Urteil des BVerwG vom 04.07.2013

Aufschiebende Wirkung, Soldat, Begriff, Versetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 15.13
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant i.G. …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 4. Juli 2013 beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags des
Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom
21. Dezember 2012 gegen den Bescheid des Geheim-
schutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidi-
gung vom 23. November 2012 anzuordnen, wird abge-
lehnt.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller beantragt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen
die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüber-
prüfung mit Sicherheitsermittlungen (W 3) und seiner einfachen Sicherheits-
überprüfung (Ü 1 - Sabotageschutz) durch den Geheimschutzbeauftragten im
Bundesministerium der Verteidigung.
Der 1967 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraus-
sichtlich mit Ablauf des 31. August 2028 enden wird. Er wurde am 18. Novem-
ber 2004 zum Oberstleutnant ernannt und mit Verfügung vom 29. Dezember
2011 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit dem
1. April 2010 wurde er als G 3 beim … in ... verwendet. Dort ist er nunmehr auf-
grund der Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 18. Februar 2013
auf einem nicht sicherheitsempfindlichen z.b.V.-Dienstposten im Bereich „…“
eingesetzt.
Für den Antragsteller war zuletzt am 17. März 2006 eine erweiterte Sicherheits-
überprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ohne Einschränkungen abge-
schlossen worden.
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verhängte gegen den Antrag-
steller mit Urteil vom 14. Dezember 2009 (Az.: N 3 VL 26/09) wegen eines
Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwanzig Monaten.
In der Entscheidung wurde festgestellt, dass sich der Antragsteller - zu dieser
Zeit Kommandeur des … in R. - im Mai 2009 während einer Regimentsübung
anlässlich eines Nachtschießens von einem als Kraftfahrer eingesetzten Sol-
daten zum Truppenübungsplatz hatte hin- und wieder zurückfahren lassen. Auf
der Rückfahrt verursachte der Fahrer einen Verkehrsunfall. Bei den nachfol-
genden Ermittlungen wurde bekannt, dass der als Fahrer eingesetzte Soldat
nach Bewertung des Technischen Offiziers des … die Lenk- und Ruhezeiten
nicht eingehalten hatte, was dem Antragsteller zunächst nicht bekannt war. In
der Folge hat der Antragsteller wissentlich und willentlich geduldet, dass der
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Technische Offizier am 13. Mai und am Morgen des 14. Mai 2009 anstelle des
gültigen Fahrauftrags einen neuen Fahrauftrag mit geänderten, fehlerhaften
Daten erstellte, um die aus Sicht des Technischen Offiziers bei dem Fahrer be-
stehenden Überschreitungen der Lenk- und Ruhezeiten zum Zeitpunkt des Un-
falls zu vertuschen. Das Truppendienstgericht Nord bewertete das Verhalten
des Antragstellers als vorsätzlichen Pflichtenverstoß, der erhebliche Zweifel an
seinem Verantwortungsbewusstsein aufkommen lasse und das Vertrauen sei-
ner Vorgesetzten in seine dienstliche Zuverlässigkeit gefährde. Das Urteil des
Truppendienstgerichts ist seit dem 12. Februar 2010 rechtskräftig.
Am 8. Februar 2011 gab der Antragsteller eine Sicherheitserklärung für die
(wiederholte) erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ab.
Im Rahmen des anschließenden Überprüfungsverfahrens wurde das Urteil des
Truppendienstgerichts Nord vom 14. Dezember 2009 den für die Sicherheits-
überprüfung zuständigen Stellen bekannt.
Mit Anhörungsschreiben vom 11. Mai 2012 gab der Geheimschutzbeauftragte
im Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller Gelegenheit, zu den
Umständen der Verurteilung und dem der Verurteilung zugrundeliegenden
Sachverhalt Stellung zu nehmen.
