Urteil des BVerwG vom 25.03.2008
Aufschiebende Wirkung, Anhörung, Vergabe Von Aufträgen, Versetzung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 4.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstarzt
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 25. März 2008 beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Antrags des Antragstel-
lers auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Dezember
2007 (BVerwG 1 WB 4.08) gegen die Versetzungsverfü-
gung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ ... -
vom 7. Dezember 2007 wird angeordnet.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen
werden dem Bund auferlegt.
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G r ü n d e :
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Der Antragsteller wendet sich gegen die Verfügung des Bundesministeriums
der Verteidigung - PSZ I 3 - vom 7. Dezember 2007, mit der er vom 12. De-
zember 2007 bis zum 30. November 2008 vom Bundeswehrkrankenhaus ... auf
eine Stelle des zbV-Etats im Institut für ... der Bundeswehr in A. versetzt wor-
den ist.
Der 1954 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraus-
sichtlich mit Ablauf des 31. März 2016 enden wird. Nach seiner Promotion zum
Doktor der Medizin erhielt er am 27. Juni 1990 die Anerkennung als „Arzt für
Laboratoriumsmedizin“. Am 5. November 1997 wurde ihm das Recht verliehen,
die Bezeichnung „Facharzt für Transfusionsmedizin“ zu führen. Mit Wirkung
vom 1. Januar 1995 wurde er zum Oberstarzt ernannt und in eine Planstelle der
Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen. Vom 1. April 1990 bis zum 11. Dezember
2007 wurde er als Leiter der Abteilung ... im Bundeswehrkrankenhaus in ... ver-
wendet.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 leitete der Inspekteur des Sanitätsdiens-
tes der Bundeswehr gegen den Antragsteller ein gerichtliches Disziplinarverfah-
ren ein. Er bezeichnete den Antragsteller als hinreichend verdächtig, seine
Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben, indem er als Leiter der Abteilung ...
des Bundeswehrkrankenhauses ...
1. an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Zeit-
raum Januar bis April 1993 in den Praxisräumen des
Gemeinschaftslabors P. in K. von dem damaligen Ge-
schäftsführer des Gemeinschaftslabors, Herrn Dr. P.,
für die weitere Vergabe von Aufträgen des Bundes-
wehrkrankenhauses... an das Gemeinschaftslabor eine
monatliche Beteiligung am Umsatz des Labors gefor-
dert habe,
2. an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag inner-
halb eines Zeitraumes von zwei bis drei Wochen nach
der unter 1. beschriebenen Forderung in K. von Herrn
Dr. P. einen Umschlag mit 6 000 DM angenommen ha-
be.
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Mit Schreiben vom 16. November 2007 beantragte der Chefarzt des Bundes-
wehrkrankenhauses... beim Bundesministerium der Verteidigung - PSZ ... - die
Kommandierung des Antragstellers auf eine geeignete Stelle außerhalb des
Bundeswehrkrankenhauses... Der Antrag war auf einen eingetretenen Vertrau-
ensverlust gestützt und bezog sich zur Begründung auf den durch die genannte
Einleitungsverfügung belegten Verdacht gegen den Antragsteller. Zu diesem
Kommandierungsantrag hatte der Chefarzt dem Antragsteller am 9. November
2007 einen Entwurf eröffnet; der Antragsteller hatte dazu mit Schreiben vom
15. November 2007 Stellung genommen.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 schloss sich der Kommandeur des Sani-
tätskommandos II dem Kommandierungsantrag des Chefarztes an und bean-
tragte zusätzlich auch die Versetzung des Antragstellers wegen Nichteignung
als Leitender Arzt der Abteilung ... Zur Begründung führte er aus, dass selbst
dann, wenn der strafrechtliche Vorwurf möglicherweise bereits verjährt sei,
durch den in der Einleitungsverfügung dokumentierten dringenden Verdacht
eines schwerwiegenden Dienstvergehens erhebliche Zweifel bestünden, dass
sich der Antragsteller weiterhin für die Leitung der Abteilung ... eigne. In Berei-
chen, in denen eine lückenlose Dienstaufsicht nicht immer möglich sei, müsse
er, der Kommandeur, sich auf die Redlichkeit und Aufrichtigkeit seiner Kamera-
den uneingeschränkt verlassen können; dies gelte insbesondere bei einem Sa-
