Urteil des BVerwG vom 01.04.2008

Ausbildung, Aufschiebende Wirkung, Hauptsache, Amt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 7.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsfeldwebel
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 1. April 2008 beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf
gerichtliche Entscheidung (Beschwerde vom 7. März
2008) gegen die Entscheidung des Bundesministeriums
der Verteidigung - Fü S I 3 - vom 4. März 2008 und die
diese ausführende Mitteilung des Sprechers des Gesamt-
vertrauenspersonenausschusses vom 5. März 2008 an-
zuordnen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller möchte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erreichen,
an einer Ausbildung für die Mitglieder des 5. Gesamtvertrauenspersonenaus-
schusses teilnehmen zu können.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Nachdem er bereits dem 4. Gesamtvertrau-
enspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung angehört
hatte, wurde er im Februar 2008 erneut zum Mitglied des 5. Gesamtvertrauens-
personenausschusses gewählt.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 lud das Bundesministerium der Verteidi-
gung - Zentraler Wahlvorstand zur Wahl des 5. Gesamtvertrauenspersonen-
ausschusses - die gewählten Mitglieder, darunter den Antragsteller, zu einer
Einweisung in ihre Aufgaben, zur konstituierenden Sitzung sowie zur ersten Sit-
zung des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses vom 10. bis 14. März
2008 in das Zentrum ... in K. ein. Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 teilte der
Antragsteller mit, dass er an der gesamten Veranstaltung (Einweisung, konsti-
tuierende Sitzung, erste Sitzung) teilnehmen werde.
Mit E-Mail vom 4. März 2008 an den Gesamtvertrauenspersonenausschuss
wies das Bundesministerium der Verteidigung - Fü ... - darauf hin, dass an der
Ausbildung (Einweisung) nur diejenigen Soldatinnen und Soldaten teilnähmen,
die erstmals in ihr Amt gewählt worden seien. Soldatinnen und Soldaten, die
bereits ein Amt im Gesamtvertrauenspersonenausschuss innehätten, sowie die
Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat würden erst am 12. März 2008 bis
13.00 Uhr anreisen und ab diesem Zeitpunkt an dem weiteren Verlauf gemäß
dem Ausbildungsdienstplan des Zentrums Innere Führung vom 20. Februar
2008 teilnehmen. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss werde gebeten,
dies bei der Einladung zu berücksichtigen. Soweit bereits anderslautende Ein-
ladungen verschickt worden seien, seien diese zu berichtigen.
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Mit E-Mail vom 5. März 2008 unterrichtete der Sprecher des Gesamtvertrauens-
personenausschusses den Antragsteller von der Entscheidung des Bundesmi-
nisteriums der Verteidigung - Fü S I 3 - und bat ihn, erst zum 12. März 2008 bis
13.00 Uhr anzureisen.
Mit Telefax-Schreiben vom 7. März 2008 legte der Antragsteller Beschwerde
ein. Er fühle sich dadurch, dass er an der vom 10. bis 12. März 2008 stattfin-
denden Ausbildung nicht teilnehmen dürfe, in der Ausübung seines Mandats als
Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses behindert. Es gehöre zu
seinen Rechten und Pflichten, an dieser Ausbildung teilzunehmen. Er erwarte
daher, dass die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung
- Fü ... - vom 4. März 2008 ausgesetzt werde, bis in der Hauptsache entschie-
den sei. Sollte eine Aussetzung der Maßnahme nicht erfolgen, beantrage er,
eine Entscheidung des zuständigen Gerichts herbeizuführen, um ihn schadlos
zu stellen und ihm eine Teilnahme an der Ausbildung vom 10. bis 12. März
2008 zu ermöglichen.
Mit E-Mail vom 7. März 2008 teilte das Bundesministerium der Verteidigung
- Fü ... - dem Antragsteller mit, dass an der Ausbildung am Zentrum Innere
Führung grundsätzlich nur diejenigen Soldatinnen und Soldaten teilnähmen, die
erstmals in ihr Amt gewählt worden seien. Sofern der Antragsteller ebenfalls an
dieser Ausbildung teilnehmen wolle, weil er beispielsweise Ausbildungsbedarf
bzw. Nachschulungs- oder Wiederholungsbedarf in einzelnen Ausbildungsab-
schnitten sehe, werde das Referat Fü ... keine Einwände gegen seine wieder-
holte Teilnahme geltend machen. Aus Sicht des Referats Fü ... sei damit der
Beschwer des Antragstellers abgeholfen.
Am 10. März 2008 reiste der Antragsteller zum Zentrum ... an. Dort wurde ihm
telefonisch durch den Leiter des Referats Fü ... mitgeteilt, dass er an der Aus-
bildung vom 10. bis 12. März 2008 nicht teilnehmen dürfe; die gegenteilige Aus-
sage vom 7. März 2008 werde widerrufen. Der Antragsteller reiste daraufhin am
selben Tage an seinen Wohnort zurück.