In seiner schriftlichen Äußerung vom 30. Mai 2012 führte der Antragsteller u.a.
aus, dass es sich um sein einziges Dienstvergehen in 25 Dienstjahren gehan-
delt habe. Das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten habe zudem nicht
darauf abgezielt, sich selbst einen Vorteil zu verschaffen, sondern einen ihm
unterstellten Soldaten zu schützen. Sein damaliger Divisionskommandeur habe
ihn nach Kenntnisnahme von dem Vorfall zunächst vom Kommando als Kom-
mandeur des … entbunden, nach wenigen Wochen aber wieder in die Funktion
eingesetzt, obwohl er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang das truppen-
dienstliche Verfahren gegen ihn eingeleitet habe. Er selbst sei anschließend
ohne Einschränkungen - und nach Rücksprache mit dem Befehlshaber des
Heeresführungskommandos - in seiner Verwendung verblieben. Nach seiner
Versetzung zum … habe auch der dortige Chef des Stabes keine Zweifel an
seiner sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit geäußert. Zu berücksichtigen sei
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ferner, dass er unmittelbar nach Ablauf des Beförderungsverbots in eine Plan-
stelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden sei. Er stelle fest, dass
er „seine Strafe abgesessen“ sowie aus der Situation gelernt habe und insbe-
sondere im Hinblick auf seine Vertrauenswürdigkeit diese auch weiterhin als
Geheimnisträger unter Beweis stellen wolle.
Nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - R II 3 - hat der Ge-
heimschutzbeauftragte mit Schreiben vom 27. Juni 2012 eine Stellungnahme
des Vorgesetzten des Antragstellers zu dessen sicherheitsempfindlicher Ver-
wendbarkeit erbeten, die im Auftrag dieses Vorgesetzten vom Sicherheitsbeauf-
tragten des … abgegeben wurde.
Mit Schreiben vom 23. November 2012 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem
Antragsteller mit, dass er nach den vom Militärischen Abschirmdienst durchge-
führten Ermittlungen sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des An-
tragstellers und der seines Vorgesetzten gehalten sei, ein Sicherheitsrisiko fest-
zustellen. Das vom Antragsteller begangene Dienstvergehen begründe Zweifel
an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit. Mit seinem Fehlverhalten habe er den Versuch des Technischen Offi-
ziers geduldet, einen Sachverhalt zu verschleiern. Auch wenn nicht Eigeninte-
resse das Handeln des Antragstellers bestimmt habe, ändere dieser Umstand
nichts daran, dass er pflichtwidriges Verhalten geduldet und sich damit selbst
vorsätzlich pflichtwidrig verhalten habe. Seiner dienstlichen Stellung als Vorge-
setzter komme dabei nicht nur im Hinblick auf die disziplinare Würdigung eine
besondere Bedeutung zu. Das von ihm gezeigte Verhalten sei unter Sicher-
heitsgesichtspunkten nicht hinnehmbar, weil es gerade bei der Wahrnehmung
einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf die genaue Beachtung und Einhal-
tung von Vorschriften ankomme. Durch sein Verhalten habe der Antragsteller
gezeigt, dass er unter den von ihm wahrgenommenen besonderen Umständen
- wie hier der Fürsorge für einen unterstellten Soldaten - bereit sei, die Notwen-
digkeit der uneingeschränkten Richtigkeit abgegebener Meldungen und Erklä-
rungen zu relativieren. Die Tatsache, dass es sich bei dem Vorfall um das ein-
zige Vergehen des Antragstellers in 25 Dienstjahren gehandelt habe und das
dienstpflichtwidrige Verhalten mittlerweile dreieinhalb Jahre zurückliege, sowie
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die positive Bewertung seiner Person durch seinen Vorgesetzten rechtfertigten
es, die ansonsten geltende Fünf-Jahres-Frist für die Feststellung eines Sicher-
heitsrisikos zu verkürzen und eine Wiederholungsüberprüfung bereits mit Ablauf
des 31. Dezember 2013 zuzulassen.
Mit Bescheid vom 23. November 2012 stellte der Geheimschutzbeauftragte
fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
(W 3) und die einfache Sicherheitsüberprüfung (Sabotageschutz) in der Person
des Antragstellers Umstände ergeben hätten, die ein Sicherheitsrisiko darstell-
ten; die Entscheidung schließe auch einen Einsatz in einer sicherheitsempfind-
lichen Tätigkeit nach Ü 1/Ü 2 aus; die Einleitung einer Wiederholungsüberprü-
fung werde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zugelassen.
