Urteil des BVerwG vom 17.09.2013

Aufschiebende Wirkung, Ausbildung, Rückführung, Gleichbehandlung im Unrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 20.13, 1 WDS-VR 21.13
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Stabsgefreiten ...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 17. September 2013 beschlossen:
Die Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 20.13 und
1 WDS-VR 21.13 werden zu gemeinsamer Entscheidung
verbunden.
Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abge-
lehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Rückführung in
die Laufbahn der Mannschaften (BVerwG 1 WDS-VR 20.13) sowie gegen seine
Versetzung nach ... zum 1. September 2013 mit Dienstantritt am 2. September
2013 beim Minenjagdboot ... (BVerwG 1 WDS-VR 21.13).
Der 1989 geborene Antragsteller wurde zum 1. Oktober 2008 in die Laufbahn
der Mannschaften einberufen und nach Verlängerung seiner Grundwehrdienst-
zeit mit Wirkung vom 1. Juni 2010 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Zeit berufen. Mit Wirkung vom 1. Februar 2012 wurde er als Anwärter für die
Laufbahn der Unteroffiziere Allgemeiner Fachdienst zugelassen. Seine Dienst-
zeit wurde zuletzt auf 5 Jahre und 5 Monate mit Dienstzeitende am 28. Februar
2014 festgesetzt.
Im Rahmen seiner Ausbildung zum Fachunteroffizier wurde der Antragsteller
mit Verfügung vom 17. Juli 2012 für die Zeit vom 16. Oktober 2012 bis zum
29. Juli 2014 zur Teilnahme an einer zivilen Aus- und Weiterbildungsmaßnah-
me (ZAW) auf ein „Dienstpostenähnliches Konstrukt“ Schüler zur ZAW-
Betreuungsstelle ... versetzt. Dort nahm er am Lehrgang Bürokaufmann/-frau
teil.
Während des Lehrgangs nutzte der Antragsteller am 28. März 2013 eine Pau-
se, in der die Dozentin den Hörsaal verlassen hatte, um ihre auf dem Schreib-
tisch zurückgelassene Mappe mit den Unterlagen einer am 3. April 2013 zu
schreibenden Klausur im Fach Personalwirtschaft aufzuschlagen und die Unter-
lagen zu lesen. Ein anderer Lehrgangsteilnehmer fotografierte die Unterlagen
mit seinem Mobiltelefon ab und ließ sie durch einen weiteren Soldaten über ein
soziales Netzwerk dem gesamten Lehrgang zugänglich werden. Aus Nervosität
legte der Antragsteller die Unterlagen verkehrt herum in die Mappe zurück, so
dass die Dozentin bei Rückkehr in den Hörsaal und Fortsetzung der Veranstal-
tung merkte, dass jemand ihre Unterlagen eingesehen hatte.
1
2
3
4
- 3 -
In einer Stellungnahme vom 28. Juni 2013 räumte der Antragsteller sein Han-
deln ein. Sein Disziplinarvorgesetzter stellte am gleichen Tag den Antrag, ihn
gemäß § 55 Abs. 4 SG zu entlassen. Der Antrag wurde vom nächsthöheren
Disziplinarvorgesetzten, dem Kommandeur ...bataillon ..., mit Schreiben vom
1. Juli 2013 mit Nachdruck unterstützt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013, gefaxt
am 19. Juli 2013 um 23.04 Uhr an den Kommandeur des ...bataillons ..., bean-
tragte der Bevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht und einstweilen von
der angedrohten Entlassung aus der Bundeswehr abzusehen, bis seine voll-
ständige Stellungnahme zu den Vorwürfen erfolgt sei.
1. Mit Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundes-
wehr (BAPersBw) vom 22. Juli 2013 wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 4
Satz 3 SG in die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes zurückge-
führt. Nach den vorliegenden Unterlagen stehe fest, dass der Antragsteller am
28. März 2013 während einer Pause widerrechtlich in die auf dem Schreibtisch
in einem Ordner der Dozentin befindlichen Klausurunterlagen Einsicht genom-
men habe. Durch das Fehlverhalten habe er ein erhebliches Dienstvergehen
begangen und sich dabei als ungeeignet für die Unteroffizierlaufbahn erwiesen.
Zusätzlich habe er die militärische Ordnung gefährdet und dem Ansehen der
Bundeswehr ernstlich geschadet. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da der An-
tragsteller der Hauptakteur bei diesem Betrugsversuch gewesen sei und das
Dienstvergehen des fotografierenden Soldaten erst ermöglicht hätte. Die Frage
der Eignung eines Unteroffizieranwärters zum Unteroffizier hänge neben seiner
fachlichen Qualifikation auch von seinen geistigen, körperlichen und charakter-
lichen Eigenschaften ab, was im Rahmen einer Prognose bewertet werden
müsse. Ein Unteroffizier müsse in der Lage sein, den physischen und psychi-
schen Belastungen standzuhalten, sich zu der Verantwortung und den Aufga-
ben seines Berufes zu bekennen, sich mit diesem zu identifizieren und vorbe-
haltlos hinter seinem Auftrag und seinen Aufgaben zu stehen. Weiterhin werde
von jedem Unteroffizier allgemeine Rechtstreue erwartet. Das undisziplinierte
Verhalten des Antragstellers stelle ein Dienstvergehen von erheblichem Ge-
wicht dar und sei dazu geeignet, das Vertrauen der Soldaten in das Wohlverhal-
ten ihrer zukünftigen Vorgesetzten nachhaltig zu zerstören und das Ansehen
der Bundeswehr in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße zu gefährden. Der
5
6
- 4 -
Antragsteller sei für eine Verwendung in einer Laufbahn der Unteroffiziere des
Allgemeinen Fachdienstes nicht geeignet. Nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG solle
aber ein Laufbahnanwärter, wenn er vor seiner Zulassung in einer anderen,
seinem derzeitigen Dienstgrad entsprechenden Laufbahn verwendet wurde,
nicht entlassen, sondern in diese Laufbahn zurückgeführt werden. Die Verfü-
gung wurde dem Antragsteller am 29. Juli 2013 übergeben.
