Urteil des BVerwG vom 13.11.2009

Versetzung, Aufschiebende Wirkung, Amt, Schwiegermutter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 7.09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 13. November 2009 beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
bzw. eines zu stellenden Antrags auf gerichtliche
Entscheidung gegen die Versetzung des Antragstellers
zum 1. Oktober 2009 auf den Dienstposten eines S 3-
Stabsoffiziers und ...-Stabsoffiziers beim ...amt in K...
anzuordnen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung
zum ...amt in K....
Der 1957 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet
voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2016. Er wurde am 11. Dezember 1998
zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 in eine
Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Zuletzt wurde der
Antragsteller vom 1. Februar 2005 bis 30. September 2009 als
Panzerstabsoffizier und Lehrstabsoffizier Taktik und Logistik/Leiter des
Gefechtsübungssimulationssystems Sira im Bataillon ... ... verwendet.
Mit Fernschreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 30. Juni 2009,
eröffnet am 1. Juli 2009, wurde der Antragsteller mit Wirkung vom und
Dienstantritt am 1. Oktober 2009 auf den Dienstposten eines S 3-Stabsoffiziers
und MS-Stabsoffiziers (Modellbildung und Simulation) beim ...amt in K...
versetzt. Unter dem 10. Juli 2009, ausgehändigt am 20. Juli 2009, erhielt der
Antragsteller eine entsprechende förmliche Versetzungsverfügung.
Gegen die Versetzung legte der Antragsteller mit Schreiben seiner
Bevollmächtigten vom 9. Juli und 21. Juli 2009 Beschwerde ein. Mit einem
weiteren Schreiben vom 9. Juli 2009 beantragte der Antragsteller außerdem die
Aussetzung des Vollzugs bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde.
Mit Bescheid vom 11. September 2009 wies der Bundesminister der
Verteidigung - PSZ I 7 - den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 3
Abs. 2 WBO und mit weiterem Bescheid vom 14. Oktober 2009 auch die
Beschwerde zurück.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 16. September 2009 beantragte der
Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht gerichtlichen vorläufigen
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Rechtsschutz gegen die Versetzung. Er hat angekündigt, dass er auch in der
Hauptsache die gerichtliche Entscheidung beantragen werde.
Zur Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz führt er
insbesondere aus:
Die Versetzung verstoße gegen die Richtlinien und
Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren. Die
Voraussetzungen für eine Verkürzung seiner Verwendungsdauer bei der
Artillerieschule, die bis zum 30. Juni 2010 vorgesehen sei, lägen nicht vor. Es
gebe auch keine dienstlichen Gründe für die Versetzung. Er besetze derzeit
einen Dienstposten für einen Panzerstabsoffizier. Diesen Dienstposten solle er
lediglich deshalb freimachen, weil in räumlicher Nähe zu dem Dienstort Daaden
ein anderer Soldat auf einer Planstelle z.b.V. verwendet werde, dessen
zulässige Höchstverwendungsdauer am 30. September 2009 ende; dieser
Soldat sei jedoch Artilleriestabsoffizier. Auch der Dienstposten beim ...amt
werde derzeit von einem Artilleriestabsoffizier besetzt. Es könne daher der
andere, noch auf einer Planstelle z.b.V. geführte Soldat statt seiner zum ...amt
nach K... versetzt werden.
Der Versetzung stünden darüber hinaus persönliche Gründe entgegen, die er
bereits in Personalgesprächen vorgetragen habe. Er sei seit Juni 2007
verheiratet und wohne mit seiner Ehefrau in M... bei Ko.... Sein derzeitiger
Dienstposten liege 75 km entfernt in E...; die Fahrzeit dorthin betrage etwa 50
bis 55 Minuten. Seine Schwiegermutter lebe in N.... Seinem Schwiegervater sei
im April 2009 die Pflegestufe 3 zuerkannt worden; seit Sommer 2008 befinde er
sich in einem Altenpflegeheim etwa 9 km von N... entfernt in B.... Der
Gesundheitszustand der Schwiegermutter habe sich ebenfalls verschlechtert.
