Urteil des BVerwG vom 29.08.2012

Aufschiebende Wirkung, Vernehmung Von Zeugen, Versetzung, Vergleich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 3.12
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann …,
…,
- Bevollmächtigte:
… -
Beigeladener:
Herr Stabshauptmann …,
…,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 29. August 2012 beschlossen:
Der Antrag, den Bundesminister der Verteidigung im We-
ge der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Ver-
setzung des Beigeladenen auf den Dienstposten Teilein-
heit/Zeile … beim Bundesministerium der Verteidigung
- … -, nunmehr Dienstposten Teileinheit/Zeile … beim
Bundesministerium der Verteidigung - … - bis zu einer be-
standskräftigen Entscheidung über die Beschwerden des
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Antragstellers gegen die entsprechenden Auswahl- und
Versetzungsentscheidungen vorläufig rückgängig zu ma-
chen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrenten-
streitverfahren um die Besetzung von nach Besoldungsgruppe A 12/A 13 dotier-
ten Dienstposten im Bundesministerium der Verteidigung.
Der 1960 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere
des militärfachlichen Dienstes. Seine Dienstzeit endet nach der dienstgradbe-
zogenen Altersgrenze voraussichtlich frühestens mit Ablauf des 30. November
2015. Er wurde am 16. Juli 2001 zum Hauptmann befördert und mit Wirkung
vom 1. Oktober 2004 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewie-
sen. Der Antragsteller war auf einem nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten
Dienstposten beim Amt für … der Bundeswehr in E. verwendet. Mit Verfügung
des Personalamts der Bundeswehr vom 24. Mai 2012 wurde er auf einen nach
Besoldungsgruppe A 12/A 13 dotierten Dienstposten beim … - … - in B. ver-
setzt und hat dort am 4. Juni 2012 seinen Dienst angetreten.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 sowie nochmals vom 30. September 2010 bean-
tragte der Antragsteller seine Versetzung auf den zum 1. Oktober 2011 frei wer-
denden und nachzubesetzenden, nach Besoldungsgruppe A 12/A 13 dotierten
Dienstposten Teileinheit/Zeile … eines Sachbearbeiters beim … - … -. Dem
Dienstposten sind Aufgaben aus dem Bereich des … der Bundeswehr zuge-
ordnet; Einzelheiten zu den Aufgaben und den Anforderungen an den Dienst-
posteninhaber ergeben sich aus einem Arbeitsblatt vom 3. August 2011.
Mit Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 wählte das Personalamt
der Bundeswehr den Beigeladenen für die Nachbesetzung dieses Dienstpos-
tens aus; der Beigeladene wurde mit Verfügung vom selben Tage mit Wirkung
vom 1. Oktober 2011 auf den Dienstposten versetzt. Hiergegen erhob der An-
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tragsteller mit Schreiben vom 20. September 2011 Beschwerde. Auf Weisung
des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 - hob das Personalamt da-
raufhin die Auswahlentscheidung und die Versetzungsverfügung auf.
Zur Vorbereitung einer neuen Auswahlentscheidung wurden sowohl für den An-
tragsteller als auch für den Beigeladenen Sonderbeurteilungen zum Stichtag
31. Oktober 2011 erstellt. Die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten wurde
dabei für den Antragsteller mit einem Durchschnittswert von „7,33“ und für den
Beigeladenen mit einem Durchschnittswert von „8,44“ bewertet.
Unter dem 15. November 2011 wählte das Personalamt erneut den Beigelade-
nen für die Besetzung des strittigen Dienstpostens aus. Nach dem Auswahl-
vermerk vom 15. November 2011 habe sich der Beigeladene im Vergleich der
dienstlichen Beurteilungen, insbesondere der aktuellen Sonderbeurteilungen,
als der besser geeignete und leistungsstärkere Bewerber durchgesetzt. Mit Ver-
fügung vom 24. November 2011 wurde der Beigeladene mit Wirkung vom
1. Oktober 2011 und Dienstantritt am 16. November 2011 auf den Dienstposten
versetzt.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen
die erneute Auswahlentscheidung des Personalamts, die er mit Schreiben vom
17. Januar 2012 auf die Versetzung des Beigeladenen erstreckte. Zur Begrün-
dung machte er vor allem die Rechtswidrigkeit der für ihn erstellten Sonderbe-
urteilung geltend, gegen die er bereits unter dem 3. November 2011 gesondert
Beschwerde erhoben hatte.
