Urteil des BVerwG vom 27.09.2007

Aufschiebende Wirkung, Diskette, Daten, Internet

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 7.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Major ... W.,
... Division ..., V.,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 27. September 2007 beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Antrags des Antragstel-
lers auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Mai 2007 ge-
gen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im
Bundesministerium der Verteidigung vom 4. Mai 2007 wird
angeordnet.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen
werden dem Bund auferlegt.
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G r ü n d e :
I
Der 1958 geborene Antragsteller beantragt die Gewährung vorläufigen Rechts-
schutzes gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Rahmen der erwei-
terten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3). Er ist Berufs-
soldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2014
enden wird. Zum Major wurde er am 5. Februar 2003 ernannt. Er wurde seit
dem 17. Juni 2002 als S 2-Stabsoffizier und seit dem 11. Oktober 2006 als
Stabsoffizier für Militärisches Nachrichtenwesen Stabilisierungskräfte und Ziel-
bearbeiter jeweils beim ... Division ... in V. verwendet. Dort ist er seit dem 8. Mai
2007 auf einer nicht sicherheitsempfindlichen Stelle eingesetzt.
Für den Antragsteller war zuletzt am 7. April 2004 eine erweiterte Sicherheits-
überprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ohne Einschränkungen abge-
schlossen worden.
Mit Schreiben vom 24. April 2006 teilte der Geheimschutzbeauftragte im Bun-
desministerium der Verteidigung dem Antragsteller folgende sicherheitserhebli-
chen Umstände mit, die der Militärische Abschirmdienst ermittelt hatte:
„Im Juni 2004 wurde Ihr Auslandseinsatz beim DtEinsKtgt
SFOR in R. vorzeitig beendet. Es wurde Ihnen vorgewor-
fen, während Ihres Einsatzes als S 2 StOffz wesentliche
Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Informations-
technik (IT) wissentlich missachtet zu haben und dabei
insbesondere gegen das Gebot der Systemtrennung ver-
stoßen zu haben.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2004 an den Kdr DtEinsKtgt
SFOR hatten Sie diese Vorwürfe als unzutreffend zurück-
gewiesen. Sie hatten u.a. ausgeführt, der Vorwurf, mittels
einer Diskette Daten zu einem Rechner mit Zugang zu
dem System JASMIN überspielt zu haben, sei nicht zutref-
fend.
Der Wehrdisziplinaranwalt (WDA) hatte am 25. August
2004 gegen Sie geführte disziplinare Ermittlungen wegen
möglicher Verstöße gegen IT-Sicherheitsbestimmungen
eingestellt, da ein Dienstvergehen nicht nachweisbar war.
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In Ihrer Befragung durch den MAD am 21. Juni 2006 er-
klärten Sie, dass Sie in mehreren Vorverwendungen mit
Verschlusssachen und Datensystemen - so auch mit
JASMIN - zu tun gehabt hätten und maßgeblich an der
Einrichtung des JASMIN-Anschlusses in Vollversion bei
der Division ... beteiligt gewesen seien.
Folglich seien Sie über die Erfordernisse zum Schutz von
DV-Systemen informiert.
Nach Ihren Angaben hatten Ihnen während Ihres SFOR-
Einsatzes folgende getrennte DV-Systeme zur Verfügung
gestanden:
– ein OFFENER Internet-Rechner zur Recherche von
Pressebeiträgen über den Einsatz und das deutsche
Kontingent,
– ein GEHEIMER Stand-Alone-Rechner zur Bearbeitung
von G 2-Sachverhalten und zur Erstellung von G 2-
Meldungen für JASMIN und
– ein GEHEIMER JASMIN-Rechner zur Meldung an vor-
gesetzte Kommandobehörden und an das Zentrum für
Nachrichtenwesen der Bundeswehr. Dieser Rechner
sei von einem JASMIN-Bearbeiter bedient worden,
dem Sie über GEHEIM eingestufte Disketten Meldun-
gen haben zukommen lassen.
Weiter gaben Sie an:
Die Systemtrennung und die Tatsache, dass diese PC’s
sich an verschiedenen Orten befunden hätten, habe die
tägliche Arbeit verzögert und erschwert. Irgendwann sei
der Internet-Rechner immer langsamer geworden, so dass
der Ausdruck von Meldungen und das anschließende
Schreiben auf dem PC sehr lange gedauert habe. Sie hät-
ten auf diesen Mangel hingewiesen und somit selbst den
Anstoß zur Überprüfung des Internet-Rechners gegeben.