Daher würden er, der Antragsteller, und seine Ehefrau regelmäßig nach N...
fahren. Auch nach der Unterbringung des Schwiegervaters in einem Heim
würden die anstehenden Behördengänge, die Zusammenarbeit mit einem
Rechtsanwalt und der Gesundheitszustand der Schwiegermutter erhebliche Zeit
in Anspruch nehmen. Es gebe nahezu tägliche Telefonate mit der
Schwiegermutter und häufige Fahrten nach N.... Die Schwiegermutter habe die
Einlieferung des Schwiegervaters in das Heim noch nicht verwunden und sei
weiterhin auf Unterstützung angewiesen. Zur Entlastung seiner Ehefrau fahre
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er, der Antragsteller, von seinem Dienstort zu den Schwiegereltern, um
erforderliche Dinge zu regeln. Da der bisherige Dienstort unmittelbar an der
Strecke von M... nach N... liege, sei es auch möglich, dass seine Frau
nachmittags losfahre, ihn am Dienstort mitnehme und sie gemeinsam nach N...
führen. Die mit der Versetzung verbundenen erhöhten Fahrzeiten, die erhöhte
zeitliche Belastung und die Verringerung der Flexibilität seien für ihn und seine
Frau nur schwer zu ertragen. Er leide in unterschiedlicher Intensität an
Schlaflosigkeit. Auch seine Frau sei erheblichen durch die Versetzung
ausgelösten psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt.
Der Antragsteller hat ein ärztliches Attest vom 17. September 2009 vorgelegt,
wonach seine Schwiegermutter unter einer Depression leide, insbesondere
seitdem ihr Ehemann im Pflegeheim lebe; zur Bewältigung ihres Alltags sei sie
auf die regelmäßige Unterstützung ihrer Tochter angewiesen, die sich bereits
seit vielen Jahren regelmäßig um die Belange ihrer Mutter, insbesondere auch
im medizinischen Bereich kümmere. In einem weiteren Attest vom 17.
September 2009, ausgestellt für die Ehefrau des Antragstellers, wird
ausgeführt, dass für diese in ihrer jetzigen Situation die tatkräftige
Unterstützung durch ihren Ehemann unerlässlich sei, der ihr viele Fahrten
abnehme und abnehmen könne, weil sein derzeitiger Dienstort auf halbem Weg
nach Neuenrade liege und für ihn zeitlich noch zu bewältigen sei. Ein Wegfall
der Unterstützung durch den Ehemann infolge eines Wechsels des Dienstorts
würde die ohnehin nur grenzwertig kompensierte Situation der Ehefrau, die
wahrscheinlich manche der psycho-emotionalen Probleme ihrer Eltern geerbt
habe, akut bedrohen. Von ärztlicher Seite könne nur geraten werden, die
Ehefrau des Antragstellers nicht durch äußere Eingriffe in die ohnehin
schwierige Lebenssituation zur körperlichen und psychischen Dekompensation
zu bringen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Versetzungsentscheidung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller
nicht in seinen Rechten. Für die Versetzung liege ein dienstliches Bedürfnis vor.
Der Dienstposten beim ...amt sei vakant und damit nachzubesetzen. Der
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Antragsteller sei nach seinen Vorverwendungen für diesen Dienstposten
uneingeschränkt geeignet und in besonderem Maße qualifiziert. Die Richtlinien
und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren
stünden der Wegversetzung von der Artillerieschule nicht entgegen, weil für die
Nachbesetzung des Dienstpostens beim ...amt keine Vakanz in Kauf
genommen werden könne. Die Beschreibung für den Dienstposten
unterscheide
nicht
zwischen einem Panzerstabsoffizier und einem
Artilleriestabsoffizier, weshalb der vom Antragsteller erwähnte andere Soldat
auch nicht besser geeignet sei; im Übrigen komme es lediglich auf die Eignung
des Antragstellers an.
Die vom Antragsteller angeführten persönlichen Gründe stünden der
getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Der Schwiegervater des
Antragstellers sei zwar pflegebedürftig, werde jedoch in einem Heim versorgt.
Soweit der Antragsteller auf den Gesundheitszustand seiner Ehefrau verweise,
könne von einer Versetzung abgesehen werden, wenn dies auf der Grundlage
eines militärärztlichen Zeugnisses notwendig sei; das sei jedoch nicht der Fall.
