Urteil des BVerwG vom 22.11.2005

Reserve, Unbestimmter Rechtsbegriff, Praktische Ausbildung, Soldat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WDS-VR 5.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
,
…, …,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
…, … -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 22. November 2005
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der 19… geborene Antragsteller ist Berufssoldat mit der verwendungsbezogenen
besonderen Altersgrenze der Vollendung des 41. Lebensjahres (BO 41). Seine
Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2012 enden. Zum
Hauptmann wurde er am 13. November 2000 ernannt. Seit dem 1. Januar 2004
wird er auf einem nach Besoldungsgruppe (BesGr) A 11 bewerteten Dienstposten
als Luftfahrzeugführer (LFF)/Aufklärungsflugzeugführeroffizier TORNADO bei der
.../…geschwader … „…“ . in K. verwendet.
Zur Deckung eines operativen Sofortbedarfs an Taktik-/Systemoffizieren (TSO) für
das Waffensystem C-160 TRANSALL (WaSys C-160) beauftragte der Inspekteur
der Luftwaffe (InspL) am 29. März 2004 das Luftwaffenführungskommando
(LwFüKdo), im Rahmen einer Aufstockung der damals besetzten 32 Dienstposten
TSO um 13 (bei einer Gesamtzahl von 53 Dienstposten) geeignetes Personal zum
Einsatz als TSO auszuwählen und die verzugslose Ausbildung sicherzustellen. Im
Rahmen der Kommodoretagung LwFüKdo am 12./13. April 2005 entschied der
Befehlshaber (Befh) LwFüKdo, dass als Teilnehmer für die Ausbildung im „TSO-
Lehrgang“ sowohl LFF als auch Waffensystemoffiziere (WSO) in Frage kämen.
Am 1. August 2005 schlug der Befh LwFüKdo dem Personalamt der Bundeswehr
(PersABw) qualifizierte Offiziere für die Ausbildung zum TSO für das WaSys
C-160 vor, darunter auch den Antragsteller. Über diesen Vorschlag wurde der An-
tragsteller am 8. August 2005 durch seinen Disziplinarvorgesetzten unterrichtet.
Gegen die „Entscheidung“ des Befh LwFüKdo legte er mit Schreiben vom 10. Au-
gust 2005 Beschwerde ein. Er machte unter anderem geltend, seine bisher er-
worbene Qualifikation und Verwendung als LFF sei höherwertig als die des TSO.
Die geplante Verwendung als TSO sei für ihn nicht förderlich. Hieraus erstünden
Nachteile für eine möglicherweise in Betracht kommende Beförderung. Im Übrigen
sehe er durch einen Einsatz als TSO seine Lizenz als LFF TORNADO gefährdet.
Die beabsichtigte Ausbildung führe überdies zu erheblichen finanziellen Nachtei-
len, weil er während der Ausbildung zum TSO „auf einen Schülerstatus reduziert“
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werde. Die finanzielle Vergütung eines Schülers stelle eine vollkommen unange-
messene Entschädigung dar. Während einer Verwendung als TSO sei vorgese-
hen, ihm lediglich die Zulagen für Besatzungsangehörige von Transportflugzeugen
zu gewähren. Diese zu erwartenden finanziellen Nachteile stellten ein erhebliches
Problem für seine bisherige Zukunfts- und Besitzstandsplanung dar. Die mögliche
Ausbildungsdauer von insgesamt ca. vier bis fünf Monaten und eventuelle Nach-
schulungen zur Wiedererlangung der Qualifikation könnten auf seine gesamte
Ausbildungsdauer angerechnet werden. Damit werde sich der „früheste Zeitpunkt
einer Kündigung des Dienstverhältnisses“ durch ihn weiter in die Zukunft ver-
schieben. Damit sei er auf keinen Fall einverstanden.
Am 17. August 2005 erteilte das Bundesministerium der Verteidigung - FüL I 3 -
die Genehmigung zur Erweiterung der Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen
des Lehrgangs „Erwerb des Militärflugzeugbesatzungsscheins (MBS) und der
Musterberechtigung (MB) für TSO auf dem Luftfahrzeugmuster C-160 TRANS-
ALL“ (TSO-Lehrgang) auf LFF von Kampf- und Aufklärungsflugzeugen. Das Luft-
waffenausbildungskommando (LwAusbKdo) wurde angewiesen, den Lehrgangs-
katalog entsprechend anzupassen.