Dies hätten Sie sicher nicht getan, wenn Sie den Ihnen
anschließend vorgeworfenen IT-Verstoß gegen das Gebot
der Systemtrennung tatsächlich begangen hätten. Die
Überprüfung habe im Nachhinein ergeben, dass die Ano-
malien durch massiven Virenbefall verursacht worden sei-
en.
Zudem sei die Systemtrennung in Ihrer Sicherheitsbeleh-
rung nicht angesprochen worden.
Das gegen Sie eingeleitete gerichtliche Disziplinarverfah-
ren sei eingestellt worden, da Ihnen kein Dienstvergehen
und auch kein IT-Verstoß habe nachgewiesen werden
können. Abgesehen davon, dass sich auch der IT-
Sicherheitsbeauftragte der Division ... in diesem Sinne
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geäußert habe, sei auf den eingestuften Rechnern im
Einsatzland dank entsprechender Virenschutzprogramme
kein Schaden entstanden. Nach alledem befänden Sie
sich derzeit mit dem Dienstherrn im Rechtsstreit, ob Ihre
vorzeitige Repatriierung - bei der es übrigens auch einige
Formfehler gegeben habe - rechtens gewesen sei.
Sie hätten ‚höchstens aus Versehen’ gegen das System-
trennungsgebot verstoßen. Es könne sein, dass Sie ‚aus
Versehen’ eine ‚falsche Diskette’ benutzt hätten. Dies hät-
ten Sie dem IT-Sicherheitsbeauftragten im Einsatz schon
mindestens drei Mal gesagt.
Konkret hätten Sie zur Verkürzung der Arbeitsakte in ca.
fünf Fällen Meldungen vom Internet-Rechner auf eine
Diskette gezogen, um diese auf Ihrem GEHEIM eingestuf-
ten Rechner weiter zu verarbeiten. An die Zuordnung der
Diskette zu einem bestimmten DV-System könnten Sie
sich nicht mehr erinnern.
Auf Hinweis, dass Sie den zuvor abgestrittenen IT-Verstoß
soeben selbst eingeräumt hätten, reagierten Sie perplex
und konnten keine Erklärung hierzu abgeben.
Sie verneinten die Frage, ob Sie in der maßgeblichen Zeit
besonders unter Druck gestanden hätten bzw. ob Sie sich
durch die Störung des Internet-Rechners in einer beson-
deren Problemsituation befunden hätten. Auf Frage führ-
ten Sie aus, Sie hätten für die von Ihnen getroffene Ver-
fahrensweise keine Erlaubnis des G 2 eingeholt, weil Sie
dies angesichts mangelnder Erfahrungen des G 2 auf dem
Führungsgrundgebiet 2 nicht für erforderlich gehalten
hätten. Sie selbst hingegen hätten in Deutschland mit di-
versen DV-Systemen ausreichend Erfahrungen gesam-
melt und sogar mit mehreren DV-Systemen auf ein und
demselben Rechner gearbeitet. Im Vergleich dazu sei die
Vorgehensweise im Einsatzland ‚sehr rückständig’ und ‚ei-
ne Erschwernis der täglichen Arbeit’ gewesen.
Durch Ihre Angabe in der MAD-Befragung, konkret in fünf
Fällen Daten vom Internet-Rechner auf eine Diskette ge-
zogen und auf Ihrem GEHEIM eingestuften Rechner wei-
ter verarbeitet zu haben, haben Sie gegen die IT-
Sicherheitsbestimmungen der getrennten Systeme wie-
derholt und vorsätzlich verstoßen.
Dieser wiederholte vorsätzliche Verstoß gegen das Sys-
temtrennungsgebot wiegt in der sicherheitsrechtlichen
Bewertung außerordentlich schwer.
Auch wenn die Vorgehensweise in Bezug auf DV-Systeme
im Einsatzland vergleichsweise ‚sehr rückständig’ war und
‚eine Erschwernis der täglichen Arbeit’ darstellte, war es
unumgänglich, die entsprechenden Sicherheitsvorschriften
einzuhalten. Gerade die schlechtere technische und
organisatorische Absicherung und die im Einsatzland
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gegebene höhere Gefährdung mussten berücksichtigt
werden.