Nach der Stellungnahme des Beratenden Arztes des Personalamts vom 30.
September 2009 ergebe sich aus den vorgelegten Bescheinigungen kein Fall
einer besonderen Härte. Aufgrund der geschilderten Situation sei die
persönliche Betroffenheit zwar nachvollziehbar und eine Verwendung des
Antragstellers in der Nähe des Wohnortes der Schwiegereltern wünschenswert.
Es lasse sich jedoch keine unverhältnismäßige außergewöhnliche familiäre
Belastung im Verhältnis zu vergleichbaren familiären Situationen von Soldaten
feststellen. Die Notwendigkeit einer heimatnahen Verwendung könne daraus
nicht abgeleitet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der
Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 1010/09 - und die Personalgrundakte des
Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung
vorgelegen.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
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Der Antragsteller hat keinen bestimmten Sachantrag gestellt. Bei sach- und
interessengerechter Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens beantragt er,
die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde bzw. eines noch zu stellenden
Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen seine Versetzung zum 1. Oktober
2009 auf den Dienstposten eines S 3-Stabsoffiziers und MS-Stabsoffiziers beim
...amt in K... anzuordnen.
Dieser Antrag ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3
WBO zulässig, aber unbegründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen
Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor
privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei
summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige
Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile
entstünden (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR
1.07 - m.w.N.
Nr. 1 und in NZWehrr 2008, 39>).
1. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der
Versetzung des Antragstellers zum ...amt in K... keine durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten
Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der
Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über
die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis
besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom
25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 -
Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30> und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB
40.02 - jeweils m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom
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Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den
Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in
seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen
Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von
diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO; Beschluss vom
24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Rn. 29). Die gerichtliche Überprüfung
richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im
Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben
und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar
2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23
SBG Nr. 2 ), wie sie sich
hier insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum
Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988
(VMBl S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) geänderten Fassung
(Versetzungsrichtlinien) ergeben.
a) Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die
Weg- als auch die Zuversetzung. Das dienstliche Bedürfnis für eine Zu- und
Wegversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt
werden muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR
10.07 - Rn. 19 m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien). Der nach
Besoldungsgruppe A 15 bewertete Dienstposten eines S 3-Stabsoffiziers und
MS-Stabsoffiziers (Modellbildung und Simulation) beim ...samt in K...
(Teileinheit/Zeile 114/002) ist - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist -
seit dem 1. Juli 2009 frei und zu besetzen. Die Verkürzung der
Verwendungsdauer des Antragstellers auf seinem bisherigen Dienstposten ist
zulässig. Nach der in der Personalgrundakte befindlichen 1. Korrektur zur
Versetzungsverfügung Nr. 7515 ist die Verkürzung der voraussichtlichen
Verwendungsdauer auf dem Dienstposten bei der Artillerieschule vom 30. Juni
2010 auf den 30. Juni 2009 bereits am 20. Dezember 2007 verfügt und dem
Antragsteller am 8. Februar 2008 bekanntgegeben worden. Unabhängig davon
ist die Verkürzung der Verwendungsdauer zulässig, weil für die Nachbesetzung
des Dienstpostens beim ...amt vor Ort keine Vertretung möglich ist und eine
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Vakanz nicht in Kauf genommen werden darf (Nr. I.A.2.b (1) der Richtlinien und
Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren); den
entsprechenden Darlegungen in dem Bescheid vom 11. September 2009 (Seite
2) ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Antragsteller ist für den Dienstposten eines S 3-Stabsoffiziers und MS-
Stabsoffiziers bei summarischer Prüfung geeignet. Der Bundesminister der
Verteidigung - PSZ I 7 - hat in dem Vorlageschreiben vom 13. Oktober 2009
(Seite 7) die Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens wiedergegeben und die
einschlägigen Vorverwendungen des Antragstellers (von April 1995 bis zum
Dienstantritt beim ...amt) aufgelistet. Nach Auffassung des Senats ist der
Antragsteller danach hinreichend, wenn nicht sogar besonders qualifiziert, die
materiellen Aufgaben dieses Dienstpostens wahrzunehmen. Allerdings weist
der Antragsteller, wie er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6.
