Urteil des BVerwG vom 28.06.2007

Wichtiger Grund, Flugsicherung, Beurlaubung, Amt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 5.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant ...,
Amt für Flugsicherung der Bundeswehr, F.,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 28. Juni 2007 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
abgelehnt.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller möchte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige
Verlängerung seiner Beurlaubung für eine hauptberufliche Tätigkeit bei der
Deutschen Flugsicherung GmbH erreichen.
Der Antragsteller ist Berufssoldat und gehört dem Werdegang Militärische Flug-
sicherung an. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 29. Februar
2012 enden. Der Antragsteller war seit dem 1. Februar 1994 ohne Unterbre-
chung - zunächst bis zum 31. Januar 1999 (Bescheid vom 22. Dezember 1993)
mit anschließenden Verlängerungen bis zum 31. Januar 2004 (Bescheid vom
26. Oktober 1998) bzw. 31. Januar 2007 (Bescheid vom 22. Januar 2004) - un-
ter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberufli-
chen Tätigkeit bei der Deutschen Flugsicherung GmbH beurlaubt. Mit Bescheid
des Personalamts der Bundeswehr vom 28. November 2006 wurde die Beur-
laubung nochmals für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2007 verlängert. Bis
zum 14. Dezember 2006 war der Antragsteller in der Kontrollzentrale B. (Flug-
sicherungssektor G) und - nach deren Verlegung - ab dem 15. Dezember 2006
am Standort Br. eingesetzt.
Am 16. November 2006 führte der Leiter des Amts für Flugsicherung der Bun-
deswehr im Auftrag des Personalamts der Bundeswehr mit dem Antragsteller
ein Gespräch, in dem er diesen davon in Kenntnis setzte, dass für ihn eine mili-
tärische Anschlussverwendung im Amt für Flugsicherung der Bundeswehr in F.
- Außenstelle L. - zum 1. Juli 2007 vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 21. No-
vember 2006 bat der Antragsteller darum, die beabsichtigte Personalmaßnah-
me wegen seiner derzeitigen familiären und persönlichen Situation nochmals zu
überprüfen. Unter dem 21. Februar 2007 teilte das Personalamt der Bundes-
wehr dem Leiter des Amts für Flugsicherung mit, dass an der beabsichtigten
Versetzung des Antragstellers in das Amt für Flugsicherung - Außenstelle L. -
zum 1. Juli 2007 festgehalten werde; der Antragsteller wurde hierüber am sel-
ben Tag informiert.
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Mit Schreiben vom 21. März 2007 beantragte der Antragsteller die Verlänge-
rung seiner Beurlaubung zur Deutschen Flugsicherung GmbH bis zu seinem
Dienstzeitende am 29. Februar 2012. Zur Begründung führte er unter anderem
aus, dass die vorgesehene Versetzung in das Amt für Flugsicherung
- Außenstelle L. - bereits der zweite Standortwechsel innerhalb eines Zeitraums
von nur sieben Monaten wäre. Dies führe zu erheblichen Belastungen im famili-
ären Bereich, da seine Ehefrau ihr soziales Umfeld in B. aufgegeben habe, um
mit ihm nach Br. umzuziehen.
Mit Bescheid vom 16. April 2007 lehnte das Personalamt der Bundeswehr den
Antrag ab, weil einer erneuten Verlängerung der Beurlaubung dienstliche Grün-
de entgegenstünden. Die Personalführung beabsichtige, die in der Stabsfunkti-
on gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse des Antragstellers in der für ihn
vorgesehenen militärischen Verwendung im Amt für Flugsicherung der Bun-
deswehr zu nutzen.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller unter dem 23. April 2007 Be-
schwerde ein. Zur Begründung führte er - ergänzend zur Begründung seines
Verlängerungsantrags - aus, dass mit jedem Berufssoldaten spätestens fünf
Jahre vor dem Überschreiten der für die Zurruhesetzung geltenden Altersgren-
ze ein Personalgespräch über seine weitere Verwendung zu führen sei; ein sol-
ches Personalgespräch habe in seinem Fall nicht stattgefunden. Außerdem
seien Versetzungen mit Wechsel des Standortbereiches dem Soldaten spätes-
tens drei Monate vor Dienstantritt bekanntzugeben; derzeit kenne er lediglich
Absichtserklärungen und eine Vororientierung. Vonseiten der Deutschen Flug-
sicherung GmbH sei stets beabsichtigt gewesen, dass er seine konzeptionellen
Arbeiten bei der Deutschen Flugsicherung GmbH erfolgreich zu Ende bringen
und dort bis zu seinem Dienstzeitende verbleiben solle.