Nach eigenen Angaben haben Sie in Deutschland ausrei-
chende Erfahrungen gesammelt und sogar mit mehreren
DV-Systemen gearbeitet. Somit hätten Sie schon aus Ihrer
Erfahrung heraus wissen müssen, dass es nicht ohne
Grund ein Systemtrennungsgebot gibt und hätten dieses
unbedingt beachten müssen.
Dieser konkrete fünfmalige Verstoß gegen das System-
trennungsgebot steht im Widerspruch zu Ihrer schriftlichen
Stellungnahme vom 12. Juni 2004 an den Kdr DtEinsKtgt
SFOR, in der Sie den Vorwurf, Daten mittels einer Disket-
te zu einem Rechner mit Zugang zu dem System JASMIN
(ein GEHEIM eingestufter Rechner) überspielt zu haben,
bestritten.
In der sicherheitsrechtlichen Bewertung dieser Verstöße
muss auch davon ausgegangen werden, dass Sie diese
Verstöße gegen die IT-Sicherheitsbestimmungen in den
gegen Sie geführten disziplinaren Ermittlungen ver-
schwiegen haben.
Auch steht Ihre Angabe, das Thema Systemtrennung sei
in der Sicherheitsbelehrung nicht angesprochen worden,
im Widerspruch zu der Tatsache, dass im Einsatzland
ausnahmslos alle bei G 2 verwendeten Soldaten zu Be-
ginn des Einsatzes schriftlich und aktenkundig über die
notwendige Einhaltung der Systemtrennung belehrt wer-
den. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Sicher-
heitsbelehrung einschließlich der Sicherheitsbestimmun-
gen für die Informationstechnik.
Diese Umstände, der wiederholte Verstoß gegen die IT-
Sicherheitsbestimmungen sowie deren Verschweigen in
den disziplinaren Ermittlungen und Ihre wahrheitswidrige
schriftliche Erklärung gegenüber dem Kdr DtEinsKtgt
SFOR stellen in der sicherheitsrechtlichen Bewertung tat-
sächliche Anhaltspunkte dar, die Zweifel an Ihrer Zuver-
lässigkeit als Geheimnisträger und damit die Feststellung
eines Sicherheitsrisikos gemäß Nr. 2414 (1) ZDv 2/30 be-
gründen können.
Durch Ihre nicht glaubhafte Angabe, die gebotene Sys-
temtrennung sei in Ihrer Sicherheitsbelehrung nicht ange-
sprochen worden, werden diese Zweifel verstärkt.
Ich wäre demnach gehalten, in Ihrer Sicherheitsüberprü-
fung ein Sicherheitsrisiko festzustellen.
Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass Sie als
Geheimnisträger Zugang zu Verschlusssachen des
höchsten Geheimhaltungsgrades haben.“
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Darauf erklärte der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 14. März 2007,
ein sicherheitsrechtlich relevanter Verstoß liege nicht vor. Das Systemtren-
nungsgebot sei kein abstrakter „Wert“ an sich, sondern diene der Sicherheit.
Den ihm vorgehaltenen Hauptvorwurf von fünf Fällen eines Datenübertrags vom
allgemeinen Internet-Rechner mittels einer Diskette auf einen als „Geheim“
eingestuften Rechner und der dortigen Weiterverarbeitung habe er eingeräumt;
er könne jedoch nicht nachvollziehen, warum dieser Vorgang in der sicherheits-
rechtlichen Bewertung außerordentlich schwer wiegen solle, obwohl keine Si-
cherheitsgefährdung eingetreten sei. Vielmehr schließe er sich der sachlichen
Bewertung des Vorgangs durch den Wehrdisziplinaranwalt der Division ... vom
18. August 2004 an. Im Übrigen habe er schon mehrfach betont, dass er von
ihm verwendete Disketten zur Virenprüfung abgegeben habe, weil er nicht mit
letzter Sicherheit habe ausschließen können, dass im Tagesgeschäft die eine
oder andere Diskette, die er je nach Verwendungszweck aus verschiedenen
Schreibtischunterschränken genommen habe, verwechselt worden sei; diese
Disketten hätten sich „natürlich“ als virenfrei erwiesen.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem Be-
vollmächtigten des Antragstellers mit, dessen Ausführungen hätten die mitge-
teilten sicherheitserheblichen Bedenken nicht hinreichend entkräften können.
