Urteil des BVerwG vom 13.06.2007

Kanada, Aufschiebende Wirkung, Rückversetzung, Verdacht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 2.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsgefreiten ...,
Bundeswehrkommando USA und Kanada, R. (USA),
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 13. Juni 2007 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der 1978 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten
Dienstzeit von acht Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2008
enden wird. Zum Stabsgefreiten wurde er am 13. Januar 2004 ernannt. Seit
dem 7. November 2005 wird er beim Bundeswehrkommando USA und Kanada
in R. (USA) als Angehöriger der Wachgruppe verwendet; in der zugrundelie-
genden Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe vom
4. Oktober 2005 war seine voraussichtliche Verwendungsdauer ursprünglich bis
zum 30. April 2008 festgesetzt worden.
Am 26. Oktober 2006 eröffnete der Kommandant Stabsquartier Bundeswehr-
kommando USA und Kanada dem Antragsteller den Entwurf eines Antrages auf
dessen sofortige vorzeitige Rückversetzung in das Inland. Der Antrag war auf
einen nicht mehr hinzunehmenden großen Vertrauensverlust mit der Begrün-
dung gestützt, es bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller am
16. September 2006 um ca. 1.00 Uhr zusammen mit zwei anderen Soldaten
versucht habe, die verschlossene Zimmertür des Stabsgefreiten B. zu öffnen,
wobei die Soldaten ein Luftgewehr mit Zielfernrohr und eine Halogenstehlampe
mit sich geführt hätten; der Öffnungsversuch sei mittels eines nicht näher identi-
fizierbaren Gegenstandes und - durch einen der anderen beteiligten Soldaten -
mittels einer Scheckkarte erfolgt. Ferner bestehe der Verdacht, dass der An-
tragsteller am 16. September 2006 ca. zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr zu-
sammen mit zwei anderen Soldaten in das Appartement 300, ... R. Ave, gegan-
gen sei, die Zimmertür des von Stabsgefreiten B. bewohnten Zimmers dieses
Appartements aufgebrochen und den im Bett liegenden Stabsgefreiten B. tätlich
angegriffen habe.
Auf der Grundlage der Endfassung dieses Versetzungsantrages sowie der Stel-
lungnahmen des Antragstellers und seiner nächsthöheren Vorgesetzten ordne-
te die Stammdienststelle der Luftwaffe mit Kommandierungs- und Versetzungs-
verfügung vom 8. Dezember 2006 die Versetzung des Antragstellers zur
.../Objektschutzregiment ... in K. zum 1. Januar 2007 an. Mit Beschluss vom
1
2
3
- 3 -
11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 9.06 - hat der Senat die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 14. Dezember 2006 gegen
diese Kommandierungs- und Versetzungsverfügung angeordnet, weil vor ihrem
Erlass keine rechtsfehlerfreie Anhörung der zuständigen Personalvertretung
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 SBG erfolgt war.
Am 5. Februar 2007 verhängte der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef
des Stabes des Bundeswehrkommandos USA und Kanada gegen den An-
tragsteller einen Disziplinararrest von 21 Tagen, dem der Vorsitzende der
6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd durch Beschluss vom 20. Dezember
2006 zugestimmt hatte. Dieser Disziplinarmaßnahme lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
„Er (Stabsgefreiter ... ...) hat am 16.09.2006 in H., Virginia,
... R. Avenue, zusammen mit zwei weiteren Soldaten ge-
gen 01:00 Uhr morgens versucht, die verschlossene Tür
der dienstlichen Unterkunft des Stabsgefreiten B. unter
Anwendung physischer Gewalt mittels einer Scheckkarte
und eines zweiten, nicht identifizierten Gegenstandes zu
öffnen, und dabei ein Luftgewehr mit Zielfernrohr militä-
risch richtig auf diese Tür in Anschlag gebracht. Er hat
ferner am gleichen Tag zwischen 02:00 Uhr und 02:30 Uhr
zusammen mit zwei weiteren Soldaten die Tür der dienst-
lichen Unterkunft des Stabsgefreiten B. eingetreten, die-
sen aus dem Bett gezerrt und auf ihn eingeschlagen“.
Diese Disziplinarmaßnahme ist nach Darlegung des Antragstellers noch nicht
bestandskräftig.