Aufgrund organisatorischer Änderungen im Bundesministerium der Verteidi-
gung wurde mit Wirkung vom 1. April 2012 der Führungsstab der Streitkräfte
aufgelöst und ein neuer Organisations- und Dienstpostenplan in Kraft gesetzt.
In der neuen Zielstruktur des Bundesministeriums der Verteidigung ist ein
Dienstposten mit der Aufgabenbeschreibung des bisherigen Dienstpostens
Teileinheit/Zeile … nicht mehr enthalten. Im Überleitungs-Organisations- und
Dienstpostenplan wurde in der neu aufgestellten Abteilung … im Referat … der
Unterabteilung I unter Teileinheit/Zeile … ein nach Besoldungsgruppe
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A 12/A 13 dotierter Dienstposten mit der Aufgabe „Grundsätze/Konzeption …“
und der Bemerkung „künftig wegfallend“ für die Besetzung mit einem Offizier
des militärfachlichen Dienstes ausgebracht.
Am 17. April 2012 wählte das Personalamt wiederum den Beigeladenen für die
Besetzung des neu ausgebrachten Dienstpostens Teileinheit/Zeile … aus. Nach
dem Auswahlvermerk vom selben Tage wurden hierbei die auf der Grundlage
der beiden Sonderbeurteilungen getroffene Auswahlentscheidung vom
15. November 2011 sowie die Tatsache berücksichtigt, dass sich seitdem keine
neuen Erkenntnisse zum Eignungs- und Leistungsbild des Antragstellers und
des Beigeladenen ergeben hätten. Mit Verfügung vom 19. April 2012 wurde der
Beigeladene mit Wirkung vom 1. April 2012 auf den Dienstposten versetzt. Am
26. April 2012 wurde der Beigeladene außerdem mit Wirkung vom 1. Mai 2012
zum Stabshauptmann befördert.
Mit Schreiben vom 30. April 2012 erhob der Antragsteller auch gegen die Aus-
wahl des Beigeladenen für die Besetzung des Dienstpostens Teileinheit/Zeile
… sowie gegen dessen Versetzung auf diesen Dienstposten Beschwerde. Zur
Begründung führte er unter anderem aus, dass die neuerliche Auswahl des
Beigeladenen lediglich die Fortsetzung der bereits am 15. November 2011 zu
dessen Gunsten getroffenen und aus seiner, des Antragstellers, Sicht fehlerhaf-
ten Entscheidung in die neue Bundeswehrstruktur darstelle.
Bereits mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. März 2012 hatte der
Antragsteller außerdem beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, den Bun-
desminister der Verteidigung im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß
§ 123 VwGO zu verpflichten, die Versetzung des Beigeladenen auf den Dienst-
posten Teileinheit/Zeile … bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine
Beschwerden gegen die diesbezügliche Auswahlentscheidung und Verset-
zungsverfügung vorläufig rückgängig zu machen. Mit Bescheid vom 18. April
2012 lehnte es der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - ab, eine einstwei-
lige Maßnahme gemäß § 3 Abs. 2 WBO zugunsten des Antragstellers zu tref-
fen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Mai 2012 bezog der An-
tragsteller die Auswahl des Beigeladenen für den neu ausgebrachten Dienst-
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posten Teileinheit/Zeile … sowie dessen Versetzung auf diesen Dienstposten in
das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ein.
Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führt der
Antragsteller insbesondere aus:
Die ihm erteilte Sonderbeurteilung sei rechtswidrig, weil sie entgegen Nr. 401
ZDv 20/6 nicht das zutreffende Bild seiner Leistungen wiedergebe. Der ihm zu-
erkannte Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung sei das Ergebnis persönli-
cher Drohungen gegenüber dem beurteilenden Vorgesetzten; ohne diese wäre
die Sonderbeurteilung besser ausgefallen. Hierfür werde auf die Vernehmungs-
protokolle der Oberstleutnante L., Ha. und K. sowie das Protokoll seiner, des
Antragstellers, eigener Vernehmung verwiesen. Im Übrigen dürfe die Sonder-
beurteilung nicht verwertet werden, weil sie von ihm mit einer noch nicht be-
standskräftig verbeschiedenen Wehrbeschwerde angefochten sei; zumindest
unterliege sie einer Inzidentüberprüfung durch den Senat. Gerügt werde ferner,
dass die Auswahlentscheidung insofern auf einer unzutreffenden Tatsachen-
grundlage beruhe, als davon ausgegangen werde, dass die drittletzte für ihn
vorliegende planmäßige Beurteilung diejenige zum Stichtag 31. März 2006 sei.