Nachdem der Antrag auf Akteneinsicht des Bevollmächtigten des Antragstellers
vom Kommandeur des ...bataillon ... am 24. Juli 2013 an das BAPersBw wei-
tergeleitet worden war, teilte das BAPersBw dem Bevollmächtigten mit Schrei-
ben vom 26. Juli 2013 mit, dem Antrag werde insofern stattgegeben, dass der
Bevollmächtigte in die Verfahrensakte und die Personalakte des Antragstellers
nach vorheriger Terminabsprache vor Ort beim BAPersBw Einsicht nehmen
könne. Dieses Schreiben wurde dem Bevollmächtigten am selben Tag per E-
Mail übersandt.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. Juli 2013 an das BAPersBw
legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Rückführung in die Laufbahn der
Mannschaften des Truppendienstes ein und beantragte außerdem die Ausset-
zung, hilfsweise die Aussetzung der Vollziehung der Rückführungsentschei-
dung. Zudem beantragte er, die Ausbildung einstweilen bis zur Rechtskraft der
Rückführungsentscheidung fortzuführen und ihn dementsprechend vorläufig am
dazugehörigen Unterricht und den dazugehörigen Praktika teilnehmen zu las-
sen. Die Begründung im Einzelnen solle mit gesondertem Schreiben nach Ak-
teneinsicht gemäß seinem Schreiben vom 18. Juli 2013 erfolgen. Mit Schreiben
vom 2. August 2013 an das BAPersBw beantragte der Antragsteller die Einlei-
tung eines sogenannten Selbstreinigungsverfahrens. Mit Entscheidung vom
5. August 2013 lehnte der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - den Erlass
einer einstweiligen Maßnahme nach § 3 Abs. 2 WBO ab.
Unter dem 6. August 2013 erließ der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, der
Kompaniechef der ...bataillon ... in ..., eine Absehensverfügung mit der Feststel-
lung eines Dienstvergehens. Da das BAPersBw den Antragsteller wegen dieses
7
8
9
- 5 -
Dienstvergehens in die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes zu-
rückgeführt habe, sehe er von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ab.
Mit Schreiben vom 9. August 2013, beim Bundesverwaltungsgericht eingegan-
gen am 13. August 2013, hat der Antragsteller gegen die Entscheidung des
Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 5. August 2013 die Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts und die Anordnung der aufschie-
benden Wirkung seiner Beschwerde beantragt und dieses Begehren wie folgt
begründet:
Es liege ein schwerer, unheilbarer Verfahrensfehler vor, weil dem Bevollmäch-
tigten trotz mehrfacher schriftlicher Bitten noch immer keine Akteneinsicht ge-
währt worden sei. Damit erhalte der Antragsteller nicht ausreichend rechtliches
Gehör. Zudem bewirke das von der Antragsgegnerin eingeleitete Disziplinarver-
fahren zugunsten des Antragstellers eine Veränderungssperre für die Dauer
des Verfahrens, die Statusänderungen ausschließe. Die Absehensverfügung
des Disziplinarvorgesetzten ändere daran nichts, weil der Soldat ein Selbstrei-
nigungsverfahren beantragt habe. Die Voraussetzungen für eine Rückführung
nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG lägen nicht vor. Aus einem einmaligen Vorfall kön-
ne nicht auf einen charakterlichen Eignungsmangel geschlossen werden. Zu-
dem verstoße die Rückführungsentscheidung gegen das Übermaßverbot. Da-
durch werde die Dienstzeit des Antragstellers voraussichtlich am 28. Februar
2014 enden, so dass er nicht die Möglichkeit habe, seine Ausbildung zu been-
den. In Ermangelung einer anderen zivilen Ausbildung sei er darauf aber als
Existenzgrundlage nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr angewie-
sen. Zudem verstoße die Rückführung gegen den Grundsatz der Gleichbehand-
lung. Denn der Kamerad, der die Unterlagen fotografiert habe, sei zwar aus der
Bundeswehr entlassen worden. Der weitere Kamerad, der die Fotografien an-
deren Lehrgangsteilnehmern durch Einstellen in das Internet verfügbar gemacht
habe, sei aber überhaupt nicht belangt und sogar befördert worden. Der An-
tragsteller habe nur zu seinem eigenen Nutzen Einsicht in die Klausurunterla-
gen nehmen wollen, weil er sich hinsichtlich der Abgrenzung des Stoffes beim
Fach Personalwirtschaft nicht sicher gewesen sei. Als Haupttäter sei aber der-
jenige anzusehen, der die gewonnenen Informationen über das Internet verviel-
10
11
- 6 -
fältigt und einer Vielzahl von Lehrgangsteilnehmern zugänglich gemacht habe.
