Urteil des BVerwG vom 05.08.2010, 1 WDS-VR 3.10
Aufschiebende Wirkung, Entlassung, Hauptsache, Beratung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 3.10
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
der Frau Oberstabsarzt …, …, …,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte …, …, … -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 5. August 2010 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
Gründe:
I
1Die 1968 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 16 Jahren; ihr reguläres Dienstzeitende ist auf den 3. Mai 20… festgesetzt. Zuletzt wurde sie am 24. Februar 2009 zum Oberstabsarzt befördert.
2Mit Verfügung vom … 2010 wurde die Antragstellerin wegen Dienstunfähigkeit
gemäß § 55 Abs. 2 SG mit Wirkung zum … 2010 aus dem aktiven Dienst als
Soldat entlassen. Nach erfolgloser Beschwerde erhob die Antragstellerin beim
Verwaltungsgericht Koblenz Klage gegen ihre Entlassung. Außerdem beantragte sie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 27. Juli 2010 (Az.: 2 L B27/10.KO) stellte
das Verwaltungsgericht Koblenz die aufschiebende Wirkung der Klage gegen
die Entlassungsverfügung wieder her.
3Im Zuge des Entlassungsverfahrens teilte das Personalamt der Bundeswehr
der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Februar 2010 mit, dass es beabsichtige, die approbationserteilende Behörde im Rahmen des Patientenschutzes
über die Entlassung der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen zu informieren. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18. März 2010 Beschwerde. In der Entlassungsverfügung vom
12. April 2010 wies das Personalamt die Antragstellerin erneut darauf hin, dass
beabsichtigt sei, die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen der approbationserteilenden Behörde mitzuteilen, die über etwaige Auswirkungen auf die
Approbation als Ärztin zu befinden haben werde. Mit Schreiben vom 4. Juli
2010 erhob die Antragstellerin Beschwerde „wegen unterlassener fristgerechter
Bearbeitung“ ihrer Beschwerde vom 18. März 2010.
4Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. Juli 2010 beantragte die Antragstellerin beim Senat, dem Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, der approbationserteilenden Behörde die
Entlassung aus dem Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen mitzutei-
len. Mit Schriftsatz vom selben Tage beantragte die Antragstellerin außerdem
beim Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - gemäß § 3 Abs. 2 WBO die
Aussetzung der Vollziehung der angekündigten Maßnahme in Gestalt einer
Entscheidung, dass von der Weitergabe der Daten an die approbationserteilende Behörde abgesehen werde, bis über die Beschwerde bestandskräftig
entschieden worden sei. Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 gab der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung nach § 3 Abs. 2 WBO statt.
5Im Hinblick auf diese Entscheidung erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz
ihrer Bevollmächtigten vom 27. Juli 2010 den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt und beantragt,
festzustellen, dass das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt ist, und die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen,
hilfsweise, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Koblenz zu verweisen.
6Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit Schreiben vom 3. August 2010 der Erledigungserklärung der Antragstellerin zugestimmt.
7Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 - Az.: 406/10 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
8Die - grundsätzlich vorrangige - Frage, ob für Streitigkeiten darüber, ob die Entlassung eines Arztes aus dem Wehrdienstverhältnis aus gesundheitlichen
Gründen der approbationserteilenden Behörde mitgeteilt werden darf, der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 82 Abs. 1 SG) oder aber der
Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO) eröffnet ist,
bedarf vorliegend keiner Klärung. Bei nichtstreitiger Beendigung des Verfah-
rens, wie hier durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten, ist die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht mehr zu prüfen,
weil der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht mehr anhängig ist. Eine Verweisung nur wegen der noch zu treffenden Kostenentscheidung kommt nicht in
Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Vorb. § 40 Rn. 12; OVG
Lüneburg, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 7 OB 26/10 - juris Rn. 6).
9Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren - ohne förmliche Feststellung der
Erledigung - in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über
die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind
die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist
bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa
Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N.).
10Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit Bescheid vom 21. Juli
2010 dem Antrag der Antragstellerin nach § 3 Abs. 2 WBO stattgegeben und
die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 18. März 2010 angeordnet.
Er hat damit dem von der Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Begehren stattgegeben. In einem solchen Fall entspricht es
nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 6. November
2007 - BVerwG 1 WB 27.07 - und vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -) in
der Regel der Billigkeit, die notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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5 C 19.11 vom 10.01.2013
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