Der Antragsteller habe als S 2-Stabsoffizier des Deutschen Einsatzkontingents
SFOR wesentliche Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Informationstech-
nik wissentlich missachtet. Er habe seit seinem Einsatzbeginn vom 4. Mai 2004
bis zum 25. Mai 2004 zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten in ca. fünf Fällen
Informationen aus einem Internet-Rechner auf eine Diskette überspielt, die für
denjenigen Rechner bestimmt gewesen sei, von dem aus Zugang zum System
JASMIN bestanden habe. Dies habe er selbst in seiner Befragung durch den
Militärischen Abschirmdienst aufgezeigt. Mit seinem Verhalten habe er Si-
cherheitsbestimmungen missachtet und zugleich billigend in Kauf genommen,
dass das System JASMIN der Gefahr einer Übertragung von Viren ausgesetzt
worden sei. Obwohl der Antragsteller entsprechend ausgebildet sei, habe er
sich gegenüber allen Belehrungen und Hinweisen des IT-Sicherheitsbeauf-
tragten sowie des IT-Fachpersonals uneinsichtig gezeigt. Die - nach den Wor-
ten des Antragstellers - als „sehr rückständig“ und als „Erschwernis der tägli-
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chen Arbeit“ zu bezeichnende Ausstattung mit Datenverarbeitungssystemen im
Einsatzland rechtfertige weder ein fahrlässiges noch ein vorsätzliches Missach-
ten einschlägiger Sicherheitsbestimmungen. Angesichts seiner Vorerfahrungen
habe der Antragsteller wissen müssen, dass nicht ohne Grund ein Systemtren-
nungsgebot bestehe und dieses unbedingt beachtet werden müsse.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2007, der an den Sicherheitsbeauftragten der Division
... in V. gerichtet war und dem Antragsteller am 8. Mai 2007 eröffnet wurde,
schloss der Geheimschutzbeauftragte die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlungen (Ü 3) mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab.
Diese Entscheidung umfasste auch die Verwendung in einer sicherheitsemp-
findlichen Tätigkeit der Überprüfungsarten Ü 1 und Ü 2. Eine neue Sicherheits-
überprüfung wurde zum 1. Mai 2009 zugelassen, sofern der Antragsteller dann
für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit eingeplant werden sollte.
Gegen diesen Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben seines Be-
vollmächtigten vom 22. Mai 2007 die gerichtliche Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Diese Anträge hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner
Stellungnahme vom 11. Juli 2007 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, er habe „Informationen aus einem
Internet-Rechner auf eine Diskette überspielt, die für den Rechner bestimmt
war, von dem aus Zugang auf das System JASMIN besteht“, sei unzutreffend.
Am dienstlichen Internet-Anschluss habe er - bei der Auswertung offener
Quellen als S 2-Stabsoffizier - gelegentlich Artikel aus „Spiegel“ und „Welt-
online“ auf einer Diskette gespeichert, um diese dann von seinem Rechner ge-
gebenenfalls auszudrucken. Da diese Disketten theoretisch aufgrund von Ver-
wechslungen auch als Meldungen über JASMIN von anderen Personen hätten
versandt werden können, habe er die von ihm erstellten Disketteninhalte re-
gelmäßig zur Virenüberprüfung abgegeben, die stets negativ verlaufen seien.
Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil er eine unzu-
treffende Prognose über seine, des Antragstellers, zukünftige Entwicklung ent-
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halte. Vor und nach dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt im Sommer 2004
habe er seine Tätigkeit als Stabsoffizier im sicherheitsempfindlichen Führungs-
grundgebiet G 2 ohne irgendwelche Beanstandungen ausgeführt. Er habe wäh-
rend fünf multinationaler Übungen, an denen er nach seiner Rückkehr vom Bal-
kaneinsatz im Sommer 2004 bis zum 7. Mai 2007 als deutscher Operationsoffi-
zier in der US-Operationszentrale teilgenommen habe, die Sicherheitsermäch-
tigung für den Umfang mit Verschlusssachen bis zur Stufe „Streng Geheim“
gehabt. Wäre das Führungsinformationssystem JASMIN bei einer dieser
Übungen eingesetzt gewesen, hätte er grundsätzlich die Ermächtigung zum
Umgang mit diesem System gehabt. Bei multinationalen Übungen sei das - bei
der NATO und den US-Streitkräften übliche - System CRONOS eingesetzt ge-
wesen. Der angefochtene Bescheid bedrohe seinen beruflichen Lebensweg er-
heblich.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche
Entscheidung vom 22. Mai 2007 bzw. die Aufhebung der
Vollstreckung des angefochtenen Bescheides anzu-
ordnen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten vom 4. Mai 2007 sei offen-
sichtlich rechtmäßig. Unabhängig davon, ob es sich um zwei, drei oder fünf Fäl-
le gehandelt habe, in denen der Antragsteller Daten zwischen den verschiede-
nen Systemen übertragen habe, habe er wiederholt und vorsätzlich gegen die
Bestimmung der getrennten Systeme verstoßen; dies wiege in der sicherheits-
rechtlichen Bewertung außerordentlich schwer. Die Trennung der Datenverar-
beitungssysteme im Einsatz habe dem Schutz des IT-Netzwerks gedient. Das
Systemtrennungsgebot sei eine Folge der Anforderungen an den materiellen
Geheimschutz und finde seine Grundlage u.a. in Nr. 116 Buchst. d ZDv 54/100
(IT-Sicherheit in der Bundeswehr). IT-Systeme, mit denen als Verschlusssa-
chen eingestufte Informationen automatisiert verarbeitet werden, seien physika-
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lisch voneinander getrennt und würden nur für jeweilige Verschlusssachengrade
freigegeben. Nur an definierten Schnittstellen würden Daten von einem System
in das andere überführt. An dieser Stelle würden notwendige Schutzmaß-
nahmen, wie z.B. die Virenprüfung realisiert. Die Schutzanforderungen würden
umgangen, wenn beispielsweise mittels einer Diskette Daten von einem offenen
in ein als Verschlusssache eingestuftes System kopiert werden, weil
Schadprogramme unschwer unbemerkt auf die Diskette gelangt und dort ver-
steckt gespeichert sein könnten. Zwar habe der Antragsteller die von ihm aus
einem offenen System heruntergeladenen Daten nicht unmittelbar in das ge-
schlossene System JASMIN eingebracht. Jedoch habe er an seinem vom Netz
abgetrennten Rechner (stand-alone) ebenfalls Daten bearbeitet, die für dieses
System bestimmt gewesen seien. Die hieraus resultierenden Zweifel an der
Zuverlässigkeit des Antragstellers würden noch dadurch verstärkt, dass gegen
ihn am 18. August 2006 - während des laufenden Überprüfungsverfahrens -
eine Disziplinarbuße in Höhe von 1 500 € wegen Beleidigung von anderen Sol-
daten verhängt worden sei. Mit diesem Verhalten verstärke der Antragsteller die
Bedenken, dass er sich nicht jederzeit an die bestehenden Regeln und Vor-
schriften halte und damit das erforderliche Maß an Verlässlichkeit, Vertrauens-
würdigkeit und Verantwortungsbewusstsein nicht erfüllen könne, wie es jedoch
von einem Geheimnisträger in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erwartet
werden müsse.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Ver-
fahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 405, 408/07 - und
die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung
vorgelegen. Der Senat hat außerdem die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 66.04
sowie BVerwG 1 WB 27.07 beigezogen.
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II
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entschei-
dung vom 22. Mai 2007 gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im
Bundesministerium der Verteidigung vom 4. Mai 2007 anzuordnen, ist gemäß
§ 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässig. Auch die
Feststellung eines Sicherheitsrisikos kann Gegenstand eines derartigen Antra-
ges sein (Beschluss vom 17. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 91.99 -).
Der Antrag ist auch begründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbar-
keit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten
Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschie-
benden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summa-
rischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochte-
nen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung
unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden
(stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 3.07 - m.w.N.).
Die erstgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt, weil auf der Grundlage einer
summarischen Überprüfung durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßig-
keit des angefochtenen Bescheids des Geheimschutzbeauftragten im Bundes-
ministerium der Verteidigung vom 4. Mai 2007 bestehen.
Die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ist nach der im Zeitpunkt der
Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung maßgeblichen Sach- und
Rechtslage zu beurteilen (stRspr, Beschlüsse vom 8. November 1994
- BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 <183> und vom 8. August 2007
- BVerwG 1 WB 52.06 -).
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Ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
eines Soldaten entgegensteht, entscheidet die zuständige Stelle. Die dazu not-
wendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbeden-
ken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit
ausschließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG
1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr
2000, 31, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 =
Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 -
Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB
54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos,
die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des
Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, darf sich nicht auf eine vage
Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen, sondern muss auf der
Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte getroffen werden. Dabei gibt es keine
„Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinte-
ressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für
die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht ge-
worden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, u.a. Beschlüs-
se vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB
63.06 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -
BVerfGE 39, 334 <353>).