Mit Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 7. Mai 2007, bekannt-
gegeben am 31. Mai 2007, wurde der Antragsteller aus dienstlichen Gründen
ab dem 1. Juli 2007 zum Amt für Flugsicherung der Bundeswehr - Außenstelle
L. - versetzt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. Juni 2007 legte der
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Antragsteller hiergegen Beschwerde ein und beantragte gemäß § 3 Abs. 2
WBO, die Vollziehung der Versetzung auszusetzen.
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2007 beantragten die Bevollmächtigten des An-
tragstellers, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, die Beurlaubung des Antragstellers über den
30. Juni 2007 hinaus bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verlän-
gern. Mit demselben Rechtsschutzziel stellten die Bevollmächtigten des An-
tragstellers unter dem 13. Juni 2007 außerdem einen Antrag gemäß § 3 Abs. 2
WBO beim Bundesministerium der Verteidigung.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2007 lehnte der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - den Erlass einer vorläufigen Maßnahme ab. Der Antrag sei mangels
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsteller mit einer Verlänge-
rung der Beurlaubung sein Ziel, über den 30. Juni 2007 hinaus bei der Deut-
schen Flugsicherung GmbH beschäftigt zu werden, im Hinblick auf deren Ver-
tragsautonomie als zivile Arbeitgeberin nicht erreichen könne. Im Übrigen sei
der Antrag offensichtlich unbegründet. Ein wichtiger Grund für die Gewährung
des Sonderurlaubs sei nicht mehr gegeben. Nach Mitteilung des Personalma-
nagements der Deutschen Flugsicherung GmbH vom 22. Juni 2007 bestehe
wegen Wegfalls der Aufgaben des Antragstellers keine Möglichkeit, diesen in
seiner bisherigen Tätigkeit als Referent für Verfahrensplanung in der Niederlas-
sung Br. zu beschäftigen. Darüber hinaus stünden dienstliche Gründe der mili-
tärischen Personalführung einer erneuten Verlängerung der Beurlaubung ent-
gegen. Zum 1. Juli 2007 sei beim Amt für Flugsicherung der Bundeswehr in F.
- Außenstelle
L. -
der
Dienstposten
„Flugsicherungsstabsoffi-
zier/Rüstungsstabsoffizier, Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 320/002“, nachzubesetzen,
der langjährige Erfahrungen und Fachkenntnisse aus einer Stabsfunktion bei
der Deutschen Flugsicherung GmbH erfordere. Der Antragsteller sei für die
Wahrnehmung dieser Aufgabe sehr gut geeignet, da er über eine entsprechen-
de fachliche Expertise und die notwendigen Erfahrungen aus dem Bereich der
militärischen Flugsicherung verfüge und er der einzige Flugsicherungsstabsoffi-
zier sei, der in absehbarer Zeit für eine Besetzung des Dienstpostens zur Ver-
fügung stehe.
