Urteil des BVerwG vom 13.11.2009

Aufschiebende Wirkung, Beteiligung am Verfahren, Privates Interesse, Zukunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 6.09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Feldwebel ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 13. November 2009 beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Antrags des
Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom
13. August 2009 gegen den Bescheid des
Geheimschutzbeauftragten im ... vom 24. Juli
2009 wird angeordnet.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht erwachsenen
notwendigen Aufwendungen werden dem Bund
auferlegt.
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G r ü n d e :
I
Der 1980 geborene Antragsteller beantragt die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner
erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durch den
Geheimschutzbeauftragten im ... Er ist Soldat auf Zeit, dessen auf zwölf Jahre
festgesetzte Dienstzeit mit Ablauf des 31. März 2014 enden wird. Zum
Feldwebel wurde er am 27. Juni 2007 ernannt. Seit dem 1. März 2005 war der
Antragsteller bei der.../Bataillon Elektronische Kampfführung ... in F. als
Unteroffizier/Maat Elektronische Kampfführung eingesetzt. Zum 1. Oktober
2006 wurde er zur .../Bataillon Elektronische Kampfführung ... versetzt; dort wird
er seit dem 1. Juni 2007 auf dem Dienstposten Feldwebel/Bootsmann
Elektronische Kampfführung Streitkräfte verwendet. Vom 19. Juni bis zum 4.
November 2009 befand er sich im Auslandseinsatz in Afghanistan. Aufgrund
der Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten
im ... wurde der Antragsteller von seinem bisherigen sicherheitsempfindlichen
Aufgabenbereich entbunden und auf einer nicht sicherheitsempfindlichen Stelle
eingesetzt. Er wurde jedoch nicht vorzeitig aus der Auslandsverwendung
abgelöst.
Für den Antragsteller war am 25. März 2004 und zuletzt am 28. August 2008
eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ohne
Einschränkungen abgeschlossen worden.
Das Truppendienstgericht Süd - Vorsitzender der 3. Kammer - verhängte gegen
den Antragsteller mit Disziplinargerichtsbescheid vom 14. Oktober 2008 (Az.: ...
VL 24/08) wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer
von zwölf Monaten. In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der
Antragsteller von Februar bis Mai 2006 eine intime Beziehung zur Ehefrau
eines Stabsunteroffiziers des gleichen Verbandes unterhalten habe, obwohl er
gewusst habe oder zumindest habe wissen können und müssen, dass dieser
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an dem Fortbestand seiner Ehe festhielt. Der Disziplinargerichtsbescheid ist seit
dem 28. Oktober 2008 rechtskräftig.
Nachdem der zuständige Sicherheitsbeauftragte diese Entscheidung in einem
Nachbericht gemeldet hatte, befragte der Militärische Abschirmdienst den
Antragsteller dazu im Einzelnen. Der Geheimschutzbeauftragte im ... hörte den
Antragsteller mit Schreiben vom 6. Mai 2009 zu den ermittelten
sicherheitserheblichen Erkenntnissen an.
In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2009 erklärte der Antragsteller, er habe
seit seinem ersten Auslandseinsatz von Mai bis August 2003 im SFOR-
Kontingent Zugang zu sicherheitsempfindlichen Informationen erhalten. Auch
während seiner Verwendung als Auswerter in der Aufklärungszentrale seines
Bataillons und in einem zweiten Auslandseinsatz von Juni bis Oktober 2005 im
Rahmen des ISAF-Mandats sei er mit sicherheitsempfindlichen Informationen
umgegangen. In seiner derzeitigen Verwendung als Auswerter und -
vertretungsweise - als Leiter der Aufklärung in der Einsatzmeldestelle seines
Bataillons, die er seit Oktober 2007 bekleide, sei er täglich mit dem Umgang mit
Dokumenten und Meldungen der unterschiedlichsten Geheimhaltungsstufen
betraut. Nach Bekanntwerden seines Dienstvergehens und nach den
Ermittlungen seines Kompaniechefs in der Funktion des Disziplinarvorgesetzten
genieße er trotzdem als Geheimnisträger weiterhin das uneingeschränkte
Vertrauen seiner Vorgesetzten. Dieses Vertrauen sei untermauert worden durch
seine Teilnahme an der multinationalen Übung des EURO-Korps COMMON
EFFORT 08 im November 2008 in Frankreich sowie durch seine geplante
Entsendung in das ...