Das PersABw traf in der 34. Kalenderwoche 2005 die Auswahl- und Verwen-
dungsentscheidungen für den vom 26. September 2005 bis 31. März 2006 vorge-
sehenen genannten TSO-Lehrgang; es wählte unter anderen den Antragsteller für
die Ausbildung in der so genannten TSO-Reserve aus. Im Lehrgangsbefehl
Nr. …/05 vom … 2005 legte das …geschwader (LTG) … den Ablauf des TSO-
Lehrgangs Nr. …/05 dahin fest, dass die theoretische Ausbildung vom
26. September bis 9. Dezember 2005 und die praktische Ausbildung in den Ab-
schnitten „A-Flight“ vom 12. Dezember 2005 bis 3. Februar 2006 und „B-Flight“
vom 6. Februar bis 31. März 2006 stattfinden solle.
Auf Weisung des PersABw kommandierte das …G … den Antragsteller mit zwei
förmlichen Verfügungen vom 12. September 2005 für die Zeiträume vom
26. September bis 9. Dezember 2005 und vom 6. Februar bis 31. März 2006 zur
Teilnahme am TSO-Lehrgang …/05 zur .../…G … in W.
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Gegen diese Kommandierungsverfügungen legte der Antragsteller mit Schreiben
vom 19. September 2005 Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig die Ausset-
zung ihrer Vollziehung. Außerdem legte er - im Hinblick auf seine Beschwerde
vom 10. August 2005 - Untätigkeitsbeschwerde ein. Mit Meldung vom 19. Sep-
tember 2005 teilte er ferner mit, dass er die Voraussetzungen Nrn. 202 und 221
des Lehrgangskatalogs zur Teilnahme am TSO-Lehrgang nicht erfülle.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 20. September 2005 beantragte der
Antragsteller beim Truppendienstgericht Nord,
„durch entsprechende Anwendung des § 123 VwGO zu entscheiden,
die Kommandierungsverfügung vom 12.09.2005 aufzuheben und
den Antragsteller von der Ausbildung zum Taktik-Systemoffizier
(TSO) für das Waffensystem C-160 vom 26.09.2005 bis zum
27.01.2006 freizustellen.“
Das Truppendienstgericht Nord hat durch Beschluss der 6. Kammer vom
27. September 2005 - N 6 BLa 3/05 - seine sachliche Unzuständigkeit festgestellt
und das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - hat mit Bescheid vom
10. Oktober 2005 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der auf Weisung
des PersABw angeordneten Kommandierungen zurückgewiesen und mit Schrei-
ben vom 11. Oktober 2005 zu dem gerichtlichen Antrag auf Gewährung vorläufi-
gen Rechtsschutzes Stellung genommen.
Zu dessen Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er werde - gemessen an seiner Ausbildung und Verwendung und der ihm über-
tragenen Planstelle - deutlich unterfordert und ausbildungsfern verwendet. Dies sei
unzumutbar. Das gelte im Hinblick auf die Länge der Ausbildung und mehrere
anschließend zu erwartende Verwendungen als TSO. Überdies bewirke die Kom-
mandierung negative Auswirkungen auf Beförderungsaussichten. Der Befähi-
gungserhalt als LFF sei durch die Kommandierung zur Ausbildung und die dann
erfolgenden Verwendungen als TSO gefährdet. Die abqualifizierende Zusatzaus-
bildung stelle einen Nachteil im Sinne des § 46 Abs. 3 SG dar. Für den Fall der
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Kündigung des Dienstverhältnisses ergäben sich infolge der Ausbildung nicht zu
korrigierende Dienstzeitverlängerungen oder finanzielle Einbußen. Überdies er-
weise sich der Schülerstatus während der Ausbildung und die Verwendung als
TSO im besoldungsrechtlichen Sinne als nachteilig. Verwendungsentscheidungen
müssten förderlich sein. Er verlange deshalb eine Gleichbehandlung mit seinen
ausschließlich als LFF verwendeten Kameraden.
Der BMVg hält den Antrag für offensichtlich unbegründet.