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Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch
den Senat führen die Bevollmächtigten des Antragstellers insbesondere aus:
Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Verlängerung seiner Beurlaubung
zur Deutschen Flugsicherung GmbH. Das nach den Richtlinien für Gespräche
in Personalangelegenheiten mit dem Antragsteller zu führende Personalge-
spräch habe nicht stattgefunden, sodass eine andere als die derzeitige Ver-
wendung nicht möglich sei; schon aus diesem Grund sei die Beurlaubung zu
verlängern. Für die weitere Beurlaubung lägen auch wichtige Gründe vor. Die
vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben in der Kontrollzentrale Br. der
Deutschen Flugsicherung seien nicht abgeschlossen. Dotierung und Stellenpro-
fil seien an die Person des Antragstellers gebunden. Wie zuvor in B. nehme der
Antragsteller in Br. Projektaufgaben im Interesse der Bundeswehr wahr. Als
wichtiger Grund seien ferner die vom Antragsteller anlässlich seiner Versetzung
von B. nach Br. getätigten Dispositionen zu berücksichtigen; der Antragsteller
und seine Ehefrau hätten im Hinblick auf die weitere Verwendung in Br. irrever-
sible persönliche Entscheidungen getroffen. Schließlich stünden auch dienstli-
che Gründe der weiteren Beurlaubung nicht entgegen. Die Versetzung des An-
tragstellers zum 1. Juli 2007 zum Amt für Flugsicherung sei formell und mate-
riell rechtswidrig. Es fehle insoweit wiederum an dem erforderlichen Personal-
gespräch. Ferner sei die Versetzung mit Wechsel des Standortverwaltungsbe-
reichs auch nicht mindestens drei Monate vor Dienstantritt bekanntgegeben
worden. Bei der Entscheidung, ob die Beurlaubung des Antragstellers zur Deut-
schen Flugsicherung GmbH zu verlängern sei, habe das Bundesministerium
der Verteidigung die persönlichen Belange des Antragstellers zu Unrecht völlig
außer Acht gelassen.
Der Antragsteller beantragt,
dem Bundesminister der Verteidigung im Wege einer
einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Beurlaubung
des Antragstellers unter Wegfall der Geld- und Sachbezü-
ge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei
der Deutschen Flugsicherung GmbH über den 30. Juni
2007 hinaus bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
zu verlängern.
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Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen diejenigen Gründe vor, aus denen er
bereits mit Bescheid vom 26. Juni 2007 den Erlass einer vorläufigen Maßnah-
me gemäß § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hat.
Mit fernschriftlicher Verfügung vom 27. Juni 2007 hob das Personalamt der
Bundeswehr die Versetzung des Antragstellers zum Amt für Flugsicherung
- Außenstelle L. - (Bescheid vom 7. Mai 2007) auf. Mit weiterer fernschriftlicher
Verfügung vom 27. Juni 2007 ordnete das Personalamt die Versetzung des An-
tragstellers für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2007 zum Landeskommando
Br. mit einer Zwischenverwendung als Flugsicherungsstabsoffizier auf einer
Planstelle „z.b.V.“ an. Mit einer dritten fernschriftlichen Verfügung des Perso-
nalamts vom 27. Juni 2007 wurde der Antragsteller auf den Dienstposten Flug-
sicherungsstabsoffizier/Rüstungsstabsoffizier, TE/ZE 320/002, im Amt für Flug-
sicherung der Bundeswehr - Außenstelle L. - mit Wirkung zum 1. September
2007 versetzt.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakte sowie auf die Beschwerdeakte
des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 25-05-12 460/07 (mit
Beiakten) verwiesen, die dem Senat bei der Beratung in den wesentlichen Aus-
zügen vorgelegen hat.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender An-
wendung von § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich
statthaft (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 46.92 -
DokBer B 1993, 197, vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 -
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BVerwGE 93, 389 <390> = NZWehrr 1994, 211 und vom 16. August 2004
- BVerwG 1 WDS-VR 4.04 -).