Für den Fall des Vollzugs der Entscheidung würden dem Antragsteller schwere
und unzumutbare Nachteile entstehen, die im Fall einer späteren Aufhebung
nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, weil der Antragsteller seine
Ausbildung nicht fortsetzen und beenden könne. Demgegenüber hätte es für
die Antragsgegnerin keine nennenswerten Nachteile, wenn der Antragsteller
weiter an der Ausbildung teilnehme.
Der Antragsteller beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des An-
tragstellers vom 30.07.2013 gegen die Entscheidung des
Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundes-
wehr (BAPersBw) vom 22.07.2013, den Antragsteller in
die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes zu-
rückzuführen, sowie die aufschiebende Wirkung des An-
trags auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Vertei-
digung vom 5.08.2013 anzuordnen;
2. hilfsweise im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu
1.), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen An-
ordnung zu verpflichten, die Entscheidung des Bundesam-
tes für des Personalmanagement der Bundeswehr
(BAPersBw) vom 22.07.2013, den Antragsteller in die
Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes zurück-
zuführen, einstweilen bis zu einer rechtskräftigen Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Haupt-
sache nicht zu vollziehen, bis dem Antragsteller die Mög-
lichkeit gegeben wurde, die Abschlussprüfung in dem
Lehrgang Bürokaufmann/-frau (Lehrgangs-Nr.: ...; voraus-
sichtliches Ende: 29.07.2014) zu bestehen und bis dahin
an dem Lehrgang teilzunehmen;
3. hilfsweise im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu
2.), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen An-
ordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Möglichkeit
zu geben, an dem Lehrgang Bürokaufmann/-frau (Lehr-
gangs-Nr.: ...; voraussichtliches Ende: 29.07.2014) einst-
weilen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts in der Hauptsache teilzunehmen
und die Abschlussprüfung des Lehrgangs zu bestehen.
12
- 7 -
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung komme nur in Betracht, wenn sich
bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßig-
keit der angefochtenen Maßnahme ergäben oder dem Soldaten durch deren
sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende
Nachteile entstünden. Beides sei hier nicht der Fall. Der Antragsteller habe sich
durch sein Verhalten als für die Laufbahn der Unteroffiziere nicht geeignet ge-
zeigt. In einer Situation, die für ihn eine Herausforderung darstelle, habe er den
Weg des geringsten Widerstandes gewählt. Durch das Aufschlagen der auf
dem Schreibtisch liegenden Mappe der Dozentin, um die dort enthaltenen Klau-
surunterlagen zu sichten, habe er es erst ermöglicht, dass die Unterlagen ab-
fotografiert und dem gesamten Lehrgang zur Verfügung gestellt werden konn-
ten. Sein fehlendes Unrechtsbewusstsein und sein mangelndes Bewusstsein
für die Einhaltung moralischer und rechtlicher Grenzen ließen insgesamt nega-
tive Rückschlüsse auf seine Zuverlässigkeit und sein Verantwortungsbewusst-
sein zu. Sein Individualinteresse überwiege auch nicht das Interesse der Bun-
deswehr am Vollzug der Entscheidung. Die Ausbildung zum Bürokaufmann im
Rahmen einer ZAW-Maßnahme sei nicht im Hinblick auf eine zivilberufliche Be-
fähigung für die Zeit nach seinem Dienst in der Bundeswehr erfolgt, sondern im
Rahmen seiner Laufbahnausbildung zum Fachunteroffizier. Da diese Lauf-
bahnausbildung durch die Rückführung in die Laufbahn der Mannschaften be-
endet sei, bestehe auch kein dienstliches Interesse mehr, den Antragsteller wei-
terhin als Bürokaufmann auszubilden. In der Laufbahn der Mannschaften seien
zivilberufliche Ausbildungen nicht vorgesehen.
2. Mit Verfügung des BAPersBw vom 7. August 2013, gegen die der Antragstel-
ler mit Schreiben vom 9. August 2013 Beschwerde einlegte, und der 1. Korrek-
tur vom 12. August 2013, gegen die er sich am 28. August 2013 wandte, wurde
der Antragsteller zum 1. September 2013 mit Dienstantritt am 2. September
2013 nach ... zum Minenjagdboot ... versetzt. Mit Bescheid vom 3. September
2013 wies der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zu-
13
14
15
- 8 -
rück. Da die Versetzungsentscheidung des BAPersBw nicht zu beanstanden
sei, komme auch eine einstweilige Maßnahme nach § 3 Abs. 2 WBO nicht in
Betracht.
Am 29. August 2013 hat der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht be-
antragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom
28.08.2013 gegen die Entscheidung des Bundesamtes für
das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
vom 07.08.2013, den Antragsteller bereits mit Wirkung
zum 01.09.2013 nach ... zu versetzen, anzuordnen, hilfs-
weise dazu, der Antragsgegnerin im Wege der einstweili-
gen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die
Versetzungsentscheidung des BAPersBw vom 07.08.2013
einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der
Hauptsache, spätestens jedoch bis dem Antragsteller die
Möglichkeit gegeben wurde, die Abschlussprüfung in dem
Lehrgang Bürokaufmann/-frau (Lehrgangs-Nr.: ...; voraus-
sichtliches Ende: 29.07.2014) zu bestehen und bis dahin
an dem Lehrgang teilzunehmen, nicht zu vollziehen.