nitätsoffizier in der prominenten Stellung eines liquidationsberechtigten Abtei-
lungsleiters ... des Bundeswehrkrankenhauses..., der im Rahmen der notwen-
digen Leistungserbringung für die anderen Abteilungen dieses Krankenhauses
regelmäßig Aufträge an Stellen außerhalb der Bundeswehr vergebe. Setze sich
ein Sanitätsoffizier - wie hier der Antragsteller - in dem korruptionsanfälligen
Bereich der Vergabe von Leistungen an externe Leistungserbringer durch sein
Verhalten dem Verdacht der persönlichen Vorteilsnahme oder der Bestechlich-
keit aus, eigne er sich nicht mehr für die Wahrnehmung dieser Aufgabe. Alle in
der Zwischenzeit erbrachten Leistungen des Antragstellers könnten diese Eig-
nungszweifel weder schmälern noch relativieren. Der Kommandeur des Sani-
tätskommandos II hatte dem Antragsteller diesen (Kommandierungs- und) Ver-
setzungsantrag in Gestalt eines Entwurfs vom 26. November 2007 eröffnet und
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ihn zugleich unter dem 26. November 2007 über die Möglichkeit belehrt, die
Anhörung der Vertrauensperson, in seinem Fall des örtlichen Personalrats bei
dem Bundeswehrkrankenhaus ..., zu beantragen. Diese Belehrung wurde dem
Antragsteller am 28. November 2007 eröffnet. Zu dem Entwurf des Verset-
zungsantrags des Kommandeurs hatten der Chefarzt des Bundeswehrkran-
kenhauses... und der Antragsteller jeweils mit Schreiben vom 4. Dezember
2007 Stellung genommen.
Mit der angefochtenen fernschriftlichen Verfügung vom 7. Dezember 2007 ord-
nete das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ ... - die Versetzung des
Antragstellers vom Bundeswehrkrankenhaus ... auf eine nach Besoldungsgrup-
pe A 16 bewertete Stelle des zbV-Etats im Institut für ... der Bundeswehr in A.
für die Zeit vom 12. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008 an. Dieses
Fernschreiben wurde am 7. Dezember 2007 um 10.33 Uhr u.a. an den Chefarzt
des Bundeswehrkrankenhauses... gesendet. Am selben Tag richtete der An-
tragsteller um 13.12 Uhr an diesen eine E-Mail, mit der er die Anhörung der
Vertrauensperson beantragte. Das Versetzungsfernschreiben wurde dem An-
tragsteller am 10. Dezember 2007 vom stellvertretenden Chefarzt eröffnet.
Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 Be-
schwerde und Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein.
Diesen Rechtsbehelf, der Gegenstand des Verfahrens BVerwG 1 WB 4.08 ist,
hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme
vom 9. Januar 2008 dem Senat vorgelegt.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Februar 2008 hat der An-
tragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versetzungs-
verfügung vom 7. Dezember 2007 beantragt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Für seine Wegversetzung von seinem bisherigen Dienstposten als Leiter der
Abteilung ... im Bundeswehrkrankenhaus ... bestehe kein dienstliches Bedürf-
nis. Die Personalmaßnahme hätten seine Vorgesetzten ursprünglich für erfor-
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derlich gehalten, weil sie infolge der Einleitungsverfügung vom 15. Oktober
2007 das Vertrauen in seine Pflichttreue verloren hätten. Nachdem bekannt
geworden sei, dass der Chefarzt als bisheriger Disziplinarvorgesetzter Zweifel
an seiner, des Antragstellers, Redlichkeit ausdrücklich ausgeschlossen habe,
sei die beabsichtigte Versetzung zusätzlich mit seiner fehlenden Eignung für
den Dienstposten begründet worden. Seine fachliche Eignung stehe außer
Zweifel. Er habe den Dienstposten des Leiters des ... des Bundeswehrkranken-
hauses seit dem 1. April 1990 inne und dort, wie sich aus seinen Beurteilungen
ergebe, hervorragende Arbeit geleistet. Der allein in Betracht kommende cha-
rakterliche Mangel lasse sich hingegen nicht in einem einmaligen, 14 Jahre zu-
rückliegenden Fehlverhalten erkennen. Ohne Frage sei es ein Fehler gewesen,
die von Herrn Dr. P. erhaltenen 4 000 DM nicht zurückzugeben. Aus heutiger
Sicht handele es sich bei dem Vorgang aber um eine Jugendsünde. Inzwischen
habe er über viele Jahre tadelloses dienstliches Verhalten und Charakterfestig-
keit bewiesen. Insbesondere im Bereich des Abrechnungswesens, wo er für ein
Umsatzvolumen von 1,2 Mio. € im Jahr verantwortlich gewesen sei, habe es
nicht die geringsten Beanstandungen gegeben. Auch im Rahmen der eingelei-