Der Kommandant Stabsquartier des Bundeswehrkommandos USA und Kanada
beantragte mit Schreiben vom 22. März 2007 bei der Stammdienststelle der
Bundeswehr erneut die vorzeitige Ablösung des Antragstellers von seinem
Dienstposten und dessen Rückversetzung nach Deutschland. Der Antrag war
auf Störungen und Spannungen im Dienstbetrieb sowie auf mangelhafte Eig-
nung des Antragstellers für seinen Dienstposten gestützt. Der Antragsteller ha-
be gemeinsam mit zwei weiteren Soldaten in der Nacht zum 16. September
2006 einen Kameraden, den Stabsgefreiten B., die ganze Nacht lang schika-
niert; darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass er am gleichen Tag zwischen
4
5
6
- 4 -
2.00 Uhr und 2.30 Uhr zusammen mit zwei weiteren Personen die Tür der
dienstlichen Unterkunft des Stabsgefreiten B. eingetreten, diesen aus dem Bett
gezerrt und auf ihn eingeschlagen habe. Nach wiederholtem heftigen Klopfen
an der Tür der dienstlichen Unterkunft des Stabsgefreiten B. sei unter Aus-
leuchtung der Szene mittels einer mitgeführten Halogenlampe ein Luftgewehr
mit Zielfernrohr militärisch richtig auf die Tür in Anschlag gebracht und versucht
worden, die Tür unter Zuhilfenahme einer Scheckkarte sowie eines nicht näher
identifizierbaren Gegenstandes gewaltsam zu öffnen. Dieses Vorgehen sei von
einem der Tatbeteiligten, dem Hauptgefreiten K., gefilmt worden. Auf diese
Weise habe der Stabsgefreite B. vor laufender Kamera mit einer Schreck- und
Bedrohungssituation konfrontiert werden sollen; die Filmaufnahmen seien dazu
bestimmt gewesen, ihn später damit bloßzustellen oder sich an seiner festge-
haltenen Reaktion zumindest dauerhaft belustigen zu können. Der Stabsgefrei-
te B. glaube im Übrigen, den Antragsteller anhand einer auffälligen Oberarmtä-
towierung als einen der Täter des späteren Überfalls in derselben Nacht er-
kannt zu haben. Die beschriebenen Taten des Antragstellers seien als außeror-
dentlich schwerwiegende Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12
SG zu werten, wobei jede für sich eine Spannungsversetzung bedinge. Auf-
grund der kleinen Wachstärken und des hoheitlichen Umganges mit Waffen auf
dem Staatsgebiet einer befreundeten Nation müsse jeder Angehörige der Wa-
che des Bundeswehrkommandos absolut zuverlässig und vertrauenswürdig
sein. Der Antragsteller sei in Ermangelung einer Einsicht in sein unbestreitbares
Fehlverhalten für seinen Dienstposten charakterlich nicht mehr geeignet. Sein
Verhalten habe das innere Gefüge der aus 18 Soldaten bestehenden Wach-
gruppe erheblich erschüttert und unter den Soldaten zu Unsicherheit und zu
gegenseitigem Misstrauen geführt.
Dieser Antrag war dem Antragsteller am 19. März 2007 im Entwurf eröffnet
worden. Er hatte am selben Tag die Anhörung des Personalrats beantragt und
am 22. März 2007 eine Stellungnahme abgegeben.
Der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef des Stabes sowie der Komman-
deur des Bundeswehrkommandos USA und Kanada befürworteten in ihren
Stellungnahmen vom 23. und 26. März 2007 als höhere Vorgesetzte die vorzei-
7
8
- 5 -
tige Rückversetzung des Antragstellers in das Inland. Dabei betonte der Stell-
vertreter des Kommandeurs, dass es im Bundeswehrkommando USA und Ka-
nada für Soldaten des Dienstgrades und des Vorlaufes des Antragstellers keine
andere Aufgabe als den Wachdienst gebe; mit dem entstandenen Verlust des
Vertrauens in seine Fähigkeit zur verantwortungsvollen Erfüllung seines Auftra-
ges sei auch sein Einsatz auf dem Dienstposten nicht mehr vorstellbar. Zu die-
ser Stellungnahme gab der Bevollmächtigte des Antragstellers unter dem
26. März 2007 eine Äußerung ab.
Der Gemeinsame Örtliche Personalrat des Bundeswehrkommandos USA und
Kanada und der Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada teilte
mit Schreiben vom 21. März 2007 dem Kommandanten Stabsquartier mit, dass
die Soldatengruppe des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats der vorzeitigen
Rückversetzung des Antragstellers zustimme.
Nachdem die Stammdienststelle der Bundeswehr mit Lotus-Notes-Nachricht
vom 3. April 2007 die Absicht mitgeteilt hatte, den Antragsteller zur
.../Objektschutzregiment ... in K. zu versetzen, und um die Beteiligung des Ge-
meinsamen Örtlichen Personalrats gebeten hatte, erklärte dieser in seiner Stel-
lungnahme vom 18. April 2007, dass die Soldatengruppe der vorzeitigen Rück-
versetzung des Antragstellers zustimme, weil die von ihm ausgehende Belas-
tung des Betriebsklimas und des inneren Gefüges nach wie vor erheblich und in
der Bewertung des Personalrats mit weiterem Zeitablauf eher steigend sei.
Mit Versetzungsverfügung vom 25. April 2007 ordnete die Stammdienststelle
der Bundeswehr anschließend die Versetzung des Antragstellers zur
.../Objektschutzregiment ... in K. zum 19. April 2007 mit Dienstantritt am 1. Juni
2007 an. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am 4. Mai 2007 bekanntge-
geben. Mit der 1. Korrektur vom 7. Mai 2007 zu der Versetzungsverfügung wur-
de der Dienstantritt auf den 18. Juni 2007 geändert; diese Korrektur der Verset-
zungsverfügung wurde dem Antragsteller am 9. Mai 2007 eröffnet.