Deutsche
Einsatzkontingent ISAF. Sein
disziplinarrechtlich geahndetes Fehlverhalten verurteile er nach wie vor als
falsch und moralisch verwerflich. Für ihn habe aber im Vordergrund gestanden,
der Ehefrau seines Kameraden eine Rückzugsmöglichkeit zu bieten, weil deren
Ehe ihm seinerzeit als krisengeschüttelt erschienen sei. Ein Gespräch zwischen
ihm selbst und dem betroffenen Kameraden habe inzwischen „zur Rückkehr der
gewohnten Normen des Dienstalltags“
geführt. Schon sein
volles
Schuldgeständnis im Rahmen seiner Vernehmungen durch den
Disziplinarvorgesetzten verdeutliche, dass er sein Verhalten zutiefst bereue und
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durchaus eine gefestigte Rechtsauffassung habe. Allerdings indiziere dieses
Fehlverhalten nicht automatisch seine fehlende Befähigung im Umgang mit
eingestuftem Material und sicherheitsempfindlichen Daten. Er sei inzwischen
(seit dem 2. Mai 2008) glücklich verheiratet; die Geburt seines ersten Kindes
habe zur Verstetigung seines fortlaufenden Reifeprozesses geführt.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem
Antragsteller mit, dass er auch angesichts dieser Stellungnahme und der
vorgelegten Unterlagen gehalten sei, die Sicherheitsüberprüfung mit der
Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzuschließen. Das Dienstvergehen
begründe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Sein Verstoß gegen die
Kameradschaftspflicht wiege schwer und schädige nachhaltig sein Ansehen
und seine Autorität. Mit seinem egoistischen Verhalten habe er sein privates
Interesse vor das der Allgemeinheit gestellt und gegen die Dienstpflichten aus §
12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 SG verstoßen. Im Abschnitt
IV. seines Schreibens führte der Geheimschutzbeauftragte zur Prognose im
Einzelnen aus:
Vor dem Hintergrund Ihrer Pflichtverletzungen besteht
Anlass, erst abzuwarten, wie Sie sich in nächster Zeit
verhalten. Dies sichert die notwendige Grundlage für die
Möglichkeit einer hinreichend verlässlichen positiven
Prognose.
Bedeutsam wäre diese Grundhaltung z.B. bei der
Aufklärung eines VS-Verlustes. Bei einem solchen
Szenario kommt es darauf an, dass die hier
eingebundenen Personen - um die Bedeutung des
überwiegenden Allgemeininteresses wissend
-
unverzüglich und umfassend Angaben zur Aufklärung
machen und ihr Eigeninteresse hierbei zurückstellen. Nur
so kann zeitnah und verlässlich geklärt werden, ob für den
Verlust internes Fehlverhalten oder gezielt
fremdgesteuertes Verhalten ursächlich war.
Betreffend die Zuverlässigkeit Ihrer Person bedarf es
daher eines längeren Zeitraums, in welchem Sie belegen
können, dass Sie Ihren Verpflichtungen zur Wahrung auch
überwiegenden Interesses nachkommen, es also zu einer
nachhaltigen Änderung gekommen ist. Erst nach dieser
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Zeit kann vom Grundsatz her eine günstige
Prognoseentscheidung getroffen werden.
Da sich Ihre familiäre Situation grundlegend geändert hat
und der Einbruch in die Kameradenehe bereits mehr als
drei Jahre zurückliegt, bin ich mit einer erheblichen
Verkürzung des vorgegebenen Zeitrahmens von
grundsätzlich fünf Jahren auf zwei Jahre bei der
Feststellung des Sicherheitsrisikos einverstanden. Hierbei
gehe ich davon aus, dass kein Anhaltspunkt erwächst, der
weiteren Anlass für eine negative Prognose setzt.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2009, dem Antragsteller am 11. August 2009 eröffnet,
stellte der Geheimschutzbeauftragte fest, dass die erweiterte
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (A 3/Ü 3) Umstände
ergeben habe, die ein Sicherheitsrisiko darstellten. Die Entscheidung schließe
auch einen Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Ü 1/Ü 2
aus. Einer Wiederholungsüberprüfung werde ab Juli 2011 zugestimmt.