Der zuständigen Stelle steht bei der ihr hiernach obliegenden Entscheidung ein
Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich
darauf zu beschränken, ob diese Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen,
in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe
nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvor-
schriften verstoßen hat (Beschlüsse vom 30. Januar 2001 a.a.O. und vom
18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18
soweit nicht veröffentlich> m.w.N.). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vor-
rang vor anderen, insbesondere persönlichen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2
SÜG).
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Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten weist unter Berücksichtigung
dieser Vorgaben einen Verfahrensfehler auf; außerdem enthält sie keine
- rechtsfehlerfreie - Prognose.
Zwar können sich tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit
eines Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG daraus ergeben, dass ein Soldat in
einem besonders sicherheitsrelevanten Bereich - gegebenenfalls unter Miss-
brauch einer besonderen funktionsbezogenen Vertrauensstellung - gegen IT-
Richtlinien oder IT-Sicherheitskonzepte verstößt und damit das Netzwerk der
betroffenen Dienststelle (potenziell) gefährdet (Beschluss vom 6. September
2007 - BVerwG 1 WB 62.06 -). Der Senat lässt offen, ob der Geheimschutzbe-
auftragte hier insoweit von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt aus-
gegangen ist. Zwar besteht zwischen ihm und dem Antragsteller offensichtlich
Einigkeit darüber, dass der Antragsteller die von ihm aus einem offenen System
heruntergeladenen Daten nicht unmittelbar in das geschlossene System JAS-
MIN eingebracht hat; er hat jedoch an seinem vom Netz abgetrennten Rechner
(stand-alone) auch Daten, die für das System JASMIN bestimmt waren, bear-
beitet. Der Antragsteller hat dazu in seiner Stellungnahme, die dem Schreiben
seines Bevollmächtigten vom 14. März 2007 beigefügt war, ergänzend ausge-
führt, die Disketten, die er für die Übertragung der Daten verwendet habe, mög-
licherweise mit den JASMIN-Datenträgern verwechselt und diese deshalb zur
Virenprüfung abgegeben zu haben. Im summarischen Verfahren zur Gewäh-
rung vorläufigen Rechtsschutzes lässt sich nicht abschließend feststellen, ob
die Schlussfolgerung des Bundesministers der Verteidigung in dessen Schrei-
ben vom 13. August 2007 zutrifft, dass aus diesem Vorbringen des Antragstel-
lers zu folgern sei, er habe die Disketten erst nach der Nutzung in seinem
Stand-alone-Gerät zur Virenprüfung gegeben und damit zuvor diese Disketten
ungeprüft in den „Geheim“ eingestuften Rechner eingebracht .
Es kann auch offenbleiben, ob bei der Entscheidung des Geheimschutzbeauf-
tragten allgemein gültige Wertmaßstäbe dadurch verletzt worden sind, dass die
von ihm ermittelten tatsächlichen Anhaltspunkte für die fehlende Zuverlässigkeit
des Antragstellers von so geringem Gewicht sind, dass eine Subsumtion unter
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- 13 -
den Begriff des Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG offensichtlich
nicht vertretbar wäre (vgl. zu dieser Voraussetzung: Beschluss vom 6. Sep-
tember 2007 a.a.O.).