9
10
11
- 6 -
Gegen die Versetzungsentscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben sei-
nes Bevollmächtigten vom 7. Mai 2007 Beschwerde ein und beantragte, die
Vollziehung der Verfügung bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszu-
setzen, ferner die Aufhebung der Verfügung sowie gleichzeitig „die gerichtliche
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts“.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. Mai 2007 beantragte der An-
tragsteller beim Senat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zu diesem
Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Schreiben vom
1. Juni 2007 Stellung genommen, nachdem er zuvor mit Bescheid vom 25. Mai
2007 den Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme nach § 3 Abs. 2 WBO
abgelehnt hatte.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbe-
sondere vor:
Die Versetzungsverfügung sei formell rechtswidrig, weil der zuständige Perso-
nalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Die gesetzlich vorgeschriebe-
nen Mitglieder hätten nicht beraten. Dem Beschluss der Soldatengruppe müsse
eine gemeinsame Beratung des Plenums vorausgehen. Hierbei müsse mindes-
tens die Hälfte der Personalratsmitglieder anwesend sein. Seit dem 12. März
2007 sei ausweislich einer Mitteilung des Personalrats von diesem Tag die ge-
setzliche Mitgliederzahl unterschritten. Überdies sei der Personalratsvorsitzen-
de Stabsfeldwebel M. in dieser Personalangelegenheit befangen, so dass er
weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung habe teilnehmen dürfen.
Stabsfeldwebel M. habe im vorangegangenen Rückversetzungsverfahren unbe-
fugt Einblick in die Disziplinarakte des Antragstellers genommen und Informati-
onen hieraus in seine eigene - unzulässige - Bewertung einfließen lassen. Sei-
ne am 23. Januar 2007 erfolgte Anhörung als „Vertrauensperson der Unteroffi-
ziere und Mannschaften“ im Disziplinaraverfahren des Antragstellers weise im
Verhältnis zu der Erklärung vom 18. April 2007 eine fast wortgleiche Bewertung
auf. Sofern Stabsfeldwebel G. als Mitglied des Personalrats an der Beratung
und Beschlussfassung mitgewirkt haben sollte, gelte dieser ebenfalls als befan-
gen, weil er am 19. September 2006 ohne Beteiligung eines Arztes die vorgeb-
lichen Verletzungen des Stabsgefreiten B. attestiert habe. Ein deutscher Sani-
12
13
14
- 7 -
tätsoffizier beim Bundeswehrkommando USA und Kanada existiere nicht.
Stabsfeldwebel G. habe lediglich die ihm vom Stabsgefreiten B. geschilderte
Verletzung in die Einlegekarte zu dessen G-Karte aufgenommen; eine Begut-
achtung der Verletzung durch einen Arzt sei unterblieben; eine ärztliche Abklä-
rung habe Stabsgefreiter B. ausdrücklich abgelehnt. Darüber hinaus kandidiere
er, der Antragsteller, für die am 6. Juni 2007 stattfindende Neuwahl des Perso-
nalrats; er habe am 2. Mai 2007 die erforderliche Anzahl von Stützungsunter-
schriften für seinen Wahlvorschlag eingeholt und sei seitdem als Wahlbewerber
vor einer Versetzung geschützt.
Die Versetzungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig, weil eine haltbare
Begründung für eine Spannungsversetzung fehle. Ein dienstliches Bedürfnis für
die Rückversetzung bestehe nicht. Eine Vororientierung sei ihm nicht bekannt
gegeben worden; auch eine Aushändigung der Versetzungsverfügung drei Mo-
nate vor dem Versetzungszeitpunkt sei unterblieben.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 7. Mai
2007 gegen die Versetzungsverfügung der Stammdienst-
stelle der Bundeswehr vom 25. April 2007 anzuordnen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom 25. April 2007 be-
stünden weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 hat der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - mitgeteilt, dass der Antragsteller nach öffentlicher Auszählung der
Stimmzettel durch den Wahlvorstand nicht in den Personalrat gewählt worden
ist.
Auf gerichtliche Anfrage hat der Gemeinsame Örtliche Personalrat mit Schrei-
ben vom 12. Juni 2007 bestätigt, dass er in den Sitzungen vom 18. April und
15
16
17
18
19
- 8 -
3. Mai 2007 die vorzeitigen Rückversetzungen des Antragstellers, des Stabsge-
freiten ... H. und des Hauptgefreiten ... K. im gesamten Plenum beraten habe
und dass anschließend durch die Gruppe der Soldaten die Beschlüsse 21/07,
24/07 und 25/07 gefasst worden seien.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 394/07 -, die
Gerichtsakte - BVerwG 1 WDS-VR 9.06 - sowie die Personalgrundakte des An-
tragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag ist nach § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässig.
Da der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - den mit der Beschwerde
vom 7. Mai 2007 gestellten Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO mit Bescheid vom
25. Mai 2007 abgelehnt hat, ist im Ergebnis auch die Zulassungsvoraussetzung
des § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO erfüllt. Der Senat geht bei sachgerechter Ausle-
gung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers davon aus, dass sich sein
Antrag auch gegen die 1. Korrektur der Versetzungsverfügung vom 7. Mai 2007
richtet.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbar-
keit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten
Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschie-
benden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summa-
rischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochte-
nen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung
unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden
(stRspr: vgl. Beschlüsse vom 22. November 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 5.05 -,
20
21
22
23
24
- 9 -
vom 1. Juni 2006 - BVerwG 1 WDS-VR 1.06 - und vom 11. Januar 2007
- BVerwG 1 WDS-VR 9.06 -).