November 2009 geltend macht, keine Vorverwendung
im
Gefechtssimulationszentrum des Heeres oder im Gefechtsübungszentrum des
Heeres auf, die nach der Aufgabenbeschreibung ebenfalls erforderlich ist. Der
Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit Schreiben vom 11.
November 2009 jedoch plausibel dargelegt, dass die dem Einsatz beim ...amt
unmittelbar vorausgehende, über viereinhalbjährige Verwendung des
Antragstellers als Leiter des Gefechtsübungssimulationssystems Sira dem
Zweck einer Vorverwendung im Gefechtssimulationszentrum
oder
Gefechtsübungszentrum des Heeres entspreche. Auch der Antragsteller selbst
hat insoweit in dem Schriftsatz vom 6. November 2009 „Ähnlichkeiten bei der
Arbeit“ eingeräumt. Nach Auffassung des Senats ergeben sich deshalb aus
diesem rein formalen Gesichtspunkt unter dem Blickwinkel der Eignung keine
durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versetzung. Einzelheiten
bedürfen gegebenenfalls der Klärung im Hauptsacheverfahren.
Der Hinweis des Antragstellers, für die Besetzung des Dienstpostens beim
Heeresamt komme auch ein bestimmter anderer, nach Auffassung des
Antragstellers besser geeigneter Soldat in Betracht, stellt weder das dienstliche
Bedürfnis für die Versetzung noch die Rechtmäßigkeit der
Ermessensentscheidung des Personalamts der Bundeswehr in Frage. Es
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entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine vom
Bundesminister der Verteidigung oder von der zuständigen
personalbearbeitenden Stelle für eine bestimmte Verwendung getroffene
Entscheidung nicht dadurch rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft wird, dass
für diese Verwendung möglicherweise auch andere geeignete Soldaten zur
Verfügung stehen. Die Frage, ob der zuständige Vorgesetzte oder die
personalbearbeitende Stelle einen Soldaten dienstlich bestmöglich einsetzt,
berührt diesen nicht in seinen Rechten (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2008 -
BVerwG 1 WB 47.07 - Rn. 34 m.w.N.).
Für die Eignung für den Dienstposten beim ...amt ist schließlich ohne
Bedeutung, dass dieser zuvor von einem Artilleriestabsoffizier besetzt war,
während der Antragsteller als Panzerstabsoffizier verwendet wurde; die
Aufgabenbeschreibung des neuen Dienstpostens fordert diesbezüglich weder
die eine noch die andere Vorverwendung. Die weiteren Ausführungen in dem
Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 6. November 2009 zur
Nachbesetzung seines früheren Dienstpostens beim
Gefechtsübungssimulationssystem Sira mit einem Artilleriestabsoffizier sind für
die hier allein gegenständliche Versetzung des Antragstellers zum ...amt
irrelevant.
b) Bei summarischer Prüfung leidet die Versetzungsverfügung auch im Hinblick
auf die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers nicht an Rechts-
oder Ermessensfehlern.
Soweit - wie hier - die Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist,
müssen zwar aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie wegen der aus § 6
SG folgenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die
persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen
berücksichtigt werden. Allerdings darf die für die Versetzungsentscheidung
zuständige Stelle von der jederzeitigen Versetzbarkeit des Soldaten sowie
davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine
bestimmte örtliche Verwendung hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 14. Juli
2004 - BVerwG 1 WB 16.04 - m.w.N.). Bei einem Berufssoldaten gehört seine
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jederzeitige Versetzbarkeit zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten
und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb
hinnehmen, wenn durch seine Versetzung seine persönlichen Belange
beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit
einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend
sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden
können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den
Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich
Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom
12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 15 =
NZWehrr 1996, 253, vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz
311 § 17 WBO Nr. 45 und - ausführlich - vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-
VR 10.07 - Rn. 22 ff.). Erfährt die Fürsorgepflicht - wie in Nr. 6 und 7 der
Versetzungsrichtlinien geschehen
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eine allgemeine Regelung in
Verwaltungsvorschriften, so sind diese schon im Hinblick auf das Gebot der
Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der
Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen
nicht überschritten wird.
Die vom Antragsteller angeführten persönlichen Gründe, für die er sich auf Nr. 6
Abs. 2 Buchst. a und c der Versetzungsrichtlinien (in der Neufassung dieser
Bestimmung vom 9. Juni 2009) beruft, gebieten es nicht, von der Versetzung
abzusehen.
