Urteil des BVerwG vom 10.04.2008

Aufschiebende Wirkung, Disziplinarverfahren, Soldat, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 5.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstarzt ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
am 10. April 2008 beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf
gerichtliche Entscheidung vom 13. März 2008 gegen die
Versetzungsverfügung des Bundesministeriums der Ver-
teidigung - PSZ I 3 - vom 25. Februar 2008 anzuordnen,
wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
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Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung des
Bundesministeriums der Verteidigung, mit der er von dem Dienstposten eines
Abteilungsleiters beim Bundeswehrkrankenhaus X auf eine z.b.V.-Planstelle
beim Sanitätszentrum X versetzt wurde.
Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraus-
sichtlich mit Ablauf des ... 2017. Zuletzt wurde er - seit dem 1. Oktober 2006 -
als Leiter der Abteilung ... des Bundeswehrkrankenhauses X verwendet.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 leitete der Inspekteur des Sanitäts-
dienstes der Bundeswehr gegen den Antragsteller ein gerichtliches Disziplinar-
verfahren ein. Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, seine Dienstpflichten
schuldhaft verletzt zu haben, indem er
1. im Jahre 2007 dem Dienst im Bundeswehrkrankenhaus X
in drei jeweils mehr als dreitägigen Zeiträumen eigen-
mächtig und daneben an zahlreichen weiteren Tagen je-
weils unerlaubt ferngeblieben sei;
2. einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Leiter des von
ihm betriebenen ...zentrums L. nachgegangen sei und im
Rahmen dieser Tätigkeit seit April 2003 für die Unfallkasse
SA in 207 Fällen sowie seit Juni 2002 für die Unfallkasse
S in 546 Fällen Patienten begutachtet/untersucht und
dafür insgesamt rund 101 000 € bzw. rund 188 000 € li-
quidiert habe;
3. ohne entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung gegen
ein Honorar von jeweils 1 000 € an sieben Tagen im Jahre
2007 als Referent bei gesundheitspädagogischen Semi-
naren für die Unfallkasse SA tätig gewesen und dabei
zumindest an sechs Terminen dem Dienst ohne Erlaubnis
ferngeblieben sei;
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4. ohne entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung gegen
Vergütung seit Oktober 2005 an 15 Terminen als Referent
bei gesundheitspädagogischen Seminaren für die Unfall-
kasse S tätig gewesen sei;
5. ohne entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung für den
Bundesverband der Unfallkassen bei den zweitägigen H.
Rehabilitationstagen im Juni 2007 als Referent tätig ge-
wesen und dabei dem Dienst ohne Erlaubnis ferngeblie-
ben sei.
Mit Verfügung vom 11. März 2008 hat der Inspekteur des Sanitätsdienstes die
Sache, soweit sie die Fälle eigenmächtiger Abwesenheit des Antragstellers be-
trifft, gemäß § 33 Abs. 3 WDO an die Staatsanwaltschaft abgegeben.
Am 21. Januar 2008 wurde dem Antragsteller der Entwurf eines Schreibens des
Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 - ausgehändigt, wonach
beabsichtigt sei, ihn wegen der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen
unverzüglich zum ...kommando ... in W. zu versetzen. Zugleich wurde ihm Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben und er auf die Möglichkeit hingewiesen,
die Anhörung des örtlichen Personalrats zu beantragen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. Januar 2008 nahm der Antrag-
steller ausführlich Stellung und widersprach der beabsichtigten Versetzung. Mit
weiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31. Januar 2008 an die
Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Inspekteurs des Sanitäts-
dienstes äußerte sich der Antragsteller außerdem im Einzelnen zu den ihm in
der Einleitungsverfügung vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen.