Für die Kommandierung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Der
Kommandierung liege ein operativer Sofortbedarf an TSO zugrunde, der zeit-
gerecht und adäquat nur durch eine entsprechende (Zusatz-) Ausbildung von LFF
gedeckt werden könne. In der Luftwaffe stehe einem Soll von 53 TSO derzeit ein
Ist vom 37 TSO gegenüber. Diese Vakanz könne weder durch das PersABw noch
durch die LTG ausgeglichen werden. Eine umfassende Wahrnehmung der Tätig-
keit als TSO sei bei Einsatz der verfügbaren Dienstposteninhaber nicht möglich.
Die Umsetzung dieser einsatzwichtigen Aufgabe dulde keinen weiteren Aufschub.
Infolge dessen sei die entsprechende Weiterbildung von Kampfflugzeugführern
(KpfFF) und WSO eingeleitet worden. Die erstmalige Ausbildung von KpfFF zum
TSO sei geboten, um diese im Rahmen der so genannten TSO-Reserve künftig im
Sinne eines „Pool-Konzepts“ in einer zusätzlichen bzw. ergänzenden fliegerischen
Verwendung als TSO einsetzen zu können. Das PersABw habe den Antragsteller
für eine zeitlich befristete Zusatzverwendung als TSO vorgesehen und deshalb
seine Ausbildung angeordnet. Der Antragsteller werde unverändert auf seinem
aktuellen Dienstposten als LFF verwendet, nehme allerdings darüber hinaus künf-
tig zeitweise die Aufgaben eines TSO auf dem WaSys C-160 wahr. Für diese
Tätigkeit sei der Antragsteller geeignet. Er habe mehrjährige fliegerische
Erfahrung. Darüber hinaus verfüge er über eine ausreichende Restdienstzeit und
entsprechende Nutzungszeit in der Verwendung als TSO. Um ihn künftig als TSO
einsetzen zu können, sei seine Lehrgangsteilnahme geboten. Die Ausbildungs-
konzeption und die entsprechende Verwendungsplanung für eine zeitweilige Tä-
tigkeit als TSO beruhten überwiegend auf militärischen Zweckmäßigkeitserwä-
gungen. Die mit der Meldung vom 19. September 2005 geltend gemachten Ein-
wände fehlender Lehrgangsvoraussetzungen stünden der Kommandierung des
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Antragstellers nicht entgegen. Das Bundesministerium der Verteidigung habe am
17. August 2005 eine Ausnahmegenehmigung für LFF mit abgeschlossenem „Eu-
ropean Nato Joint Jet Pilot Training“ erteilt und hierdurch den Teilnehmerkreis für
den TSO-Lehrgang bedarfsorientiert erweitert. Nach erfolgreicher Lehrgangsteil-
nahme erfülle der Antragsteller aufgrund seiner Vorverwendung die Vorausset-
zungen für die Wahrnehmung der ihm zugedachten Tätigkeit. Im Übrigen habe der
Antragsteller keinen Anspruch darauf, nur „förderlich“ verwendet zu werden. Die
für ihn nach Lehrgangsabschluss vorgesehene Tätigkeit sei seiner jetzigen
Verwendung als LFF gleichwertig. Sie werde in der Stärke- und Ausrüstungs-
nachweisung (STAN) ebenfalls nach BesGrp A 11 bewertet. Die Ermessensent-
scheidung des PersABw sei auch unter persönlichen und wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Stellen- und Erschwerniszulagen würden
dem Antragsteller für die Dauer des Lehrgangs in unveränderter Höhe (weiter-)
gezahlt.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Betei-
ligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfah-
rensakte des BMVg - PSZ I 7 - DL 762/05 - hat dem Senat bei der Beratung vor-
gelegen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht für den Antrag instanziell zuständig. Nach
§ 21 Abs. 1 WBO kann das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar nur gegen Ent-
scheidungen und Maßnahmen des BMVg einschließlich der Entscheidungen über
Beschwerden oder weitere Beschwerden angerufen werden. Auf die Beschwerde
des Antragstellers vom 19. September 2005 gegen die Kommandierungsverfü-
gungen vom 12. September 2005 wäre der BMVg gemäß § 9 WBO für den Erlass
eines Beschwerdebescheides im Sinne des § 12 Abs. 1 WBO sachlich zuständig.
