine Versetzung in den Ruhestand vorzubereiten.
In einem am 3. Mai 2007 bei der Stammdienststelle der Bundeswehr geführten
Personalgespräch wies der Antragsteller ergänzend darauf hin, dass sich auf-
grund des bis dahin versäumten Personalgesprächs ein neues Dienstzeitende
zum 31. Mai 2012 ergeben könne. Entsprechend äußerte der Antragsteller in
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einem am 10. Mai 2007 mit dem Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 -
geführten Telefonat, dass seiner Ansicht nach erst mit dem am 3. Mai 2007
durchgeführten Personalgespräch der fünfjährige Mindestzeitraum für die Fest-
legung des Endstandortes erfüllt werde; sein Dienstzeitende sei deshalb von
Amts wegen auf den 31. Mai 2012 neu festzusetzen. Mit Schreiben vom 10. Mai
2007 teilte der Antragsteller dem Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 -
ferner zu dessen „Kenntnisnahme und weiterer Veranlassung“ mit, dass er die
Neufestsetzung seiner Dienstzeit bis zum 31. Mai 2012, seine lauf-
bahnrechtliche Schadlosstellung/Beförderung zum Oberstabsbootsmann sowie
keine weitere Benachteiligung durch die verlängerte Dienstzeit erwarte.
Unter dem 5. Juli 2007 erhob der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde. Der
Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete dieses Schreiben nach
Rücksprache mit dem Antragsteller als Antrag auf gerichtliche Entscheidung
und legte diesen dem Senat zusammen mit seiner Stellungnahme vom
10. August 2007 vor. Dieses Verfahren wird beim Senat unter dem Aktenzei-
chen BVerwG 1 WB 29.07 geführt.
Mit Schreiben vom 10. August 2007 an das Bundesverwaltungsgericht stellte
der Antragsteller wegen der ihm angekündigten Versetzung in den Ruhestand
außerdem einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Der Bundesminister der
Verteidigung - PSZ I 7 - nahm hierzu unter dem 22. August 2007 Stellung und
lehnte zugleich den Erlass einer einstweiligen Maßnahme nach § 3 Abs. 2 WBO
ab.
Zur Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz durch den Senat
führt der Antragsteller insbesondere aus:
Seine Beschwerde vom 9. Februar 2007 und seine Untätigkeitsbeschwerde
vom 5. Juli 2007 richteten sich dagegen, dass mit ihm kein Personalgespräch
fünf Jahre vor dem Überschreiten der für ihn geltenden Altersgrenze geführt
worden sei. Das Erfordernis eines solchen Personalgesprächs sei durch den
Erlass des Bundesministers der Verteidigung - PSZ III 1 - Az.: 16-26-00/25 vom
1. August 2001 nicht generell aufgehoben worden. In diesem Erlass sei lediglich
verfügt, dass angesichts der voraussichtlich bis 2006 andauernden Umglie-
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derung der Streitkräfte die definitive Festlegung eines Endstandortes fünf Jahre
vor der Zurruhesetzung zu unterbleiben habe; eine Anhörung des Soldaten zu
seiner Endverwendung werde von dem Erlass nicht berührt. Da er nicht darüber
informiert gewesen sei, dass wegen der falschen Auslegung der Erlasse durch
die personalführenden/-bearbeitenden Dienststellen keine einschlägigen Perso-
nalgespräche stattgefunden hätten und keine Festlegungen erfolgt seien, habe
er davon ausgehen müssen, dass Personalgespräche weiterhin spätestens fünf
Jahre vor der Zurruhesetzung geführt würden. Das bedeute, dass die personal-
führende/-bearbeitende Dienststelle ihm nunmehr die Festlegung der Alters-
grenze fünf Jahre vor deren Erreichen mitzuteilen habe. Da er wisse, dass ein
Berufssoldat bis zum 60. Lebensjahr der Wehrüberwachung unterliege und aus
dienstlichen Gründen von einer Versetzung in den Ruhestand bis zu diesem
Zeitpunkt abgesehen werden könne, sei ihm, dem Antragsteller, durch die Be-
kanntgabe des Ruhestandstermins lediglich ein Jahr vor der Zurruhesetzung
ein Nachteil entstanden. Er sei bis zum 31. Januar 2008 nicht in der Lage, seine
persönlichen und familiären Belange zu planen. Das Rechtsstaatsprinzip des
Grundgesetzes verlange deshalb eine „zeitliche Heilung (Verlängerung der
Dienstzeit auf fünf Jahre)“ und eine „laufbahnrechtliche Schadlosstellung“.
Der Antragsteller beantragt,
„die aufschiebende Wirkung“ der in der Mitteilung der
Stammdienststelle der Marine vom 29. Dezember 2006
„angeordneten Personalmaßnahme über den 31. Januar
2008 hinaus“.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - beantragt,
den Antrag zurückzuweisen bzw. an das für die Hauptsa-
che zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
Dem Antragsteller gehe es im Wesentlichen darum, im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes eine Verlängerung seiner Dienstzeit als Berufssoldat über den
31. Januar 2008 hinaus zu erreichen. Für diesen statusrechtlichen Antrag seien
die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig. Der Antragsteller habe mit sei-
ner Beschwerde vom 9. Februar 2007 auch bereits ein die Verweisung erlau-
bendes Rechtsmittelverfahren eröffnet.
