Urteil des BVerwG vom 27.09.2006

Erlass, Aussetzen, Belastung, Verfahrenskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 6.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Generalarzt …,
…, …,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze als Vorsitzenden,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
am 27. September 2006 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich in dem Wehrbeschwerdeverfahren BVerwG 1 WB
31.06 gegen die Auswahl zweier anderer Generalärzte für die Verwendung auf
zwei nach Besoldungsgruppe B 7 bewertete Dienstposten. Er vertritt die
Ansicht, er sei aufgrund seines bisherigen Werdegangs und seiner Leistungen
den beiden gegenüber vorzuziehen.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt er den Erlass einer „Zwischenverfügung“,
mit der dem Bundesminister der Verteidigung vorläufig untersagt werden soll,
die Dienstposten S… sowie B… zum 1. Oktober 2006 zu besetzen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass die beiden ausgewählten Sanitätsstabsoffiziere bereits
mit Verfügungen des Personalreferats vom 24. Juli 2006 mit Wirkung vom
1. Oktober 2006 auf die genannten Dienstposten versetzt worden seien.
II
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Er ist
als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in entsprechender An-
wendung des § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich
statthaft (stRspr, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 30. Juni 2005 - BVerwG 1 WDS-
VR 2.05 - und vom 1. August 2006 - BVerwG 1 WDS-VR 3.06 -). Der Senat ist
für diesen Antrag auch zuständig, weil das Hauptsacheverfahren (BVerwG
1 WB 31.06) beim Senat anhängig ist.
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Das mit dem Antrag verfolgte Ziel, die „Besetzung“ der beiden genannten
Dienstposten zum 1. Oktober 2006 mit anderen Sanitätsstabsoffizieren, d.h. bei
sachgerechter Auslegung die Entscheidung des Bundesministers der Verteidi-
gung über deren Versetzung, vorläufig bis zur Entscheidung über das Hauptsa-
cheverfahren zu verhindern, geht ins Leere, weil die Versetzungsverfügungen
bereits getroffen sind. Davon abgesehen hat der Antragsteller den für den Er-
lass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund (§ 123
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) nicht dargelegt. Insofern
hätte er glaubhaft machen müssen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile
entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Beschlüsse vom 30. Juni 2005 a.a.O.
und vom 1. August 2006 a.a.O.).
Einen derartigen Anordnungsgrund hat der Antragsteller nicht dargetan; ein
solcher ist auch für den Senat nicht erkennbar. Es entspricht ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich eine einmal getroffene
militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin verfestigt, dass der davon
begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm über-
tragenen Dienstposten verbleiben zu können. Vielmehr müsste er es hinneh-
men, von diesem Dienstposten wieder wegversetzt zu werden, wenn der An-
tragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen
worden wäre (Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83,
113.84 - BVerwGE 76, 336 = NZWehrr 1985, 203 und vom 21. September 2000
- BVerwG 1 WB 93.00 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 40 = NZWehrr 2001, 29
m.w.N.). Dies gilt auch für Dienstposten, die mit B 7 oder höher bewertet sind.
Die Annahme des Antragstellers, die Ausgewählten würden nicht nur zum
1. Oktober 2006 auf die von ihm begehrten Dienstposten versetzt, sondern
darauf auch alsbald befördert, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Bei der Beförderung handelt es sich um eine statusrechtliche Entscheidung,
deren Unterbleiben oder Aussetzen der Antragsteller nicht vor den Wehrdienst-
gerichten geltend machen kann, weil insoweit der Rechtsweg zu den allgemei-
nen Verwaltungsgerichten gegeben ist (§ 82 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO). Auch
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wenn die Beförderungsentscheidung zugunsten der Ausgewählten in engem
zeitlichen Zusammenhang mit der - truppendienstlichen - Verwendungs-
entscheidung getroffen werden sollte, sind Verwendungs- und Beförderungs-
entscheidungen rechtlich voneinander zu trennen (Beschlüsse vom 20. Februar
1985 a.a.O. S. 338 und vom 21. September 2000 a.a.O.).
Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Antragsteller einen Anordnungs-
anspruch glaubhaft gemacht hat.
Von der Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat ab,
weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO nicht für
gegeben erachtet.
Golze Prof. Dr. Widmaier Dr. Frentz
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