Am 14. Februar 2008 nahm der örtliche Personalrat beim Bundeswehrkranken-
haus X zu der geplanten Versetzung Stellung und stimmte dieser nicht zu. Trotz
der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens bestehe bisher nur der
Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, so dass eine Versetzung einer
Vorverurteilung gleichkäme. Die bisherige ärztliche Tätigkeit des Antragstellers
und seine Tätigkeit als Leiter der ... Abteilung seien untadelig. Das Vertrauens-
verhältnis zu dem ihm unterstellten Bereich sowie zu seinem unmittelbaren
dienstlichen Vorgesetzten sei ungestört. Die Versetzung stelle eine besondere
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persönliche Härte dar, da sich der Antragsteller derzeit krankheitsbedingt in
spezieller ärztlicher Betreuung in X befinde.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 teilte das Bundesministerium der Verteidi-
gung - PSZ I 3 - dem Antragsteller mit, dass er ab dem 1. März 2008 und zu-
nächst bis zum 31. Dezember 2008 auf einen z.b.V.-Dienstposten beim Sani-
tätszentrum X versetzt werde. Durch den in der Einleitungsverfügung hinrei-
chend dokumentierten Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen,
der noch keine Vorverurteilung darstelle, bestünden erhebliche Zweifel, dass
sich der Antragsteller weiterhin für die Leitung der Abteilung ... im Bundeswehr-
krankenhaus X eigne. Seine zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erbrachten
Leistungen, die Sicherstellung der Patientenversorgung oder Bedarfsargumente
würden diese Eignungszweifel nicht verringern oder relativieren. Der Anregung
des Personalrats folgend, den Antragsteller kurativ zu verwenden und seine
eigene Behandlung in X zu ermöglichen, werde von einer Versetzung zum
...kommando ... in W. abgesehen.
Mit fernschriftlicher Verfügung vom 25. Februar 2008 ordnete das Bundesminis-
terium der Verteidigung - PSZ I 3 - die Versetzung des Antragstellers vom Bun-
deswehrkrankenhaus X zum Sanitätszentrum X auf eine nach Besoldungs-
gruppe A 16 bewertete Planstelle z.b.V. für die Zeit vom 1. März bis
31. Dezember 2008 mit Dienstantritt am 3. März 2008 an. Die Versetzungsver-
fügung wurde dem Antragsteller am 29. Februar 2008 telefonisch eröffnet und
am 4. März 2008 ausgehändigt.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. März 2008, beim Bundesminis-
terium der Verteidigung eingegangen am selben Tage, beantragte der Antrag-
steller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Ver-
fahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 20.08 anhängig.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. Februar 2008 hatte der Antrag-
steller außerdem beim Verwaltungsgericht X beantragt, den Bundesminister der
Verteidigung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO
zu verpflichten, seine (zu diesem Zeitpunkt erst angekündigte) Versetzung auf
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einen z.b.V.-Dienstposten beim Sanitätszentrum X außer Vollzug zu setzen und
ihn bis zur gerichtlichen Klärung auf seinem bisherigen Dienstposten zu belas-
sen. Das Verwaltungsgericht X hat dieses Verfahren mit Beschluss vom 6. März
2008 (Az.: VG 36 A 38.08) an das Bundesverwaltungsgericht
- Wehrdienstsenate - verwiesen.
Zur Begründung seines beim Senat weiterverfolgten Antrags auf vorläufigen
Rechtsschutz bezieht sich der Antragsteller auf sein gesamtes bisheriges Vor-
bringen und trägt ergänzend insbesondere vor:
In der Frage der Eignung für einen Dienstposten sei zwischen der fachlichen
Eignung als Arzt ... und der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu
unterscheiden. Sollten sich die Vorwürfe im Disziplinarverfahren bestätigen,
habe er, der Antragsteller, mit einer empfindlichen Disziplinarmaßnahme zu
rechnen. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf seine fachliche Eignung. Solan-
ge er nicht rechtskräftig verurteilt sei, gelte auch für ihn die Unschuldsvermu-
tung; seine Versetzung auf eine z.b.V.-Stelle bei einem Sanitätszentrum stelle
indes eine Vorverurteilung dar. Mit der Versetzung würden zudem Fakten ge-
schaffen, die endgültig seien. Wenn er nämlich, wovon auszugehen sei, voll-
ständig rehabilitiert werde, sei die Rückversetzung auf seine derzeitige Plan-
stelle nicht mehr möglich, weil die Abteilungsleitung bereits einem anderen Arzt
übertragen sei. Nach wie vor genieße er, der Antragsteller, das uneinge-
schränkte Vertrauen des Chefarztes des Bundeswehrkrankenhauses X ebenso
wie das seiner Mitarbeiter und Patienten. Er sehe deshalb die Wegversetzung
als eine unverhältnismäßige Maßnahme an. Im Übrigen werde er beim Sani-
tätszentrum X nicht adäquat verwendet. Der Leiter des Sanitätszentrums wolle
ihn als Truppenarzt einsetzen. Hierfür sei er, der Antragsteller, völlig überquali-
fiziert, abgesehen davon, dass Truppenärzte in der Regel nach A 13/A 14 be-
soldet würden. Mit der Versetzung würde ihm ein sozialer Abstieg und Anse-
hensverlust zugemutet, den er nicht hinzunehmen habe.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. April 2008 ist der Antragsteller
nochmals den gegen ihn im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfen entge-
gengetreten.