Denn die vom Antragsteller angefochtenen Kommandierungsverfügungen hat das
…G … auf Anweisung des PersABw als der für Kommandierungen des Antrag-
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stellers zuständigen Stelle erlassen. Die Zuständigkeit des PersABw ergibt sich
insoweit aus Nr. 19 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Nr. 17 Buchst. a ZDv 14/5 B 171 i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 ZDv 14/5 B 125. Seine Zuständigkeit und die Anweisung zur
Kommandierung hat das PersABw in seiner E-Mail an den BMVg vom
22. September 2005 ausdrücklich bekräftigt. Unterbleibt eine Entscheidung des
BMVg über die Beschwerde gegen eine auf Anweisung des PersABw angeordnete
Kommandierung, ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 4 Satz 1 WBO unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts zulässig (vgl. Beschluss vom 4. März 2004 - BVerwG
1 WB 32.03 -
2004, 626>). Das gilt auch für den vorgelagerten Antrag auf Gewährung vorläufi-
gen Rechtsschutzes.
Der Antrag kann allerdings nicht auf eine „entsprechende Anwendung des § 123
VwGO“ gestützt werden.
Zwar ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in entsprechender
Anwendung des § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich
statthaft (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 16. August 2004 - BVerwG 1 WDS-
VR 4.04 -, vom 6. September 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 6.04 - und vom 24. Au-
gust 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 3.05 -). Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in de-
nen dem rechtsschutzsuchenden Soldaten im Hinblick auf sein verfolgtes Verfah-
rensziel die prozessrechtliche Möglichkeit einer Erlangung vorläufigen Rechts-
schutzes durch Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs zur Verfügung steht. Eine solche
Möglichkeit eröffnet die Wehrbeschwerdeordnung ausdrücklich in § 17 Abs. 6
Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1. Diese Rechtsschutzmöglichkeit besteht gemäß
§ 17 Abs. 6 Satz 3 WBO schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Ent-
scheidung, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen nach § 3 Abs. 2
WBO gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer durch Beschwerde
angefochtenen Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde abgelehnt
hat.
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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers
ist in erster Linie darauf gerichtet, „die Kommandierungsverfügung vom
12.09.2005 aufzuheben“. Insoweit kommt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes
nur ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde
vom 19. September 2005 gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1
WBO in Betracht. Hätte dieser Antrag Erfolg, wäre der Antragsteller zugleich von
der Teilnahme am TSO-Lehrgang für das WaSys C-160 freigestellt. Auch die Vo-
raussetzung des § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO ist gegeben, weil der Antrag des An-
tragstellers vom 19. September 2005 auf Aussetzung der Vollziehung der Kom-
mandierungsverfügungen vom 12. September 2005 durch Bescheid des BMVg
vom 10. Oktober 2005 abgelehnt worden ist. Im Hinblick hierauf hat der Antrag-
steller selbst darum gebeten, für den Fall der Bescheidung des Aussetzungsan-
trages seinen Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei-
ner Beschwerde „gelten“ zu lassen.
Zwar haben die Bevollmächtigten des Antragstellers als Dauer der Kommandie-
rung lediglich die Zeit vom „26.09.2005 bis zum 27.01.2006“ angegeben. Das
letztgenannte Datum findet in den Kommandierungsverfügungen vom
12. September 2005 keine Stütze. Im Interesse des Antragstellers, der seine per-
sönlich formulierte Beschwerde vom 19. September 2005 ausdrücklich auf beide
Kommandierungsverfügungen vom 12. September 2005 bezogen hat, geht der
Senat davon aus, dass sich der anwaltliche Antrag auf Anordnung der aufschie-
benden Wirkung dieses Rechtsbehelfs gegen die Kommandierungsverfügungen
sowohl für den Zeitraum vom 26. September bis 9. Dezember 2005 als auch für
den Zeitraum vom 6. Februar bis 31. März 2006 richtet.
Der hiernach zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
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Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit
truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen
eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung
durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme er-
geben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbe-
sondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Be-
schlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - , vom
4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - und
vom 13. November 2003 - BVerwG 1 WB 40.03 -). Diese Voraussetzungen sind
nicht erfüllt.