Allerdings begehrt der Antragsteller mit dem Antrag, seine Beurlaubung über
den 30. Juni 2007 hinaus bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verlän-
gern, keine bloß sichernde oder vorläufig regelnde Maßnahme, sondern - für
den betroffenen Zeitraum - die Vorwegnahme der Hauptsache. Ein derartiges
Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen
Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER
301.89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, vom 13. August 1999 - BVerwG
2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <262> = Buchholz 11 Art. 44 GG Nr. 2 und vom
16. August 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 4.04 -) und kommt nur ausnahmsweise
aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Be-
tracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache
für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre.
Dies setzt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichts-
punkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das
Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei
Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg
haben wird (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1992 a.a.O., vom 24. August 1993
a.a.O. und vom 13. August 1999 a.a.O.). Für das zweite Begründetheitselement
einer einstweiligen Anordnung, den Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), bedeutet dies, dass der Antragsteller
glaubhaft machen muss, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechts-
schutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile ent-
stehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsa-
che nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1977
- 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 <179> und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR
745/88 - BVerfGE 79, 69 <74>; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2004
- BVerwG 1 WDS-VR 4.04 -).
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Nach diesen Maßstäben war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-
nung abzulehnen, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht
glaubhaft gemacht hat.
Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten gemäß § 28 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1
SG i.V.m. § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldaten (Soldatenurlaubs-
verordnung - SUV) die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern
sich aus den folgenden Vorschriften (der SUV) nichts anderes ergibt. Nach der
hier über § 9 SUV allein einschlägigen Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte,
Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) kann
einem Soldaten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung (nur) gewährt wer-
den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegen-
stehen. Eine entsprechende Regelung enthält Nr. 83 Abs. 1 Satz 1
AusfBestSUV (ZDv 14/5 F 511).
Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in
besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt wer-
den (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SUrlV; Nr. 83 Abs. 1 Satz 2 AusfBest SUV).
Für die vom Antragsteller beantragte (weitere) Gewährung von Sonderurlaub
fehlt es sowohl an der (positiven) Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens ei-
nes wichtigen Grundes als auch an der (negativen) Voraussetzung, dass
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub anzu-
nehmen ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Be-
schlüsse vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 WB 85.73 - BVerwGE 46, 173,
vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 - ZBR 1992, 310 und vom 30. Januar
1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - Buchholz 236.12 § 9 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 162
m.w.N.). Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert grundsätzlich,
dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die freiwillig übernommenen Ver-
pflichtungen zur Dienstleistung voll erfüllen. Da eine Beurlaubung aus wichti-
gem Grund die Erfüllung der Dienstpflicht tangiert, kann sie nicht schon in Be-
tracht gezogen werden, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig erach-
tet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwür-
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dig sind (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 104.87 -
BVerwGE 86, 65, vom 24. August 1993 a.a.O. und vom 15. Dezember 1998
- BVerwG 1 WB 58.98 -). Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll,
umso stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des
Soldaten berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit
und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen.
Handelt es sich um einen besonders L. Sonderurlaub - wobei der aus ein und
demselben Grund abschnittsweise ununterbrochen nacheinander gewährte Ur-
laub als Ganzes zu sehen ist (Beschluss vom 30. Januar 1996 a.a.O.) -, können
die persönlichen Belange des Soldaten als wichtiger Grund nur dann anerkannt
werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als eine
wirkliche Zwangslage darstellt (vgl. Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 1
WB 161.88 - DokBer B 1989, 241, vom 30. Januar 1996 a.a.O., vom 15. De-
zember 1998 - BVerwG 1 WB 58.98 -, vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 -
Buchholz 236.12 § 9 SUV Nr. 6 sowie zuletzt vom 30. Juni 2005 - BVerwG 1
WDS-VR 2.05 -).
Für die vom Antragsteller begehrte Urlaubsgewährung liegt kein wichtiger
Grund in diesem Sinne vor.
Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine (weitere)
Beurlaubung im dienstlichen Interesse liegt und er bei der Deutschen Flugsi-
cherung GmbH - noch nicht abgeschlossene - Projektaufgaben im Interesse der
Bundeswehr wahrnimmt. Denn er macht insoweit nicht eine Verletzung seiner
Rechte oder eine Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten (§ 21 Abs. 2
Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO), sondern Belange oder Inte-
ressen bzw. deren drohende Beeinträchtigung geltend. Hierauf kann (materiell-
rechtlich) ein Anspruch auf Urlaubsgewährung und (prozessrechtlich) ein Be-
gehren auf subjektiven Rechtsschutz nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht
gestützt werden (vgl. Beschluss vom 21. April 1993 – BVerwG 1 WB 48.92 -
NZWehrr 1993, 243).
Soweit der Antragsteller einen wichtigen Grund für die (weitere) Beurlaubung in
der Sicherung seiner Weiterbeschäftigung bei der Deutschen Flugsicherung
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GmbH sieht, steht dem entgegen, dass sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni
2007 endet und der Antragsteller über diesen Zeitpunkt hinaus weder über ei-
nen Arbeitsvertrag oder ein Vertragsangebot verfügt noch einen Anspruch auf
weitere Beschäftigung hat.
Die Beschäftigung beurlaubter Soldaten bei der Deutschen Flugsicherung
GmbH erfolgt auf arbeitsvertraglicher Grundlage (Nr. 1 letzter Satz des Erlasses
zur Beurlaubung von Soldatinnen und Soldaten unter Wegfall der Geld- und
Sachbezüge zur Wahrnehmung hauptberuflicher Tätigkeiten bei der DFS Deut-
sche Flugsicherung GmbH - BMVg P II 1 - Az.: 16-35-
00/2 - vom 24. Januar 1994 , Gerichtsakte Bl. 245 ff.; § 4
Abs. 8 der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und
dem Bundesministerium der Verteidigung über die Wahrnehmung der Flugsi-
cherungsaufgaben für den überörtlichen militärischen Luftverkehr durch die
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH vom 18. Januar 1994, Gerichtsakte Bl.
237 ff.). Das Arbeitsverhältnis beurlaubter Soldaten endet, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, mit Ablauf der Beurlaubung (Nr. 2 Buchst a der Sonderrege-
lungen für beurlaubte Soldaten im Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deut-
sche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom
7. Juli 1993 i.d.F. des 9. Änderungstarifvertrags vom 14. November 2002, Ge-
richtsakte Bl. 165 f.; ausdrücklich übernommen in § 7 des Arbeitsvertrags des
Antragstellers vom 13./26. Januar 1994, Gerichtsakte Bl. 262 ff.). Das Arbeits-
verhältnis des Antragstellers endet demnach mit Ablauf der (letztmaligen) Ver-
längerung seiner Beurlaubung zum 30. Juni 2007 (Bescheid vom 28. November
2006). Es bedarf hierfür, anders als der Antragsteller meint, keiner - sozial
rechtfertigungsbedürftigen - betriebsbedingten Kündigung (§ 1 KSchG).
Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass er für die Zeit ab dem 1. Juli 2007
über einen Arbeitsvertrag verfügt oder dass ihm ein entsprechendes Vertrags-
angebot der Deutschen Flugsicherung GmbH vorliegt. Er räumt vielmehr selbst
ein, dass die Deutsche Flugsicherung GmbH offenbar beabsichtige, die bisheri-
ge Tätigkeit nicht mehr durch ihn fortführen zu lassen (Schriftsatz vom 28. Juni
2007). Dies deckt sich mit der (E-Mail-)Mitteilung der Deutschen Flugsicherung
GmbH (PM/U) an das Bundesministerium der Verteidigung vom 22. Juni 2007,
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wonach die Planstelle des Antragstellers mit dessen bei der Deutschen Flugsi-
cherung GmbH bekanntem Beurlaubungsende „auf obsolet gesetzt“ worden sei
und daher ab dem 1. Juli 2007 nicht mehr bestehe.