Diese Voraussetzungen für die vom Antragsteller angestrebte Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung
der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 25. April 2007 in der Fassung der
1. Korrektur vom 7. Mai 2007 liegen hier nicht vor.
Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung bestehen bei summarischer Prü-
fung keine durchgreifenden Bedenken.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten.
Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ablei-
ten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stel-
le über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürf-
nis besteht, nach seinem/ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom
6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 <217>, vom 17. Mai 1988
- BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 <26> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG
1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 75). Das Vorlie-
gen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gericht-
lich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung
kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorge-
setzte oder die zuständige Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Miss-
brauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2
WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermes-
sens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr,
zuletzt Beschlüsse vom 3. Juli 2001 a.a.O. und vom 30. August 2001 - BVerwG
1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45).
25
26
27
28
- 10 -
Für die vorzeitige Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten
beim Bundeswehrkommando USA und Kanada in R. (USA) besteht ein dienstli-
ches Bedürfnis.
Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt u.a. dann vor,
wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbe-
trieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Solda-
ten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung,
zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März
1988 i.d.F. vom 11. August 1998 - Versetzungs-
richtlinien -; stRspr: vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB
14.01 - und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - DokBer 2007, 6 m.w.N.).
Dieser Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Bedürfnisses gilt auch, wie sich
aus Nr. 24 der Versetzungsrichtlinien ergibt, für Versetzungen vom Ausland in
das Inland.
Danach ist die Einschätzung der Stammdienststelle der Bundeswehr - auf der
Grundlage der Stellungnahmen der Vorgesetzten des Antragstellers im Bun-
deswehrkommando USA und Kanada - rechtlich nicht zu beanstanden, dass in
der Wachgruppe dieser Dienststelle im Anschluss an die Vorfälle vom
16. September 2006 Störungen und Vertrauensverluste eingetreten sind, die
den Dienstbetrieb unannehmbar belasten und an denen der Antragsteller betei-
ligt ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung
nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden, dass
gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflicht-
verletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 -
und vom 27. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.). Gegen den Antragsteller wurde mit Ver-
fügung vom 5. Februar 2007 ein Disziplinararrest von 21 Tagen wegen seines
unter I näher dargestellten Verhaltens verhängt. Diese Disziplinarmaßnahme
belegt den hinreichend konkreten Verdacht, der Antragsteller habe am
16. September 2006 gegen seine Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 SG ver-
stoßen. Dieser Verdacht stellt eine Störung des Dienstbetriebes dar, denn er ist
objektiv geeignet, das Vertrauen der Vorgesetzten des Antragstellers in dessen
29
30
31
32
- 11 -
uneingeschränkte Integrität und Zuverlässigkeit gegenüber Kameraden in einer
kleinen Wachgruppe in der exponierten Situation auf dem Staatsgebiet einer
befreundeten Nation und beim Umgang mit Waffen zu beeinträchtigen. In die-
sem Zusammenhang ist unerheblich, ob die verhängte Disziplinarmaßnahme
bereits bestandskräftig geworden ist oder der hier zugrunde gelegte - vom An-
tragsteller bestrittene - Sachverhalt rechtskräftig festgestellt ist. Da Versetzun-
gen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien grundsätzlich nicht den
Charakter diskriminierender Maßnahmen tragen, reicht der bloße Verdacht der
dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverlet-
zung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für seine Wegversetzung zu begründen
(Beschluss vom 27. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Störungen des Dienstbetriebes und Vertrauensverluste ergeben sich außerdem
aus den präzisen, in sich schlüssigen und ausführlichen Darlegungen des
Kommandanten Stabsquartier des Bundeswehrkommandos USA und Kanada
in der Endfassung seines Versetzungsantrages vom 22. März 2007. Dieser be-
tont besonders, dass im Hinblick auf die geringe Größe der aus 18 Soldaten
bestehenden Wachgruppe die Tat des Antragstellers neben den physischen
und psychischen Auswirkungen auf das Opfer das innere Gefüge der Gruppe
erheblich erschüttert und unter den Soldaten zu Unsicherheit und zum gegen-
seitigen Misstrauen geführt habe. Der Stellvertreter des Kommandeurs und
Chef des Stabes des Bundeswehrkommandos USA und Kanada hat in seiner
Stellungnahme vom 23. März 2007 ergänzend unterstrichen, dass durch das
ungewöhnlich lange weitere Verbleiben des Antragstellers bei der Dienststelle
nach seinem schwerwiegenden Dienstvergehen unter den Soldaten des Stabs-
quartiers inzwischen unhaltbare Zustände eingetreten seien, welche die militäri-
sche Ordnung und das menschliche Miteinander auf das Tiefste zerrüttet und
eine Zersplitterung der Wachgruppe herbeigeführt hätten. Innerhalb der Mann-
schaftsdienstgrade existierten seit dem Vorfall im September 2006 mindestens
zwei voneinander abgeschottete Gruppen, die sich bekämpften und vor der
Anwendung körperlicher Gewalt nicht zurückschreckten.