Die Rechtmäßigkeit der Kommandierungsverfügungen vom 12. September 2005
begegnet bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Zweifeln.
Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Ver-
wendung. Das gilt nicht nur für Entscheidungen über die Zulassung zu einer be-
stimmten Laufbahn oder über den Wechsel einer Laufbahn sowie über die Ver-
wendung auf einem bestimmten Dienstposten, in einem bestimmten Dienstbereich
oder in einem bestimmten Werdegang, sondern auch für die Entscheidung über
die weitere Ausbildung eines Soldaten in einem bereits eingeschlagenen
Ausbildungsgang; denn diese ist Bestandteil einer Verwendungsentscheidung
(Beschlüsse vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - und - BVerwG 1 WB
29.04 - jeweils m.w.N. und vom 20. Juli 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 1.05 -). Ein
Anspruch auf eine spezifische Verwendung oder auf das Absehen von einer Ver-
wendung im Rahmen einer bestimmten Ausbildung lässt sich nicht aus der Für-
sorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) ableiten. Über diese Verwendung
entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern ein dienstli-
ches Bedürfnis hierfür besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr.:
vgl. u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 -
[217]>, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 -
NVwZ-RR 2001, 675 = ZBR 2002, 183 = PersV 2002, 286> und vom 4. November
2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - und - BVerwG 1 WB 29.04 -).
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Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff
gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentschei-
dung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der zu-
ständige Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Missbrauch
dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO),
d.h., ob er die gesetzlichen Grenzen des eingeräumten Ermessens überschritten
oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-
chenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO analog; stRspr.: zu-
letzt Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 21.05 -).
Das dienstliche Bedürfnis für eine Kommandierung liegt unter anderem dann vor,
wenn zur Sicherstellung der dem BMVg - hier im Bereich der Luftwaffe - obliegen-
den Aufgaben ein Soldat vorübergehend bei einer anderen Einheit/Dienststelle
oder an einem anderen Standort (vgl. Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 ZDv 14/5 B 171) Dienst
leisten muss, um dort auf gewisse Zeit den militärischen bzw. personellen Bedarf
zu gewährleisten (vgl. Beschlüsse vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB
33.97 -, vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 45.01 -
Nr. 46 = NZWehrr 2002, 40 = DÖV 2002, 82 = NVwZ-RR 2002, 47> und vom
27. März 2003 - BVerwG 1 WB 52.02 -). Eine in diesem Sinne nur vorübergehen-
de Änderung der Verwendung setzt voraus, dass der Soldat keine dauerhafte,
sondern eine zeitlich befristete dienstliche Aufgabe - wie beispielsweise innerhalb
einer Ausbildung - zu erfüllen hat. Diese Bedingungen sind im vorliegendem Ver-
fahren bei summarischer Prüfung erfüllt.
Das dienstliche Bedürfnis für die Notwendigkeit der Ausbildung zusätzlicher TSO
und damit für die Kommandierung des Antragstellers hat das Bundesministerium
der Verteidigung - FüL I 2 - in seinem Schreiben vom 29. März 2004 an den Chef
des Stabes (ChdSt) LwFüKdo zur Deckung des Bedarfs an TSO für das WaSys
C-160 näher konkretisiert. Danach wurde aufgrund der früheren Nachfolgepla-
nungen für das WaSys C-160 die Regeneration von TSO eingestellt. Mittlerweile