Gegen diese ihm am 17. Dezember 2012 zugestellte Entscheidung hat der An-
tragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2012 die
gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Verfahren BVerwG
1 WB 28.13) und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bean-
tragt. Diese Anträge hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit sei-
ner Stellungnahme vom 23. April 2013 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller ergän-
zend insbesondere vor:
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei rechtswidrig. Außer dem Geheim-
schutzbeauftragten habe keiner seiner Vorgesetzten Zweifel an seiner sicher-
heitsrechtlichen Zuverlässigkeit geäußert. Insbesondere seine Vorgesetzten
beim … hätten zu keiner Zeit Sicherheitsbedenken gegen ihn zum Ausdruck
gebracht. Auch der Stellvertretende Kommandierende General habe eine abso-
lut positive Beurteilung über ihn abgegeben und sich dahin geäußert, dass aus
Sicht des … keine sicherheitsrelevanten Bedenken bestünden. Überdies sei zu
berücksichtigen, dass er seit Zustellung der Anschuldigungsschrift am 5. August
2009 und bis zur Zustellung des strittigen Bescheides des Geheimschutzbeauf-
tragten am 17. Dezember 2012 bis heute - also für mehr als drei Jahre und fast
fünf Monate - in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit weiterverwendet worden sei.
In dieser Zeit sei niemand auf die Idee gekommen, Zweifel an seiner Zuverläs-
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sigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzu-
nehmen. Vor diesem Hintergrund sei die Prognose des Geheimschutzbeauf-
tragten zu beanstanden. In den letzten dreieinhalb Jahren habe er bewiesen,
dass sich der Dienstherr uneingeschränkt auf ihn verlassen könne. Eines weite-
ren Zeitraums von einem Jahr mit der anschließend einzuleitenden Wiederho-
lungsüberprüfung bedürfe es deshalb nicht. Im Rahmen seiner Befragung hät-
ten ihm Mitarbeiter des Militärischen Abschirmdienstes signalisiert, dass aus
ihrer Sicht keine Sicherheitsbedenken in seiner Person bestünden. Durch die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entschei-
dung bis zur Entscheidung in der Hauptsache würden die Interessen der Bun-
deswehr nicht beeinträchtigt. Der Director of Staff des … habe ebenfalls keine
Bedenken bezüglich eines Gefährdungspotenzials geäußert.
Er selbst werde dadurch benachteiligt, dass er bei einem „Entzug der SÜ 3“ ab
sofort nicht mehr im Korps verwendet werden könne. Darüber hinaus sei frag-
lich, ob es für Soldaten wie ihn überhaupt einen Dienstposten gebe, der seinem
Dienstgrad und seiner Stellung als Oberstleutnant im Generalstabsdienst ent-
spreche. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass er irgendwo auf einem z.b.V.-
Dienstposten verwendet werde und dort letztendlich versauere. Schließlich sei
seine beabsichtigte Versetzung in die Deutsche Militärische Vertretung in …
gefährdet und möglicherweise sogar hinfällig.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf ge-
richtliche Entscheidung vom 21. Dezember 2012 ge-
gen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im
Bundesministerium der Verteidigung vom
23. November 2012 anzuordnen.
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Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er verteidigt den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und weist ergänzend
darauf hin, dass Zweifel an der sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des An-
tragstellers vor allem deshalb gegeben seien, weil das der gerichtlichen Ver-
urteilung zugrundeliegende Fehlverhalten dem Themenkreis „Täuschungs-/ Be-
trugs- und Manipulationsdelikte“ zuzuordnen sei. Ein derartiges Verhalten we-
cke Zweifel am Verantwortungsbewusstsein des Betroffenen im dienstlichen
Bereich und begründe auch nachhaltige Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit
und Zuverlässigkeit in sicherheitsmäßiger Hinsicht. Es erlaube die Herstellung
eines unmittelbaren Zusammenhangs zum Verschlusssachenschutz, denn bei
der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit komme es gerade
auf die genaue Beachtung und Einhaltung von Vorschriften an. Die für den An-
tragsteller sprechenden Umstände seien im Rahmen der Abwägung in der Wei-
se berücksichtigt worden, dass die nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
als Regelzeitraum für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos geltende Fünf-
Jahres-Zeitspanne verkürzt und die Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung
bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zugelassen worden sei. Der zeitwei-
lige weitere Einsatz des Antragstellers in einer sicherheitsempfindlichen Tätig-
keit stelle die getroffene Prognose nicht in Frage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidi-
gung - R II 2 - … - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile
A bis D, sowie die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 28.13 haben dem Senat bei der
Beratung vorgelegen.
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1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf
gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten
im Bundesministerium der Verteidigung vom 23. November 2012 anzuordnen,
ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO zulässig.