Die Versetzungsverfügung sei rechtswidrig, weil die dreimonatige Wartezeit
nicht eingehalten worden sei und die Voraussetzungen für Ausnahmen nicht
vorlägen. Außerdem dürfe die Versetzung nicht erfolgen, solange ein Diszipli-
narverfahren im Hinblick auf den Antragsteller anhängig sei. Ein solches bleibe
weiterhin anhängig, weil der Antragsteller ein Selbstreinigungsverfahren bean-
tragt habe. Für den Fall, dass die Versetzung vollzogen werde, könne er die
begonnene und weitgehend geförderte Ausbildung zum Bürokaufmann nicht
mehr beenden. Das träfe ihn im Fall seines späteren Obsiegens in der Haupt-
sache wesentlich härter als die Antragsgegnerin für den Fall ihres Obsiegens.
Sein Obsiegen käme zu spät.
Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es liege ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung vor: Aufgrund seiner
Rückführung in die Laufbahn der Mannschaften gemäß § 55 Abs. 4 Satz 3 SG
16
17
18
19
- 9 -
stehe fest, dass der Antragsteller sich nicht (mehr) für seinen bisherigen Dienst-
posten „Dienstpostenähnliches Konstrukt“ (DPäK) Schüler im Rahmen der Aus-
bildung zum Fachunteroffizier eigne. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass
er zum Minenjagdboot ... versetzt worden sei. Die Wartezeit von drei Monaten
sei gemäß Abschnitt F Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien nicht einzuhalten ge-
wesen. Das sogenannte Selbstreinigungsverfahren hindere die Versetzung
nicht. Das Individualinteresse des Antragstellers überwiege auch nicht das Voll-
zugsinteresse der Bundeswehr. Die Ausbildung zum Bürokaufmann im Rahmen
einer ZAW-Maßnahme sei nicht im Hinblick auf eine zivilberufliche Befähigung
für die Zeit nach seinem Dienst in der Bundeswehr, sondern vielmehr im Rah-
men seiner Laufbahnausbildung zum Fachunteroffizier erfolgt. Diese sei durch
die Rückführung beendet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Vertei-
digung - R II 2 - Az.: 25-05-12 ... und ... und die Personalgrundakte des Antrag-
stellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Mit den gegen seine Rückführung in die Laufbahn der Mannschaften (BVerwG
1 WDS-VR 20.13) und gegen seine Versetzung nach ... (BVerwG 1 WDS-VR
21.13) gerichteten Hauptanträgen begehrt der Antragsteller, die aufschiebende
Wirkung seiner Beschwerde gegen die Rückführung vom 30. Juli 2013 und sei-
nes - noch zu stellenden - Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den
seine Beschwerde zurückweisenden Bescheid des Bundesministers der Vertei-
digung - R II 2 - vom 3. September 2013 anzuordnen. Die Verfahren des vorläu-
figen Rechtsschutzes beruhen auf demselben Lebenssachverhalt und dienen
dem gleichen Ziel, als Maatanwärter seine Ausbildung in ... beenden zu kön-
nen. Sie werden daher zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden
(§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO).
Die Anträge haben keinen Erfolg.
20
21
22
- 10 -
1. a) Da es sich bei der Entscheidung, in welcher Laufbahn ein Soldat verwen-
det wird, um eine truppendienstliche Maßnahme handelt (stRspr, vgl. z.B. Be-
schlüsse vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - BVerwGE 53, 265 und
vom 24. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 117.96 - m.w.N.), ist für einen gegen die
Rückführung in die Laufbahn der Mannschaften gerichteten Antrag die Zustän-
digkeit der Wehrdienstgerichte und hier des Bundesverwaltungsgerichts
- Wehrdienstsenate - gegeben (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6
WBO).
b) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des
Antragstellers gegen seine Rückführung in die Laufbahn der Mannschaften
durch Bescheid des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr
(BAPersBw) vom 22. Juli 2013 ist zulässig, da der Bundesminister der Verteidi-
gung - R II 2 - mit Bescheid vom 5. August 2013 einen Antrag des Antragstel-
lers gemäß § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hat (§ 17 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 21
Abs. 2 Satz 1 WBO). Ausweislich seines am 13. September 2013 gefaxten
Schriftsatzes vom 12. September 2013 hat der Antragsteller zudem gegen den
zwischenzeitlich unter dem 3. September 2013 ergangenen, für ihn negativen
Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - dort den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
c) Der Antrag ist aber nicht begründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbar-
keit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten
Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschie-
benden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summa-
rischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochte-
nen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung
unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden
(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 -
soweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4> und vom 13. Juni
23
24
25
26
- 11 -
2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 -
holz 449.7 § 48 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2008, 39> jeweils m.w.N.). Diese Vo-
raussetzungen liegen hier nicht vor.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung des BAPersBw vom 22. Juli 2013, mit
der der Antragsteller in die Laufbahn der Mannschaften zurückgeführt wurde,
bestehen bei summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers leidet das vorliegende Verfahren
nicht an einem schweren, unheilbaren Fehler, der es insgesamt rechtswidrig
erscheinen lassen würde, weil dem Bevollmächtigten des Antragstellers trotz
mehrfacher schriftlicher Bitten keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Seinen
schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht vom 18. Juli 2013 hat der Bevollmächtigte
des Antragstellers am Freitag, dem 19. Juli 2013, um 23.04 Uhr an den Kom-
mandeur des ...bataillon ... (gemeint wohl: ...bataillon) in ... gefaxt. Er lag des-
halb dem BAPersBw bei Erlass seiner Entscheidung am Montag, dem 22. Juli
2013, nicht vor und konnte vom BAPersBw vor Erlass der Entscheidung nicht
berücksichtigt werden. Nachdem der Kommandeur des ...bataillon ... den An-
trag am 24. Juli 2013 an das BAPersBw als zuständige personalbearbeitende
Stelle weitergeleitet hatte, wurde von dort mit Schreiben vom 26. Juli 2013, das
dem Bevollmächtigten des Antragstellers am selben Tag per E-Mail an seine
Kanzleiadresse übersandt wurde, dahingehend stattgegeben, dass der Bevoll-
mächtigte in die Verfahrensakte und die Personalakte des Antragstellers nach
vorheriger Terminabsprache vor Ort beim BAPersBw Einsicht nehmen könne.
Von dieser Möglichkeit hat der Bevollmächtigte offenbar keinen Gebrauch ge-
macht.
Der Bevollmächtigte hatte keinen Anspruch darauf, dass ihm die Akten in seine
Kanzleiräume übersandt werden. Für die Akteneinsicht bei wehrbeschwerde-
rechtlichen Verfahren gilt § 23a Abs. 1 WBO in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 90
Abs. 3 WDO (vgl. Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 18 Rn. 61 ff.). Danach steht dem
Verteidiger das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu
wie dem Soldaten. Ob ihm dafür die Akten zur Einsichtnahme in seine Kanzlei
überlassen werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle.
27
28
29
- 12 -
Einen Anspruch auf Überlassung der Akten in die Kanzlei eines Anwalts hat der
Gesetzgeber bewusst nicht geschaffen. Die Behörde hat über entsprechende
Gesuche vielmehr nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ohne auch
nur gesetzlich verpflichtet zu sein, ihr Ermessen im Regelfall im Sinn einer Ent-
scheidung für die Übersendung ausüben zu müssen (vgl. zu § 29 VwVfG: OVG
Münster, Urteil vom 3. September 1979 - VI A 2223/78 - juris Rn. 25; s.a. zu
§ 100 Abs. 1 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 C
5.84 - juris Rn. 3, 5). Der Wortlaut von § 3 Abs. 1 und § 90 Abs. 3 WDO legt es
vielmehr nahe, dass die Akteneinsicht grundsätzlich bei der Dienststelle, die die
Akten führt, zu erfolgen hat.
Diese hatte hier dabei zu beachten, dass gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung
über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten
(Personalaktenverordnung Soldaten - SPersAV) vom 31. August 1995 (BGBl I
S. 1159, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2012, BGBl I 462) Ein-
sicht in die Personalakten grundsätzlich nur bei einer Dienststelle der Bundes-
wehr gewährt wird. Im Hinblick darauf, dass der Kanzleisitz des Bevollmächtig-
ten ebenso wie der Sitz des BAPersBw ... ist, war es nicht ermessensfehlerhaft
und diente der Beschleunigung der Akteneinsicht, wenn das BAPersBw keine
andere Dienststelle der Bundeswehr zur Durchführung der Akteneinsicht be-
stimmte, sondern dem Bevollmächtigten anbot, die Einsicht bei ihr zu nehmen.
Da die Personalakte nicht an die Kanzlei des Bevollmächtigten verschickt wer-
den konnte, bot es sich an, auch die Verwaltungsakte zur Akteneinsicht beim
BAPersBw bereitzustellen. Dies wurde dem Bevollmächtigten des Antragstel-
lers ermessensfehlerfrei angeboten. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.
Nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG kann ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum
Unteroffizier eignen wird, entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Lauf-
bahn verwendet worden und führt er noch einen dieser Laufbahn entsprechen-
den Dienstgrad, so soll er gemäß § 55 Abs. 4 Satz 3 SG nicht entlassen, son-
dern in die Laufbahn zurückgeführt werden, deren Dienstgrad er noch führt. Der
Antragsteller wurde in die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes
eingestellt und erst danach als Anwärter für die Laufbahn der Unteroffiziere zu-
gelassen. Im Zeitpunkt der Entscheidung des BAPersBw besaß er - wie auch
30
31
- 13 -
jetzt - den Dienstgrad Stabsgefreiter. In Betracht kam deshalb nicht die Entlas-
sung aus der Bundeswehr nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG, sondern die Rückfüh-
rung in die Laufbahn der Mannschaften gemäß § 55 Abs. 4 Satz 3 SG.