ist nach diesem Schreiben jedoch absehbar, dass das Nachfolge-WaSys A-400 M
für den Einsatzflugbetrieb nicht vor Ende 2010 zur Verfügung stehen wird. Durch
Zurruhesetzung und fehlende Regeneration verringere sich kontinuierlich die für
den Einsatz zur Verfügung stehende Anzahl an TSO. Vor diesem Hintergrund be-
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stehe ein operativer Sofortbedarf im Sinne der Aufstockung der besetzten 32
TSO-Dienstposten um zusätzliche 13 Dienstposten (bei einer Gesamtzahl von 53
Dienstposten). Auf dieser Basis hat der InspL das LwFüKdo am 29. März 2004
beauftragt, geeignetes Personal zum Einsatz als TSO auszuwählen und die ver-
zugslose Ausbildung sicherzustellen. Insoweit ergibt sich aus dem Bericht des
LwFüKdo vom 5. Oktober 2005 an das PersABw, dass der so genannte „ad hoc-
Bedarf“ von fünf Offizieren für das Jahr 2004 in der Verwendung als TSO gedeckt
werden konnte. Für das Jahr 2005 konnte der Sofortbedarf von weiteren acht TSO
jedoch nicht in vollem Umfang gedeckt werden, so dass das LwFüKdo als weitere
Option zur Bedarfsdeckung die Schaffung der so genannten TSO-Reserve
erarbeitete. Die TSO-Reserve besteht danach aus doppelt lizenziertem Personal
aus dem Fliegerischen Dienst (Jet), welches im Rotationsprinzip für jeweils bis zu
drei Monate als TSO eingesetzt werden soll. Die restliche Zeit erfolgt in der origi-
nären Verwendung als LFF/WSO im Stammverband. Um den Einsatz von jeweils
einem TSO aus der TSO-Reserve sicherzustellen, sind nach dem Bericht des
LwFüKdo idealtypischerweise drei zu TSO ausgebildete LFF/WSO in der TSO-
Reserve notwendig. Im Einzelnen legt das LwFüKdo in dem Bericht dar, dass von
insgesamt 53 TSO-Dienstposten nur 36 Dienstposten besetzt sind, so dass sich
gegenüber dem STAN-Soll eine Unterdeckung von insgesamt 17 unbesetzten
Dienstposten ergibt. Gegenüber dem vom Bundesministerium der Verteidigung
- FüL I 2 - definierten „operativen Minimum“ von 45 Dienstposten beträgt die Un-
terdeckung derzeit neun TSO. In diesem Umfang besteht ein Sofortbedarf von
neun weiteren TSO für die Besetzung von TSO-Dienstposten; erforderlich ist eine
entsprechende Ausstattung der TSO-Reserve, weil das „operative Minimum“ nicht
gänzlich aus dem Kreis der auf TSO-Dienstposten zu versetzenden Offiziere be-
setzt werden kann. Diesen Ausführungen zur Bedarfslage ist der Antragsteller
nicht entgegen getreten. Auch der Senat hat zu diesbezüglichen Zweifeln keine
Veranlassung.
Die Kommandierungsverfügungen vom 12. September 2005 legen Dienstleis-
tungszeiträume vom 26. September bis 9. Dezember 2005 und vom 6. Februar bis
31. März 2006 fest und tragen damit dem Erfordernis einer nur vorübergehenden
Verwendungsänderung Rechnung.
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Das PersABw hält den Antragsteller für die Ausbildung zum TSO aufgrund seiner
Vorverwendung als LFF und seiner langjährigen beruflichen Erfahrung im fliegeri-
schen Dienst für geeignet. Die Eignung als Teil-Voraussetzung für eine Verwen-
dungsentscheidung ist gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil die Entschei-
dung des zuständigen militärischen Vorgesetzten, wen er für eine bestimmte Ver-
wendung als am besten geeignet ansieht, im Kern ein ihm vorbehaltenes Wert-
urteil darstellt. Im Hauptsacheverfahren hätte sich die gerichtliche Kontrolle inso-
weit darauf zu beschränken, festzustellen, ob der zuständige Vorgesetzte bei der
Auswahlentscheidung für die Verwendung von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt, allgemeingültige Wertmaß-
stäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Be-
schluss vom 27. März 2003 - BVerwG 1 WB 52.02 - m.w.N.).
Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen lediglich summarischen Prüfung ist
nicht erkennbar, dass das PersABw gegen die vorbezeichneten Grundsätze bei
seiner Kommandierungsentscheidung verstoßen hätte. Der Antragsteller stellt
seine persönliche und fachliche Eignung für die streitbefangene Ausbildung letzt-
endlich selbst nicht substantiiert in Frage. Seine Einwände innerhalb der Meldung
vom 19. September 2005 greifen insoweit nicht durch. Mit der Ausnahmegeneh-
migung vom 17. August 2005 hat das Bundesministerium der Verteidigung
- FüL I 3 - ausdrücklich die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zum
TSO auf LFF von Kampf- und Aufklärungsflugzeugen erweitert. Im Übrigen hat
das LwFüKdo in dem Bericht vom 5. Oktober 2005 im Einzelnen ausgeführt, dass
die im Lehrgangskatalog ursprünglich geforderte Qualifikation als WSO in Ab-
stimmungsgesprächen zwischen dem LwFüKdo, dem LwAusbKdo und dem
PersABw ebenso wenig als zwingende Lehrgangsvoraussetzung bewertet worden
sei, wie die anderen im Lehrgangskatalog genannten Voraussetzungen. Statt
dessen sei das Kriterium „Angehöriger einer fliegenden Besatzung“ - insbesondere
auch in der Entscheidung des Befh LwFüKdo, auch LFF für die TSO-Reserve zu
betrachten -, als entscheidendes Kriterium der Qualifizierung für den TSO-
Lehrgang erachtet worden. Diese Einschätzung begegnet bei summarischer
Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat Ge-
genteiliges nicht substantiiert dargelegt.
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Die den Kommandierungsverfügungen zugrunde liegende Ermessensentschei-
dung ist bei summarischer Prüfung ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist
nicht ersichtlich, dass bei der getroffenen Verwendungsentscheidung die ge-
setzlichen Grenzen des dem PersABw zustehenden Ermessens überschritten, von
diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht oder sonstige Rechte des Antragstellers verletzt worden wä-
ren.
Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei einer Verwendungsentscheidung gemäß
§ 10 Abs. 3 SG auch die persönlichen und familiären Belange des Soldaten unter
dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in seine Überlegungen mit einzubeziehen.
Er darf aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf
eine bestimmte Verwendung oder auf das Absehen von einer bestimmten Ver-
wendung hat. Da die jederzeitige Versetzbarkeit oder Kommandierbarkeit zu den
freiwillig übernommenen Pflichten und damit zum prägenden Inhalt des Wehr-
dienstverhältnisses eines Soldaten gehört, muss dieser es hinnehmen, wenn
durch eine Kommandierung seine persönlichen Belange berührt werden und für
ihn daraus Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und
eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, hat das Interesse der
Bundeswehr, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, Vorrang vor
persönlichen Belangen.
Hiernach ist nicht zu erkennen, dass die vom Antragsteller gerügte nicht förderli-
che Verwendung einen Ermessensfehler nahe legt. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, nur dann
versetzt oder kommandiert zu werden, wenn diese neue Verwendung für ihn eine
Förderung in der Laufbahn bedeutet (Beschlüsse vom 24. Juli 1996 - BVerwG
1 WB 55.96 - und vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB
74.98 -).
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Auch eine durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des
Antragstellers mit anderen, nicht für den TSO-Lehrgang ausgewählten LFF lässt
sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Vielmehr sind die Gesichtspunkte
seiner mehrjährigen fliegerischen Erfahrung, seiner ausreichenden Restdienstzeit
und einer entsprechenden Nutzungszeit in der Verwendung als TSO sachliche
Gesichtspunkte, die seine Auswahl durch das PersABw und damit seine andere
Behandlung als nicht ausgewählte LFF rechtfertigen.
Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller unter Hinweis auf den Beschluss des
Senats vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 179.82 - (NZWehrr 1986, 121), der
BMVg verwende ihn zeitlich unbegrenzt auf einem nicht seinem Dienstgrad ent-
sprechenden Dienstposten. Diese Entscheidung des Senats ist schon deshalb auf
den Fall des Antragstellers nicht übertragbar, weil der Antragsteller lediglich zu
einer Ausbildung als TSO kommandiert wird und seine bisherige Verwendung als
LFF von dieser Verwendung unberührt bleibt. Davon abgesehen hat der BMVg in
seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2005 - insoweit vom Antragsteller nicht
bestritten - im Einzelnen dargelegt, dass die Tätigkeit als TSO eine in der STAN
nach BesGr A 11 bewertete Aufgabe darstelle. Schließlich ist zu berücksichtigen,
dass ausweislich des Schreibens des Befh LwFüKdo vom 13. September 2005 an
das Bundesministerium der Verteidigung für den Antragsteller nach seiner Ausbil-
dung lediglich ein temporärer Einsatz als TSO innerhalb der TSO-Reserve vorge-
sehen ist. Darin führt der Befh im Einzelnen aus, dass die Einsatzzeiten als TSO
umso geringer würden, je größer die TSO-Reserve ausgestattet sei. Die Gefahr
von längerfristigen Abwesenheiten von der bestehen bleibenden Haupttätigkeit als
LFF TORNADO werde durch die TSO-Reserve minimiert. Dies ist nachvollziehbar.