Seine Weiterbeschäftigung kann der Antragsteller auch nicht im Wege der (wei-
teren) Gewährung von Sonderurlaub erreichen. Nach allgemeinen Grundsätzen
kann ein Vertrag nicht ohne den übereinstimmenden Willen beider Vertrags-
partner, hier insbesondere nicht ohne den Willen der Deutschen Flugsicherung
GmbH als Arbeitgeberin, zustande kommen (§§ 145 ff. BGB). Die Gewährung
von (weiterem) Sonderurlaub durch das Personalamt der Bundeswehr könnte
den - fehlenden - Willen der Deutschen Flugsicherung GmbH, den Antragsteller
über das mit dem Ablauf seiner bisherigen Beurlaubung eintretende Ende des
Arbeitsverhältnisses hinaus weiterzubeschäftigen, nicht ersetzen. Ein einseiti-
ges „Vertragsverlängerungsrecht“ der Bundeswehr im Wege der Gewährung
von (weiterem) Sonderurlaub oder eine korrespondierende Weiterbeschäfti-
gungspflicht ergeben sich auch nicht aus den speziellen Rechtsgrundlagen für
die Tätigkeit beurlaubter Soldaten bei der Deutschen Flugsicherung GmbH.
Nr. 2.4 Abs. 1 des Beurlaubungserlasses sieht vielmehr ausdrücklich - den all-
gemeinen Grundsätzen entsprechend - vor, dass erst dann, wenn der Anstel-
lungsvertrag von der Deutschen Flugsicherung GmbH angeboten oder abge-
schlossen ist, die Beurlaubung verfügt wird.
Ein wichtiger Grund für die (weitere) Beurlaubung ergibt sich schließlich auch
nicht aus den Entscheidungen und privaten Dispositionen, die der Antragsteller
und seine Ehefrau in der Erwartung getroffen haben, dass der Antragsteller bis
zum Eintritt in den Ruhestand am Dienstort Br. verwendet werde.
Soweit der Antragsteller - im Einzelnen nicht bezifferte und belegte - Aufwen-
dungen für die Renovierung und Modernisierung einer von ihm wohl schon vor
längerer Zeit angeschafften Eigentumswohnung in Br. geltend macht (Schrei-
ben vom 21. November 2006), liegen diese ausschließlich in seiner privaten
Entscheidungs- und Verantwortungssphäre. Die getätigten Investitionen wie
auch der Wunsch des Antragstellers, die Wohnung selbst nutzen zu können,
bilden weder einen wichtigen Grund, den Antragsteller für eine hauptberufliche
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Tätigkeit bei der Deutschen Flugsicherung GmbH in Br. (weiter) zu beurlauben,
noch sind sie vom Personalamt der Bundeswehr bei Versetzungsentscheidun-
gen zu berücksichtigen (zu letzterem vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007
- BVerwG 1 WDS-VR 2.07 -). Die Erstattung von Aufwendungen aus Anlass
des (zweifachen) Umzugs bemisst sich nach dem Bundesumzugskostengesetz.
Auch der Wunsch des Antragstellers, mit seiner Ehefrau in Br. zusammenzule-
ben, nachdem diese einerseits mit dem Umzug dorthin ihr bisheriges persönli-
ches und berufliches Umfeld in B. vollständig aufgegeben hat und andererseits
im Raum F. über keinerlei soziale Bindungen verfügt, stellt keinen wichtigen
Grund im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV dar. Bereits für Versetzungen gilt,
dass der Soldat - auch mit Blick auf seine persönlichen, ehelichen und familiä-
ren Belange -
grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche
(oder fachliche) Verwendung hat (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 22. Juli 1992
- BVerwG 1 WB 30.92 - DokBer B 1992, 311, vom 3. September 1996
- BVerwG 1 WB 10.96 - und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 67.00 -).