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Der Antragsteller beantragt,
das Bundesministerium der Verteidigung im Wege einer
einstweiligen Anordnung entsprechend § 123 Abs. 1
VwGO zu verpflichten, seine Versetzung zum 1. März
2008 auf einen z.b.V.-Dienstposten beim Sanitätszentrum
X außer Vollzug zu setzen und ihn bis zur gerichtlichen
Klärung auf dem Dienstposten beim Bundeswehrkranken-
haus X zu belassen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die angefochtene Maßnahme sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller
nicht in seinen Rechten. Wegen der in der Einleitungsverfügung dokumentierten
erheblichen Verdachtsmomente auf schwerwiegende disziplinare Verfehlungen
des Antragstellers bestünden erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen
Eignung für den bisher wahrgenommenen Dienstposten. Seine fachliche
Eignung stehe im Übrigen ebenso außer Frage wie das ungestörte Vertrauens-
verhältnis zu seinen Mitarbeitern und Vorgesetzten. Die zeitlich befristete Weg-
versetzung sei nicht unverhältnismäßig. Da sie zunächst nur für die Dauer von
etwa neun Monaten vorgesehen sei, könnten neue Erkenntnisse aus dem dis-
ziplinargerichtlichen Verfahren bei der weiteren Verwendungsplanung Berück-
sichtigung finden. Auch die Zuversetzung auf eine A 16-Planstelle z.b.V. beim
Sanitätszentrum X sei nicht zu beanstanden. Planstellen z.b.V. könnten insbe-
sondere für Soldaten in Anspruch genommen werden, deren sofortiges Heraus-
lösen aus ihrer Verwendung aus disziplinaren Gründen unumgänglich sei, ohne
dass eine dienstgrad- und ausbildungsgerechte Umsetzung auf einen anderen
Dienstposten zeitgleich möglich sei. Dies sei bei dem Antragsteller der Fall, weil
alle für ihn geeigneten A 16-Dienstposten besetzt seien. Mit der Versetzung an
eine Dienststelle in X sei dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben, seine ei-
gene Behandlung fortzusetzen; es sei daher die ihn am wenigsten belastende
Alternative einer Zuversetzung gewählt. Soweit sich der Antragsteller dagegen
wende, dass er auf Weisung des Leiters des Sanitätszentrums X als Truppen-
arzt verwendet werden solle, handle es sich nicht um eine Entscheidung des
Bundesministers der Verteidigung, sondern um eine solche des Vorgesetzten
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im Rahmen seines Direktionsrechts. Insoweit sei daher zunächst der Be-
schwerdeweg zum Sanitätskommando ... eröffnet.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 205/08
und 240/08 - und die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB
20.08 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO in
entsprechender Anwendung) formulierte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
ist bei sach- und interessengerechter Auslegung des Rechtsschutzbegehrens
als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gericht-
liche Entscheidung vom 13. März 2008 gegen die Versetzungsverfügung des
Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 - vom 25. Februar 2008 auszu-
legen. Dieser Antrag ist gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1
WBO zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbar-
keit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten
Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschie-
benden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summa-
rischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochte-
nen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung
unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden
(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 -
Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4 und vom 13. Juni
2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1 = NZWehrr
2008, 39 jeweils m.w.N.).