Bei der Prüfung der Frage, ob sich ein Unteroffizieranwärter zum Unteroffizier
eignen wird, kommt der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zu. Das
Gericht muss sich infolge dessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorge-
setzte den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er
sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Tatbestand
ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige
Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Da-
gegen können die fachlichen Erwägungen, die zur Feststellung der Nichteig-
nung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (stRspr,
vgl. Beschlüsse vom 31. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 73.95 - DokBer 1996,
239; vom 24. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 117.96 - und vom 19. Dezember 2001
- BVerwG 1 WB 44.01 - Buchholz 236.11 § 34 SLV Nr. 1 jeweils m.w.N.).
Hieran gemessen lässt die Entscheidung des BAPersBw über die Rückführung
des Antragstellers in die Laufbahn der Mannschaften keine Rechtsfehler erken-
nen.
Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene
Verwendung als Unteroffizier eignet, hängt davon ab, ob er die dafür zu stellen-
den Anforderungen erfüllt. Dabei sind neben den fachlichen Qualifikationen des
Soldaten auch seine persönlichen, das heißt seine charakterlichen, geistigen
und körperlichen Eigenschaften maßgebend (vgl. Beschlüsse vom 30. August
1995 - BVerwG 1 WB 111.94 - Buchholz 236.1 § 10 Nr. 13 und vom 24. Juni
1997 - BVerwG 1 WB 117.96 - m.w.N.).
Das BAPersBw hat bei seiner Entscheidung weder den Begriff der Eignung ver-
kannt noch allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Er-
wägungen angestellt. Es überschreitet die Grenzen einer zulässigen Beurtei-
lung nicht, wenn es aus dem Täuschungsversuch des Antragstellers im Rah-
men seines Lehrgangs Bürokaufmann/-frau auf erhebliche charakterliche Män-
32
33
34
35
- 14 -
gel schließt, die die Prognose seiner Nichteignung zum Unteroffizier rechtferti-
gen. Es durfte annehmen, dass ein Unteroffizieranwärter, der während seiner
Ausbildung versucht, in die Unterlagen einer in Kürze zu schreibenden Klausur
Einblick zu nehmen, den Anforderungen, die an die hohe Verantwortung, die
ein Unteroffizier in der Bundeswehr zu tragen hat, nicht gerecht werden wird.
Dabei musste das BAPersBw nicht berücksichtigen, dass die gegen den An-
tragsteller geführten disziplinarischen Ermittlungen von seinem Disziplinarvor-
gesetzten mit einer sogenannten Absehensverfügung unter Feststellung eines
Dienstvergehens beendet wurden und der Antragsteller dagegen Beschwerde
eingelegt sowie ein sogenanntes Selbstreinigungsverfahren beantragt hat.
Denn auf einen rechtskräftigen Abschluss eines Disziplinarverfahrens kam es
nicht an. Der Antragsteller hat nach seiner eigenen durchgehenden Einlassung,
die er auch im vorliegenden Verfahren nicht geändert hat, in einem günstigen
Moment die auf dem Schreibtisch liegende Mappe der Dozentin aufgeschlagen,
um die dort enthaltenen Klausurunterlagen zu sichten. Damit hat er versucht,
zumindest sich einen Vorteil für die nächste Klausur zu verschaffen und seinen
eigenen Lernaufwand zu reduzieren. Ob er dies auch zugunsten der anderen
Lehrgangsteilnehmer tun wollte, was er bestreitet, ist ohne Bedeutung. Denn er
hat sich der Herausforderung, den Lehrgang und die damit verbundenen Prü-
fungen aufgrund eigener Leistung zu bestehen, nicht gestellt, sondern versucht,
einen möglichst einfachen Weg zu gehen. Dabei ist es irrelevant, dass der An-
tragsteller versichert, dies sei das erste Mal gewesen, dass er einen solchen
Täuschungsversuch unternommen habe; seine bisherigen guten Ergebnisse
seien alle auf seinen besonders großen Lerneifer zurückzuführen. Denn auch
ein einmaliger Täuschungsversuch reicht aus, entsprechende Zweifel an seiner
charakterlichen Eignung zu begründen.
Soweit der Antragsteller meint, die Rückführung in die Laufbahn der Mann-
schaften stelle eine unverhältnismäßig harte Maßnahme dar, weil sein Verge-
hen mit einem Verweis angemessen sanktioniert wäre, verkennt er den Unter-
schied zwischen disziplinar- und truppendienstlichen Maßnahmen. Disziplina-
risch hat sein Disziplinarvorgesetzter mit der Verfügung vom 6. August 2013
von einer Sanktion und dem Erlass einer einfachen Disziplinarmaßnahme unter
36
37
- 15 -
Feststellung eines Dienstvergehens abgesehen. Davon unberührt bleibt die
dem BAPersBw obliegende Prognose, ob der Antragsteller für die Laufbahn der
Unteroffiziere geeignet sein wird. Allein dies hat das BAPersBw in dem vorlie-
genden Verfahren verneint. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche Dis-
ziplinarmaßnahme eine angemessene Sanktion für das Verhalten des Antrag-
stellers wäre, kommt es hier nicht an.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt die Rückführungsent-
scheidung nicht deshalb gegen das Übermaßverbot, weil ihr keine Pflichten-
mahnung vorausgegangen ist. Dass ein Täuschungsversuch bei Leistungs-
nachweisen in einem Lehrgang nicht zulässig ist, wusste der Antragsteller auch
ohne Hinweis auf seine Pflichten. Das BAPersBw konnte deshalb allein aus
seinem bewusst pflichtwidrigen Verhalten auf seine fehlende Eignung für die
Laufbahn der Unteroffiziere schließen.