Erst recht kann er nicht verL., zum Zwecke der Eheführung an einem bestimm-
ten Ort von seinen freiwillig mit der Begründung des Wehrdienstverhältnisses
übernommenen Verpflichtungen vollständig entbunden zu werden. Weder der
staatliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch die Fürsorge-
pflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) gebieten insoweit die Gewährung von
Sonderurlaub (Beschluss vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - Buchholz
236.12 § 9 SUV Nr. 6).
Im Übrigen würde es auch an einem schutzwürdigen Vertrauen des Antragstel-
lers auf ein entsprechendes „Entgegenkommen“ des Personalamts der Bun-
deswehr fehlen. Der (damals unverheiratete) Antragsteller musste ursprünglich
von dem Ende seiner Beurlaubung am 31. Januar 2007 und seiner anschlie-
ßenden grundsätzlich freien Versetzbarkeit ausgehen. Im Zeitpunkt der letztma-
ligen Verlängerung seines Sonderurlaubs um fünf Monate (Bescheid des Per-
sonalamts vom 28. November 2006) war der Antragsteller durch das Gespräch
mit dem Leiter des Amts für Flugsicherung am 16. November 2006 bereits dar-
über informiert, dass seine Beschäftigung bei der Deutschen Flugsicherung
GmbH in Br. nur übergangsweise und seine weitere Verwendung beim Amt für
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Flugsicherung in F. bzw. dessen Außenstelle L. geplant ist; dies geht auch aus
dem Schreiben des Antragstellers an den Leiter des Amts für Flugsicherung
vom 21. November 2006 hervor, in dem der Antragsteller es im Übrigen für
„selbstverständlich“ erklärt, „die Stelle in Frankfurt anzutreten“, wenn ein
Verbleiben in Br. nicht möglich sei. In Kenntnis aller dieser Umstände erfolgte
die Eheschließung des Antragstellers im Mai 2007.
Dahingestellt bleiben kann schließlich, welche Folgen sich aus einem mögli-
chen Verstoß gegen die Regelung in Nr. 6 der Richtlinien für Gespräche in Per-
sonalangelegenheiten vom 23. November 1990 (VMBl 1991 S. 16) ergäben,
wonach mit jedem Berufssoldaten frühzeitig, spätestens jedoch fünf Jahre vor
dem Überschreiten der für die Zurruhesetzung geltenden Altersgrenze, ein Per-
sonalgespräch zu führen ist, sodass rechtzeitig entschieden werden kann, von
welchem Dienstort und gegebenenfalls aus welcher Verwendung heraus er zur
Ruhe gesetzt wird. Denn diese Richtlinien sind durch Erlass vom 1. Juli 2003
(VMBl 2003 S. 129) mit Ablauf des 30. Juni 2003 aufgehoben worden.
Der vom Antragsteller begehrten Gewährung von Sonderurlaub stehen darüber
hinaus dienstliche Gründe im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV entgegen.
Das Personalamt der Bundeswehr hat die weitere Beurlaubung des Antragstel-
lers abgelehnt, weil beim Amt für Flugsicherung - Außenstelle L. - der Dienst-
posten eines Flugsicherungsstabsoffiziers/Rüstungsstabsoffiziers (ursprünglich
TE/ZE 320/006, später korrigiert in TE/ZE 320/002) zum 1. Juli 2007 nachzube-
setzen sei (siehe - auch zum Folgenden - den Bescheid vom 16. April 2007 so-
wie das E-Mail-Schreiben vom 21. Februar 2007). Nach dem An-
forderungsprofil des Dienstpostens seien langjährige Erfahrungen und Fach-
kenntnisse aus einer Stabsfunktion bei der Deutschen Flugsicherung GmbH
unerlässlich. Der derzeitige Dienstposteninhaber erfülle diese Anforderungen
nicht in vollem Umfang, da er lediglich über Erfahrungen aus dem praktischen
Kontrolldienst und nicht aus einer Stabsfunktion verfüge (Schreiben des Amts
für Flugsicherung vom 29. März 2007). Der Antragsteller sei hingegen für die
Wahrnehmung der Aufgabe sehr gut geeignet, weil er seit dem 1. Februar 1994
durchgehend in Stabsfunktionen bei der Deutschen Flugsicherung GmbH ein-
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gesetzt gewesen sei. Die durch die langjährige Beurlaubung gewonnene fachli-
che Expertise und die Erfahrungen aus einer Stabsfunktion sollten nunmehr in
einer entsprechenden Verwendung beim Amt für Flugsicherung im Interesse
der Luftwaffe genutzt werden. Der Antragsteller werde auf dem Dienstposten
dringend benötigt, da er derzeit der einzige Flugsicherungsstabsoffizier sei, der
in absehbarer Zeit hierfür zur Verfügung stehe.
