Urteil des BVerwG vom 28.02.2008

Aufschiebende Wirkung, Hauptsache, Soldat, Schwiegermutter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 3.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ... M.,
...zentrum ... H..., B.,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 28. Februar 2008 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Senats
vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - zu än-
dern und die aufschiebende Wirkung des Antrags auf ge-
richtliche Entscheidung vom 9. November 2007 gegen die
Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr
vom 18. September 2007 (in der Fassung vom 12. De-
zember 2007) anzuordnen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen seine vom Personalamt der Bundeswehr
angeordnete Versetzung vom ...zentrum ... B., ..., in B. (Schleswig-Holstein)
zum ...zentrum ... H... in B. zum 1. Oktober 2007 mit Dienstantritt am 14. Januar
2008.
Der Senat hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines
Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 9. November 2007 gegen die dafür
maßgebliche Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom
18. September 2007 (in der Fassung vom 12. Dezember 2007) anzuordnen, mit
Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2008 beantragt der Antragsteller,
den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2008 zu ändern
und die Versetzungsverfügung vom 18. September 2007
aufzuheben.
Zur Begründung bezieht er sich insbesondere auf ein Attest des Arztes Dr. H.
vom 17. Januar 2008 und trägt vor, dass sich daraus - im Hinblick auf die von
ihm als Versetzungshindernis geltend gemachte Pflegebedürftigkeit seiner in
Hamburg lebenden Schwiegermutter - eine neue Sachlage ergebe. Dieses und
ein weiteres Attest des Arztes Dr. M. vom 6. August 2007 hat der Antragsteller
mit Schreiben vom 23. Februar 2008 dem Senat vorgelegt.
Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die o.a.
Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr hat der Senat unter
Berücksichtigung auch dieser beiden Atteste mit Beschluss vom 26. Februar
2008 - BVerwG 1 WB 47.07 - zurückgewiesen.
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Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 1064/07 und
1021/07 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, und
die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 47.07, BVerwG 1 WDS-VR 10.07, BVerwG
1 WB 35.04, BVerwG 1 WB 39.04 und BVerwG 1 WDS-VR 4.04 haben dem
Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Mit dem Antrag strebt der Antragsteller die Änderung des Senatsbeschlusses
vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - und sinngemäß eine stattge-
bende Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag auf Gewährung vor-
läufigen Rechtsschutzes an.
Grundsätzlich kann ein Soldat wegen veränderter Umstände die Änderung ei-
nes Beschlusses beantragen, mit dem das Wehrdienstgericht die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (ganz
oder teilweise) abgelehnt hat. Eine dem § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entspre-
chende Bestimmung enthält § 17 Abs. 6 WBO (ggf. i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1
WBO) zwar nicht. Seine insoweit unvollständige Regelung kann aber durch
analoge Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ergänzt werden, weil diese
Vorschrift der Systematik und Struktur des Eilrechtsschutzes der Wehrbe-
schwerdeordnung nicht widerspricht.
Für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entfällt jedoch das erforderli-
che Rechtsschutzbedürfnis, wenn das streitgegenständliche Verfahren in der
Hauptsache unanfechtbar bzw. rechtskräftig beendet ist (vgl. Beschluss vom
13. September 2005 - BVerwG 1 VR 5.05 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 72).
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Das ist hier der Fall, denn der Senat hat in der Hauptsache den Antrag des An-
tragstellers auf Aufhebung der o.a. Versetzungsverfügung des Personalamts
der Bundeswehr durch Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB
47.07 - zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 5
i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO unanfechtbar.
Der vorliegende Änderungsantrag ist daher unzulässig (geworden).
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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