Die Einschätzung der Stammdienststelle der Bundeswehr, dass die aufgetrete-
nen Störungen und Vertrauensverluste den Dienstbetrieb in der Wachgruppe im
33
34
- 12 -
Bundeswehrkommando USA und Kanada unannehmbar belasten und nur
durch eine (Weg-)Versetzung des Antragstellers behoben werden können, ist
nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Der konkrete Verdacht ei-
nes Dienstvergehens, gegen die Kameradschaftspflicht verstoßen zu haben,
stellt in Verbindung mit den von den Vorgesetzten des Antragstellers dargeleg-
ten Spannungen innerhalb der Wachgruppe erkennbar die weitere dienstliche
Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in der Wachgruppe grundsätzlich in Fra-
ge. Außerdem hat der Kommandant Stabsquartier ausdrücklich betont, es gebe
am Standort außerhalb des Wachdienstes keine Aufgabe für den Antragsteller.
Diese Bewertung hat der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef des Stabes
in seiner Äußerung vom 23. März 2007 bestätigt.
Die dargelegten Umstände reichen aus, um ein dienstliches Bedürfnis für die
Wegversetzung des Antragstellers zu begründen. Dabei kommt es nach ständi-
ger Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, wer an der Entstehung der
Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts „schuld“ ist, bzw. ob dar-
an einem der Beteiligten überhaupt eine „Schuld“ im Rechtssinne zugewiesen
werden kann oder ob die objektiv gegebenen Störungen, Spannungen und Ver-
trauensverluste auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von
„Schuld“ entziehen (Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB
173.82 -, vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 51.94 -, vom 30. Januar 1996
- BVerwG 1 WB 70.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 8, vom 18. Dezember 1998
- BVerwG 1 WB 86.98 -, vom 24. Mai 2000 a.a.O. und vom 8. Mai 2001 a.a.O.).
Für eine Wegversetzung genügt es vielmehr, dass der von dieser Maßnahme
betroffene Soldat an den entstandenen Störungen und Vertrauensverlusten be-
teiligt war (Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 58.97 -). Dass dies
hier objektiv der Fall war, wird bereits durch die verhängte Disziplinarmaßnah-
me hinreichend belegt.
Besteht danach ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des An-
tragstellers von seinem Dienstposten im Bundeswehrkommando USA und
Kanada nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien, begründet dieser Um-
stand zugleich das dienstliche Bedürfnis für seine Zuversetzung zur
.../Objektschutzregiment ... in K.
35
36
- 13 -
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann der Senat offenlassen, ob die
Wegversetzung des Antragstellers außerdem nach Nr. 5 Buchst. g der Verset-
zungsrichtlinien mit der Einschätzung seiner fehlenden Eignung für den von ihm
innegehabten Dienstposten begründet werden kann.
Die angefochtene Versetzungsverfügung verstößt auch nicht gegen Nr. 21 der
Versetzungsrichtlinien. Danach sind zwar Versetzungen mit Wechsel des
Standortverwaltungsbereichs dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienst-
antritt bei der neuen Einheit/Dienststelle bekanntzugeben. Dies gilt jedoch nicht
bei Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien.
Die Versetzungsverfügung verstößt bei summarischer Prüfung auch nicht ge-
gen § 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG. Diese Vor-
schriften gelten gemäß § 48 Satz 1 SBG auch für die Soldaten, die Wahlbewer-
ber für eine Personalvertretung in einer personalratsfähigen Dienststelle im
Sinne des § 49 Abs. 1 SBG sind. Nach § 48 SBG gilt für die Beteiligung der
Soldaten durch Personalvertretungen das Bundespersonalvertretungsgesetz,
wobei dessen grundsätzliche Geltung nach Satz 1 lediglich durch die §§ 49 bis
52 SBG abgewandelt wird (Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG,
5. Aufl., § 48 SBG Rn. 1; Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauensper-
sonen in der Bundeswehr, 5. Aufl., § 48 SBG Rn. 3); § 51 Abs. 3 Satz 1 SBG
erklärt die §§ 46, 47 BPersVG im Übrigen ausdrücklich für anwendbar. Bei dem
Bundeswehrkommando USA und Kanada handelt es sich um eine personalrats-
fähige Dienststelle im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 SBG (Beschluss vom
11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 9.06 -). Im Verfahren BVerwG 1 WDS-
VR 8.06 hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - vorgetragen, dass
beim Bundeswehrkommando USA und Kanada und der Bundeswehrverwal-
tungsstelle USA und Kanada ein Gemeinsamer Örtlicher Personalrat gebildet
worden ist. Dies ist durch die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterla-
gen des Gremiums bestätigt worden. Ein Wahlbewerber für diesen Gemeinsa-
men Örtlichen Personalrat kann deshalb grundsätzlich den Versetzungsschutz
nach § 48 Satz 1 SBG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 3 und § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2
BPersVG geltend machen.