Diesen nachvollziehbaren Ausführungen ist der Antragsteller nicht substantiiert
entgegengetreten. Soweit er darauf verweist, dass der von ihm einzunehmende
Dienstposten beim Amt für Flugsicherung derzeit noch mit einem anderen
Stabsoffizier besetzt sei, übersieht er, dass dieser nicht über die erforderliche
Qualifikation verfügt. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass auch andere
zur Deutschen Flugsicherung GmbH beurlaubte Stabsoffiziere für die Beset-
zung des Dienstpostens beim Amt für Flugsicherung geeignet wären, hat er
nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass diese Stabsoffiziere zum vorgese-
henen Zeitpunkt auch zur Verfügung stehen. Schließlich vermag auch der Ein-
wand des Antragstellers, er werde lediglich in „eine Art Ringtausch mit einem
jüngeren Stabsoffizier“ einbezogen, die vom Personalamt angeführten dienstli-
chen Gründe nicht in Frage zu stellen. Bei der Entscheidung des Personalamts,
„jüngere Stabsoffiziere im weiteren Verwendungsaufbau über Verwendungen in
der Beurlaubung zur DFS zu führen“, handelt es sich um eine organisatorische
Maßnahme der militärischen Personalführung, mittels derer der Bundesminister
der Verteidigung den Auftrag der Bundeswehr erfüllen will. Solche organisatori-
schen Maßnahmen sind ebenso wie die Frage der persönlichen Eignung für die
Wahrnehmung eines konkreten Dienstpostens gerichtlich in der Regel nicht
überprüfbar. Sie beruhen auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen, die, wenn sie ein
dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung des Soldaten begründen
oder ausschließen, bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnah-
men, außer bei Rechtsverstößen, als gegeben hinzunehmen sind (vgl. Be-
schlüsse vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - Buchholz 236.12 § 9 SUV
Nr. 6 und vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 5.02 - Buchholz 236.12 § 9
SUV Nr. 7, jeweils m.w.N.).
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Im Falle des Antragstellers fehlt es somit an beiden Tatbestandsvoraussetzun-
gen des § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV (Vorliegen eines wichtigen Grunds, kein Ent-
gegenstehen dienstlicher Gründe), was bereits jeweils für sich genommen die
Gewährung von Sonderurlaub ausschließt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass auch dann, wenn beide Voraussetzungen vorlägen, der Antragsteller kei-
nen Rechtsanspruch auf Sonderurlaub hätte, sondern dessen Gewährung im
Ermessen der zuständigen Stelle stünde (vgl. Weber/Banse, Das Urlaubsrecht
des öffentlichen Dienstes, § 13 SUrlV Rn. 6a). Entgegen der Darstellung im An-
trag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurden bei der Entscheidung
über die (weitere) Beurlaubung die persönlichen Belange des Antragstellers
nicht „zu Unrecht völlig außer Acht gelassen“. Das Personalamt der Bundes-
wehr hat die persönlichen Belange durchaus zur Kenntnis genommen und ge-
würdigt, sie jedoch im Ergebnis hinter die eben erörterten dienstlichen Gründe
zurücktreten lassen. Diese Abwägung lässt keinen Ermessensfehler erkennen.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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