Gegen diesen Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 13.
August 2009 die gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
(Verfahren BVerwG 1 WB 52.09) und zugleich die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes. Diese Anträge hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ
I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 9. September 2009 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller
ergänzend insbesondere vor:
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sehe er als ungerechtfertigt und
unangemessen an. Im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen sei er geständig
gewesen; deshalb habe der Sachverhalt schnell aufgeklärt werden können. Er
wolle noch einmal deutlich betonen, dass er die Ehe seines Kameraden zum
damaligen Zeitpunkt als gescheitert angesehen habe. Der Vorfall liege mehr als
drei Jahre zurück. Seitdem habe er sich nie wieder etwas zuschulden kommen
lassen; er sehe sich als pflichtbewussten und charakterlich gefestigten
Portepeeunteroffizier. Diese Auffassung werde von seinem Kompaniechef und
seinem Kommandeur geteilt. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei für
ihn auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die der disziplinargerichtlichen
Verurteilung zugrunde liegende Verfehlung allgemein bekannt sei. Seine
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Ehefrau sei ebenfalls über diesen Vorgang informiert und stehe voll hinter ihm.
Nach Abschluss seines Feldwebellehrgangs im Oktober 2007 sei er weiterhin
im EloKa-Fachauftrag in der Einsatz- und Meldezelle, dem Herzstück des
Bataillons, eingesetzt worden. Die Einsatz- und Meldezelle stelle die
Schnittstelle zwischen den im Einsatz befindlichen Kräften (hier Afghanistan)
und den übergeordneten Dienststellen dar; während dieser Verwendung habe
er täglich Umgang mit Dokumenten bis zum Geheimhaltungsgrad „Geheim“
sowie mit äquivalenten Schriftstücken verbündeter Streitkräfte gehabt. Seine
Aufgaben habe er stets zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erledigt
und das in ihn gesetzte Vertrauen bestätigt. Die Verkürzung der Fünfjahresfrist
auf zwei Jahre sei unzureichend. Er befinde sich in einer völlig veränderten
familiären Situation. Ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung und ein
Sicherheitsrisiko seien bei ihm nicht festzustellen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Geheimschutzbeauftragte sei im Rahmen des ihm zustehenden
Beurteilungsspielraums rechts- und ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis
gekommen, dass das Fehlverhalten des Antragstellers sicherheitserhebliche
Zweifel an seiner Zuverlässigkeit offenbare; deshalb sei die Feststellung eines
Sicherheitsrisikos erforderlich geworden. Unabhängig von der Feststellung
eines Dienstvergehens durch das Truppendienstgericht Süd sei hier
maßgeblich, dass der Antragsteller sein Individualinteresse über das Interesse
der Allgemeinheit an einer ungeschmälerten Einsatz- und Funktionsfähigkeit
der Truppe gestellt habe. Verheiratete Soldaten müssten sich bei
unvermeidlichen dienstlich bedingten Abwesenheiten darauf verlassen können,
dass ihre Ehe von den Kameraden respektiert werde. Bestehe diese Grundlage
nicht, sei es naheliegend, dass die so betroffenen Soldatinnen und Soldaten
ihre Aufgaben nicht mit voller Konzentration erfüllen könnten. Das festgestellte
Dienstvergehen belege, dass sich der Antragsteller über die Rechtsordnung
hinweggesetzt habe. Aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens
sei anzunehmen, dass er keine Gewähr dafür biete, in Zukunft allen
Anfechtungen zu widerstehen und sich strikt an Vorschriften zu halten. Im
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Übrigen entstünden dem Antragsteller durch den Vollzug der Entscheidung des
Geheimschutzbeauftragten nicht unzumutbare oder nicht
wiedergutzumachende Nachteile.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der
Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 896/09 - und die Personalgrundakte des
Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung
vorgelegen. Der Senat hat außerdem die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 52.09
beigezogen.
II
Der vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung
seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 13. August 2009 gegen den
Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der
Verteidigung vom 24. Juli 2009 anzuordnen, ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO zulässig. Auch die Feststellung eines
Sicherheitsrisikos kann Gegenstand eines derartigen Antrages sein (Beschluss
vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 -
veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13>).