Für diese Beurteilung bestehe jedoch ein Aufhebungsvermerk; die letzte, für ihn
vorliegende planmäßige dienstliche Beurteilung vor 2008 sei demgemäß dieje-
nige zum Stichtag 31. März 2004. Nicht zuletzt erfülle er, der Antragsteller, die
Anforderungen des strittigen Dienstpostens aufgrund seines bisherigen Werde-
gangs, auch nach den vorliegenden Stellungnahmen seiner Vorgesetzten, bes-
ser als der Beigeladene.
Der Antragsteller beantragt zuletzt,
den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einst-
weiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer bestands-
kräftigen Entscheidung über die Beschwerde gegen die
Auswahlentscheidung und Versetzung des Beigeladenen
auf den nach Besoldungsgruppe A 12/A 13 dotierten
Dienstposten Teileinheit/Zeile … beim … - … -, nunmehr
Dienstposten Teileinheit/Zeile … beim … - … - die Verset-
zung des Beigeladenen auf diesen Dienstposten vorläufig
rückgängig zu machen.
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Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält die getroffenen Auswahlentscheidungen für rechtmäßig und verteidigt
die Erwägungen in den Auswahlvermerken vom 15. November 2011 und
17. April 2012. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei
die Erstellung aktueller Sonderbeurteilungen geboten gewesen. Diese seien mit
dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe wirksam. Das Personalamt sei deshalb, un-
geachtet der Beschwerde des Antragstellers gegen die für ihn erstellte Sonder-
beurteilung, nicht gehindert gewesen, die Sonderbeurteilungen im Auswahlver-
fahren zu berücksichtigen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung
- R II 2 - Az. …, …, …., …, … und …, die Gerichtsakten der weiteren beim Se-
nat anhängigen Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers BVerwG 1 WB
3.12 und BVerwG 1 WB 4.12 sowie die Personalgrundakten des Antragstellers
und des Beigeladenen haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Wehrbeschwerde-
verfahren gemäß § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 123 VwGO grundsätzlich statthaft.
Er kann, wie hier, schon vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Ent-
scheidung gestellt werden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sachlich zuständig ist
das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der - noch nicht anhängigen - Haupt-
sache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO).
Der Rechtsstreit hat sich auch nicht in der Hauptsache erledigt. Dies gilt zum
einen im Hinblick auf die Besetzung des strittigen Dienstpostens (zunächst Teil-
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einheit/Zeile … beim … - … -, dann Teileinheit/Zeile … beim … - … -) mit dem
Beigeladenen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine
einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der
durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem
ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr
hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der An-
tragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen
worden ist (vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 18.10 -
Rn. 20
§ 3 SG Nr. 59> und vom 19. Dezember 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 5.11 -
Rn. 27).
Der Rechtsstreit hat sich zum anderen aber auch nicht im Hinblick darauf erle-
digt, dass der Antragsteller selbst inzwischen auf einen Dienstposten versetzt
worden ist, der in seiner Dotierung dem vom Beigeladenen besetzten Dienst-
posten gleichwertig ist. Denn dem Antragsteller geht es nicht um einen beliebi-
gen, nach Besoldungsgruppe A 12/A 13 dotierten, sondern gerade um den strit-
tigen Dienstposten, zumal sich der vom Antragsteller angestrebte und der von
ihm derzeit innegehabte Dienstposten an verschiedenen Dienstsitzen des …
(hier Be., dort B.) befinden.