37
38
39
- 14 -
Dieser Versetzungsschutz setzt ein, wenn ein Wahlvorstand besteht und für
den Wahlbewerber entweder ein ordnungsgemäß unterzeichneter Wahlvor-
schlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder ein Wahlvor-
schlag der wahlberechtigten Beschäftigten vorliegt, der die erforderliche Min-
destzahl von Unterschriften aufweist. Der Versetzungsschutz endet mit der Be-
kanntgabe des Wahlergebnisses (Altvater u.a., a.a.O., § 24 Rn. 9 und 10;
Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl., § 24 Rn. 11). Der
Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass er im Zeitpunkt der Eröff-
nung der Versetzungsverfügung vom 25. April 2007 am 4. Mai 2007 bereits die
Voraussetzungen des Versetzungsschutzes als Wahlbewerber erfüllte. Seine
erstmalig im gerichtlichen Verfahren (im Schriftsatz seines Bevollmächtigten
vom 16. Mai 2007) erhobene Behauptung, er habe „am 2. Mai 2007 die erfor-
derliche Anzahl von Stützungsunterschriften für seinen Wahlvorschlag einge-
holt“, hat er nicht belegt. Die von ihm vorgelegte „Bekanntmachung der gültigen
Wahlvorschläge für die Wahl der Soldatenvertreter des Gemeinsamen Örtlichen
Personalrates“ vom 8. Mai 2007 weist keinen Nachweis über den Tag auf, an
dem der Antragsteller die Voraussetzungen für den Beginn des Versetzungs-
schutzes erfüllte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller
noch in seinem Beschwerdeschreiben vom 7. Mai 2007 darauf verzichtete, sich
auf Versetzungsschutz als Wahlbewerber zu berufen.
Bei der am 9. Mai 2007 durchgeführten Eröffnung der 1. Korrektur vom 7. Mai
2007 zur Versetzungsverfügung vom 25. April 2007 war der Antragsteller zwar
ausweislich der genannten Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge vom
8. Mai 2007 Wahlbewerber für die Personalratswahl am 6. Juni 2007. Diese
1. Korrektur betraf jedoch nicht die Versetzungsentscheidung selbst, sondern
lediglich die (Neu-)Regelung des Dienstantrittstermins. Dieser neue Dienstan-
trittstermin am 18. Juni 2007 liegt außerhalb des Schutzzeitraums, auf den sich
die Gewährleistung des § 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2
BPersVG bezieht. Nach Nr. 12 Abs. 1 ZDv 14/5 B 171 in der Fassung vom
1. Januar 2007 ist bei Versetzungen der Tag des tatsächlichen Dienstantritts für
die Rechtsstellung von Soldatinnen und Soldaten maßgeblich. Hiernach wird
die Versetzung des Antragstellers erst am 18. Juni 2007 wirksam. Bezogen auf
40
41
- 15 -
diesen Zeitpunkt besteht kein Versetzungsschutz als Wahlbewerber mehr. Der
Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat im Übrigen mit Schreiben vom
8. Juni 2007 mitgeteilt, dass der Antragsteller bei der Personalratswahl am
6. Juni 2007 nicht in den Gemeinsamen Örtlichen Personalrat gewählt worden
ist.
Auch die Ermessensentscheidung im Rahmen der Versetzungsverfügung lässt
Rechtsfehler nicht erkennen. Vor ihrem Erlass hat bei summarischer Prüfung
eine rechtsfehlerfreie Anhörung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats statt-
gefunden.
Die beabsichtigte Rückversetzung des Antragstellers aus dem Ausland nach
Deutschland löste eine Beteiligungspflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG
für den Gemeinsamen Örtlichen Personalrat aus (vgl. im Einzelnen: Beschluss
vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 9.06 -). Der hier maßgebliche § 52
Abs. 1 Satz 1 SBG knüpft an die Regelung in § 38 BPersVG an, die gemäß
§ 48 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG (mit Ausnahme von Angelegenheiten
nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung) auch in
den personalratsfähigen Dienststellen der Bundeswehr anzuwenden ist. § 38
Abs. 2 Satz 1 BPersVG bestimmt, dass in Angelegenheiten, die lediglich die
Angehörigen einer Gruppe betreffen (wie hier die beabsichtigte Versetzung),
nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur
Beschlussfassung berufen sind. Damit werden durch § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG
dem Personalrat in Gestalt der zur Entscheidung berufenen Soldatenvertreter
Beteiligungsrechte nach § 23 SBG zugewiesen (Beschlüsse vom 20. Juni 2005
- BVerwG 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 = BPersV 2005, 388 und
vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 28.05 -). Aus der Äußerung des Gemein-
samen Örtlichen Personalrats vom 18. April 2007 in Verbindung mit der klarstel-
lenden Bestätigung vom 12. Juni 2007 ergibt sich, dass der Gemeinsame Örtli-
che Personalrat am 18. April 2007 die vorzeitige Rückversetzung des An-
tragstellers im gesamten Plenum beraten hat und anschließend durch die
Gruppe der Soldatenvertreter der entsprechende Beschluss 21/07 über die vor-
zeitige Rückversetzung des Antragstellers gefasst worden ist. Maßgeblich ist
hier auf die Beschlussfassung vom 18. April 2007 (und nicht auf die vom
42
43
- 16 -
21. März 2007) abzustellen, denn nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SBG muss die Äuße-
rung der zuständigen Personalvertretung „zu der beabsichtigten Personalmaß-
nahme“ erfolgen. Die beabsichtigte Maßnahme in diesem Sinne stand erst mit
der Anfrage der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 3. April 2007 und der
Aufforderung zur Beteiligung des Personalrats fest.