Neben seiner Beteiligung am Verfahren bedurfte es keiner speziellen Anhörung
des
Bundesministers der Verteidigung als eines „zuständigen
Disziplinarvorgesetzten“ im Sinne des § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO, weil gegen
Entscheidungen des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der
Verteidigung nicht der Rechtsbehelf der Beschwerde, sondern nur der Antrag
auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts statthaft ist (zur Definition
des anzuhörenden zuständigen Disziplinarvorgesetzten vgl. Dau, WBO, 5. Aufl.
2009, § 17 Rn. 130).
Der Antrag ist auch begründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen
Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor
privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei
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summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige
Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile
entstünden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR
3.07 - m.w.N. und vom 27. September 2007 a.a.O.).
Die erstgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt, weil auf der Grundlage einer
summarischen Überprüfung durchgreifende Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Geheimschutzbeauftragten
im Bundesministerium der Verteidigung vom 24. Juli 2009 bestehen.
Die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ist nach der im Zeitpunkt der
Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung maßgeblichen Sach- und
Rechtslage zu beurteilen (stRspr, Beschlüsse vom 8. November 1994 -
BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 <183>, vom 8. August 2007 -
BVerwG 1 WB 52.06 - und vom 27. September 2007 a.a.O.).
Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist
eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit
ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB
37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14). Die Beurteilung
des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung
der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, darf sich
dabei nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis
stützen, sondern muss auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte getroffen
werden. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend,
dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und
künftig wahren wird, noch für den zuständigen Geheimschutzbeauftragten, dass
der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig
nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 -
BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 und vom 8. März 2007 -
BVerwG 1 WB 63.06 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL
13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).
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Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der ihm hiernach obliegenden
Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle
beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den
gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein
gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder
gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr: vgl. Beschlüsse vom 18.
August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 -
402.8 § 5 SÜG Nr. 18> m.w.N. und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).
Die angefochtene Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten weist unter
Berücksichtigung dieser Vorgaben keine rechtsfehlerfreie Prognose auf. Sie ist
daher rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.
Zwar können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C Zweifel an der Zuverlässigkeit des
Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und
damit ein Sicherheitsrisiko begründen, nach der Rechtsprechung des Senats
u.a. daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat,
das auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsbestimmungen ein
gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (Beschlüsse vom 24.
Januar 2006 - BVerwG 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 =
NZWehrr 2006, 153 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - m.w.N.). In
Übereinstimmung hiermit nennt Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv
2/30 Teil C (Anlage C 18) als Beispiel für entsprechende Anhaltspunkte
Verstöße des Betroffenen gegen Dienstpflichten. Das Truppendienstgericht hat
festgestellt, dass der Antragsteller seine Pflicht zur Kameradschaft nach § 12
Satz 2 SG verletzt hat. Diese Pflicht ist für die sicherheitsrechtliche Beurteilung
von nicht unerheblicher Bedeutung. Sie schützt (unter anderem) die
persönlichen Rechte des Kameraden im Rahmen des gesetzlichen
Schutzzwecks des § 12 SG, im Interesse der Einsatz- und Funktionsfähigkeit
der Truppe das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft der Soldaten,
füreinander einzustehen, nicht zu gefährden, zu beeinträchtigen oder zu
verletzen (vgl. zu diesem Schutzzweck: Urteile vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2
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WD 14.92 - BVerwGE 93, 269 <272> = NZWehrr 1993, 72 und vom 16. April
2002 - BVerwG 2 WD 43.01 - Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 18 = NZWehrr 2002,
254; s.a. Walz/Eichen/Sohm, SG, 2006, § 12 Rn. 6, Scherer/Alff/Poretschkin,
SG, 8. Aufl. 2008, § 12 Rn. 2, 7). Nicht nur beim Umgang mit
geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen
muss sich die militärische Führung darauf verlassen können, dass ein Soldat,
der mit Verschlusssachen im Sinne des § 4 SÜG umgeht, sich rechtskonform
verhält und deswegen auch die auf Vertrauen und gegenseitiger Loyalität
fußende Kameradschaft nicht verletzt.