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Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Verset-
zungsverfügung vom 25. Februar 2008 keine rechtlichen Bedenken.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorge-
pflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Ver-
wendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September
2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30
veröffentlicht> und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils
m.w.N.). Dabei sind die gesetzlich vorgegebenen oder vom Bundesministerium
der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien fest-
gelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften einzuhalten (vgl. Beschlüsse
vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> =
Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212
licht> und vom 11. Januar 2007 a.a.O.).
Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die
Weg- als auch die Zuversetzung.
Nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vorliegenden Erkennt-
nisstand bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der des
Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten.
Ein dienstliches Bedürfnis für eine Wegversetzung liegt regelmäßig vor, wenn
der Soldat sich für seinen Dienstposten nicht eignet (Nr. 5 Buchst. g der Richtli-
nien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von
Soldaten vom 3. März 1988 in der zuletzt am 11. August 1998
geänderten Fassung - Versetzungsrichtlinien -). Bei der Ent-
scheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im
Sinne des § 3 Abs. 1 SG steht dem zuständigen Vorgesetzten ein gerichtlich
nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche
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Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung
den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungs-
spielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen
ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen
angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl.
Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329
<332 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 m.w.N.).
Die Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 -, dass
der Antragsteller für den Dienstposten des Leiters der Abteilung ... im Bundes-
wehrkrankenhaus X charakterlich nicht (mehr) geeignet ist, ist danach rechtlich
nicht zu beanstanden.
Zur charakterlichen Eignung gehört jedenfalls und elementar, dass der Dienst-
herr von dem Soldaten die jederzeitige Erfüllung seiner Dienstpflichten erwarten
kann (vgl. Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2006, § 3 Rn. 24, § 37 Rn. 32 ff.).
Es steht außer Frage, dass schwerwiegende und nachhaltige, in Verbindung
mit der dienstlichen Stellung begangene Dienstpflichtverletzungen und
Straftaten der Art, wie sie dem Antragsteller vorgeworfen werden, einen Mangel
der charakterlichen Eignung begründen und zum Anlass für eine Weg-
versetzung von dem betreffenden Dienstposten genommen werden können.
Das Bundesministerium der Verteidigung konnte seiner Entscheidung die - auf
umfänglichen disziplinaren Ermittlungen beruhende - Einleitungsverfügung vom
19. Dezember 2007 zugrunde legen; der dort detailliert und substanziiert darge-
legte Sachverhalt berechtigt jedenfalls zu so weitreichenden Zweifeln an der
Gesetzes- und Vorschriftentreue des Antragstellers, dass von diesen auf eine
mangelnde charakterliche Eignung für die Position eines Abteilungsleiters ge-
schlossen werden durfte. Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Einlei-
tungsverfügung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 WDO einen hinreichenden Verdacht
der Dienstpflichtverletzung (so offenbar Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 93 Rn. 6)
oder nur einen „Anfangsverdacht“ voraussetzt. Der - herausgehobene und auch
mit erheblicher Außenwirkung verbundene - Dienstposten des Antragstellers als
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Abteilungsleiter verlangt die uneingeschränkte charakterliche Eignung des
Dienstposteninhabers, an der nicht die geringsten Zweifel bestehen dürfen.