Stabsfeldwebel M., der damalige erste Vorsitzende des Gemeinsamen Örtli-
chen Personalrats und Angehöriger der Gruppe der Soldatenvertreter, war nach
§ 49 Abs. 2 Satz 2 SBG i.V.m. § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG legitimiert, die von
den Soldatenvertretern (allein) beschlossene Stellungnahme zu der beabsich-
tigten Maßnahme gegenüber der anhörenden Stelle zu erklären. Der Mitwirkung
eines weiteren Vertretungsberechtigten des Gemeinsamen Örtlichen Personal-
rats bedurfte es bei der Erklärung vom 18. April 2007 nicht.
Bei summarischer Prüfung war der Gemeinsame Örtliche Personalrat am
18. April 2007 auch beschlussfähig.
Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller insoweit auf eine Befangenheit der
Stabsfeldwebel M. und G.
Der Ausschluss befangener Personalratsmitglieder von Beratung und Abstim-
mung ist gesetzlich nicht geregelt. Gleichwohl ist in Rechtsprechung und Litera-
tur anerkannt, dass sich betroffene und interessierte Personen innerhalb eines
objektiven und neutralen Gremiums jeder Tätigkeit in Bezug auf ihre persönli-
che Rechtsstellung zu enthalten haben (Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 37 Rn. 8).
Der Senat lässt im vorliegenden summarischen Verfahren offen, inwieweit die
Befangenheit eines Personalratsmitglieds von einem Soldaten gerügt werden
kann, der Betroffener einer beteiligungspflichtigen Personalmaßnahme ist. Je-
denfalls setzt die Berufung auf die Besorgnis der Befangenheit eines Personal-
ratsmitglieds voraus, dass sie von dem möglicherweise insoweit betroffenen
Soldaten unverzüglich gerügt wird.
Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren bezüglich des Stabsfeldwebels
M. das Rügerecht einer Befangenheit verwirkt. Am 20. März 2007 ist der An-
44
45
46
47
48
- 17 -
tragsteller ausweislich einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung des Ge-
meinsamen Örtlichen Personalrats durch Stabsfeldwebel M. als damaligen ers-
ten Vorsitzenden dieses Gremiums informiert worden, dass der Personalrat an-
lässlich seiner vorzeitigen Rückversetzung beteiligt werde; Stabsfeldwebel M.
hat dem Antragsteller in Gegenwart des weiteren Mitglieds des Gemeinsamen
Örtlichen Personalrats Stabsfeldwebel R. Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Diese Gelegenheit hat der Antragsteller am 20. März 2007 wahrgenommen,
ohne mit einem einzigen Wort die von ihm erst später im gerichtlichen Eil-
rechtsschutzverfahren behauptete Befangenheit geltend zu machen. Es wäre
Sache des Antragstellers gewesen, im Hinblick auf die unmittelbar bevorste-
hende Beteiligung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats in seinem Verset-
zungsverfahren konkret die Befangenheitsaspekte aus seiner Sicht noch vor
der Personalratssitzung geltend zu machen. Hierauf hat er verzichtet.