Es kann offenbleiben, ob der Geheimschutzbeauftragte bei der Feststellung der
sicherheitserheblichen Erkenntnisse von einem vollständigen und richtigen
Sachverhalt ausgegangen ist. Zwar hat er die disziplinargerichtliche
Verurteilung des Antragstellers ebenso berücksichtigt wie dessen
uneingeschränktes Geständnis seiner Verfehlung und den Umstand, dass der
Antragsteller inzwischen selbst eine Familie gegründet hat. Zweifelhaft ist aber,
ob der Geheimschutzbeauftragte die beanstandungsfreie und nicht untersagte
Weiterführung sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten durch den Antragsteller
nach Bekanntwerden seiner Verfehlung bis August 2009 in seine
Sachverhaltsfeststellung mit einbezogen hat.
Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten ist jedoch rechtlich zu
beanstanden, weil sie die erforderliche einzelfallbezogene Prognose nicht
enthält. Der zuständige Geheimschutzbeauftragte hat sich bei der Beurteilung
eines Sicherheitsrisikos prognostisch zur zukünftigen Entwicklung der
Persönlichkeit des betroffenen Soldaten und seiner Verhältnisse zu äußern,
denn das Sicherheitsüberprüfungsverfahren dient in besonderem Maße einer
vorbeugenden Risikoeinschätzung (Beschlüsse vom 18. August 2004 a.a.O.,
vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - und vom 27. September 2007 -
BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13). Eine rein
retrospektive Betrachtung, in der allein das Verhalten des Betroffenen in
zurückliegenden Jahren in den Mittelpunkt gestellt wird, genügt einer
ordnungsgemäßen Prognose nicht; die prognostische Bewertung hat sich
vielmehr dezidiert darauf zu konzentrieren, wie das Verhalten des Betroffenen
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für die absehbare Zukunft einzuschätzen ist (Beschluss vom 27. September
2007 a.a.O.). Dieses Erfordernis beruht auf dem Umstand, dass die
Feststellung eines Sicherheitsrisikos keine eigenständige zusätzliche Ebene der
repressiven Ahndung eines Dienstvergehens (nach der disziplinarrechtlichen
und möglicherweise strafrechtlichen Ahndung) darstellt, sondern eine
Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr (ebenso schon Beschluss vom
11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 <296> = Buchholz
402.8 § 14 SÜG Nr. 14). Eine ordnungsgemäße Prognose hat überdies
erhebliche Bedeutung für die Frage, ob der Geheimschutzbeauftragte gemäß §
35 Abs. 3 SÜG in Verbindung mit Nr. 2705 Abs. 1 ZDv 2/30 Teil C auf der
Grundlage der vom Militärischen Abschirmdienst vorgelegten Sachverhalte und
Unterlagen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
Einzelfalles ein Sicherheitsrisiko festzustellen hat oder ob - unter Verzicht auf
diese Feststellung
-
bestimmte Einschränkungen, personenbezogene
Sicherheitshinweise oder Auflagen hinreichend sind. Dabei sind die
Anforderungen an eine sorgfältige Prognose um so höher, je länger der
betroffene Soldat nach dem ihm vorgehaltenen Verhalten weiterhin in einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet wird, wenn er in dieser
Verwendung keinen Anlass zu erneuten Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit gibt
(Beschluss vom 27. September 2007 a.a.O.).