Das Ministerium war nicht gehalten, vor einer Personalmaßnahme zunächst
den Abschluss des gegen den Antragsteller eingeleiteten gerichtlichen Diszipli-
narverfahrens abzuwarten oder durch eigene Ermittlungen - parallel zum Dis-
ziplinarverfahren - die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Abgesehen davon,
dass eine solche Vorgehensweise wenig praktikabel wäre, ist die für Personal-
maßnahmen zuständige Stelle grundsätzlich berechtigt, an die Verfahrens-
schritte und Zwischenergebnisse des - hierfür vorgesehenen und mit rechts-
staatlichen Garantien ausgestatteten - Disziplinarverfahrens anzuknüpfen und
hieraus Schlussfolgerungen für ihren Aufgabenbereich zu ziehen. Erst recht ist
es nicht Aufgabe des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im Wehrbe-
schwerdeverfahren, in eine Beweisaufnahme und -würdigung hinsichtlich der
eine Vielzahl von Einzelpunkten betreffenden disziplinaren Vorwürfe einzutre-
ten. Dies gilt auch für die zuletzt mit Schriftsatz vom 7. April 2008 (in Verbin-
dung mit der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom selben Ta-
ge) wiederholten und vertieften Einwände.
Der Wegversetzung des Antragstellers steht die aus dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) und Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten folgende Unschuldsvermutung nicht entge-
gen. Diese gilt für die straf- und disziplinarrechtliche Würdigung, schließt jedoch
Personalmaßnahmen während eines laufenden straf- oder disziplinarrechtlichen
Verfahrens nicht aus. Es genügt in einem solchen Fall, dass die Perso-
nalmaßnahme so getroffen wird, dass eine Korrektur möglich ist, wenn die
Entwicklung oder das Ergebnis des Straf- oder Disziplinarverfahrens diese ge-
bieten sollten. Dem hat das Bundesministerium der Verteidigung - unter aus-
drücklichem Hinweis auf mögliche neue Erkenntnisse im Disziplinarverfahren
und deren Berücksichtigung bei der weiteren Verwendungsplanung - Rechnung
getragen, indem es die Versetzung des Antragstellers auf eine z.b.V.-Planstelle
zunächst auf die Dauer von zehn Monaten befristet hat. Entgegen der Auffas-
sung des Antragstellers wurden auch keine irreversiblen Tatsachen dadurch
geschaffen, dass die Abteilungsleiterposition inzwischen einem anderen Arzt
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übertragen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats verfes-
tigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht
dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position
erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er
müsste es vielmehr hinnehmen, wiederum wegversetzt zu werden, wenn dazu
ein Anlass besteht (vgl. zuletzt Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG
1 WB 1.07 - m.w.N.).
Soweit der Antragsteller auf seine fachliche Eignung als Arzt und auf den stö-
rungsfreien Betrieb im Bundeswehrkrankenhaus X verweist, berührt dies den
angefochtenen Bescheid nicht, weil dieser sich nicht auf Mängel in diesen Be-
reichen stützt. Auf der anderen Seite sind die vorhandene fachliche Eignung
und der störungsfreie Betrieb aber auch nicht geeignet, den Mangel der charak-
terlichen Eignung zu kompensieren oder zu relativieren.
Auch gegen die des Antragstellers auf eine nach Besoldungs-
gruppe A 16 bewertete z.b.V.-Planstelle beim Sanitätszentrum X bestehen kei-
ne rechtlichen Bedenken.
Ein dienstliches Bedürfnis für eine Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn der
Soldat in einer Dienststelle unter vorübergehender Nutzung einer Planstelle
z.b.V. verwendet werden soll (Nr. 5 Buchst. e der Versetzungsrichtlinien). Plan-
stellen z.b.V. können insbesondere für Soldaten in Anspruch genommen wer-
den, deren sofortiges Herauslösen aus ihrer Verwendung aus disziplinaren
Gründen unumgänglich ist, ohne dass eine dienstgrad- und ausbildungsgerech-
te Umsetzung auf einen anderen Dienstposten zeitgleich möglich ist; soll dies
im Ausnahmefall für eine längere Dauer als sechs Monate (bis höchstens zwei
Jahre) erfolgen, ist über den jeweiligen Führungsstab beim Bundesministerium
der Verteidigung - PSZ I 1 - ein ausführlich begründeter Antrag vorzulegen,
über den im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung - H I 4 -
entschieden wird (Nr. 2.2.16 i.V.m. Nr. 2.1.3 und 2.1.4 der Richtlinien zur Inan-
spruchnahme von Planstellen z.b.V. und Planstellen z.b.V.-Schüleretat des
Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 - vom 20. Mai 2005).
