Urteil des BVerwG vom 05.08.2010

Aufschiebende Wirkung, Entlassung, Hauptsache, Beratung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 3.10
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
der Frau Oberstabsarzt …,
…, …,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
…, … -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 5. August 2010 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Ver-
fahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden
dem Bund auferlegt.
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G r ü n d e :
I
Die 1968 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit mit einer Verpflichtungs-
zeit von 16 Jahren; ihr reguläres Dienstzeitende ist auf den 3. Mai 20… festge-
setzt. Zuletzt wurde sie am 24. Februar 2009 zum Oberstabsarzt befördert.
Mit Verfügung vom … 2010 wurde die Antragstellerin wegen Dienstunfähigkeit
gemäß § 55 Abs. 2 SG mit Wirkung zum … 2010 aus dem aktiven Dienst als
Soldat entlassen. Nach erfolgloser Beschwerde erhob die Antragstellerin beim
Verwaltungsgericht Koblenz Klage gegen ihre Entlassung. Außerdem beantrag-
te sie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wie-
derherzustellen. Mit Beschluss vom 27. Juli 2010 (Az.: 2 L B27/10.KO) stellte
das Verwaltungsgericht Koblenz die aufschiebende Wirkung der Klage gegen
die Entlassungsverfügung wieder her.
Im Zuge des Entlassungsverfahrens teilte das Personalamt der Bundeswehr
der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Februar 2010 mit, dass es beabsich-
tige, die approbationserteilende Behörde im Rahmen des Patientenschutzes
über die Entlassung der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen zu in-
formieren. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmäch-
tigten vom 18. März 2010 Beschwerde. In der Entlassungsverfügung vom
12. April 2010 wies das Personalamt die Antragstellerin erneut darauf hin, dass
beabsichtigt sei, die Entlassung aus gesundheitlichen Gründen der approbati-
onserteilenden Behörde mitzuteilen, die über etwaige Auswirkungen auf die
Approbation als Ärztin zu befinden haben werde. Mit Schreiben vom 4. Juli
2010 erhob die Antragstellerin Beschwerde „wegen unterlassener fristgerechter
Bearbeitung“ ihrer Beschwerde vom 18. März 2010.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. Juli 2010 beantragte die Antrag-
stellerin beim Senat, dem Bundesminister der Verteidigung im Wege der einst-
weiligen Anordnung zu untersagen, der approbationserteilenden Behörde die
Entlassung aus dem Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen mitzutei-
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len. Mit Schriftsatz vom selben Tage beantragte die Antragstellerin außerdem
beim Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - gemäß § 3 Abs. 2 WBO die
Aussetzung der Vollziehung der angekündigten Maßnahme in Gestalt einer
Entscheidung, dass von der Weitergabe der Daten an die approbationsertei-
lende Behörde abgesehen werde, bis über die Beschwerde bestandskräftig
entschieden worden sei. Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 gab der Bundesminis-
ter der Verteidigung - PSZ I 7 - dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung nach § 3 Abs. 2 WBO statt.
Im Hinblick auf diese Entscheidung erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz
ihrer Bevollmächtigten vom 27. Juli 2010 den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt und beantragt,
festzustellen, dass das Verfahren auf Erlass einer einst-
weiligen Anordnung erledigt ist, und die Kosten des Ver-
fahrens dem Bund aufzuerlegen,
hilfsweise, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht
Koblenz zu verweisen.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit Schreiben vom 3. Au-
gust 2010 der Erledigungserklärung der Antragstellerin zugestimmt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 - Az.: 406/10 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Die - grundsätzlich vorrangige - Frage, ob für Streitigkeiten darüber, ob die Ent-
lassung eines Arztes aus dem Wehrdienstverhältnis aus gesundheitlichen
Gründen der approbationserteilenden Behörde mitgeteilt werden darf, der Ver-
waltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 82 Abs. 1 SG) oder aber der
Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO) eröffnet ist,
bedarf vorliegend keiner Klärung. Bei nichtstreitiger Beendigung des Verfah-
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rens, wie hier durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Betei-
ligten, ist die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht mehr zu prüfen,
weil der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht mehr anhängig ist. Eine Verwei-
sung nur wegen der noch zu treffenden Kostenentscheidung kommt nicht in
Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Vorb. § 40 Rn. 12; OVG
Lüneburg, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 7 OB 26/10 - juris Rn. 6).
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren - ohne förmliche Feststellung der
Erledigung - in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein-
zustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über
die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind
die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist
bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa
Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N.).
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit Bescheid vom 21. Juli
2010 dem Antrag der Antragstellerin nach § 3 Abs. 2 WBO stattgegeben und
die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 18. März 2010 angeordnet.
Er hat damit dem von der Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechts-
schutzes verfolgten Begehren stattgegeben. In einem solchen Fall entspricht es
nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 6. November
2007 - BVerwG 1 WB 27.07 - und vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -) in
der Regel der Billigkeit, die notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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