Jedenfalls leidet die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten an einem
Verfahrensfehler. Denn die in der Vorlage des Bundesministers der Verteidi-
gung zusätzlich als Anhaltspunkt für die fehlende Zuverlässigkeit des An-
tragstellers in das Verfahren eingeführte Disziplinarbuße vom 18. August 2006
ist nicht Gegenstand einer erforderlichen Anhörung des Antragstellers gewe-
sen. Nach § 14 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG ist dem Betroffenen
Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu äußern. Diese - zwingende - Bestimmung eröffnet dem Betroffe-
nen ein Anhörungsrecht zu den einzelnen konkreten Tatsachen, aus denen sich
Anhaltspunkte für die Sicherheitsrisiken im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG ergeben
sollen. Das bedeutet, dass der Betroffene nicht abstrakt zu dem Pau-
schalkomplex „Sicherheitsrisiko“, sondern konkret zu den einzelnen Vorwürfen
oder Vorhaltungen anzuhören ist. Zwar ist es dem Bundesminister der Verteidi-
gung unbenommen, spätestens in der Vorlage an den Senat (- weitere -) tat-
sächliche Anhaltspunkte für die Annahme eines Sicherheitsrisikos im Sinne des
§ 5 Abs. 1 SÜG in Ergänzung zu einer Entscheidung des Geheimschutzbeauf-
tragten in das Verfahren einzuführen; dabei geht der Senat davon aus, dass die
Ergänzung der tatsächlichen Anhaltspunkte mit Zustimmung des Geheim-
schutzbeauftragten und nach dessen neuerlicher Beurteilung des Sachverhalts
erfolgt. Der Bundesminister der Verteidigung bleibt dabei aber verpflichtet, die
aus den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen resultierende ordnungsge-
mäße Anhörung des betroffenen Soldaten zu diesen - neuen - Tatsachen si-
cherzustellen. Eine derartige - persönliche - Anhörung des Antragstellers ist
ersichtlich unterblieben; sie ist auch nicht entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3
VwVfG nachgeholt worden (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Wehrbe-
schwerdeverfahren vgl. Beschluss vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -
Buchholz 449 § 3 SG Nr. 38 ). Das Unterbleiben
der Anhörung ist auch nicht in entsprechender Anwendung von § 46 VwVfG
unbeachtlich, weil nicht offensichtlich ist, dass der Verfahrensfehler die Ent-
scheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Wegen des Beurteilungsspiel-
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raums des Geheimschutzbeauftragten ist nicht auszuschließen, dass die Äuße-
rung des Antragstellers zu der Disziplinarbuße bzw. dem ihr zugrunde liegen-
den Sachverhalt Auswirkungen auf die Bewertung der sicherheitsempfindlichen
Erkenntnisse und auf die Einschätzung der Zuverlässigkeit des Antragstellers
gehabt hätte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 46 Rn. 32 f.
m.w.N.).
Darüber hinaus ist die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten bei der
gebotenen summarischen Prüfung zu beanstanden, weil sie die erforderliche
Prognose nicht enthält. Grundsätzlich hat sich der zuständige Geheimschutz-
beauftragte bei der Beurteilung eines Sicherheitsrisikos prognostisch zur zu-
künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des betroffenen Soldaten und seiner
Verhältnisse zu äußern, denn das Sicherheitsüberprüfungsverfahren dient in
besonderem Maße einer vorbeugenden Risikoeinschätzung (Beschlüsse vom
18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 und
vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -). Eine rein retrospektive Betrach-
tung, in der allein das Verhalten des Betroffenen in zurückliegenden Jahren in
den Mittelpunkt gestellt wird, genügt einer ordnungsgemäßen Prognose nicht;
diese hat sich vielmehr dezidiert darauf zu konzentrieren, wie das Verhalten des
Antragstellers für die absehbare Zukunft einzuschätzen ist (Beschluss vom
8. März 2007 a.a.O.). Eine - ordnungsgemäße - Prognose hat nicht zuletzt er-
hebliche Bedeutung für die Frage, ob der Geheimschutzbeauftragte gemäß
§ 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2705 Abs. 1 ZDv 2/30 Teil C auf der Grundlage der
vom Militärischen Abschirmdienst vorgelegten Sachverhalte und unter Berück-
sichtigung der Umstände des Einzelfalles ein Sicherheitsrisiko festzustellen hat
oder ob - unter Verzicht auf diese Feststellung - bestimmte Auflagen, Ein-
schränkungen oder personenbezogene Sicherheitshinweise hinreichend sind.
Die Anforderungen an eine sorgfältige Prognose sind umso höher, je länger der
betroffene Soldat nach dem ihm vorgehaltenen Verhalten weiterhin in einer si-
cherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet wird, wenn er in dieser Verwendung
keinen Anlass zu erneuten Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit gibt.