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Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Antragstellers vor. Der Bundesmi-
nister der Verteidigung hat vorgetragen, dass alle für den Antragsteller geeigne-
ten A 16-Dienstposten besetzt seien; dem hat der Antragsteller nicht wider-
sprochen. Auch das für eine mehr als sechs- (hier: zehn-)monatige Versetzung
auf eine z.b.V.-Planstelle vorgeschriebene Entscheidungsverfahren wurde ein-
gehalten, wie sich aus dem vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums der
Verteidigung - PSZ I 3 - vom 18. Februar 2008 und der E-Mail des Führungs-
stabs des Sanitätsdienstes vom 22. Februar 2008 (Mitteilung der Zustimmung
des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 8 -
von PSZ I 1 übernommen hat> zur Inanspruchnahme einer z.b.V.-Planstelle
vom 1. März bis 31. Dezember 2008) ergibt.
Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass er auf Weisung des Leiters
des Sanitätszentrums X dort als Truppenarzt und damit unterwertig eingesetzt
werden solle, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständli-
chen Versetzung. Da einer z.b.V.-Planstelle definitionsgemäß kein abgegrenz-
ter Aufgaben- oder Tätigkeitsbereich zugeordnet ist (Nr. 1.2 und 1.4 der ge-
nannten Richtlinien zur Inanspruchnahme von Planstellen z.b.V. und Planstellen
z.b.V.-Schülteretat), ist mit einer Versetzung auf eine solche Planstelle auch
keine Entscheidung über die konkrete Aufgabenzuweisung getroffen. Vielmehr
erfolgt der konkrete Einsatz insoweit stets nach Weisung des jeweils zuständi-
gen Vorgesetzten, wie dies auch die Versetzungsverfügung vom 25. Februar
2008 bestimmt („Einsatz nach Weisung Ltr Sanitätszentrum“). Soll die Aufga-
benzuweisung beanstandet werden, so hat sich die Beschwerde deshalb gegen
den anweisenden Vorgesetzten, nicht gegen die Stelle, die die Versetzung ver-
fügt hat, zu richten. Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn es bei
dem Sanitätszentrum X überhaupt keine dem des Antragstellers ent-
sprechende Verwendungsmöglichkeit gäbe. Das macht aber auch der An-
tragsteller nicht geltend.
Auch sonst bestehen an der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom
25. Februar 2008 keine Zweifel.
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Eine fehlerhafte Ermessensausübung (§ 114 VwGO in entsprechender Anwen-
dung) oder ein Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse (§ 17
Abs. 3 Satz 2 WBO) ist nicht ersichtlich. Die Versetzungsverfügung ist auch mit
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Insoweit ist zum einen auf
das bereits zur zeitlichen Befristung der Versetzung Gesagte zu verweisen.
Zum anderen wurde mit der Versetzung an das Sanitätszentrum X - anstelle der
ursprünglich vorgesehenen Versetzung zum ...kommando ... in W. - den
persönlichen Belangen des Antragstellers (Vermeidung eines Umzugs, Be-
handlung seiner eigenen Erkrankung in X) in weitem Umfang Rechnung getra-
gen.
Die erforderliche Anhörung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG) durch den örtlichen
Personalrat beim Bundeswehrkrankenhaus X (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SBG) wurde
ordnungsgemäß durchgeführt. Verfahrensfehler sind bei summarischer Prüfung
auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere entspricht die von dem Antragsteller
beanstandete kurze Frist von drei Tagen, die ihm für eine Stellungnahme zu der
beabsichtigten Versetzung wegen fehlender charakterlicher Eignung einge-
räumt wurde, den Vorgaben von Nr. 9 Abs. 3 Satz 3 der Versetzungsrichtlinien.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Voll-
ziehung der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wieder
gutzumachende Nachteile entstünden. Auch in dieser Hinsicht ist insbesondere
darauf zu verweisen, dass der Antragsteller an seinem Standort verbleiben
kann.
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