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach
ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des ent-
sprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai
2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -
111, 219 und in Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9>, vom 20. Januar 2009
- BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB
68.09 - Rn. 17
und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25
öffentlicht in Buchholz 402.8 § 6 SÜG Nr. 1>).
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos kann auch Gegenstand eines Antrags
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO sein
(Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 -
nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13> und vom 13. November
2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 - Rn. 13).
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbar-
keit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten
Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschie-
benden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summa-
rischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochte-
nen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung
unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden
(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 3.07 - Rn. 23
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m.w.N. und vom 27. September 2007 a.a.O. Rn. 15). Diese Voraussetzungen
sind hier nicht erfüllt.
a) Auf der Grundlage einer summarischen Überprüfung bestehen keine Beden-
ken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Geheim-
schutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung.
Die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ist nach der im Zeitpunkt der
Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung maßgeblichen Sach- und
Rechtslage zu beurteilen (stRspr, Beschlüsse vom 8. August 2007 - BVerwG
1 WB 52.06 -, vom 27. September 2007 a.a.O. und vom 13. November 2009
- BVerwG 1 WDS-VR 6.09 - Rn. 18).
Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person
eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur einge-
schränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle be-
schränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzli-
chen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 15. Februar
1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 <264> = Buchholz 236.1 § 59 SG
Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 <262> =
Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschlüsse vom 1. Oktober 2009
- BVerwG 2 VR 6.09 - juris Rn. 15, vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB
16.10 - Rn. 30 ,
vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 - Rn. 22 und vom 21. Juli 2011
- BVerwG 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 25
jeweils Rn. 24 ff.).
Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des
hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko be-
reits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte - wie hier in Rede stehend -
Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer si-
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cherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG). Da-
bei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen
(§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zu-
gleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Sol-
daten darstellt, darf sich nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte
Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten
dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher ge-
wahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Sol-
dat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht ge-
recht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG
1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007
- BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -
Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -
BVerfGE 39, 334 <353>).
Die Feststellung im Bescheid vom 23. November 2012, dass in der Person des
Antragstellers ein Sicherheitsrisiko vorliegt, hält die Grenzen des vorbezeichne-
ten Beurteilungsspielraums ein.
Der - hier gemäß § 35 Abs. 3 SÜG in Verbindung mit Nr. 2416 ZDv 2/30 für die
in Rede stehende Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü3/W 3 zuständige - Ge-
heimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung ist nicht von
einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen.
Er hat den Sachverhalt berücksichtigt, auf dem das rechtskräftige Urteil des
Truppendienstgerichts Nord vom 14. Dezember 2009 beruht. Außerdem hat er
den Inhalt der Stellungnahme des Antragstellers, die Bewertung seiner Person
durch seinen Vorgesetzten, die zeitweilige Weiterverwendung des Antragstel-
lers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit und den Umstand berücksichtigt, dass
das dienstpflichtwidrige Verhalten im Zeitpunkt seiner Entscheidung mittlerweile
dreieinhalb Jahre zurückliegt und neue Vorwürfe nicht hinzugetreten sind.
Der Geheimschutzbeauftragte war rechtlich nicht gehindert, die gerichtlich aus-
gesprochene Disziplinarmaßnahme für die sicherheitsrechtliche Überprüfung
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heranzuziehen (vgl. § 8 Abs. 7 WDO). Das gerichtlich verhängte Beförderungs-
verbot war nicht tilgungsreif, weil die Sieben-Jahres-Frist im Sinne des § 8
Abs. 2 WDO im Zeitpunkt der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht abge-
laufen war und auch bis heute noch nicht abgelaufen ist.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in der
disziplinarrechtlich geahndeten Verfehlung des Antragstellers hinreichende tat-
sächliche Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahr-
nehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erkannt hat. Mit dieser Ein-
schätzung hat der Geheimschutzbeauftragte weder den anzuwendenden Begriff
noch den gesetzlichen Rahmen in dem er sich frei bewegen kann, verkannt; er
hat insoweit auch nicht allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sach-
fremde Erwägungen angestellt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhalts-
punkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30
Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer si-
cherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen,
unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen be-
gangen hat, das auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsbestimmungen
wegen seiner Schwere oder seiner Begleitumstände Rückschlüsse auf Um-
stände erlaubt, die für die sicherheitsrechtliche Prognose von Bedeutung sind
(vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 - Buchholz
402.8 § 5 SÜG Nr. 19, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 17.05 - Buchholz
402.8 § 5 SÜG Nr. 20 = NZWehrr 2006, 153 und vom 14. Dezember 2010
- BVerwG 1 WB 13.10 - Rn. 29). In Übereinstimmung hiermit nennt Hinweis
Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 (Anlage C 18) als Beispiel für entspre-
chende Anhaltspunkte Verstöße des Betroffenen gegen Dienstpflichten (vgl.
Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 30 m.w.N. und vom
20. November 2012 - BVerwG 1 WB 21.12, 1 WB 22.12 - Rn. 42).
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Geheimschutzbeauftragte
die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Geheimnisträger mit
dem beschriebenen Verstoß begründet hat. Der Wahrheitspflicht (§ 13 SG) und
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der Pflicht zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG) kommt beim Umgang mit ge-
heimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen eine
besondere Bedeutung zu. Die militärische Führung muss sich stets darauf ver-
lassen können, dass ein Soldat - insbesondere in der Stellung eines Vorgesetz-
ten - auch bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit die
maßgeblichen Vorschriften genau beachtet und unter Beachtung der Wahr-
heitspflicht einhält. Sie muss sich auf vorschriftsmäßiges Handeln, die Richtig-
keit abgegebener Meldungen und Erklärungen und auf die Sicherstellung dieser
Erfordernisse im Rahmen der Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch den be-
troffenen Soldaten jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung ver-
lassen können.
Bei dem Dienstvergehen des Antragstellers handelt es sich im Übrigen um eine
gravierende Verfehlung und nicht um ein Vergehen, das seiner objektiven Be-
deutung nach von so geringem Gewicht wäre, dass eine Subsumtion unter den
Begriff des Sicherheitsrisikos unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nicht
vertretbar wäre (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Beschlüsse vom 6. September
2007 - BVerwG 1 WB 62.06 -
§ 17 WBO Nr. 65> und vom 20. März 2012 - BVerwG 1 WB 26.11 - Rn. 33).
Auf dieser Grundlage ist auch die Prognose des Geheimschutzbeauftragten
rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat sich prognostisch zur zukünftigen Ent-
wicklung der Persönlichkeit des betroffenen Soldaten und seiner Verhältnisse
zu äußern, denn im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens steht
eine vorbeugende Risikoeinschätzung (Beschlüsse vom 18. August 2004
- BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18, vom 27. September
2007 a.a.O. und vom 20. März 2012 - BVerwG 1 WB 26.11 - Rn. 34 m.w.N.).
Dem ist der Geheimschutzbeauftragte gerecht geworden. Er hat sich bei seiner
Prognose mit der Stellungnahme des Antragstellers und der seines Vorgesetz-
ten inhaltlich auseinandergesetzt und hervorgehoben, der Antragsteller habe
durch sein Verhalten - insbesondere als Vorgesetzter - nachhaltige Zweifel an
seiner Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit in sicherheitsmäßiger Hinsicht
geweckt. Die Bewertung, dass auch unter Beachtung der beanstandungsfreien
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weiteren Tätigkeit des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit zur
Zeit noch keine gesicherte positive Prognose gestellt werden könne, ist abwä-
gungsfehlerfrei und rechtlich nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats ist es zulässig, an die seit dem Vorfall verstrichene Zeit an-
zuknüpfen, weil eine positive Prognose nach einem solchen Dienstvergehen
- auch angesichts der in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG zum Ausdruck kommen-
den (Regel-)Anforderung an die zeitliche Ermittlungstiefe - in der Regel einen
längeren, beanstandungsfrei vergangenen Zeitraum voraussetzt (vgl. z.B. Be-
schluss vom 20. März 2012 - BVerwG 1 WB 26.11 - Rn. 35). Die vom Geheim-
schutzbeauftragten berücksichtigte Weiterverwendung des Antragstellers in
sicherheitsempfindlicher Tätigkeit vermag die bisher nicht positive Prognose
nicht zu relativieren. Mit seinem entgegenstehenden Vorbringen verkennt der
Antragsteller, dass der Geheimschutzbeauftragte gegenüber dem betroffenen
Soldaten keine originäre Kompetenz für eine Verwendungsänderung besitzt.