Unter Beachtung dieser Maßgaben enthält das - begründende - Schreiben des
Geheimschutzbeauftragten vom 4. Mai 2007 (überhaupt) keine prognostische
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Einschätzung im Rahmen der Prüfung des hier relevanten Tatbestandsmerk-
mals der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG. Der Begriff
der „Prognose über die zukünftige Entwicklung des Soldaten“ erscheint dort
(auf Seite 2 unten) lediglich im Rahmen des Obersatzes, ohne eine auf den
konkreten Einzelfall des Antragstellers bezogene Subsumtion nach sich zu zie-
hen. Auch die Ausführungen des Geheimschutzbeauftragten zur Gestattung der
Wiederholungsüberprüfung bereits nach zwei Jahren (zum 1. Mai 2009) weisen
keine Beziehung zu der erforderlichen Prognoseentscheidung auf. Hierbei geht
es lediglich um die Frage, ob im Fall des Antragstellers ein milderes Mittel als
die Wiederholungsüberprüfung erst nach fünf Jahren zugelassen werden kann.
Insoweit ist diese Aussage lediglich Bestandteil der Verhältnismäßigkeitsprü-
fung, die dem Geheimschutzbeauftragten im Einzelfall nach § 35 Abs. 3 SÜG
i.V.m. Nr. 2710 Abs. 2 ZDv 2/30 Teil C obliegt.
Zwar ist der Bundesminister der Verteidigung in seinem Vorlageschreiben vom
11. Juli 2007 auf den Aspekt der Prognose eingegangen; seine Einschätzung
wird aber den insoweit relevanten Umständen nicht gerecht. Soweit in der Vor-
lage ausgeführt ist, dass die weitere Verwendung des Antragstellers auf seinem
Dienstposten in der bisherigen Tätigkeit die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit
nicht entkräften könne, weil ihm der Zugang zu dem System JASMIN nicht
mehr gestattet worden sei, bleibt unberücksichtigt, dass der Begriff der Zuver-
lässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 SÜG nach dem Gesetzeswortlaut auf
die sicherheitsempfindliche Tätigkeit insgesamt zu beziehen ist. Hiernach hätte
bei der Prognose berücksichtigt werden müssen, dass der Antragsteller nach
der vorzeitigen Beendigung seiner Kommandierung zum Einsatzkontingent
SFOR im Juni 2004 zunächst als S 2-Stabsoffizier und seit dem 11. Oktober
2006 bis zum 7. Mai 2007 als Stabsoffizier für Militärisches Nachrichtenwesen
Stabilisierungskräfte und Zielbearbeiter weiterhin in einer sicherheitsempfindli-
chen Tätigkeit eingesetzt war. Die jahrelange Verwendung des Antragstellers in
diesen Positionen mit unbestritten sicherheitsempfindlichen Aufgaben in Kennt-
nis eines möglicherweise sicherheitsrelevanten Vorwurfs hätte Anlass für die
Prüfung sein müssen, ob der Antragsteller tatsächlich generell als unzuverläs-
sig einzustufen ist. In die Prognose hätten die Tatsache, dass der Antragsteller
bei verschiedenen multinationalen Übungen ohne jegliche nationale Sicher-
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heitsbeschränkung als Geheimnisträger eingesetzt war, und die Bewertung im
Vorlageschreiben des Bundesministers der Verteidigung einfließen müssen,
dass sich der Antragsteller „im Umgang mit sicherheitsempfindlichem Material
fachlich bewährt“ habe. Insofern hätte die erforderliche Prognose alle Aspekte
der Zuverlässigkeit und nicht nur den eingeschränkten Teilbereich des Um-
gangs des Antragstellers mit dem System JASMIN in den Blick nehmen müs-
sen. Dies war umso erforderlicher, als dem Antragsteller im Bescheid des Ge-
heimschutzbeauftragten vom 4. Mai 2007 nicht mehr falsche Angaben im Dis-
ziplinarverfahren vorgehalten, andererseits aber auch die sicherheitsempfindli-
chen Tätigkeiten der Stufen Ü 1 und Ü 2 untersagt worden sind. Der pauschale
Hinweis auf eine „Uneinsichtigkeit“ des Antragstellers hinsichtlich des ihm vor-
geworfenen Verhaltens genügt für die erforderliche Gesamtbetrachtung nicht.
Soweit der Bundesminister der Verteidigung im Rahmen seiner Ausführungen
zur Prognose auf die Disziplinarbuße vom 18. August 2006 hinweist, bestehen
gegen die Verwertung dieses Aspekts schon im Hinblick auf die insoweit unter-
lassene Anhörung des Antragstellers durchgreifende rechtliche Bedenken.
Die prognostische Einschätzung des Betroffenen, die wesentlicher Bestandteil
der Beurteilung eines Sicherheitsrisikos ist, erweist sich damit im vorliegenden
Fall als rechtlich fehlerhaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1
WBO.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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