Unter Beachtung dieser Maßgaben enthält das Begründungsschreiben des
Geheimschutzbeauftragten vom 24. Juli 2009 keine hinreichende prognostische
Einschätzung im Rahmen der Prüfung des hier relevanten
Tatbestandsmerkmals der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SÜG. Im ersten und dritten Absatz der „Prognose“ (Abschnitt IV) wird auf den
„Hintergrund“ der Pflichtverletzungen des Antragstellers Bezug genommen und
hieraus die Notwendigkeit einer noch abzuwartenden längeren Bewährung
abgeleitet. Dieser „Hintergrund“ ist der im vorangegangenen Abschnitt III vom
Geheimschutzbeauftragten festgestellte und bewertete Verstoß gegen die
Kameradschaftspflicht, der im Jahr 2006 erfolgte. Weder im ersten noch im
dritten Absatz seiner Ausführungen zur
Prognose führt der
Geheimschutzbeauftragte einen fundierten Anhaltspunkt dafür aus, dass auch
weiterhin und für die absehbare Zukunft Anlass besteht, eine besondere
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Bewährung des Antragstellers zu verlangen. Dafür gibt auch der zweite Absatz
der Prognose nichts her. Denn der darin enthaltene Hinweis auf die
Anforderungen an die Aufklärung eines VS-Verlustes bezieht sich erkennbar
auf Situationen, in denen ein Betroffener gegen die Wahrheitspflicht nach § 13
Abs. 1 SG verstoßen hat. Eine derartige Dienstpflichtverletzung steht beim
Antragsteller indessen nicht in Rede. Die Bemerkung zur grundlegenden
Änderung der familiären Situation des Antragstellers (im vierten Absatz des
Abschnitts IV) weist keine Beziehung zu der erforderlichen
Prognoseentscheidung auf. Bei diesen Ausführungen
des
Geheimschutzbeauftragten geht es um die Frage, ob im Fall des Antragstellers
ein milderes Mittel als die Wiederholungsüberprüfung erst nach fünf Jahren
zugelassen werden kann. Diese Aussage kann lediglich Bestandteil der
Verhältnismäßigkeitsprüfung sein, die dem Geheimschutzbeauftragten im
Rahmen der Beachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe und ggf. der
Fürsorgeerwägungen obliegt (vgl. zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als
Komponente allgemein gültiger Wertmaßstäbe: Beschluss vom 15. Juli 2008 -
BVerwG 1 WDS-VR 11.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 46).
Die prognostischen Ausführungen des Geheimschutzbeauftragten lassen
gänzlich außer Acht, dass der Antragsteller nach seinem unbestritten
gebliebenen Vorbringen trotz Bekanntwerden seiner Dienstpflichtverletzung bis
August 2009 weiterhin in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten verwendet
worden ist. Das hat der Bundesminister der Verteidigung in seiner Vorlage an
den Senat bestätigt. Weder die Einleitungsverfügung des Befehlshabers des
Streitkräfteunterstützungskommandos vom 14. April 2008
noch die
Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des
Streitkräfteunterstützungskommandos vom 18. September 2008 gaben den
Disziplinarvorgesetzten Veranlassung, den Antragsteller sofort aus seinen
sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten herauszulösen. Vielmehr hat der
Antragsteller bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des
Geheimschutzbeauftragten - auch noch in seinem kürzlich abgeschlossenen
Auslandseinsatz
-
persönlich und fachlich unbeanstandet weiterhin
uneingeschränkten Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Verschlusssachen
gehabt. Diese Tatsache hätte in besonderer Weise Anlass für den
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Geheimschutzbeauftragten sein müssen, im Rahmen der Prognose die
Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers für die absehbare Zukunft
eingehender zu würdigen.
Angesichts des für Fälle der vorliegenden Art maßgeblichen Zeitpunkts für die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist es zwar dem Bundesminister der
Verteidigung unbenommen, spätestens in der Vorlage an den Senat - nach
Rücksprache und mit Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten - auch
prognostische Erwägungen nachzuschieben. Im Vorlageschreiben vom 9.
September 2009 ist der Bundesminister der Verteidigung nur sehr kursorisch
auf den Aspekt der Prognose eingegangen und hat (auf Seite 6) ausgeführt,
das festgestellte Dienstvergehen belege, dass sich der Antragsteller über die
Rechtsordnung hinweggesetzt habe. Aus dem im Jahr 2006 gezeigten
Fehlverhalten zieht der Bundesminister der Verteidigung ohne nähere
Begründung den Schluss, dass der Antragsteller keine Gewähr dafür biete,
auch in Zukunft allen Anfechtungen zu widerstehen und sich strikt an
Vorschriften zu halten. Diese Äußerung dokumentiert (nicht zuletzt in
Verbindung mit der Aussage im Schriftsatz vom 29. Oktober 2009, dass bereits
die Tatsache der Begehung eines Dienstvergehens die Feststellung eines
Sicherheitsrisikos rechtfertige), dass im Rahmen der Prognose ausschließlich
die drei Jahre zurückliegende Dienstpflichtverletzung des Antragstellers
betrachtet worden ist.
Die zukunftsbezogene Einschätzung des Betroffenen, die ein wesentlicher
Bestandteil der Beurteilung eines Sicherheitsrisikos ist, erweist sich damit im
vorliegenden Fall als rechtlich fehlerhaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 Satz 1 WBO n.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009,
BGBl I S. 81).
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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