Nicht ersichtlich ist, was den Antragsteller zu der Annahme veranlasst, ein dis-
ziplinarisches Ermittlungsverfahren oder ein Antrag auf ein Selbstreinigungsver-
fahren bewirke eine Veränderungssperre zu seinen Gunsten, die seine Rück-
führung - oder auch Versetzung - ausschlösse. Eine gesetzliche Grundlage für
diese Annahme wird vom Antragsteller nicht benannt und ist auch nicht gege-
ben. Die Annahme einer solchen Veränderungssperre verkennt auch die oben
bereits dargelegten Unterschiede zwischen disziplinar- und truppendienstlichen
Maßnahmen. Sie wäre im Übrigen mit den praktischen Bedürfnissen in zahlrei-
chen Fällen nicht vereinbar, in denen es erforderlich ist, nach einem Dienstver-
gehen einen Soldaten sofort aus dem betroffenen Bereich herauszunehmen.
Zudem hätte es jeder Soldat in der Hand, durch den Antrag auf ein Selbstreini-
gungsverfahren seine Versetzung zu verhindern oder zumindest zu verzögern.
Auch die Rüge einer Verletzung des Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG
greift nicht durch. Der Soldat, der das Aufklappen der Klausurunterlagen durch
den Antragsteller genutzt hat, um die Unterlagen mit seinem Mobiltelefon zu
fotografieren, wurde bereits aus der Bundeswehr entlassen. Soweit der Antrag-
steller vorträgt, der weitere Soldat, der diese Fotos über ein soziales Netzwerk
den anderen Lehrgangsteilnehmern zugänglich gemacht hat, sei nicht belangt,
38
39
40
- 16 -
vielmehr befördert worden, kann dahinstehen, ob es sich um tatsächlich ver-
gleichbare Sachverhalte handelt. Denn der Antragsteller verweist selbst schon
auf den Grundsatz, dass es keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im
Unrecht gibt. Ob in der Person des Antragstellers Zweifel an seiner charakterli-
chen Eignung für die Laufbahn der Unteroffiziere bestehen, ist nur aufgrund
seiner Person und nicht aufgrund der Handlungen anderer zu beurteilen.
Schließlich liegt auch keine unzumutbare Härte darin, dass das Dienstzeitende
des Antragstellers nunmehr voraussichtlich nicht über den 28. Februar 2014
hinausgeschoben werden wird und er durch die Rückführung in die Laufbahn
der Mannschaften seine Ausbildung zum Bürokaufmann nicht beenden kann.
Die Ausbildung zum Bürokaufmann erfolgte als sogenannte ZAW-Maßnahme
im Rahmen seiner Laufbahnausbildung zum Fachunteroffizier, nicht aber, um
ihm einen Berufsabschluss für eine spätere zivile Tätigkeit zu verschaffen. Die
Laufbahnausbildung zum Fachunteroffizier ist durch die Rückführung in die
Laufbahn der Mannschaften beendet. Es besteht deshalb kein dienstliches Inte-
resse mehr, den Antragsteller weiter als Bürokaufmann auszubilden. Er steht
damit auch nicht schlechter als andere Soldaten in der Laufbahn der Mann-
schaften, denn nach den vom Soldaten nicht bestrittenen Angaben des Bun-
desministers der Verteidigung - R II 2 - erhalten Soldaten in der Laufbahn der
Mannschaften regelmäßig keine solche Ausbildung. Der Antragsteller wird da-
mit nicht anders gestellt, als wenn er ununterbrochen in der Laufbahn der
Mannschaften verblieben wäre, denn dann hätte er mit dieser Ausbildung gar
nicht angefangen. Es handelte sich auch nicht um eine Maßnahme des Beru-
fungsförderungsdienstes, mit der eine Ausbildung für die Zeit nach dem Dienst-
zeitende vermittelt werden sollte.
Die Hilfsanträge zu 2. und 3. sind darauf gerichtet, dem Antragsteller bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die Weiterführung seiner Ausbil-
dungsmaßnahme zu ermöglichen. Da er hierauf, wie oben dargelegt, keinen
Anspruch hat, können auch die Hilfsanträge keinen Erfolg haben.
2.a) Auch das Begehren des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen
die Entscheidung des BAPersBw vom 7. August 2013 in der Fassung der
41
42
43
- 17 -
1. Korrektur vom 12. August 2013, mit der der Antragsteller zum 1. September
2013 mit Dienstantritt am 2. September 2013 zum Minenjagdboot ... versetzt
wurde, ist zulässig. Gemäß § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO kann ein Antrag auf An-
ordnung der aufschiebenden Wirkung, wie ihn der Antragsteller am 29. August
2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, schon vor Stellung des
Antrags auf gerichtliche Entscheidung begehrt werden, wenn der zuständige
Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hat. Diese
Voraussetzung ist hier erfüllt, denn der Bundesminister der Verteidigung
- R II 2 - hat in seinem Beschwerdebescheid vom 3. September 2013, mit dem
die Beschwerden des Antragstellers vom 9. und 28. August 2013 zurückgewie-
sen wurden, festgestellt, dass eine einstweilige Maßnahme nach § 3 Abs. 2
WBO nicht in Betracht komme, weil die Versetzungsentscheidung des
BAPersBw nicht zu beanstanden sei.