teten intensiven Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft hätten sich keine
Unregelmäßigkeiten herausgestellt. Wäre das Bundesministerium der Verteidi-
gung tatsächlich von seiner Nichteignung überzeugt, wäre die Personalmaß-
nahme von vornherein mit diesem Gesichtspunkt begründet worden. Ein Um-
denken habe indessen erst eingesetzt, als sich sein unmittelbarer Vorgesetzter
geweigert habe, ihm, dem Antragsteller, „sozusagen auf Befehl“ das Misstrauen
auszusprechen. Er rüge ausdrücklich, dass die Beteiligung der Vertrauensper-
son unterblieben sei. Er habe diese Beteiligung am 7. Dezember 2007 bean-
tragt. Ihm sei keine Frist gesetzt worden, innerhalb derer er sich zur Beteiligung
habe äußern sollen. Die von ihm in Anspruch genommene Überlegungsfrist sei
nicht unangemessen lang. Die unterlassene Beteiligung des Personalrats ma-
che die Personalmaßnahme unwirksam. Im Rahmen der Interessenabwägung
falle ins Gewicht, dass es ihm auf dem Dienstposten in A. nicht möglich sei,
sich auf seinem Fachgebiet der Laboratoriumsmedizin und Transfusionsmedizin
in Übung zu halten. Daraus entstünden ihm unwiederbringliche Laufbahn-
nachteile. Außerdem sei ihm die Möglichkeit genommen, gegenüber Privatpati-
enten erbrachte ärztliche Leistungen zu liquidieren. Durch die Wegversetzung
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entstünden dem Dienstherrn deutliche Nachteile. Infolge seiner Facharztausbil-
dungen besitze er, der Antragsteller, eine außergewöhnlich hohe fachliche
Qualifikation. Diese fachliche Qualifikation könne die Bundeswehr ansonsten
nicht aufbieten. Im Übrigen seien ihm zu der Personalmaßnahme nur Entwürfe,
jedoch kein endgültiges Exemplar eröffnet worden.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche
Entscheidung vom 20. Dezember 2007 gegen die
Versetzungsverfügung des Bundesministeriums der Ver-
teidigung - PSZ ... - vom 7. Dezember 2007 anzuordnen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die in der Einleitungsverfügung des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bun-
deswehr vom 15. Oktober 2007 enthaltenen Vorwürfe gegen den Antragsteller
reichten aus, um dessen Eignung für den Dienstposten eines Leitenden Arztes
der Abteilung ... im Bundeswehrkrankenhaus ... in Frage zu stellen. Es sei nicht
entscheidend, dass das disziplinargerichtliche Verfahren nicht abgeschlossen
und der vom Antragsteller bezweifelte Sachverhalt noch nicht rechtskräftig fest-
gestellt sei. Allein der bloße Verdacht der dem Antragsteller zur Last gelegten
schwerwiegenden schuldhaften Dienstpflichtverletzung begründe ein dienstli-
ches Bedürfnis für seine Wegversetzung. Die Versetzungsentscheidung leide
nicht an formellen Fehlern. Der Antragsteller sei ordnungsgemäß über die Mög-
lichkeit belehrt worden, die Beteiligung seines örtlich zuständigen Personalrats
zu beantragen. Diesen Antrag habe er jedoch erst neun Tage später zu einem
Zeitpunkt gestellt, als seine Wegversetzung vom Bundesministerium der Ver-
teidigung bereits entschieden und per Fernschreiben versandt gewesen sei.
Eine Beteiligung des Personalrats sei nicht mehr in Betracht gekommen, weil
die Entscheidung der Exekutive bereits vorgelegen habe. Allein auf diesen
Zeitpunkt komme es an und nicht etwa auf den der Aushändigung der Verset-
zungsverfügung.
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Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 10/08 - sowie
die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat
bei der Beratung vorgelegen.
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Der nach § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässige Antrag ist
begründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbar-
keit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten
Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschie-
benden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summa-
rischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochte-
nen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung
unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden
(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 -
Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4 und vom 13. Juni
2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1
nicht veröffentlicht> jeweils m.w.N.).
