Urteil des BVerwG vom 27.07.2011

Hauptsache, Rechtsschutzinteresse, Billigkeit, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 3.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
Beigeladene:
1. Herr Hauptmann …,
…,
2. Herr Hauptmann …,
…,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 27. Juli 2011 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Ver-
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fahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden
dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der Rechtsstreit betraf die Zulassung des Antragstellers zu dem Lehrgang Ge-
neralstabsdienst/Admiralstabsdienst National 2011 (LGAN 2011), der in der Zeit
vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2013 stattfinden wird.
Am 2./3. November 2010 hatte der Abteilungsleiter I beim Personalamt der
Bundeswehr über die Eignung und am 29. November 2010 über die Zulassung
von Offizieren zur Teilnahme am Generalstabslehrgang 2011 entschieden. Da-
bei wurde der Antragsteller vom Abteilungsleiter I als „gut geeignet“ bewertet,
jedoch nicht zur Teilnahme zugelassen. Nach erfolgloser Beschwerde bean-
tragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwal-
tungsgericht mit dem Ziel, zu dem Lehrgang zugelassen zu werden, hilfsweise
den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Auswahl zur
Teilnahme an dem Lehrgang unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-
richts neu zu entscheiden (BVerwG 1 WB 21.11).
Eine vom Antragsteller am 25. Januar 2011 beantragte Entscheidung nach § 3
Abs. 2 WBO lehnte der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Be-
scheid vom 18. Februar 2011 ab. Ebenfalls unter dem 25. Januar 2011 bean-
tragte der Antragsteller beim Truppendienstgericht Nord vorläufigen Rechts-
schutz gemäß § 123 VwGO mit dem Ziel, den Bundesminister der Verteidigung
im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Auswahlkonferenz
zum LGAN 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut
durchzuführen. Zur Begründung führte der Antragsteller vor allem aus, dass die
Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters I beim Personalamt der Bundes-
wehr unter Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese zustande gekom-
men und ohne Rücksicht auf die in der Auswahlrichtlinie vorgesehenen Richt-
wertvorgaben für einzelne Truppengattungen neu vorzunehmen sei. Das Trup-
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pendienstgericht verwies den - hier gegenständlichen - Rechtsstreit mit Be-
schluss vom 1. Februar 2011 (N 5 BLa 1/11) an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 übermittelte der Bundesminister der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - die Entscheidung des Abteilungsleiters I beim Personalamt der
Bundeswehr vom selben Tage, dass der Antragsteller zum LGAN 2011 zuge-
lassen wird.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten von 25. Juli 2011 erklärte der Antrag-
steller daraufhin das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsa-
che für erledigt und beantragte,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu
erklären.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat sich mit dem Schreiben
vom 25. Juli 2011 bereits vorab einer Erledigungserklärung des Antragstellers
angeschlossen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Auswahlunterlagen des Personalamts der Bundeswehr, die Be-
schwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: … -, die
Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, sowie die Gerichtsak-
te des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB 21.11 haben dem Senat bei der
Beratung vorgelegen.
II
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für
die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grund-
sätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung
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über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1
VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -
m.w.N.).
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit der Entscheidung des
Abteilungsleiters I beim Personalamt der Bundeswehr vom 25. Juli 2011, den
Antragsteller zum LGAN 2011 zuzulassen, dem Begehren des Antragstellers im
Hauptsacheverfahren in vollem Umfang stattgegeben und damit zugleich das
vom Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung verfolgte Rechts-
schutzinteresse befriedigt. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger
Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 6. November 2007 - BVerwG
1 WB 27.07 -, vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - und vom 5. August
2010 - BVerwG 1 WDS-VR 3.10 -) der Billigkeit, die notwendigen Auslagen dem
Bund aufzuerlegen.
Über den weiteren Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das
Verwaltungsverfahren nach § 3 Abs. 2 WBO für notwendig zu erklären, ist nicht
im Rahmen dieses Beschlusses des Senats zu entscheiden (vgl. hierzu Be-
schlüsse vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 13.09 - und vom 14. Juli 2010
- BVerwG 1 WB 66.09 -). Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der
Kosten eines Rechtsanwalts ist nicht Teil der vom Gericht zu treffenden Kos-
tengrundentscheidung, sondern gehört in das Verfahren der Kostenfestsetzung,
für das der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist (§ 21 Abs. 2
Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 WBO und § 142 Satz 1 WDO). Eine von dieser Zu-
ständigkeitsverteilung abweichende Regelung wie in § 162 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 3 VwGO kennt die Wehrbeschwerdeordnung nicht.
Die Beigeladenen tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst.
Golze
Dr. Frentz
Dr. Langer
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