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Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 zu der be-
absichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Schleswig-Holsteinische Ver-
waltungsgericht angehört. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat
der Verweisung zugestimmt. Der Antragsteller hat die Kopie eines Bescheids
der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 1. November 2007, mit dem seine
Anträge auf Verlängerung der Dienstzeit bis 31. Mai 2012 und auf Beförderung
zum Oberbootsmann zurückgewiesen wurden, sowie - nachrichtlich - seine
hiergegen gerichtete Beschwerde vom 9. November 2007 übermittelt.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Ver-
fahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 696/07, die
Beschwerdeakte Az.: 561/07 im Hauptsacheverfahren BVerwG 1 WB 29.07
sowie die zum Hauptsacheverfahren übermittelte Personalgrundakte des An-
tragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift vom 10. August 2007 - und ähnlich
in seinem Schreiben vom 28. August 2007 - „die aufschiebende Wirkung“ der
von ihm angefochtenen „Personalmaßnahme über den 31. Januar 2008 hinaus“
beantragt. Bei dieser Personalmaßnahme handelt es sich um die Mitteilung der
Stammdienststelle der Marine vom 29. Dezember 2006 an den Antragsteller,
dass beabsichtigt sei, ihn wegen Überschreitens der für ihn geltenden
besonderen Altersgrenze (Vollendung des 53. Lebensjahres) mit Ablauf des 31.
Januar 2008 in den Ruhestand zu versetzen. Das Begehren des Antragstellers
ist sach- und interessengerecht dahin auszulegen, dass er die Verpflichtung
des Bundesministers der Verteidigung erreichen möchte, ihn, den Antragsteller,
nicht wie angekündigt in den Ruhestand zu versetzen, sondern das
Dienstverhältnis als Berufssoldat vorläufig über den 31. Januar 2008 fort-
zusetzen. Für dieses Ziel ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht
der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 6
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Satz 2 WBO, sondern der Antrag auf eine einstweilige Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (in entsprechender Anwendung) der geeignete und
grundsätzlich statthafte Rechtsbehelf.
Für das vom Antragsteller in der Sache verfolgte Rechtsschutzbegehren ist je-
doch der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten und nicht zu
den Wehrdienstgerichten eröffnet.
Nach § 82 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis
der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg ge-
setzlich vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fäl-
le vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Ver-
letzung seiner Rechte oder von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist,
die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit
Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte ha-
ben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden,
die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also
in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschluss vom 6. April
2005 - BVerwG 1 WB 61.04 - NZWehrr 2005, 212
m.w.N.). Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche Angele-
genheit oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, für die der Rechtsweg
zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, muss auf die wahre Natur des geltend
gemachten Anspruchs und auf die daraus abzuleitende Rechtsfolge abgestellt
werden (Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 - m.w.N. und vom
6. April 2005 a.a.O.).
Die vom Antragsteller angestrebte Fortsetzung seines Dienstverhältnisses als
Berufssoldat betrifft eine Materie, die nicht im Zweiten Unterabschnitt des Ers-
ten Abschnitts, sondern im Zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes, dort ins-
besondere in den §§ 43 ff. SG, geregelt ist. Sie betrifft damit keine truppen-
dienstliche Angelegenheit, sondern den Status des Antragstellers. Für Streitig-
keiten über das Dienstverhältnis, dessen Begründung oder dessen Dauer bzw.
Beendigung sind nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die allgemeinen Ver-
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waltungsgerichte sachlich zuständig (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom
6. November 1995 - BVerwG 1 WB 91.95 - DokBer B 1996, 75, vom 15. Mai
2003 a.a.O. und vom 6. April 2005 a.a.O.). Die danach gebotene Verweisung
an das zuständige Verwaltungsgericht kann der Senat auch im Verfahren zur
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aussprechen (vgl. Beschluss vom
15. November 2000 - BVerwG 3 B 10.00 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 286).
Nachdem der Antragsteller und der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 -
sowie der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 25. Oktober 2007
gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hierzu angehört worden sind, ist der Rechts-
streit gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 WBO an das gemäß § 52
Nr. 4 Satz 1 VwGO örtlich und sachlich zuständige Schleswig-Holsteinische
Verwaltungsgericht in Schleswig (§ 1 Abs. 1 Aus-
führungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 6. März 1990, GVOBl.
Schl.-H. S. 226) zu verweisen. Der für Klagen im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO
maßgebliche „dienstliche Wohnsitz“ ist entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG
bei einem Soldaten sein Standort. Die Legaldefinition des dienstlichen
Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeb-
lich (Beschlüsse vom 15. Mai 2003 a.a.O. und vom 6. April 2005 a.a.O.).
Über die Verweisung kann der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche
Richter entscheiden (Beschluss vom 17. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 3.05 -
Buchholz 450.1 § 21 WBO Nr. 3 ).
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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