Die erstgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt, weil auf der Grundlage einer
summarischen Überprüfung durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßig-
keit der angefochtenen Versetzungsverfügung bestehen.
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Angesichts des im Hauptsacheverfahren BVerwG 1 WB 4.08 gestellten Anfech-
tungsantrags ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der
Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den
Senat maßgeblich (15. Januar 2008).
Die Verfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ ... - ist wegen
eines Ermessensfehlers rechtswidrig, weil sie trotz entsprechenden Antrags des
Antragstellers ohne Anhörung des zuständigen Personalrats (§ 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 SBG) ergangen ist. Deshalb liegt ein Ermes-
sensfehlgebrauch vor.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorge-
pflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zu-
ständige personalbearbeitende Stelle über die Verwendung eines Soldaten,
sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermes-
sen. Während das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses als unbestimmter
Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar ist, kann die Ermessensentscheidung
nur daraufhin überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die zuständige Stelle
den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in
seinen Rechten verletzt bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit
zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob die gesetzlich vorgegebenen
oder vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in
Erlassen und Richtlinien festgelegten Verfahrensvorschriften eingehalten sind
(stRspr, z.B. Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 -
BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212
soweit nicht veröffentlicht> und vom 11. Januar 2007 a.a.O.).
Es kann offenbleiben, ob für die (Weg-) Versetzung des Antragstellers ein
dienstliches Bedürfnis im Sinne der Nr. 5 Buchst. g der „Richtlinien zur Verset-
zung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten“ (vom
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3. März 1988 in der zuletzt geänderten Fassung vom 11. August
1998 ) bestand.
Das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ ... - hat vorliegend jedenfalls
gegen § 23 Abs. 2 Satz 2 SBG verstoßen. Bei seiner Ermessensentscheidung
hat es als zuständige personalbearbeitende Stelle (vgl. Abschnitt 2 Art. 3 Nr. 1
ZDv 14/5 Teil B 125) zwingend das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensper-
son in die zu treffende Personalentscheidung einzubeziehen, sofern die Ver-
trauensperson auf Antrag des Soldaten zu einer beteiligungsfähigen Maßnah-
me anzuhören ist. Entsprechendes gilt für Maßnahmen bei Soldaten, die in ei-
ner personalratsfähigen Dienststelle verwendet werden, gemäß § 48 Satz 1,
§ 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 und § 52 Abs. 1 SBG.
Die beabsichtigte Versetzung des Antragstellers vom Bundeswehrkrankenhaus
in ... zum Institut für ... der Bundeswehr in A. löste eine Beteiligungspflicht nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG aus. Eine Versetzung stellt nach dieser Vorschrift
nicht nur eine beteiligungsfähige, sondern in der Regel auch eine beteiligungs-
pflichtige Maßnahme dar (Beschlüsse vom 27. Februar 2003 a.a.O., vom
20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 28.05 - und vom 11. Januar 2007 a.a.O.). Ein
Ausnahmefall, der ein Absehen von der Beteiligung rechtfertigen könnte, ist hier
nicht feststellbar.
Bei dem Bundeswehrkrankenhaus in ... handelt es sich um eine personalrats-
fähige Dienststelle im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG i.V.m. Nr. 2
2. Spiegelstrich der Anlage 4 zur ZDv 10/2, sodass nach § 52 Abs. 1 Satz 1
SBG „die Soldatenvertreter“, also die in dieser Dienststelle in den Personalrat
gewählten Soldaten, in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, die Be-
fugnisse der Vertrauensperson haben. Eine solche Angelegenheit ist die
Versetzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG. Dem örtlichen Perso-
nalrat beim Bundeswehrkrankenhaus in ... waren in Gestalt der nach § 48
Satz 1, § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG i.V.m. § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zur Ent-
scheidung berufenen Soldatenvertreter die Beteiligungsrechte nach § 23 SBG
zugewiesen. Demzufolge war nach § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SBG der örtliche Personalrat beim Bundeswehrkrankenhaus ... vor der
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Versetzungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung anzuhö-
ren.