Der Senat lässt offen, ob die vom Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevoll-
mächtigten vom 14. Mai 2012 vorgenommene „Anpassung“ seines Antrags auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung an die nach Wegfall des Dienstpostens
Teileinheit/Zeile … erfolgte erneute Auswahl und Versetzung des Beigeladenen
auf den neu ausgebrachten Dienstposten Teileinheit/Zeile … zulässig ist. Nach
ständiger Rechtsprechung des Senats ist dem gerichtlichen Verfahren nach der
Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageänderung oder Klageerweiterung ande-
rer Verfahrensordnungen entsprechendes Rechtsinstitut grundsätzlich fremd
(vgl. zuletzt Beschluss vom 26. Juni 2012 – BVerwG 1 WB 42.11 – Rn. 29
m.w.N.). Dementsprechend hat der Antragsteller zu Recht gesonderte Be-
schwerden gegen jede einzelne der Auswahlentscheidungen (vom
15. September 2011, 15. November 2011 und 17. April 2012, jeweils samt der
diese umsetzenden Versetzung des Beigeladenen) erhoben. Ob es deshalb
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beim Übergang vom Dienstposten Teileinheit/Zeile … zum Dienstposten Teil-
einheit/Zeile … auch eines gesonderten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz
bedurft hätte, ist indes zweifelhaft. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in
denen es sich auch aus Sicht der Personalverwaltung gleichsam um die „Fort-
schreibung“ einer einmal getroffenen Auswahlentscheidung ohne wesentlich
neue Erwägungen handelt, entspricht es, gerade im Eilverfahren, der Prozess-
ökonomie, den erreichten Streitstand einer Entscheidung zuzuführen und die
Beteiligten nicht zu einer letztlich bloßen Wiederholung des bereits ausge-
tauschten Vortrags zu nötigen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war jedoch abzulehnen,
weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat
(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Bei summarischer Prüfung greifen die Einwände, die der Antragsteller gegen
die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung vom 15. November 2011 und der
ihr folgenden Auswahlentscheidung vom 17. April 2012 erhebt, nicht durch.
Die Sonderbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Oktober 2011 durfte
bei den Auswahlentscheidungen berücksichtigt werden (vgl. zum Folgenden
näher Beschluss vom 24. Mai 2011 – BVerwG 1 WB 59.10 – NVwZ-RR 2012,
33 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 60 Rn. 39 ff.). Eine dienstliche Beurteilung wird
gegenüber dem beurteilten Soldaten - entsprechend § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
- in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm eröffnet wird; sie ist von diesem
Zeitpunkt an rechtlich existent und kann verwertet werden. Eine gegen die Be-
urteilung eingelegte Wehrbeschwerde oder ein Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung durch das Wehrdienstgericht haben keine aufschiebende Wirkung
(§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), sofern nicht ausnahmsweise die
zuständige Stelle oder das Wehrdienstgericht die Vollziehung aussetzt bzw. die
aufschiebende Wirkung anordnet (§ 3 Abs. 2, § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 WBO).
Auch die Verwaltungsvorschrift der Nr. 1103 Buchst. c ZDv 20/6, wonach eine
Beurteilung erst dann Grundlage von Personalentscheidungen wird, wenn das
Beurteilungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen und die Beurteilung von
der personalbearbeitenden Stelle abschließend geprüft worden ist, kann den
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(verfassungs-)rechtlichen Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3
Abs. 1 SG) nicht modifizieren und ist, soweit sie ihm entgegensteht, unbeacht-
lich. Ungeachtet der von dem Antragsteller gegen seine Sonderbeurteilung zum
Stichtag 31. Oktober 2011 eingelegten Wehrbeschwerde war das Personalamt
deshalb nicht gehindert, vielmehr sogar verpflichtet, die aktuellen dienstlichen
Beurteilungen der Bewerber - im Falle des Antragstellers dessen Sonderbe-
urteilung - im Auswahlverfahren zu berücksichtigen.