Durch diesen in der Hauptsache inzwischen ergangenen Beschwerdebescheid
des Bundesministers der Verteidigung ist der Antrag auf vorläufigen Rechts-
schutz nicht unzulässig geworden, denn der Beschwerdebescheid ist bisher
nicht unanfechtbar geworden (vgl. Beschluss vom 26. Mai 2011 - BVerwG
1 WDS-VR 4.11 -). Zudem hat der Antragsteller mit einem am 13. September
2013 eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt, dass er am 12. September 2013
einen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundes-
minister der Verteidigung gestellt habe.
b) Das Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist aber sowohl
im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet, weil bei summarischer Prüfung
gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers von seinem bishe-
rigen Dienstposten „Dienstpostenähnliches Konstrukt“ (DPäK) Schüler auf den
Dienstposten FernmeldebetriebsGast beim Minenjagdboot ... keine durchgrei-
fenden rechtlichen Bedenken bestehen.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten. Ein dahin gehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorge-
pflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Ver-
44
45
46
- 18 -
wendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September
2002 - BVerwG 1 WB 30.02 -
§ 3 SG Nr. 30> und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils
m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur da-
rauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten
oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3
Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden
Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächti-
gung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO
i.V.m. § 114 VwGO; Beschluss vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 -
Rn. 29). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bun-
desministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und
Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind
(vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118,
25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2
NZWehrr 2003, 212>), wie sie sich hier insbesondere aus den Richtlinien zur
Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten
vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) ge-
änderten Fassung (Versetzungsrichtlinien) ergeben.
Die Versetzungsverfügung vom 7. August 2013 in der Fassung der 1. Korrektur
vom 12. August 2013 ist mit den Maßgaben der Versetzungsrichtlinien verein-
bar.
Nach Abschnitt B. Nr. 4 der Versetzungsrichtlinien kann ein Soldat versetzt wer-
den, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Nach B. Nr. 5 g) liegt ein dienstli-
ches Bedürfnis für eine Versetzung regelmäßig vor, wenn das Leistungsbild des
Soldaten nicht den Anforderungen seines Dienstpostens/seiner Verwendung
entspricht bzw. der Soldat sich für seinen Dienstposten nicht eignet. Mit der
Rückführung in die Laufbahn der Mannschaften gemäß § 55 Abs. 4 Satz 3 SG
hat der Antragsteller die Eignung für seinen bisherigen Dienstposten „Dienst-
postenähnliches Konstrukt“ (DPäK) Schüler im Rahmen der Ausbildung zum
Fachunteroffizier verloren. Da er nicht mehr Anwärter für die Laufbahn der Un-
47
48
- 19 -
teroffiziere ist, bedarf er auch nicht mehr der entsprechenden Ausbildung. Es ist
deshalb nicht zu beanstanden, dass er von diesem Dienstposten wegversetzt
wurde.
Dass der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf eine zivile Berufstätigkeit
nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr ein großes Interesse daran hat,
diese Ausbildung abzuschließen, ändert nichts an der Beurteilung, dass er für
seinen bisherigen Dienstposten nicht mehr geeignet ist. Denn die Ausbildung
zum Bürokaufmann erfolgte im Rahmen der Ausbildung zum Fachunteroffizier,
nicht im Hinblick auf seine beruflichen Möglichkeiten nach dem Ausscheiden
aus der Bundeswehr. Es ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft, dass das
BAPersBw dieses Interesse des Antragstellers bei Erlass der Versetzungsver-
fügung nicht durchgreifen ließ.
Die Versetzungsverfügung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil mit der Fest-
setzung des Dienstantritts am 2. September 2013 die Dreimonatsfrist nach Ab-
schnitt F. Nr. 21 nicht eingehalten wurde. Nach Nr. 21 der Versetzungsrichtli-
nien gilt diese Frist zwischen Bekanntgabe und Dienstantritt nicht in den Fällen
des Abschnitts B. Nr. 5 g) und h). Die Frist musste deshalb hier nicht eingehal-
ten werden. Im Übrigen lägen auch zwingende dienstliche Gründe (vgl. Nr. 22
Abs. 2 der Versetzungsrichtlinien) vor, weil der Antragsteller nach seiner Rück-
führung in die Laufbahn der Mannschaften aus der Ausbildung zum Fachunter-
offizier herausgelöst und anderweitig verwendet werden musste.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Voll-
ziehung der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wieder
gut zumachende Nachteile entstünden.
Da der Antragsteller keinen Anspruch auf Fortführung der Ausbildung zum Bü-
rokaufmann hat, kann auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben.
3. Soweit der Antragsteller mit seinen am 13. September 2013 eingegangenen
Schriftsätzen auf seine Bewerbung für die Laufbahn der Feldwebel des allge-
49
50
51
52
53
- 20 -
meinen Fachdienstes verweist, muss dies unberücksichtigt bleiben, weil es
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Dr. von Heimburg Dr. Langer Dr. Burmeister