Für diese Anhörung hat der Antragsteller am 7. Dezember 2007 einen inhaltlich
hinreichend bestimmten Antrag gestellt. Soweit er darin die „Anhörung der Ver-
trauensperson“ beantragt, ist diese Falschbezeichnung der zu beteiligenden
Personalvertretung unschädlich. Denn in seinem Antrag bezieht sich der An-
tragsteller ausdrücklich auf die ihm am 28. November 2007 eröffnete Belehrung
vom 26. November 2007 über die Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauens-
person. Darin hatte der Kommandeur des Sanitätskommandos II auf die Anhö-
rung der Vertrauensperson, im Falle des Antragstellers des örtlichen Personal-
rats beim Bundeswehrkrankenhaus ... hingewiesen. In Verbindung mit dieser
Belehrung ist der Antrag des Antragstellers eindeutig dahin auszulegen, dass er
die Beteiligung des Personalrats als des richtigen Beteiligungsorgans im Sinne
des § 1 Abs. 2 SBG wünschte.
Das Bundesministerium der Verteidigung war von der Pflicht zur Anhörung des
Personalrats nicht dadurch befreit, dass der Antrag des Antragstellers am
7. Dezember 2007 zu einem Zeitpunkt beim nächsten Disziplinarvorgesetzten
einging, als die Entscheidung über die Versetzung des Antragstellers bereits
gefallen und durch die Versendung des Versetzungsfernschreibens vom
7. Dezember 2007 um 10.33 Uhr teilweise umgesetzt war. Denn zu diesem
Zeitpunkt war die Versetzungsverfügung dem Antragsteller noch nicht bekannt
gegeben worden; das erfolgte erst am 10. Dezember 2007. Nach der Recht-
sprechung des Senats ist eine Versetzungsverfügung bis zum Zeitpunkt ihres
Wirksamwerdens von der erlassenden Stelle rechtlich unter Kontrolle zu halten,
eine verfahrensrechtlich zwingend vorgeschriebene Anhörung anderer Stellen
durchzuführen und in die Personalentscheidung noch einzubeziehen (Be-
schluss vom 27. Februar 2003 a.a.O). Die Versetzungsverfügung wird - unge-
achtet ihrer Wirkung für die individuelle des Versetzten nach
Nr. 12 Abs. 1 ZDv 14/5 Teil B 171 - mit ihrer Bekanntgabe an den betroffenen
Soldaten wirksam. Das ergibt sich aus der im Wehrbeschwerdeverfahren ent-
sprechend anwendbaren Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (ebenso
sinngemäß zur Versetzung: Beschluss vom 27. Februar 2003 a.a.O.; vgl. im
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Übrigen: Beschlüsse vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 15.98 - BVerwGE
113, 255 = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 4 und vom 6. September 2007
- BVerwG 1 WB 62.06 - DokBer B 2008, 31).
Kommt es danach für die Beachtlichkeit des Antrags auf Beteiligung des Per-
sonalrats allein auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Versetzungsverfügung
an, ist entgegen der Ansicht des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 -der Zeitraum von neun Tagen zwischen der Belehrung des An-
tragstellers und seinem Antrag auf Beteiligung des Personalrats unerheblich.
Da die Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans - wie sich aus § 1 Abs. 1
SBG ergibt - dazu dient, zu einer wirkungsvollen Dienstgestaltung und zu einer
fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des einzelnen Soldaten beizutragen
sowie dadurch zugleich auch die Informations- und Entscheidungsbasis der
personalbearbeitenden Stelle zu verbreitern (Beschluss vom 11. Januar 2007
a.a.O.) und da § 23 Abs. 2 Satz 2 SBG zwingend die Einbeziehung des
Ergebnisses der Anhörung des Beteiligungsorgans in die zu treffende Perso-
nalentscheidung anordnet, ist die angefochtene Versetzungsverfügung rechts-
widrig.
Ausnahmsweise kann eine angefochtene Verwendungsentscheidung bei unter-
lassener Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans als nicht rechtsfehler-
haft zu qualifizieren sein, wenn in analoger Anwendung des § 46 VwVfG offen-
sichtlich ist, dass die Verletzung der Anhörungsvorschrift die Entscheidung in
der Sache nicht beeinflusst hat, etwa weil das Beteiligungsorgan - sei es von
sich aus oder aufgrund nachträglich erfolgter Anhörung im Rahmen der Abhil-
feprüfung - ausdrücklich erklärt, es hätte die Verwendungsentscheidung bei
vorheriger Anhörung gebilligt oder keine Einwände gegen sie erhoben (Be-
schluss vom 27. Februar 2003 a.a.O.). Dass diese Voraussetzungen vorliegen
könnten, hat der Bundesminister der Verteidigung nicht vorgetragen; hierfür ist
auch nichts ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1
WBO.
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