Solange das unmittelbar die Sonderbeurteilung betreffende Wehrbeschwerde-
verfahren nicht abgeschlossen ist, unterliegt die Rechtmäßigkeit der Sonderbe-
urteilung einer Inzidentkontrolle, die sich im Rahmen des vorläufigen Rechts-
schutzes allerdings auf eine summarische Prüfung beschränkt. Auch aus den
Einwänden des Antragstellers gegen den Inhalt der Sonderbeurteilung, insbe-
sondere die Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten, lassen
sich in diesem Prüfungsrahmen jedoch keine auf die Auswahlentscheidungen
durchschlagenden rechtlichen Bedenken herleiten.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der ihm zuerkannte Durchschnitts-
wert der Aufgabenerfüllung von „7,33“ das Ergebnis persönlicher Drohungen
gegenüber dem beurteilenden Vorgesetzten gewesen sei und ohne diese die
Sonderbeurteilung besser ausgefallen wäre, lassen sich aus den vorgelegten
Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen (des Antragstellers selbst,
des beurteilenden Vorgesetzten Oberstleutnant L. sowie der Oberstleutnante
Ha. und K.) keine abschließenden Schlussfolgerungen für die Rechtmäßigkeit
der Sonderbeurteilung ziehen; insoweit bedürfte es zumindest der Gegenüber-
stellung mit den Aussagen des stellungnehmenden Vorgesetzten (Oberst He.),
der unzulässigen Druck ausgeübt haben soll, ggf. auch durch dessen persönli-
che Vernehmung. Eine solche Beweiserhebung findet im Rahmen des vorläufi-
gen Rechtsschutzes gegen die Auswahlentscheidung nicht statt; sie ist dem
gegen die Sonderbeurteilung gerichteten Wehrbeschwerdeverfahren vorbehal-
ten. Der beurteilende Vorgesetzte hat in seiner Zeugenvernehmung zudem
ausgeführt, dass er für die Bewertung der Leistungen des Antragstellers einen
„Notenbereich zwischen 7,3 und 7,6“ vorgesehen habe und er ohne das Einwir-
ken des stellungnehmenden Vorgesetzten nicht einen Wert von „7,33“, sondern
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von „7,44“ vergeben hätte. Auch in dem Fall, dass die Sonderbeurteilung des
Antragstellers aufgehoben und von dem beurteilenden Vorgesetzten in der von
ihm beabsichtigten Weise neu erstellt würde, bliebe der Durchschnittswert der
Aufgabenerfüllung des Antragstellers jedenfalls deutlich unter demjenigen des
Beigeladenen von „8,44“. Insoweit wird daher das Ergebnis der Auswahlent-
scheidungen, die maßgeblich auf den Vergleich der Leistungsbewertungen ab-
stellen, nicht in Frage gestellt.
Nicht durchdringen kann der Antragsteller ferner mit dem Einwand, die Aus-
wahlentscheidungen würden insofern auf einer unzutreffenden Tatsachen-
grundlage beruhen, als sie als drittletzte für ihn vorliegende planmäßige Be-
urteilung diejenige zum Stichtag 31. März 2006 verwerten. Zwar trifft es, wie
aus der Personalgrundakte ersichtlich, zu, dass diese Beurteilung aufgehoben
ist und einen entsprechenden Vermerk trägt. Ihre fehlerhafte Verwertung als
„drittletzte planmäßige Beurteilung“ lässt jedoch die Auswahlentscheidungen
vom 15. November 2011 und 17. April 2012 nicht rechtswidrig werden. Nach
ständiger Rechtsprechung des Senats ist in Auswahlverfahren nach dem
Grundsatz der Bestenauslese bei der Ermittlung des Leistungsstands konkurrie-
render Bewerber in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung
aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurtei-
lung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerunde-
ten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner
Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch
frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor
der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011
a.a.O. Rn. 31 m.w.N.). Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Auswahlent-
scheidungen ist deshalb, dass sie den Leistungsvorsprung des Beigeladenen
gegenüber dem Antragsteller aus dem Vergleich der Sonderbeurteilungen zum
Stichtag 31. Oktober 2011 hergeleitet haben. Der Erwägung, dass der Beigela-
dene darüber hinaus im Vergleich der vorletzten und vorvorletzten Beurteilun-
gen besser als der Antragsteller abgeschnitten habe, kommt demgegenüber
von vorneherein eine nur „abrundende“ Bedeutung zu; fällt der Vergleich der
vorvorletzten – über fünf Jahre zurückliegenden und damit ohnehin wenig aus-
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sagekräftigen - Beurteilungen weg, bleibt die Richtigkeit des „ausschlaggeben-
den“ Vergleichs der aktuellen letzten Beurteilungen unberührt.
Soweit sich der Antragsteller schließlich auf weitere, seine Bewerbung unter-
stützende Stellungnahmen seiner Vorgesetzten im Amt für … beruft, begründen
auch diese keine rechtlichen Bedenken gegen die angegriffenen Auswahlent-
scheidungen. Die Vorgesetzten im Amt für … sind für die Auswahlentscheidung
nicht zuständig; ihre für das Auswahlverfahren maßgebliche Einschätzung der
Eignung des Antragstellers und des Beigeladenen hat ihren Niederschlag in
den dienstlichen Beurteilungen, insbesondere den zuletzt erstellten Sonderbe-
urteilungen, gefunden.
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