Der Schwiegervater des Antragstellers ist zwar pflegebedürftig; ihm ist seit April
2009 die Pflegestufe 3 zuerkannt. Der Schwiegervater ist jedoch nach dem
Vortrag des Antragstellers seit Sommer 2008 in einem Altenpflegeheim
untergebracht und deshalb nicht, wie von Nr. 6 Abs. 2 Buchst. c der
Versetzungsrichtlinien vorausgesetzt und gefordert, auf Pflegeleistungen durch
den Antragsteller und dessen Ehefrau angewiesen.
Die Schwiegermutter des Antragstellers leidet nach dem von ihm vorgelegten
ärztlichen Attest (Dr. R.../Dr. Sch...) vom 17. September 2009 unter einer
Depression; eine Pflegebedürftigkeit lässt sich dem Attest jedoch nicht
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entnehmen. Soweit in dem Attest erklärt wird, dass die Schwiegermutter zur
Bewältigung ihres Alltags auf die regelmäßige Unterstützung der Ehefrau des
Antragstellers angewiesen sei, ist darüber hinaus nicht ersichtlich, worin diese
notwendige Unterstützung im Alltag - bei einer Entfernung zwischen M...
(Wohnsitz des Antragstellers und seiner Ehefrau) und N... (Wohnsitz der
Schwiegermutter des Antragstellers) von immerhin rund 180 km - genau
besteht.
Soweit der Antragsteller vorträgt, er selbst leide in unterschiedlicher Intensität
an Schlaflosigkeit und sei deshalb auch am 20. Mai 2009 in ärztlicher
Behandlung gewesen, stellt dies keinen schwerwiegenden persönlichen Grund
im Sinne von Nr. 6 Abs. 2 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien dar.
Ein schwerwiegender persönlicher Grund im Sinne von Nr. 6 Abs. 2 Buchst. a
der Versetzungsrichtlinien ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag
des Antragstellers, seine Ehefrau sei erheblichen durch die Versetzung
ausgelösten psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt. Der Senat
teilt insoweit zum einen die Einschätzung des Beratenden Arztes des
Personalamts der Bundeswehr vom 30. September 2009, wonach sich aus der
in dem Attest vom 17. September 2009 (Dr. H...) geschilderten Situation kein
Fall einer besonderen Härte ergebe. Zum anderen ist nicht erkennbar, inwiefern
die gesundheitlichen Belastungen der Ehefrau überhaupt auf der
angefochtenen Versetzung beruhen (und durch deren Aufhebung beseitigt oder
gemildert würden). Denn die räumliche Trennung der Ehefrau des
Antragstellers von ihren Eltern und die daraus resultierenden Belastungen
beruhen, soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, im Ausgangspunkt
nicht auf Maßnahmen der Bundeswehr, sondern darauf, dass die im Zeitpunkt
der Heirat am 8. Juni 2007 ausweislich der Heiratsurkunde noch in N...
wohnhafte (heutige) Ehefrau des Antragstellers im Anschluss daran zu ihrem
Ehemann nach M... gezogen ist. Daran ändert sich durch die angefochtene
Versetzung nichts, da der Antragsteller und seine Ehefrau offenbar
beabsichtigen, weiterhin in M... zu wohnen (obwohl K... wesentlich näher an N...
liegt als M...), und das Personalamt dem Rechnung getragen hat, indem es
keine Zusage der Umzugskostenvergütung ausgesprochen hat. Auch die
Fahrverbindung mit dem Auto zwischen M... und N... hat sich nicht
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entscheidend verändert. Eine überschlägige Abfrage mit dem Routenplaner von
Google Maps ergibt für die Route M... - E... - N... eine Strecke von 182 km und
eine Fahrzeit von ca. 2 Stunden 23 Minuten und für die Route M... - K... - N...
eine Strecke von 218 km und eine Fahrzeit von ca. 2 Stunden 31 Minuten.
2. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung
der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wieder
gutzumachende Nachteile entstehen. Insoweit wird auf die Darlegungen unter
1.b) zu den persönlichen Gründen des Antragstellers verwiesen.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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