Der Antragsteller hat dazu keine sachlichen Einwände vorgetragen.
Überdies folgt aus der Anlage 1 zu dem Schreiben des ChdSt LwFüKdo vom
24. Mai 2005 an die Kommandeure der vier Luftwaffendivisionen, dass das Rota-
tionsprinzip innerhalb der TSO-Reserve ausdrücklich dem Lizenzerhalt der betrof-
fenen Offiziere dienen solle; durch die Doppeltätigkeit als WSO/LFF und TSO in-
nerhalb der TSO-Reserve werde einerseits der Sofortbedarf an TSO sicherge-
stellt, anderenfalls entfalle eine aufwendige Rückschulung des Personals. Dem
entsprechend ist auch im Lehrgangsbefehl Nr. …/05 des …G … vom 30. August
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2005 ausdrücklich geregelt, dass die entsendenden Einheiten in eigener Zustän-
digkeit erforderliche Zwischenkommandierungen „zum Erhalt der fliegerischen
Expertise“ durchzuführen haben. Hieraus lässt sich bei summarischer Prüfung
nicht der Schluss ziehen, dass die Lizenz des Antragstellers als LFF TORNADO
durch die angeordnete Kommandierung gefährdet wäre.
Dem Vorbringen des Antragstellers zu den finanziellen Einbußen infolge der Kom-
mandierung lässt sich eine ermessensfehlerhafte Komponente der Kommandie-
rungsentscheidung ebenfalls nicht entnehmen. Jedenfalls hat der Antragsteller
insoweit nicht dargetan, dass ihm unzumutbare oder nicht wieder gutzumachende
Nachteile drohen. Nach der Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a der Anlage 1 i.V.m. Anlage IX
des Bundesbesoldungsgesetzes erhält der Antragsteller eine Stellenzulage in Hö-
he von monatlich 460,16 € als LFF von strahlgetriebenen Kampfflugzeugen. Diese
Stellenzulage wird nach unwidersprochen gebliebener Darlegung des BMVg in
seinem Schreiben vom 11. Oktober 2005 dem Antragsteller weiter gewährt. Inso-
weit hat der Befh LwFüKdo in seiner Äußerung vom 13. September 2005 gegen-
über dem Bundesministerium der Verteidigung ausgeführt, dass der Antragsteller
diese zulagenberechtigende Tätigkeit bereits fünf Jahre ausgeübt hat und deshalb
- trotz Unterbrechung der Tätigkeit als LFF - ein Wegfall der Stellenzulage aus-
scheidet. Hinsichtlich der möglichen Reduzierung der Erschwerniszulage nach
§ 23f Erschwerniszulagenverordnung ist bei summarischer Prüfung eine existenz-
gefährdende finanzielle Folge der Kommandierungsentscheidung nicht festzustel-
len, wenn die dem Antragsteller als LFF zustehende Fliegerzulage von 470 € für
die Dauer seiner Ausbildung zum TSO auf 140 € reduziert und bei einem Einsatz
als TSO auf 245 € festgelegt wird.
Die Rüge des Antragstellers, durch die angefochtenen Kommandierungsverfü-
gungen werde er in die Gefahr einer Verlängerung seiner Dienstzeit nach § 46
Abs. 3 SG gebracht, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Nach § 46 Abs. 3
Satz 1 SG kann ein Berufssoldat seine Entlassung nach einem Studium oder einer
Fachausbildung nicht jederzeit, sondern erst nach einer sich an die Ausbildung
anschließenden Dienstzeit verlangen, die der dreifachen Dauer des Studiums oder
der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. Der Antragsteller hat
nicht dargetan, dass die Ausbildung zum TSO mit einem Studium oder mit einer
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Fachausbildung verbunden sei oder dieser Ausbildungsform gleichstehe. Vor die-
sem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Ausbildung zum TSO Einfluss auf
ein etwaiges Entlassungsverlangen des Antragstellers hätte.
Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth