Urteil des BVerwG vom 15.08.2008

Aufschiebende Wirkung, Botschafter, Amt, Beendigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 12.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant ...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 15. August 2008 beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf
gerichtliche Entscheidung vom 10. Juli 2008 gegen die
fernschriftliche Versetzungsverfügung des Personalamts
der Bundeswehr vom 4. Juni 2008 (in der Fassung ihrer
1. Korrektur vom 11. Juni 2008 und der geänderten
Dienstantritts-Anordnung des Personalamts der Bundes-
wehr vom 24. Juli 2008) sowie gegen den Beschwerdebe-
scheid des Bundesministers der Verteidigung vom
27. Juni 2008 anzuordnen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen
seine Wegversetzung von dem Dienstposten des militärpolitischen Beraters und
Verbindungsstabsoffiziers bei der Deutschen Botschaft K. zum Zentrum ...der
Bundeswehr mit Dienstantritt am 25. August 2008.
Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussicht-
lich mit Ablauf des 31. Januar 2011 enden wird. Er wurde mit Wirkung vom
1. Oktober 1993 zum Oberstleutnant ernannt und mit Wirkung vom 1. März
2007 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit dem
17. Juli 2006 wird er auf dem Dienstposten des militärpolitischen Beraters und
Verbindungsstabsoffiziers bei der Deutschen Botschaft K. verwendet. Grundla-
ge dieser Verwendung ist die vom Personalamt der Bundeswehr am 9. Mai
2006 erlassene Personalverfügung Nr. ... aus Anlass einer Verwendung bei
einem Militärattachéstab sowie der Bescheid des Personalamts vom selben
Tag, mit dem der Antragsteller vom 17. Juli 2006 bis zum 30. September 2009
als militärpolitischer Berater der Deutschen Botschaft K. in den Geschäftsbe-
reich des Auswärtigen Amtes abgeordnet worden ist. Das Auswärtige Amt hatte
zuvor mit Schreiben vom 1. März 2006 sein Einvernehmen mit der Abordnung
erklärt und die Absicht der Zuteilung des Antragstellers zur Deutschen Bot-
schaft K. mitgeteilt. Mit Erlass vom 11. Mai 2006 berief das Auswärtige Amt den
Antragsteller in seinen Geschäftsbereich ein und teilte ihn der Deutschen Bot-
schaft K. in der vorgesehenen Funktion zu.
Mit Schreiben vom 29. November 2007 bat das Auswärtige Amt das Bundes-
ministerium der Verteidigung ohne Angabe von Gründen um vorzeitige Beendi-
gung der Abordnung des Antragstellers in den Geschäftsbereich und um Zulei-
tung einer entsprechenden Verfügung zum nächstmöglichen Termin. Die dar-
aufhin vom Personalamt am 20. Dezember 2007 erlassene Versetzungsverfü-
gung, mit der die Versetzung des Antragstellers zum Zentrum ... der Bundes-
wehr mit Wirkung vom 1. April 2008 angeordnet wurde, hob das Personalamt
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auf die Beschwerde des Antragstellers mit Fernschreiben vom 16. Januar 2008
wieder auf, weil formale Verfahrensvoraussetzungen nicht eingehalten worden
waren.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 an das Bundesministerium der Verteidi-
gung wiederholte das Auswärtige Amt seine Bitte um vorzeitige Ablösung des
Antragstellers und führte zur Begründung aus, am 31. Januar 2008 habe im
Auswärtigen Amt unter Leitung des Beauftragten für Personal ein Gespräch
zwischen dem Antragsteller und seinem direkten Dienstvorgesetzten an der
Botschaft K., Botschafter Dr. S., stattgefunden. An dieser Unterredung hätten
auch der Bevollmächtigte des Antragstellers sowie ein Mitglied des Personalrats
im Auswärtigen Amt und ein Vertreter des Personalreferats Höherer Dienst
teilgenommen. Das Gespräch habe dem Antragsteller Gelegenheit geben sol-
len, zu der von Botschafter Dr. S. geübten Kritik an der Ausübung seiner Tätig-
keit an der Botschaft K. Stellung zu nehmen. Der Fortbestand der Kritikpunkte
über mehrere Monate trotz mehrfacher Beanstandung durch Botschafter Dr. S.
hätten zu einem Mangel an Vertrauen in die weitere Zusammenarbeit mit dem
Antragsteller an der Botschaft K. geführt. Angesichts des sicherheitspolitischen
Umfelds komme der militärpolitischen Beratung eine grundlegende Bedeutung
für die Deutsche Botschaft in K. zu. Die Beendigung der Tätigkeit des An-
tragstellers und die anschließende umgehende Übernahme der Aufgabe durch
einen geeigneten Nachfolger müsse daher zum frühestmöglichen Zeitpunkt
erfolgen. Wegen des Inhalts dieser Unterredung wird auf den Gesprächsver-
merk des Auswärtigen Amtes vom 31. Januar 2008 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 31. März 2008 bat daraufhin das Personalamt den Amtschef
des Streitkräfteamtes, dem der Antragsteller während seiner Auslandsverwen-
dung truppendienstlich unterstellt ist, diesen zu der beabsichtigten Rückverset-
zung nach Deutschland nach Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung,
zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten anzuhören.
Zu den Anhörungsverfügungen des Amtschefs des Streitkräfteamtes vom
8. und 11. April 2008 nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 16. April 2008
Stellung. Darin bestritt er eine empfindliche Störung des Vertrauensverhältnis-
ses zu Botschafter Dr. S.; auch sein Verhältnis zum Chef des Stabes des
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Hauptquartiers ..., Generalmajor K., sei nicht getrübt. Der Personalrat der Deut-
schen Botschaft K. erklärte in seiner Äußerung vom 8. Mai 2008, die für eine
gute und erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen dem Botschafter und dem
Antragsteller erforderlichen Grundlagen seien nicht vorhanden, weil der Bot-
schafter kein Vertrauen in die fachlichen Fähigkeiten des Antragstellers habe.
Es bestünden keine Bedenken gegen eine vorzeitige Beendigung der Abord-
nung des Antragstellers in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes.
Nachdem das Personalamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. Mai 2008
die Endfassung der Versetzungsabsicht eröffnet und dieser sich dazu mit
Schreiben vom 2. Juni 2008 erneut geäußert hatte, ordnete das Personalamt
mit der angefochtenen fernschriftlichen Verfügung vom 4. Juni 2008 die Ver-
setzung des Antragstellers zum Zentrum ... der Bundeswehr in G. auf eine Stel-
le des z.b.V.-Etats zum 4. August 2008 an. Die Umzugskostenvergütung wurde
zugesagt. Mit der 1. Korrektur dieser Verfügung vom 11. Juni 2008 wurde die
Verwendungsdauer auf den 31. Januar 2011 festgesetzt und mit Bescheid vom
24. Juli 2008 der Dienstantrittstermin im Inland auf den 25. August 2008 be-
stimmt. Zugleich beendete das Personalamt die Abordnung des Antragstellers
in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes.
Die gegen die Versetzung gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom
10. Juni 2008 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Be-
scheid vom 27. Juni 2008 zurück und lehnte zugleich den Antrag des An-
tragstellers auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ab.
Gegen den ihm am 30. Juni 2008 eröffneten Beschwerdebescheid richtet sich
der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Juli 2008
(BVerwG 1 WB 56.08).
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Zugleich hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gegen die Versetzungsanordnung gebeten. Zu diesem Antrag hat sich der
Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - in seiner Stellungnahme vom
22. Juli 2008 geäußert.
Zur Begründung seines Begehrens auf vorläufigen Rechtsschutz trägt der An-
tragsteller insbesondere vor:
Die angefochtene Versetzung erfolge ohne Rechtsgrund. Der geltend gemachte
Vertrauensverlust bzw. die behaupteten Störungen des Dienstbetriebs recht-
fertigten nicht die Versetzung. Der Hinweis im Beschwerdebescheid auf das
von Generalmajor K. erteilte Zutrittsverbot zum Stab ..., welches für den Ver-
trauensverlust Anlass gewesen sein solle, sei unzutreffend und bewusst irrefüh-
rend angelegt. Tatsächlich habe es ein Zutrittsverbot oder „Hausverbot“ zum
Stab ... nicht gegeben. Weder Generalmajor K. noch sein Nachfolger auf dem
Dienstposten (des Chefs des Stabes im Hauptquartier ...), Generalmajor D.,
hätten ihm, dem Antragsteller, ein „Hausverbot“ erteilt. Die Generäle hätten ihm
zu keiner Zeit Anlass gegeben, an Unstimmigkeiten zu denken; deshalb habe
es auch keinen Grund gegeben, das vermeintlich schlechte Verhältnis zu Ge-
neralmajor K. „in Ordnung zu bringen“. Seine ID-Card, die ihn zum Zutritt zum
Hauptquartier ... berechtige, sei nach wie vor gültig. Er komme seinen Verpflich-
tungen nach, Konsultationen zu führen und an Besprechungen, Briefings und
Konferenzen im Stab ... teilzunehmen. Er halte guten Kontakt zum Stab ... Er
nehme u.a. an wöchentlichen Besprechungen teil, konsultiere Offiziere in ver-
schiedenen Planungszellen, Vorzimmern von Generälen sowie im Operation
Center und im Sicherheitsbereich. Wenn Generalmajor K. und Generalmajor D.
ihn - ohne Gründe zu nennen - von der Teilnahme an ihren Besprechungen
ausschlössen, so gebe es unverändert genügend andere Generäle und Offizie-
re im Hauptquartier (auch anderer Nationen), die ihm die erforderlichen Infor-
mationen erteilten und Hilfe erwiesen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben be-
nötige. Ihm dränge sich der Eindruck auf, dass keine dienstlichen Gründe für
seine Ablösung vorlägen, sondern möglicherweise politische Gründe.
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Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche
Entscheidung vom 10. Juli 2008 (BVerwG 1 WB 56.08)
gegen die fernschriftliche Versetzungsverfügung des
Personalamts der Bundeswehr vom 4. Juni 2008 (in der
Fassung ihrer 1. Korrektur vom 11. Juni 2008 und der
geänderten Dienstantritts-Anordnung des Personalamts
der Bundeswehr vom 24. Juli 2008) sowie gegen den Be-
schwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung
vom 27. Juni 2008 anzuordnen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
zurückzuweisen.
Für die Rückversetzung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis.
Es sei unwiderlegt, dass der Botschafter Dr. S. sein Vertrauen in den An-
tragsteller jedenfalls insoweit verloren habe, als dieser seine Kernaufgaben als
militärpolitischer Berater nicht (mehr) wahrnehmen könne. Insbesondere folge
das aus dem dem Antragsteller von Generalmajor K. erteilten und von seinem
Nachfolger als Chef des Stabes im Hauptquartier ..., Generalmajor D., aufrecht
erhaltenen Zutrittsverbot zum Stab ... Die Verbindung zum Stab sei erforderlich,
um die nach der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung vorgesehene Beratung
des Botschafters in allen militärpolitischen und militärischen Angelegenheiten in
vollständiger Weise zu gewährleisten. Die für eine umfassende sicherheitspoli-
tische Einschätzung der Verhältnisse in ... notwendigen Informationen, die im
Zusammenhang mit dem ...-Einsatz stünden, könnten vom Antragsteller nicht
mehr beschafft werden. Diese Einschätzung sei dem Antragsteller durch den
Botschafter im Gespräch vom 31. Januar 2008 mitgeteilt worden. Generalmajor
D. pflege mit dem Antragsteller keinen fachlichen Austausch und empfange ihn
nicht persönlich. Er habe den Antragsteller (als einzigen Stabsoffizier) auch
nicht zu dem sonst üblichen office-call empfangen. Im Übrigen bestehe keine
Rechtsgrundlage dafür, den Antragsteller gegen den erklärten Willen des Aus-
wärtigen Amtes in dessen Geschäftsbereich zu belassen. Mit der Entziehung
des Einvernehmens über seine Abordnung in den Geschäftsbereich des Aus-
wärtigen Amtes sei einer legitimen Ausübung seines Dienstpostens über diesen
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Zeitpunkt hinaus der Boden entzogen. Eine Rückversetzung in das Inland und
in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung sei unver-
meidlich gewesen. Das Auswärtige Amt habe deshalb die Zuteilung des An-
tragstellers an die Botschaft K. zum 31. Juli 2008 aufgehoben. Das Bundesmi-
nisterium der Verteidigung sei daher rechtlich gezwungen, den Antragsteller
aus dem Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes zurückzuholen. Mit der Be-
endigung der Auslandsverwendung des Antragstellers ende die Abordnung in
den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 689/08 und
690/08 -, die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 56.08 und die Personalgrundakte
des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der nach § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässige Antrag ist
unbegründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbar-
keit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten
Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschie-
benden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summa-
rischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochte-
nen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung
unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden
(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 -
soweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4> und vom 13. Juni
2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 -
holz 449.7 § 48 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2008, 39> jeweils m.w.N.). Diese Vor-
aussetzungen liegen hier nicht vor.
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Gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung des Personalamts der
Bundeswehr vom 4. Juni 2008 in der Fassung ihrer 1. Korrektur vom 11. Juni
2008 und der geänderten Dienstantritts-Anordnung des Personalamts vom
24. Juli 2008 bestehen bei summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorge-
pflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Ver-
wendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September
2002 - BVerwG 1 WB 30.02 -
§ 3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils
m.w.N.). Dabei sind die gesetzlich vorgegebenen oder vom Bundesministerium
der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien fest-
gelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften einzuhalten (vgl. Beschlüsse
vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> =
Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2
212>, vom 11. Januar 2007 a.a.O. und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 1 WDS-VR
10.08 -).
Rechtsgrundlage für die Versetzung des Antragstellers ist der „Organisations-
befehl Nr. 418/2002 (Streitkräftebasis) für die Aufstellung Militärpolitischer Be-
rater K.“, den das Bundesministerium der Verteidigung/Inspekteur der Streit-
kräftebasis am 30. April 2002 (Fü SKB I 3 - Az.: 10-87-25/C/VS-NfD) erlassen
hat. Nach Abschnitt D Nr. 2 Buchst. b des Organisationsbefehls untersteht der
militärpolitische Berater/Stabsoffizier K. truppendienstlich dem Amtschef des
Streitkräfteamtes; für Versetzungen, Dienstpostenwechsel und Kommandierun-
gen gelten nach Abschnitt E Nr. 2 des Organisationsbefehls die Bestimmungen
der ZDv 14/5 Teil B 171. Diese Bestimmungen über die Versetzung, den
Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten in
der Fassung vom 16. November 2006 nehmen ihrerseits in Fußnote 1 auf die
Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung
von Soldaten vom 3. März 1988 in der zuletzt am 11. August
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1998 geänderten Fassung (im Folgenden: Versetzungsrichtli-
nien) Bezug. In den Versetzungsrichtlinien hat das Bundesministerium der Ver-
teidigung das ihm in § 3 Abs. 1 SG eingeräumte Verwendungsermessen hin-
sichtlich der Verwendungsänderungen gebunden und in Nr. 5 der Versetzungs-
richtlinien mehrere Regelbeispiele des dienstlichen Bedürfnisses für Verset-
zungen festgelegt. Die Formulierung, dass ein dienstliches Bedürfnis für eine
Zu- und/oder Wegversetzung „regelmäßig“ in den Fällen der Nr. 5 der Verset-
zungsrichtlinien vorliege, dokumentiert, dass auch weitere Gründe des dienstli-
chen Bedürfnisses im Rahmen der Ermessensausübung zulässig sind.
Danach liegt ein dienstliches Bedürfnis - über den nicht abschließenden Katalog
der Nr. 5 der Versetzungsrichtlinien hinaus - auch dann vor, wenn für die
- weitere - Verwendung eines Soldaten auf einem Dienstposten, der im Wege
der Abordnung in den Geschäftsbereich eines anderes Dienstherrn besetzt
wird, das Einverständnis dieses Dienstherrn mit der Abordnung aufgehoben
wird. In diesem Fall fehlt eine wesentliche formelle Voraussetzung für die Wei-
terverwendung des Soldaten auf dem Dienstposten. Das ist hier der Fall.
Die Anträge des Auswärtigen Amtes vom 29. November 2007 und vom
18. Februar 2008 an das Bundesministerium der Verteidigung, die Verwendung
des Antragstellers als militärpolitischer Berater an der Deutschen Botschaft K.
zu beenden, dokumentieren unmissverständlich, dass die Zustimmung des
Auswärtigen Amtes vom 1. März 2006 zu dieser Verwendung entfallen ist. In
seinem Schreiben vom 18. Februar 2008 formuliert das Auswärtige Amt aus-
drücklich, dass die Beendigung der Tätigkeit des Antragstellers „zum frühest-
möglichen Zeitpunkt erfolgen“ müsse.
Darüber hinaus liegt das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Wegverset-
zung vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den
Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteilig-
ten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtli-
nien; vgl. ferner Beschluss vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - Buchholz
449 § 3 SG Nr. 38). Dieser Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Bedürfnisses
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gilt auch, wie sich aus Nr. 24 der Versetzungsrichtlinien ergibt, für Versetzun-
gen vom Ausland in das Inland.
Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien bezeichnet unannehmbare Störun-
gen, Spannungen oder Vertrauensverluste generell als Grundlage eines dienst-
lichen Versetzungsbedürfnisses, ohne sich lediglich auf das Verhältnis zwi-
schen einem Soldaten und seinem nächsten (Disziplinar-)Vorgesetzten zu be-
schränken. Vielmehr erfasst Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien auch die
genannten Störungen im Verhältnis zu weiteren (vorgesetzten) Dienststellen
oder zu Kameraden eines Soldaten oder zu ihm funktionsmäßig gleichgeordne-
ten Personen (vgl. Beschlüsse vom 10. März 2004 - BVerwG 1 WB 54.03 - und
vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 2.07 -
Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 2>).
Störungen des Dienstbetriebs und Vertrauensverluste ergeben sich im vorlie-
genden Fall aus dem Umstand, dass der ehemalige und der gegenwärtige Chef
des Stabes des Hauptquartiers ISAF, Generalmajor K. und Generalmajor D.,
den Antragsteller von der Teilnahme an ihren Besprechungen ausgeschlossen
haben bzw. ausschließen. Dies hat der Antragsteller selbst zuletzt in seinem
Schriftsatz an den Senat vom 13. August 2008 dargelegt. Auch dem Vermerk
über das Gespräch zwischen Botschafter Dr. S. und dem Antragsteller im Aus-
wärtigen Amt am 31. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller dar-
in bestätigt hat, er habe an der wöchentlichen Generalsbesprechung in der Bot-
schaft nicht teilnehmen können.
Die Einschätzung des Bundesministers der Verteidigung, das sich aus diesem
Umstand ein Vertrauensverlust insbesondere in der Person des Botschafters
Dr. S. und Störungen des Dienstbetriebs ergeben, die den Dienstbetrieb unan-
nehmbar belasten und nur durch eine umgehende Beendigung der Verwendung
des Antragstellers auf seinem bisherigen Dienstposten behoben werden
können, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesminister der Verteidi-
gung hat dazu u.a. ausgeführt, dass Botschafter Dr. S. zu Recht in seiner Beur-
teilung der Funktionswahrnehmung durch den Antragsteller als militärpolitischer
Berater ein Defizit erkannt habe. Dieses habe sich sowohl in der Kommunikati-
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on zum Hauptquartier ... als auch in der Wahrnehmung der Person des An-
tragstellers und damit in der Repräsentanz der Botschaft im Hauptquartier aus-
gedrückt. Damit sei nach der Bewertung des Botschafters auch eine Einbuße in
der Qualität der Beurteilung der Sicherheitslage in ... und eine Einbuße in der
Liaison-Funktion des Antragstellers einhergegangen.
Es versteht sich, dass eine zielführende, effektive und aufgabengerechte Wahr-
nehmung der Funktion des militärpolitischen Beraters an der Deutschen Bot-
schaft K. (in Verbindung mit der Aufgabe des Verbindungsstabsoffiziers) we-
sentlich davon abhängt, dass der Inhaber des Dienstpostens persönlich an den
Besprechungen des Chefs des Stabes des Hauptquartiers ... teilnehmen und
von dort Grundlagen für seinen Informationsaustausch mit dem Botschafter
gewinnen kann. Eine abgerundete, seriöse und vollständige Information des
Botschafters auf originären Grundlagen und Erkenntnisquellen „aus erster
Hand“ kann der militärpolitische Berater des Botschafters nicht durch Informati-
onen aus zweiter und dritter Hand ersetzen. Derartige Informationen können
allenfalls dazu dienen, persönlich und unmittelbar erhaltene Erkenntnisse zu
überprüfen und im Vergleich der Aussagen zu werten. Der Antragsteller räumt
in seinem Schreiben vom 13. August 2008 selbst ein, dass erforderliche Infor-
mationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötige, und die eigentlich
durch Teilnahme an den Besprechungen des Chefs des Stabes zu gewinnen
seien, nunmehr von ihm über andere Offiziere (auch anderer Nationen) erlangt
werden müssten. Die im Vermerk vom 31. Januar 2008 niedergelegte Äuße-
rung des Botschafters Dr. S., dieser habe kein Vertrauen mehr in die Fähigkeit
des Antragstellers, die für die Arbeit und Sicherheit der Botschaft essenzielle
Liaison-Funktion zu den militärischen Dienststellen wahrzunehmen, erscheint
vor diesem Hintergrund und angesichts des eigenen Vorbringens des An-
tragstellers nachvollziehbar. Dabei kommt es nicht auf die vom Antragsteller
bestrittene Tatsache an, ihm sei ein „Hausverbot“ von Generalmajor K. erteilt
worden. Maßgeblich ist allein, dass der Antragsteller - wie er selbst vorträgt -
von der Teilnahme an den Besprechungen des Chefs des Stabes ausge-
schlossen ist. Den auf das „Hausverbot“ bezogenen Beweisanregungen des
Antragstellers insbesondere im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Juli
2008 ist deshalb nicht zu entsprechen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2
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Satz 2 WBO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO und § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf
ein Beweisantrag - und damit erst Recht eine Beweisanregung - u.a. dann ab-
gelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Ent-
scheidung ohne Bedeutung ist.
Die dargelegten Umstände (und die entfallene Zustimmung des Auswärtigen
Amtes zu einer Weiterverwendung des Antragstellers in seinem Geschäftsbe-
reich) reichen aus, um ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des
Antragstellers zu begründen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung
des Senats nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen
oder des Vertrauensverlustes „schuld“ ist. Es genügt vielmehr, dass der von der
Wegversetzung betroffene Soldat an den entstandenen Störungen und
Vertrauensverlusten beteiligt war (stRspr, Beschlüsse vom 10. März 1998
- BVerwG 1 WB 58.97 - und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - Buch-
holz 449 § 3 SG Nr. 38).
Dass dies hier objektiv der Fall war, wird vom Antragsteller nicht substanziiert
bestritten.
Bestand danach ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des An-
tragstellers von seinem Dienstposten als militärpolitischer Berater und Verbin-
dungsstabsoffizier bei der Deutschen Botschaft K., begründete dieser Umstand
zugleich das dienstliche Bedürfnis für seine Zuversetzung zum Zentrum ... der
Bundeswehr in G.
Die angefochtene Versetzungsverfügung verstößt ferner nicht gegen Nr. 21 der
Versetzungsrichtlinien. Danach sind zwar Versetzungen mit Wechsel des
Standortverwaltungsbereichs dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienst-
antritt bei der neuen Einheit/Dienststelle bekannt zu geben. Dies gilt jedoch
nicht bei Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien.
Auch die Ermessensentscheidung im Rahmen der Versetzungsverfügung lässt
Rechtsfehler nicht erkennen.
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Konkrete Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch oder eine Über-
schreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind nicht ersichtlich.
Die finanziellen Dispositionen, die der Antragsteller vor Beginn seiner Aus-
landsverwendung getroffen hat, liegen ausschließlich in seiner privaten Ent-
scheidungssphäre und waren deshalb bei der Versetzungsentscheidung des
Personalamts nicht zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die finanziel-
len Belastungen durch den Erwerb von Immobilien. Die vom Antragsteller im
Rahmen einer Eingabe an den Amtschef des Streitkräfteamtes angeführte er-
forderliche Unterstützung von Familienmitgliedern lässt die Durchführung der
Versetzungsmaßnahme ebenfalls nicht als unbillig erscheinen, weil - worauf der
Bundesminister der Verteidigung zu Recht hinweist - die zusätzliche Auslands-
vergütung nicht dem Zweck dient, den Antragsteller bei der Lösung finanzieller
familiärer Probleme zu unterstützen, sondern den besonderen Aufwand im
Gastland abdecken soll, der u.a. durch höhere Lebenshaltungskosten und die
Wahrnehmung von repräsentativen Verpflichtungen im Militärattachédienst ent-
steht. Die mit dem erforderlichen Rückumzug verbundenen unmittelbaren Auf-
wendungen werden im Übrigen überwiegend durch die Zusage der Umzugs-
kostenvergütung in der angefochtenen Versetzungsverfügung gedeckt.
Die angefochtene Versetzungsentscheidung ist bei summarischer Prüfung auch
formellrechtlich nicht zu beanstanden. Das Verfahren nach Nr. 9 der Verset-
zungsrichtlinien ist eingehalten worden. Der Antragsteller hatte Gelegenheit,
sich sowohl zu dem Versetzungsvorschlag als auch zu der Endfassung der
Versetzung jeweils zu äußern. Die erforderliche Anhörung (§ 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SBG) durch den Personalrat der Deutschen Botschaft K. (§ 52 Abs. 1
Satz 1 SBG) wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Personalrat hat der Ver-
setzungsmaßnahme im Übrigen zugestimmt.
Auf einen eigenen Versetzungsschutz als Personalratsmitglied im Personalrat
der Deutschen Botschaft kann sich der Antragsteller nach § 51 Abs. 4 Satz 1
und 3 SBG nicht berufen.
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Schließlich ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Voll-
ziehung der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wieder
gutzumachende Nachteile entstünden.
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