Soweit der Antragsteller hypothetisch für den Fall der Mitbefassung des Stabs-
feldwebels G. dessen Befangenheit behauptet, fehlt es an jeglichen objektiven
Anhaltspunkten für eine derartige Besorgnis. Es ist nicht erkennbar, dass die
vom Antragsteller vorgetragene Unterlassung einer ärztlichen Untersuchung
des Geschädigten B. durch den Stabsfeldwebel G. einen auch nur mittelbaren
Vor- oder Nachteil zu Lasten des Antragstellers bei der Beschlussfassung am
18. April 2007 hätte auslösen können.
Die Beschlussfähigkeit des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats am 18. April
2007 erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung auch im Übrigen nicht
zweifelhaft. In seinem Schriftsatz vom 6. Juni 2007 hat der Bevollmächtigte des
Antragstellers lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass das Vertretungsorgan
am 18. April 2007 beschlussfähig gewesen sei, ohne dazu substantiiert begrün-
dete Aspekte vorzutragen. Gegen eine Beschlussunfähigkeit spricht vor allem,
dass nach der - nicht bestrittenen - Mitteilung des Bundesministers der Vertei-
digung vom 11. Juni 2007 eine Anfechtung des Personalratsbeschlusses nicht
erfolgt ist. Darüber hinaus dokumentiert die Erklärung des Gemeinsamen Örtli-
chen Personalrats vom 18. April 2007 in Verbindung mit der Bestätigung vom
12. Juni 2007, dass die Rückversetzung des Antragstellers am 18. April 2007
im Plenum des Beteiligungsorgans beraten und anschließend durch die Gruppe
49
50
- 18 -
der Soldaten der Zustimmungsbeschluss gefasst worden ist. Diese Bestätigung
indiziert die Beschlussfähigkeit, weil deren Feststellung bei Sitzungsbeginn zu
den originären Aufgaben des Vorsitzenden der Personalvertretung gehört.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt auch aus der Mitteilung des
Gemeinsamen Örtlichen Personalrats vom 12. März 2007 kein Anhaltspunkt für
eine Beschlussunfähigkeit des Personalvertretungsgremiums am 18. April
2007. Darin wird lediglich die Reduzierung der Gesamtzahl der Mitglieder des
Personalrats um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl im Sinne des
§ 27 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG dokumentiert. Bei dieser Sachlage sieht § 27 Abs. 3
BPersVG vor, dass die Restpersonalvertretung die Geschäfte weiterführt, bis
eine neue Personalvertretung gewählt ist. Durch die Vorschrift soll gewährleistet
werden, dass die Beschäftigten auch dann durch einen Personalrat vertreten
sind und die diesem obliegenden Aufgaben und Rechte, insbesondere die Mit-
wirkungs- und Mitbestimmungsrechte, wahrgenommen werden können, wenn
die Gesamtzahl der Personalratsmitglieder sich verringert hat. In diesem Fall ist
die Personalvertretung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der noch
vorhandenen Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (Ilbertz/Widmaier,
a.a.O., § 37 Rn. 10 m.w.N.). Insoweit kommt es entgegen der Auffassung des
Antragstellers nicht auf die gesetzliche Zahl der Mitglieder der Personalvertre-
tung an, sondern für die Beschlussfähigkeit ausschließlich auf die tatsächliche
Stärke des Personalrats (Altvater u.a., a.a.O., § 37 Rn. 5, 13). Der Antragsteller
hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine Beschlussunfähig-
keit des Personalrats im Umfang der noch vorhandenen Mitglieder schließen
lässt. Dies gilt auch für die gesonderte Frage der Beschlussfähigkeit der Grup-
penangehörigen (vgl. dazu Ilbertz/Widmaier a.a.O., § 37 Rn. 10; Altvater u.a.,
a.a.O., § 37, Rn. 6). Der Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 - vom 1. Juni 2007, für eine Beschlussunfähigkeit der Soldatengruppe
fänden sich keinerlei Hinweise, ist der Antragsteller nicht substantiiert entge-
gengetreten. Der Senat war deshalb nicht gehalten, der Anregung seines Be-
vollmächtigten vom 13. Juni 2007 zu folgen und eine Anwesenheitsliste der
Personalratssitzung vom 18. April 2007 anzufordern.
51
- 19 -
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass die Stammdienststelle der
Bundeswehr bei der Versetzungsentscheidung seine persönliche, finanzielle
und familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar hat der zu-
ständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle bei der Entscheidung über eine
bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange
des Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen.
Sie dürfen aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen An-
spruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat und jederzeit versetzbar
sein muss (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB
67.00 - und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 68.00 -).
Die finanziellen Dispositionen, die der Antragsteller vor Beginn seiner Aus-
landsverwendung getroffen hat, liegen ausschließlich in seiner privaten Ent-
scheidungssphäre und sind deshalb bei der Versetzungsentscheidung der
Stammdienststelle der Bundeswehr nicht zu berücksichtigen. Auch die berufli-
che Situation seiner Ehefrau kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats
nicht dazu dienen, den Wunsch eines Soldaten zu rechtfertigen, an einem be-
stimmten Standort bleiben zu können. Die Berufstätigkeit der Ehefrau eines
Soldaten steht in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstver-
hältnis. Die personalbearbeitenden Stellen sind deshalb nicht verpflichtet, bei
der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse eines Soldaten die Berufstätigkeit
der Ehefrau zu berücksichtigen. Auf die Frage, in welcher Form die Berufstätig-
keit ausgeübt und für welchen Arbeitgeber sie geleistet wird, kommt es dabei
rechtlich nicht an (Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 27.98 -
und vom 25. Oktober 2000 a.a.O.). Die mit dem erforderlichen Rückumzug ver-
bundenen unmittelbaren Aufwendungen werden im Übrigen überwiegend durch
die Zusage der Umzugskostenvergütung in der angefochtenen Versetzungsver-
fügung gemildert.
Bei summarischer Prüfung ist die angefochtene Versetzung auch formellrecht-
lich nicht zu beanstanden. Das Verfahren nach Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien
ist eingehalten worden. Der Vorschlag zur vorzeitigen Versetzung des An-
tragstellers nach Deutschland ist dem Antragsteller im Entwurf am 19. März
2007 eröffnet worden. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu
52
53
54
- 20 -
nehmen, und hat diese Möglichkeit am 22. März 2007 wahrgenommen. Die wei-
teren Vorgesetzten des Antragstellers haben am 23. und 26. März 2007 Stel-
lung genommen. In diesem Rahmen hat sich der Antragsteller durch Schreiben
seines Bevollmächtigten vom 26. März 2007 äußern können.
Dem Antragsteller entstehen bei summarischer Prüfung durch die sofortige Voll-
ziehung der Versetzungsverfügung auch keine unzumutbaren, insbesondere
keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile.
Golze
Dr. Frentz
Dr. Langer
55