Urteil des BVerwG vom 18.08.2009

Rechtliches Gehör, Verfügung, Dienstort, Aufenthalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 5.09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 18. August 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom
14. Juli 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 3.09 -, mit dem der Senat den Antrag, den
Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, den Antragsteller auf einen Dienstposten im Raum H. oder -
hilfsweise - auf eine Planstelle des z.b.V.-Etats im Raum H. zu versetzen,
abgelehnt hat.
Mit Schriftsatz vom 1. August 2009, eingegangen am 4. August 2009, macht der
Antragsteller geltend, der Senat habe in diesem Beschluss ein truppenärztliches
Gutachten vom 7. April 2009 als offenbar entscheidungserheblich verwendet, das
der Bundesminister der Verteidigung am 13. Juli 2009 zu den Gerichtsakten
übersandt habe. Zu dem Inhalt dieses Gutachten habe er sich vor der
Entscheidung des Senats nicht äußern können.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hatte Gelegenheit, zu der
Anhörungsrüge Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
und der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Gerichtsakten BVerwG 1 WDS-VR 3.09 haben dem Senat bei der Beratung
vorgelegen.
II
Der Antrag ist unbegründet.
Der angegriffene Beschluss verletzt nicht in entscheidungserheblicher Weise den
Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
VwGO).
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Das Ergebnis der truppenärztlichen Begutachtung vom 7. April 2009 ist nicht
entscheidungserheblicher Inhalt des Beschlusses. Der Beschluss ist vielmehr - in
die Entscheidung tragender Weise - auf die Verfügung des Personalamts der
Bundeswehr vom 3. Juni 2009 gestützt, derzufolge der Antragsteller bis zum
Wirksamwerden seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
nach § 9 der Soldatenurlaubsverordnung i.V.m. Nr. 87 Abs. 2 der
Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung die Genehmigung
zum Aufenthalt an einem anderen Ort (als an seinem Dienstort) erhalten hat. Der
Senat hat daraus geschlossen, dass es dem Antragsteller ohne Weiteres möglich
ist, sich zulässigerweise bis auf Weiteres an dem von ihm gewünschten Standort
H. aufzuhalten, und hat deshalb den Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes abgelehnt, weil unter diesen Umständen ein Anordnungsgrund
nicht glaubhaft gemacht war.
Den Inhalt der Verfügung des Personalamts und das Ergebnis der
truppenärztlichen Begutachtung vom 7. April 2009 hat der Bundesminister der
Verteidigung - PSZ I 7 - im Übrigen bereits in seinem Schriftsatz vom 16. Juni
2009 (auf Seiten 11 und 12) im Einzelnen vorgetragen. Zu diesem Schriftsatz hat
der Antragsteller mit Verfügung des Senats vom 17. Juni 2009 Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten.
Diese Entscheidung ist gemäß § 23a Abs. 3 WBO i.V.m. § 152a Abs. 4 Satz 3
VwGO unanfechtbar.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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