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Mit einem (ebenfalls als Beschwerde bezeichneten) Schreiben vom 11. März
2008 erklärte der Antragsteller, dass er seine Beschwerde vom 7. März 2008
vollumfänglich aufrechterhalte, und wiederholte und vertiefte sein Vorbringen.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete die Beschwerde vom
7. März 2008 und das Schreiben vom 11. März 2008 als Antrag auf gerichtliche
Entscheidung verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer Sicherungsanord-
nung und legte diese mit Stellungnahmen vom 12. und 13. März 2008 dem Se-
nat vor.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt der Bundesminister der
Verteidigung,
den Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung zurück-
zuweisen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: ... - und die Gerichtsakte des
Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB 17.08 haben dem Senat bei der Beratung
vorgelegen.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat die Beschwerde des An-
tragstellers vom 7. März 2008 gegen die Entscheidung des Bundesministeriums
der Verteidigung - Fü ... - vom 4. März 2008, dass nur erstmals gewählte
Soldaten an der Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenaus-
schusses vom 10. bis 12. März 2008 teilnehmen dürfen, und die entsprechende
Mitteilung des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses vom
5. März 2008 zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das
Bundesverwaltungsgericht gewertet (§ 21 Abs. 1 WBO).
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Die mit der Beschwerde verbundene Erklärung des Antragstellers, dass er „eine
Aussetzung der Maßnahme, bis in der Hauptsache entschieden wird“, erwarte
und er, falls das Referat Fü ... „einer Aussetzung der Maßnahme nicht zustim-
men sollte“, zugleich beantrage, „eine Entscheidung des zuständigen Gerichts
herbeizuführen, um […] eine Teilnahme an der Ausbildung vom 10. März bis
12. März 2008 zu ermöglichen“, ist als Antrag auf Anordnung der aufschieben-
den Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auszulegen (§ 17
Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Denn der Antragsteller hatte mit
dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - Zentraler Wahlvor-
stand zur Wahl des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses - vom 14. Feb-
ruar 2008 bereits eine Einladung zu der Ausbildung erhalten, die durch die an-
gefochtenen Maßnahmen aufgehoben wurde; mit der Anordnung der aufschie-
benden Wirkung des gegen diese Maßnahmen gerichteten Antrags auf gericht-
liche Entscheidung käme - entsprechend dem Rechtschutzbegehren des An-
tragstellers - seine ursprüngliche Zulassung zu der Ausbildung wieder zum Tra-
gen. Einer darüber hinausgehenden Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1
VwGO) bedarf es nicht.
Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung fehlt bzw. entfällt
jedoch das Rechtsschutzinteresse, wenn sich die Hauptsache erledigt hat und
damit auch dem Begehren nach vorläufigem Rechtsschutz die Grundlage ent-
zogen ist. Das ist hier der Fall. Nachdem das Bundesministerium der Verteidi-
gung - Fü S I 3 - zwischenzeitlich seine Bedenken gegen eine Teilnahme des
Antragstellers zurückgestellt hatte, hat es die definitive Entscheidung, den An-
tragsteller nicht an der Ausbildung teilnehmen zu lassen, erst unmittelbar bei
Ausbildungsbeginn am Nachmittag des 10. März 2008 getroffen. Die Be-
schwerde vom 7. März 2008 und das Schreiben vom 11. März 2008, mit dem
die Beschwerde aufrechterhalten wurde, sind dem Senat am 12. März 2008
gegen 17.00 Uhr bzw. am 13. März 2008 vorgelegt worden. Die Ausbildung war
damit bereits beendet und eine Teilnahme des Antragstellers daran nicht mehr
möglich, bevor der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim
Senat anhängig wurde. Der Antrag geht deshalb ins Leere und ist mangels
Rechtsschutzinteresses unzulässig.
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Soweit es dem Antragsteller um die Feststellung geht, dass es rechtswidrig war,
ihn nicht an der Ausbildung teilnehmen zu lassen, kommt eine solche Prüfung
nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern nur in dem
anhängigen Hauptsacheverfahren (BVerwG 1 WB 17.08) in Betracht (vgl. zu
§ 123 Abs. 1 VwGO Beschluss vom 27. Januar 1995 - BVerwG 7 VR 16.94 -
Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 17; zu § 80 Abs. 5 VwGO OVG Magdeburg,
Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 M 95.06 - mit zahlreichen Nachweisen). Hier-
bei sind die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu beachten, der
im wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist (stRspr, vgl.
Beschluss vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 19.04 - m.w.N.).
Golze Dr. Deiseroth Dr. Langer
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