Die Weiterverwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit kann vom Geheim-
schutzbeauftragten im Einzelfall aber dazu genutzt werden, die - einsetzende -
Bewährung dieses Betroffenen als wesentlichen Aspekt für die Anordnung einer
verkürzten Geltungsdauer der Feststellung eines Sicherheitsrisikos zu würdigen
(ebenso schon Beschluss vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz
402.8 § 5 SÜG Nr. 23, Rn. 33). Genau das ist im vorliegenden Verfahren ge-
schehen.
An die Einschätzungen anderer Personen, die nach Darstellung des Antragstel-
lers keine Zweifel an seiner sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit geäußert ha-
ben, war der Geheimschutzbeauftragte bei seiner Abwägung nicht gebunden.
Auch wenn insbesondere der Militärische Abschirmdienst zu dem Ergebnis ge-
kommen sein sollte, dass einem erneuten Einsatz des Antragstellers in sicher-
heitsempfindlicher Tätigkeit keine Bedenken entgegenstünden, war der Ge-
heimschutzbeauftragte nicht verpflichtet, seine Entscheidung über die gegebe-
ne Begründung hinaus gegenüber der Bewertung des Militärischen Abschirm-
dienstes zu rechtfertigen. Dem Militärischen Abschirmdienst als der mitwirken-
den Behörde im Sicherheitsüberprüfungsverfahren obliegt zwar die Durchfüh-
rung der nach der jeweiligen Art der Sicherheitsüberprüfung vorgesehenen
Maßnahmen (§ 12 SÜG). Er hat die dabei gewonnenen Erkenntnisse zu bewer-
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ten und ihr Ergebnis nach Maßgabe des § 14 Abs. 1, 2 SÜG der zuständigen
Behörde mitzuteilen. Die zuständige Behörde bewertet sodann jedoch eigen-
ständig die übermittelten Erkenntnisse aufgrund einer am Zweck der Sicher-
heitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls (§ 14 Abs. 3
Satz 2 SÜG). Sie , ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt (§ 14 Abs. 3
Satz 1 SÜG). Der Gesetzgeber gewährleistet mit diesem zweistufigen Verfah-
ren einerseits die Beteiligung der Nachrichtendienste mit ihrer besonderen
Sachkompetenz. Andererseits weist er die abschließende Entscheidung und
Verantwortung der zuständigen Stelle zu. Die Entscheidung soll zwar möglichst
einvernehmlich erfolgen, sie kann aber auch gegen das Votum der mitwirken-
den Behörde getroffen werden (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss vom
20. März 2012 - BVerwG 1 WB 26.11 - Rn. 36).
Der statusrechtliche Umstand, dass der Antragsteller während des laufenden
Sicherheitsüberprüfungsverfahrens in eine Planstelle der Besoldungsgruppe
A 15 eingewiesen worden ist, hat keine materiellrechtlichen Auswirkungen auf
die Frage seiner sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit.
Danach vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Feststellung des Sicher-
heitsrisikos unverhältnismäßig wäre und gegen das Übermaßverbot verstieße.
Indem der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller bereits nach Ablauf von
13 Monaten zur Wiederholungsüberprüfung zugelassen hat, hat er den für den
Antragsteller sprechenden Umständen Rechnung getragen.
Bei summarischer Prüfung bestehen auch keine rechtlichen Bedenken da-
gegen, dass der Geheimschutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsri-
sikos auf die Verwendung des Antragstellers in einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit der einfachen und erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 1/Ü 2) er-
streckt hat. Das hier festgestellte Sicherheitsrisiko nach Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1
ZDv 2/30 stellt die Zuverlässigkeit des Betroffenen beim Umgang oder Zugang
zu Verschlusssachen der Überprüfungsart Ü 1 und Ü 2 ebenfalls in Frage.
Die angefochtene Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten weist auch
keine Verfahrensfehler auf. Der Antragsteller hatte gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3
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und § 6 Abs. 1 SÜG Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu äußern.
b) Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung unzumutbare, insbesondere nicht
wiedergutzumachende Nachteile entstünden.
Zurzeit ist er - mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum
30. September 2013 - auf einem z.b.V.-Dienstposten („dienstpostenähnliches
Konstrukt“) beim … eingesetzt. Auf den weitergehenden Einsatz in einer si-
cherheitsempfindlichen Tätigkeit - insbesondere bei der … - hat der Antragstel-
ler keinen Rechtsanspruch, sodass insoweit ebenfalls keine unzumutbaren
Nachteile feststellbar sind.
Dr. von Heimburg Dr. Frentz Dr. Langer
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